publié le 19 août 2013
Loi portant des dispositions fiscales et financières et des dispositions relatives au développement durable. - Traduction allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
17 JUIN 2013. - Loi portant des dispositions fiscales et financières et des dispositions relatives au développement durable. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du titre 4 de la loi du 17 juin 2013 portant des dispositions fiscales et financières et des dispositions relatives au développement durable (Moniteur belge du 28 juin 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 17. JUNI 2013 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen und von Bestimmungen über die nachhaltige Entwicklung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 4 - Nachhaltige Entwicklung EINZIGES KAPITEL - Einfügung eines Kapitels V/2 in das Gesetz vom 5.
Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung Art. 136 - In das Gesetz vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung wird ein Kapitel V/2 mit folgender Überschrift eingefügt: « Kapitel V/2 - Zuschüsse zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung Art. 19/4 - § 1 - Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen auf Vorschlag des Ministers einer oder mehreren Organisationen, die ein Projekt zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung in Belgien auf die Beine stellen, einen Zuschuss gewähren.
Dieses Projekt muss in die Zuständigkeit des Föderalstaats fallen. Der gewährte Zuschuss kann nur mit diesem Projekt verbundene Kosten für höchstens 50 Prozent der tatsächlichen Gesamtkosten des Projekts decken.
Für die Gewährung eines Zuschusses kommen nur Projekte in Frage: 1. die die nachhaltige Entwicklung in Belgien fördern, 2.die klar identifizierbar sind, 3. die klare Zielsetzungen enthalten, 4.für die spezifische Mittel zugewiesen werden, 5. die zeitlich begrenzt sind. § 2 - Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen auf Vorschlag des Ministers einen Zuschuss für die Arbeit der Dach- beziehungsweise Netzwerkorganisationen gewähren, die die nachhaltige Entwicklung in Belgien fördern und die auf dieser Ebene als Forum fungieren. Der gewährte Zuschuss kann nur mit der im Jahresprogramm vorgesehenen Arbeit verbundene Kosten für höchstens 75 Prozent der tatsächlichen Gesamtkosten decken.
Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Jahresprogramm wird von der Dach- beziehungsweise Netzwerkorganisation erstellt und vom Minister gebilligt.
Nach Veröffentlichung eines Aufrufs im Belgischen Staatsblatt und auf der Website des Dienstes und auf der Grundlage einer vom Minister festgelegten Rangfolge der Bewerber erkennt der König höchstens eine Dach- beziehungsweise Netzwerkorganisation pro Gemeinschaft an. Vor Gewährung des Zuschusses wird sie für einen vom König festgelegten Zeitraum anerkannt. Dieser Zeitraum beträgt höchstens fünf Jahre.
Um anerkannt zu werden, muss eine sich bewerbende Dach- beziehungsweise Netzwerkorganisation folgende Bedingungen erfüllen: - die Interessen ihrer Mitglieder bündeln. - Ihre Mitglieder sind selbst Organisationen, die gesellschaftliche Interessen vertreten, - ihre Mitglieder bei der Föderalbehörde mit einem gemeinsamen Standpunkt vertreten, - die nachhaltige Entwicklung als Hauptziel in ihren Tätigkeiten anstreben. § 3 - Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen auf Vorschlag des Ministers internationalen Organisationen beziehungsweise Netzwerken einen Zuschuss für Projekte zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung auf weltweiter Ebene oder innerhalb der Europäischen Union gewähren. Der gewährte Zuschuss kann nur mit dem Projekt verbundene Kosten für höchstens 25 Prozent der tatsächlichen Gesamtkosten des Projekts decken.
Für die Gewährung eines Zuschusses kommen nur Projekte in Frage: 1. die die nachhaltige Entwicklung auf weltweiter Ebene oder innerhalb der Europäischen Union fördern, 2.die klar identifizierbar sind, 3. die klare Zielsetzungen enthalten, 4.für die spezifische Mittel zugewiesen werden. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen, für die Gebäuderegie und für Nachhaltige Entwicklung S. VERHERSTRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM