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Vue multilingue de Loi du 17/02/2021
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Loi portant des dispositions diverses en matière de justice. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse bepalingen inzake justitie. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 FEVRIER 2021. - Loi portant des dispositions diverses en matière de justice. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 12 à 21 de la loi du 17 février 2021 portant des dispositions FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 FEBRUARI 2021. - Wet houdende diverse bepalingen inzake justitie. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 12 tot 21 van de wet van 17 februari 2021 houdende diverse bepalingen
diverses en matière de justice (Moniteur belge du 24 février 2021). inzake justitie (Belgisch Staatsblad van 24 februari 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
17. FEBRUAR 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 17. FEBRUAR 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich der Justiz Bereich der Justiz
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 2 - Ausführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. KAPITEL 2 - Ausführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12.
Oktober 2017 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit zur Oktober 2017 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit zur
Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)
(...) (...)
Abschnitt 4 - Abänderungen des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 Abschnitt 4 - Abänderungen des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977
über Zölle und Akzisen über Zölle und Akzisen
Art. 12 - In Artikel 263 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 Art. 12 - In Artikel 263 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977
über Zölle und Akzisen, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, über Zölle und Akzisen, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014,
werden die Wörter "mildernde Umstände vorliegen und" durch die Wörter werden die Wörter "mildernde Umstände vorliegen und" durch die Wörter
"mildernde Umstände vorliegen oder" ersetzt. "mildernde Umstände vorliegen oder" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 264 desselben Gesetzes, dessen niederländischer Art. 13 - In Artikel 264 desselben Gesetzes, dessen niederländischer
Text durch das Gesetz vom 12. Mai 2014 abgeändert worden ist, werden Text durch das Gesetz vom 12. Mai 2014 abgeändert worden ist, werden
die Wörter "Vergleiche sind verboten" durch die Wörter "Unbeschadet die Wörter "Vergleiche sind verboten" durch die Wörter "Unbeschadet
des Artikels 285/4 § 2 sind Vergleiche verboten" ersetzt. des Artikels 285/4 § 2 sind Vergleiche verboten" ersetzt.
Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 25bis mit folgender Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 25bis mit folgender
Überschrift eingefügt: Überschrift eingefügt:
"KAPITEL 25bis - Europäische Staatsanwaltschaft". "KAPITEL 25bis - Europäische Staatsanwaltschaft".
Art. 15 - In Kapitel 25bis, eingefügt durch Artikel 14, wird ein Art. 15 - In Kapitel 25bis, eingefügt durch Artikel 14, wird ein
Artikel 285/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 285/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 285/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man "Art. 285/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man
unter "Verordnung (EU) 2017/1939" die Verordnung (EU) 2017/1939 des unter "Verordnung (EU) 2017/1939" die Verordnung (EU) 2017/1939 des
Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer verstärkten Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer verstärkten
Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
(EUStA)." (EUStA)."
Art. 16 - In dasselbe Kapitel 25bis wird ein Artikel 285/2 mit Art. 16 - In dasselbe Kapitel 25bis wird ein Artikel 285/2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 285/2 - § 1 - Der Generalverwalter der Generalverwaltung Zoll "Art. 285/2 - § 1 - Der Generalverwalter der Generalverwaltung Zoll
und Akzisen bestimmt mindestens einen Beamten der Generalverwaltung und Akzisen bestimmt mindestens einen Beamten der Generalverwaltung
Zoll und Akzisen, der mit der Zusammenarbeit mit den in Artikel 309/2 Zoll und Akzisen, der mit der Zusammenarbeit mit den in Artikel 309/2
des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Delegierten Europäischen des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Delegierten Europäischen
Staatsanwälten in Bezug auf die in den Artikeln 281 und 282 erwähnten Staatsanwälten in Bezug auf die in den Artikeln 281 und 282 erwähnten
Verstöße, Betrugshandlungen oder Straftaten beauftragt ist, für die Verstöße, Betrugshandlungen oder Straftaten beauftragt ist, für die
die Europäische Staatsanwaltschaft aufgrund der Artikel 22, 25, 26 und die Europäische Staatsanwaltschaft aufgrund der Artikel 22, 25, 26 und
27 der Verordnung (EU) 2017/1939 ihre Zuständigkeit ausübt. 27 der Verordnung (EU) 2017/1939 ihre Zuständigkeit ausübt.
