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Loi du 17 février 2021
publié le 01 mars 2022

Loi portant modification du Code des impôts sur les revenus 1992 sur le plan des biens immobiliers sis à l'étranger. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2022030808
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01/03/2022
prom.
17/02/2021
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


17 FEVRIER 2021. - Loi portant modification du Code des impôts sur les revenus 1992 sur le plan des biens immobiliers sis à l'étranger. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 février 2021 portant modification du Code des impôts sur les revenus 1992 sur le plan des biens immobiliers sis à l'étranger (Moniteur belge du 25 février 2021, err. du 11 mars 2021).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 17. FEBRUAR 2021 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf im Ausland gelegene unbewegliche Güter PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Abänderungen in Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen Art. 2 - Artikel 7 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Einkünfte aus unbeweglichen Gütern sind: 1. für nicht vermietete unbewegliche Güter: - das Katastereinkommen, wenn es sich um unbebaute unbewegliche Güter, Material und Ausrüstung, die ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach unbeweglich sind, oder die eigene Wohnung handelt, - das um 40 Prozent erhöhte Katastereinkommen, wenn es sich um andere Güter handelt, 2.für vermietete unbewegliche Güter: a) für Güter, die an eine natürliche Person vermietet sind, die sie weder ganz noch teilweise zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit nutzt: - das Katastereinkommen, wenn es sich um unbebaute unbewegliche Güter oder Material und Ausrüstung, die ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach unbeweglich sind, handelt, - das um 40 Prozent erhöhte Katastereinkommen, wenn es sich um andere Güter handelt, b) das Katastereinkommen, wenn es sich um Güter handelt, die gemäß den Rechtsvorschriften über den Landpachtvertrag oder einem entsprechenden ausländischen Recht, das die Pachtpreise beschränkt, vermietet sind und vom Mieter zu landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Zwecken genutzt werden, bbis) das um 40 Prozent erhöhte Katastereinkommen, wenn es sich um bebaute unbewegliche Güter handelt, die an eine juristische Person vermietet sind, die keine Gesellschaft ist, im Hinblick auf ihre Zurverfügungstellung an: - eine natürliche Person, die sie ausschließlich zu Wohnzwecken nutzt, oder - mehrere natürliche Personen, die sie gemeinsam und ausschließlich zu Wohnzwecken nutzen, c) der Gesamtbetrag des Mietpreises und der Mietvorteile, der nicht weniger als das Katastereinkommen betragen darf, wenn es sich um andere unbebaute unbewegliche Güter oder Material und Ausrüstung, die ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach unbeweglich sind, handelt, oder das um 40 Prozent erhöhte Katastereinkommen, wenn es sich um andere bebaute unbewegliche Güter handelt, 3.bei Begründung oder Abtretung eines Erbpachtrechts oder Erbbaurechts oder gleichartiger Rechte an unbeweglichen Gütern erhaltene Beträge." Art. 3 - In Artikel 8 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "in Belgien gelegenes" aufgehoben.

Art. 4 - In Artikel 9 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts und vorbehaltlich des Artikels 494 §§ 3 und 6 gilt für ein Katastereinkommen, das aus einer Bewertung oder Neubewertung hervorgeht, dass es gilt: 1. ab dem Tag, an dem das Ereignis eingetreten ist, dessen Erklärung in Artikel 473 § 1 und § 2 Absatz 1 vorgeschrieben ist, 2.ab dem 1. Januar 2021 für unbewegliche Güter wie in Artikel 473 § 2 Absatz 2 erwähnt, 3. ab dem ersten Tag des Besteuerungszeitraums, in dem der Steuerpflichtige für unbewegliche Güter wie in Artikel 473 § 2 Absatz 3 erwähnt der Steuer der natürlichen Personen unterworfen wird." Art. 5 - Im einleitenden Satz von Artikel 13 desselben Gesetzbuches wird das Wort "Mietwert," aufgehoben.

