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Loi du 17 février 2021
publié le 21 décembre 2023

Loi portant des dispositions diverses en matière de justice. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2023047879
pub.
21/12/2023
prom.
17/02/2021
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


17 FEVRIER 2021. - Loi portant des dispositions diverses en matière de justice. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 12 à 21 de la loi du 17 février 2021 portant des dispositions diverses en matière de justice (Moniteur belge du 24 février 2021).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 17. FEBRUAR 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 2 - Ausführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12.

Oktober 2017 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (...) Abschnitt 4 - Abänderungen des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen Art. 12 - In Artikel 263 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "mildernde Umstände vorliegen und" durch die Wörter "mildernde Umstände vorliegen oder" ersetzt.

Art. 13 - In Artikel 264 desselben Gesetzes, dessen niederländischer Text durch das Gesetz vom 12. Mai 2014 abgeändert worden ist, werden die Wörter "Vergleiche sind verboten" durch die Wörter "Unbeschadet des Artikels 285/4 § 2 sind Vergleiche verboten" ersetzt.

Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 25bis mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL 25bis - Europäische Staatsanwaltschaft".

Art. 15 - In Kapitel 25bis, eingefügt durch Artikel 14, wird ein Artikel 285/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 285/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter "Verordnung (EU) 2017/1939" die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)." Art. 16 - In dasselbe Kapitel 25bis wird ein Artikel 285/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 285/2 - § 1 - Der Generalverwalter der Generalverwaltung Zoll und Akzisen bestimmt mindestens einen Beamten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen, der mit der Zusammenarbeit mit den in Artikel 309/2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Delegierten Europäischen Staatsanwälten in Bezug auf die in den Artikeln 281 und 282 erwähnten Verstöße, Betrugshandlungen oder Straftaten beauftragt ist, für die die Europäische Staatsanwaltschaft aufgrund der Artikel 22, 25, 26 und 27 der Verordnung (EU) 2017/1939 ihre Zuständigkeit ausübt. § 2 - Der Generalverwalter der Generalverwaltung Zoll und Akzisen kann den in § 1 erwähnten Beamten erst nach Einholung einer Stellungnahme des in Artikel 309/2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Europäischen Staatsanwalts bestimmen. § 3 - Der in § 1 erwähnte Beamte kann auf das in Artikel 309/2 § 6 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Sekretariat zurückgreifen." Art. 17 - In dasselbe Kapitel 25bis wird ein Artikel 285/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 285/3 - § 1 - Der in Artikel 285/2 § 1 erwähnte Beamte folgt bei der Ausübung seines Amtes der Leitung und befolgt die Weisungen der für das Verfahren zuständigen Ständigen Kammer sowie die Weisungen des die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalts wie in der Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehen. § 2 - Der in Artikel 285/2 § 1 erwähnte Beamte übt seine Zuständigkeit in Bezug auf Untersuchung und Verfolgung gemäß vorliegendem Gesetz aus.

Die Generalverwaltung Zoll und Akzisen kann sich den Maßnahmen, die in Anwendung der Artikel 285/4 und 285/5 ergriffen werden, nicht widersetzen." Art. 18 - In dasselbe Kapitel 25bis wird ein Artikel 285/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 285/4 - § 1 - Die Befugnis zu der in Artikel 281 § 2 erwähnten Einreichung und Verfolgung jeder Klage wird dem in Artikel 285/2 § 1 erwähnten Beamten in Bezug auf die in Artikel 281 erwähnten Verstöße, Betrugshandlungen oder Straftaten erteilt, für die die Europäische Staatsanwaltschaft aufgrund der Artikel 22, 25, 26 und 27 der Verordnung (EU) 2017/1939 ihre Zuständigkeit ausübt.

Dieser Beamte übt die in Absatz 1 erwähnte Befugnis ausschließlich im Hinblick auf die Ausübung der Verfolgungen gemäß dem Beschluss der Ständigen Kammer oder dem Beschlussentwurf des Delegierten Europäischen Staatsanwalts aus, falls er in Anwendung von Artikel 36 der Verordnung (EU) 2017/1939 als von der Ständigen Kammer angenommen gilt.

Die Artikel 281 § 3 und 283 sind entsprechend anwendbar. § 2 - Unbeschadet des Artikels 264 sind Vergleiche verboten, wenn die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ausübt oder während der in Artikel 27 § 1 derselben Verordnung erwähnten Frist." Art. 19 - In dasselbe Kapitel 25bis wird ein Artikel 285/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 285/5 - § 1 - Innerhalb der in Artikel 285/4 § 1 erwähnten Grenzen trifft der in Artikel 285/2 § 1 erwähnte Beamte die in Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 erwähnten Ermittlungsmaßnahmen und anderen Maßnahmen.

Er setzt den betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt unverzüglich davon in Kenntnis; der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt kann sich dieser Maßnahme widersetzen, sie aussetzen oder eine andere Ermittlungsmaßnahme oder andere Maßnahme anordnen. § 2 - Wenn der in Artikel 309/2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Delegierte Europäische Staatsanwalt in Anwendung von Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 die Generalverwaltung Zoll und Akzisen mit der Durchführung einer zugewiesenen Maßnahme beauftragt, ersucht er diese Verwaltung über den in Artikel 285/2 § 1 erwähnten Beamten. § 3 - Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/1939 unterbreitet der in Artikel 285/2 § 1 erwähnte Beamte dem die Aufsicht führenden Delegierten Europäischen Staatsanwalt einen Bericht, der eine Zusammenfassung des Verfahrens und einen Beschlussentwurf zu der Frage enthält, ob die Strafverfolgung erfolgen oder eine Verweisung des Verfahrens oder eine Einstellung erwogen werden soll, wenn dieser Beamte die Ermittlungen als abgeschlossen erachtet." Art. 20 - In dasselbe Kapitel 25bis wird ein Artikel 285/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 285/6 - Der König legt die Befugnisse der Bediensteten in Streitsachen fest." Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. April 2003 zur Erteilung der Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers an bestimmte Bedienstete der Zoll- und Akzisenverwaltung Art. 21 - In das Gesetz vom 22. April 2003 zur Erteilung der Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers an bestimmte Bedienstete der Zoll- und Akzisenverwaltung, abgeändert durch das Gesetz vom 25.

April 2014, wird ein Artikel 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2/1 - § 1 - Dem in Artikel 285/2 § 1 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen erwähnten Beamten wird unbeschadet seiner Befugnisse im Bereich Zoll und Akzisen die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors, erteilt. § 2 - Die besonderen Ermittlungsmethoden, die aus der Observation und dem Rückgriff auf Informanten bestehen, sowie die zu den anderen Ermittlungsmethoden gehörende aufgeschobene Intervention dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung des in § 1 erwähnten Beamten von den in Artikel 3 erwähnten Bediensteten durchgeführt werden, wenn sie sich auf die in Artikel 285/4 § 1 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen erwähnten Verstöße, Betrugshandlungen oder Straftaten beziehen." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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