§ 2 - Der Generalverwalter der Generalverwaltung Zoll und Akzisen kann § 2 - Der Generalverwalter der Generalverwaltung Zoll und Akzisen kann
den in § 1 erwähnten Beamten erst nach Einholung einer Stellungnahme den in § 1 erwähnten Beamten erst nach Einholung einer Stellungnahme
des in Artikel 309/2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Europäischen des in Artikel 309/2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Europäischen
Staatsanwalts bestimmen. Staatsanwalts bestimmen.
§ 3 - Der in § 1 erwähnte Beamte kann auf das in Artikel 309/2 § 6 des § 3 - Der in § 1 erwähnte Beamte kann auf das in Artikel 309/2 § 6 des
Gerichtsgesetzbuches erwähnte Sekretariat zurückgreifen." Gerichtsgesetzbuches erwähnte Sekretariat zurückgreifen."
Art. 17 - In dasselbe Kapitel 25bis wird ein Artikel 285/3 mit Art. 17 - In dasselbe Kapitel 25bis wird ein Artikel 285/3 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 285/3 - § 1 - Der in Artikel 285/2 § 1 erwähnte Beamte folgt bei "Art. 285/3 - § 1 - Der in Artikel 285/2 § 1 erwähnte Beamte folgt bei
der Ausübung seines Amtes der Leitung und befolgt die Weisungen der der Ausübung seines Amtes der Leitung und befolgt die Weisungen der
für das Verfahren zuständigen Ständigen Kammer sowie die Weisungen des für das Verfahren zuständigen Ständigen Kammer sowie die Weisungen des
die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalts wie in der die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalts wie in der
Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehen. Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehen.
§ 2 - Der in Artikel 285/2 § 1 erwähnte Beamte übt seine Zuständigkeit § 2 - Der in Artikel 285/2 § 1 erwähnte Beamte übt seine Zuständigkeit
in Bezug auf Untersuchung und Verfolgung gemäß vorliegendem Gesetz in Bezug auf Untersuchung und Verfolgung gemäß vorliegendem Gesetz
aus. aus.
Die Generalverwaltung Zoll und Akzisen kann sich den Maßnahmen, die in Die Generalverwaltung Zoll und Akzisen kann sich den Maßnahmen, die in
Anwendung der Artikel 285/4 und 285/5 ergriffen werden, nicht Anwendung der Artikel 285/4 und 285/5 ergriffen werden, nicht
widersetzen." widersetzen."
Art. 18 - In dasselbe Kapitel 25bis wird ein Artikel 285/4 mit Art. 18 - In dasselbe Kapitel 25bis wird ein Artikel 285/4 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 285/4 - § 1 - Die Befugnis zu der in Artikel 281 § 2 erwähnten "Art. 285/4 - § 1 - Die Befugnis zu der in Artikel 281 § 2 erwähnten
Einreichung und Verfolgung jeder Klage wird dem in Artikel 285/2 § 1 Einreichung und Verfolgung jeder Klage wird dem in Artikel 285/2 § 1
erwähnten Beamten in Bezug auf die in Artikel 281 erwähnten Verstöße, erwähnten Beamten in Bezug auf die in Artikel 281 erwähnten Verstöße,
Betrugshandlungen oder Straftaten erteilt, für die die Europäische Betrugshandlungen oder Straftaten erteilt, für die die Europäische
Staatsanwaltschaft aufgrund der Artikel 22, 25, 26 und 27 der Staatsanwaltschaft aufgrund der Artikel 22, 25, 26 und 27 der
Verordnung (EU) 2017/1939 ihre Zuständigkeit ausübt. Verordnung (EU) 2017/1939 ihre Zuständigkeit ausübt.