Art. 6 - Artikel 15 § 2 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für im Ausland gelegene unbewegliche Güter entspricht die Katasterparzelle dem unbeweglichen Gut oder der Gruppe von unbeweglichen Gütern, für die ein Katastereinkommen gemäß Artikel 472 § 3 festgelegt wird." TITEL 3 - Abänderungen in Bezug auf das Katastereinkommen KAPITEL 1 - Verwaltungssanktionen Art. 7 - Artikel 445 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2019, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - In Abweichung von § 1 kann der zuständige Generalberater der Generalverwaltung Vermögensdokumentation oder der von ihm beauftragte Beamte bei Nichteinhaltung der in Artikel 473 vorgesehenen Erklärungspflichten eine administrative Geldbuße von 250 bis zu 3.000 EUR auferlegen.

Der in vorhergehendem Absatz erwähnte Verstoß gilt als gegeben, sobald er festgestellt und dem Steuerpflichtigen von der Verwaltung mitgeteilt wird.

Der König legt die Skala der administrativen Geldbußen fest und regelt deren Anwendungsmodalitäten." KAPITEL 2 - Bestimmung des Katastereinkommens Art. 8 - In Artikel 471 desselben Gesetzbuches wird § 1 wie folgt ersetzt: " § 1 - Für alle bebauten oder unbebauten unbeweglichen Güter und für Material und Ausrüstung, die ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach unbeweglich sind, wird ein Katastereinkommen festgelegt, sofern diese Güter: 1. in Belgien gelegen sind oder 2.im Ausland gelegen sind und a) ein Einwohner des Königreichs, der nicht in Artikel 4 erwähnt ist, oder eine juristische Person wie erwähnt in Artikel 180 Nr.1 oder Artikel 220 Nr. 3 Inhaber eines dinglichen Rechts an diesen Gütern ist oder b) eine Rechtsvereinbarung, deren Gründer ein Einwohner des Königreichs, der nicht in Artikel 4 erwähnt ist, oder eine juristische Person wie erwähnt in Artikel 180 Nr.1 oder Artikel 220 Nr. 3 ist, Inhaber eines dinglichen Rechts an diesen Gütern ist.

Als dingliches Recht gilt jegliche Art ausländischen Rechts an einem unbeweglichen Gut, das aufgrund der Tatsache, dass sein Inhaber die Früchte daraus zieht, dem Eigentums-, Erbpacht-, Erbbau- oder Nießbrauchrecht gleichgestellt werden kann." KAPITEL 3 - Festlegung des Katastereinkommens Art. 9 - Artikel 472 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - In Abweichung von § 1 wird das Katastereinkommen von unbeweglichen Gütern, die im Ausland gelegen sind, pro unbewegliches Gut oder vorbehaltlich identischer dinglicher Rechte wie in Artikel 471 § 1 Absatz 2 bestimmt pro Gruppe von unbeweglichen Gütern, die aus einer einzigen Wohn- oder Betriebseinheit bestehen, festgelegt." Art. 10 - Artikel 473 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "eines Gutes" durch die Wörter "eines in Belgien gelegenen Gutes, der Inhaber eines dinglichen Rechts an einem im Ausland gelegenen Gut wie in Artikel 471 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnt und der Gründer einer Rechtsvereinbarung wie in Artikel 471 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnt" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Steuerpflichtige, die ein dingliches Recht an einem im Ausland gelegenen unbeweglichen Gut wie bestimmt in Artikel 472 § 3 erwerben oder veräußern, sind verpflichtet, dies der Generalverwaltung Vermögensdokumentation binnen vier Monaten ab dem Erwerb oder der Veräußerung von sich aus anzugeben. Steuerpflichtige, die am 31. Dezember 2020 Inhaber eines dinglichen Rechts an einem im Ausland gelegenen unbeweglichen Gut wie bestimmt in Artikel 472 § 3 sind, sind verpflichtet, dies der Generalverwaltung Vermögensdokumentation spätestens am 31. Dezember 2021 von sich aus anzugeben.

Steuerpflichtige, die der Steuer der Gebietsfremden unterlagen und der Steuer der natürlichen Personen oder der Steuer der juristischen Personen unterworfen werden und die am ersten Tag des ersten Besteuerungszeitraums, für den sie der Steuer der natürlichen Personen oder der Steuer der juristischen Personen unterliegen, Inhaber eines dinglichen Rechts an einem im Ausland gelegenen unbeweglichen Gut wie bestimmt in Artikel 472 § 3 sind, sind verpflichtet, dies der Generalverwaltung Vermögensdokumentation binnen dreißig Tagen nach dem ersten Tag des Besteuerungszeitraums, für den sie der Steuer der natürlichen Personen oder der Steuer der juristischen Personen unterliegen, von sich aus anzugeben. Dies gilt auch für juristische Personen, die der Gesellschaftssteuer unterlagen und der Steuer der juristischen Personen unterworfen werden.

Vorliegender Paragraph ist nicht anwendbar, wenn es sich um neu errichtete oder wieder aufgebaute unbewegliche Güter handelt, die zu dem in den Absätzen 1 bis 3 erwähnten Zeitpunkt noch nicht genutzt oder vermietet waren, oder wenn es sich um neues oder hinzugefügtes Material oder neue oder hinzugefügte Ausrüstung handelt, das/die zu vorerwähntem Zeitpunkt noch nicht genutzt war." Art. 11 - Artikel 478 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Gibt es keine Referenz, die es ermöglicht, den normalen Verkaufswert der Parzelle zu dem in Artikel 486 bestimmten Bezugszeitpunkt festzulegen, wird dieser Verkaufswert auf der Grundlage des aktuellen normalen Verkaufswerts festgelegt, auf den ein Korrekturfaktor angewandt wird. Dieser Korrekturfaktor wird jährlich durch Multiplikation des Korrekturfaktors des Vorjahres mit dem Durchschnitt der von der Föderalen Schuldenagentur veröffentlichten monatlichen Referenzindexe J in Bezug auf lineare Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von zehn Jahren für dasselbe Vorjahr, erhöht um 1, festgelegt. Für das Jahr 2020 wird der Korrekturfaktor auf 15,036 festgelegt. Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen teilt jährlich durch eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt den Korrekturfaktor mit." Art. 12 - In Titel IX Kapitel 2 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 482/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 482/1 - Das Katastereinkommen von unbebauten im Ausland gelegenen unbeweglichen Gütern wird auf der Grundlage der Skala von 2 EUR pro Hektar festgelegt." Art. 13 - Artikel 483 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Katastereinkommen von Material und Ausrüstung, die im Ausland gelegen sind, wird gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels festgelegt." Art. 14 - In Artikel 494 § 1 einziger Absatz desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird eine Nummer 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "3/1. die Bewertung oder Neubewertung des Katastereinkommens von unbeweglichen Gütern durch, die Gegenstand einer Erklärung gemäß Artikel 473 § 2 sind,".

TITEL 4 - Abweichungen von den in Artikel 473 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Erklärungsfristen Art. 15 - Wenn sich die in Artikel 473 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Handlungen auf ein im Ausland gelegenes unbewegliches Gut beziehen, wird die in Absatz 2 des vorerwähnten Paragraphen erwähnte Frist von dreißig Tagen bis zum dreißigsten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt verlängert.

Wenn ein dingliches Recht an einem im Ausland gelegenen unbeweglichen Gut nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt erworben oder veräußert wird, wird die in Artikel 473 § 2 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnte Frist von vier Monaten für die Erklärung dieses Erwerbs oder dieser Veräußerung bis zum Ende des vierten Kalendermonats verlängert, der auf den Kalendermonat folgt, in dem vorliegendes Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Wenn der erste Tag des in Artikel 473 § 2 Absatz 3 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten Besteuerungszeitraums im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt liegt, wird die in diesem Absatz erwähnte Frist von dreißig Tagen bis zum dreißigsten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt verlängert.

TITEL 5 - Inkrafttreten Art. 16 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2021.

Titel 2 ist ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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