Dieser Beamte übt die in Absatz 1 erwähnte Befugnis ausschließlich im Dieser Beamte übt die in Absatz 1 erwähnte Befugnis ausschließlich im
Hinblick auf die Ausübung der Verfolgungen gemäß dem Beschluss der Hinblick auf die Ausübung der Verfolgungen gemäß dem Beschluss der
Ständigen Kammer oder dem Beschlussentwurf des Delegierten Ständigen Kammer oder dem Beschlussentwurf des Delegierten
Europäischen Staatsanwalts aus, falls er in Anwendung von Artikel 36 Europäischen Staatsanwalts aus, falls er in Anwendung von Artikel 36
der Verordnung (EU) 2017/1939 als von der Ständigen Kammer angenommen der Verordnung (EU) 2017/1939 als von der Ständigen Kammer angenommen
gilt. gilt.
Die Artikel 281 § 3 und 283 sind entsprechend anwendbar. Die Artikel 281 § 3 und 283 sind entsprechend anwendbar.
§ 2 - Unbeschadet des Artikels 264 sind Vergleiche verboten, wenn die § 2 - Unbeschadet des Artikels 264 sind Vergleiche verboten, wenn die
Europäische Staatsanwaltschaft ihre Zuständigkeit gemäß der Verordnung Europäische Staatsanwaltschaft ihre Zuständigkeit gemäß der Verordnung
(EU) 2017/1939 ausübt oder während der in Artikel 27 § 1 derselben (EU) 2017/1939 ausübt oder während der in Artikel 27 § 1 derselben
Verordnung erwähnten Frist." Verordnung erwähnten Frist."
Art. 19 - In dasselbe Kapitel 25bis wird ein Artikel 285/5 mit Art. 19 - In dasselbe Kapitel 25bis wird ein Artikel 285/5 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 285/5 - § 1 - Innerhalb der in Artikel 285/4 § 1 erwähnten "Art. 285/5 - § 1 - Innerhalb der in Artikel 285/4 § 1 erwähnten
Grenzen trifft der in Artikel 285/2 § 1 erwähnte Beamte die in Artikel Grenzen trifft der in Artikel 285/2 § 1 erwähnte Beamte die in Artikel
28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 erwähnten 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 erwähnten
Ermittlungsmaßnahmen und anderen Maßnahmen. Ermittlungsmaßnahmen und anderen Maßnahmen.
Er setzt den betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt Er setzt den betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt
unverzüglich davon in Kenntnis; der betraute Delegierte Europäische unverzüglich davon in Kenntnis; der betraute Delegierte Europäische
Staatsanwalt kann sich dieser Maßnahme widersetzen, sie aussetzen oder Staatsanwalt kann sich dieser Maßnahme widersetzen, sie aussetzen oder
eine andere Ermittlungsmaßnahme oder andere Maßnahme anordnen. eine andere Ermittlungsmaßnahme oder andere Maßnahme anordnen.
§ 2 - Wenn der in Artikel 309/2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte § 2 - Wenn der in Artikel 309/2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte
Delegierte Europäische Staatsanwalt in Anwendung von Artikel 31 Absatz Delegierte Europäische Staatsanwalt in Anwendung von Artikel 31 Absatz
4 der Verordnung (EU) 2017/1939 die Generalverwaltung Zoll und Akzisen 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 die Generalverwaltung Zoll und Akzisen
mit der Durchführung einer zugewiesenen Maßnahme beauftragt, ersucht mit der Durchführung einer zugewiesenen Maßnahme beauftragt, ersucht
er diese Verwaltung über den in Artikel 285/2 § 1 erwähnten Beamten. er diese Verwaltung über den in Artikel 285/2 § 1 erwähnten Beamten.
§ 3 - Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 35 der Verordnung (EU) § 3 - Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 35 der Verordnung (EU)
2017/1939 unterbreitet der in Artikel 285/2 § 1 erwähnte Beamte dem 2017/1939 unterbreitet der in Artikel 285/2 § 1 erwähnte Beamte dem
die Aufsicht führenden Delegierten Europäischen Staatsanwalt einen die Aufsicht führenden Delegierten Europäischen Staatsanwalt einen
Bericht, der eine Zusammenfassung des Verfahrens und einen Bericht, der eine Zusammenfassung des Verfahrens und einen
Beschlussentwurf zu der Frage enthält, ob die Strafverfolgung erfolgen Beschlussentwurf zu der Frage enthält, ob die Strafverfolgung erfolgen
oder eine Verweisung des Verfahrens oder eine Einstellung erwogen oder eine Verweisung des Verfahrens oder eine Einstellung erwogen
werden soll, wenn dieser Beamte die Ermittlungen als abgeschlossen werden soll, wenn dieser Beamte die Ermittlungen als abgeschlossen
erachtet." erachtet."
Art. 20 - In dasselbe Kapitel 25bis wird ein Artikel 285/6 mit Art. 20 - In dasselbe Kapitel 25bis wird ein Artikel 285/6 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 285/6 - Der König legt die Befugnisse der Bediensteten in "Art. 285/6 - Der König legt die Befugnisse der Bediensteten in
Streitsachen fest." Streitsachen fest."
Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. April 2003 zur Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. April 2003 zur
Erteilung der Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers an bestimmte Erteilung der Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers an bestimmte
Bedienstete der Zoll- und Akzisenverwaltung Bedienstete der Zoll- und Akzisenverwaltung
Art. 21 - In das Gesetz vom 22. April 2003 zur Erteilung der Art. 21 - In das Gesetz vom 22. April 2003 zur Erteilung der
Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers an bestimmte Bedienstete Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers an bestimmte Bedienstete
der Zoll- und Akzisenverwaltung, abgeändert durch das Gesetz vom 25. der Zoll- und Akzisenverwaltung, abgeändert durch das Gesetz vom 25.
April 2014, wird ein Artikel 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: April 2014, wird ein Artikel 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 2/1 - § 1 - Dem in Artikel 285/2 § 1 des allgemeinen Gesetzes "Art. 2/1 - § 1 - Dem in Artikel 285/2 § 1 des allgemeinen Gesetzes
vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen erwähnten Beamten wird vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen erwähnten Beamten wird
unbeschadet seiner Befugnisse im Bereich Zoll und Akzisen die unbeschadet seiner Befugnisse im Bereich Zoll und Akzisen die
Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des
Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors, erteilt. Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors, erteilt.
§ 2 - Die besonderen Ermittlungsmethoden, die aus der Observation und § 2 - Die besonderen Ermittlungsmethoden, die aus der Observation und
dem Rückgriff auf Informanten bestehen, sowie die zu den anderen dem Rückgriff auf Informanten bestehen, sowie die zu den anderen
Ermittlungsmethoden gehörende aufgeschobene Intervention dürfen nicht Ermittlungsmethoden gehörende aufgeschobene Intervention dürfen nicht
ohne vorherige Zustimmung des in § 1 erwähnten Beamten von den in ohne vorherige Zustimmung des in § 1 erwähnten Beamten von den in
Artikel 3 erwähnten Bediensteten durchgeführt werden, wenn sie sich Artikel 3 erwähnten Bediensteten durchgeführt werden, wenn sie sich
auf die in Artikel 285/4 § 1 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli auf die in Artikel 285/4 § 1 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli
1977 über Zölle und Akzisen erwähnten Verstöße, Betrugshandlungen oder 1977 über Zölle und Akzisen erwähnten Verstöße, Betrugshandlungen oder
Straftaten beziehen." Straftaten beziehen."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 2021 Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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