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| Loi portant modification du Code des impôts sur les revenus 1992 sur le plan des biens immobiliers sis à l'étranger. - Traduction allemande | Wet houdende wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 op het vlak van de in het buitenland gelegen onroerende goederen. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 17 FEVRIER 2021. - Loi portant modification du Code des impôts sur les | 17 FEBRUARI 2021. - Wet houdende wijziging van het Wetboek van de |
| revenus 1992 sur le plan des biens immobiliers sis à l'étranger. - | inkomstenbelastingen 1992 op het vlak van de in het buitenland gelegen |
| Traduction allemande | onroerende goederen. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 |
| loi du 17 février 2021 portant modification du Code des impôts sur les | februari 2021 houdende wijziging van het Wetboek van de |
| revenus 1992 sur le plan des biens immobiliers sis à l'étranger | inkomstenbelastingen 1992 op het vlak van de in het buitenland gelegen |
| (Moniteur belge du 25 février 2021, err. du 11 mars 2021). | onroerende goederen (Belgisch Staatsblad van 25 februari 2021, err. |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | van 11 maart 2021). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 17. FEBRUAR 2021 - Gesetz zur Abänderung des | 17. FEBRUAR 2021 - Gesetz zur Abänderung des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf im Ausland gelegene | Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf im Ausland gelegene |
| unbewegliche Güter | unbewegliche Güter |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| TITEL 2 - Abänderungen in Bezug auf die Steuer der natürlichen | TITEL 2 - Abänderungen in Bezug auf die Steuer der natürlichen |
| Personen | Personen |
| Art. 2 - Artikel 7 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt | Art. 2 - Artikel 7 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: | abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: |
| " § 1 - Einkünfte aus unbeweglichen Gütern sind: | " § 1 - Einkünfte aus unbeweglichen Gütern sind: |
| 1. für nicht vermietete unbewegliche Güter: | 1. für nicht vermietete unbewegliche Güter: |
| - das Katastereinkommen, wenn es sich um unbebaute unbewegliche Güter, | - das Katastereinkommen, wenn es sich um unbebaute unbewegliche Güter, |
| Material und Ausrüstung, die ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach | Material und Ausrüstung, die ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach |
| unbeweglich sind, oder die eigene Wohnung handelt, | unbeweglich sind, oder die eigene Wohnung handelt, |
| - das um 40 Prozent erhöhte Katastereinkommen, wenn es sich um andere | - das um 40 Prozent erhöhte Katastereinkommen, wenn es sich um andere |
| Güter handelt, | Güter handelt, |
| 2. für vermietete unbewegliche Güter: | 2. für vermietete unbewegliche Güter: |
| a) für Güter, die an eine natürliche Person vermietet sind, die sie | a) für Güter, die an eine natürliche Person vermietet sind, die sie |
| weder ganz noch teilweise zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit nutzt: | weder ganz noch teilweise zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit nutzt: |
| - das Katastereinkommen, wenn es sich um unbebaute unbewegliche Güter | - das Katastereinkommen, wenn es sich um unbebaute unbewegliche Güter |
| oder Material und Ausrüstung, die ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung | oder Material und Ausrüstung, die ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung |
| nach unbeweglich sind, handelt, | nach unbeweglich sind, handelt, |
| - das um 40 Prozent erhöhte Katastereinkommen, wenn es sich um andere | - das um 40 Prozent erhöhte Katastereinkommen, wenn es sich um andere |
| Güter handelt, | Güter handelt, |
| b) das Katastereinkommen, wenn es sich um Güter handelt, die gemäß den | b) das Katastereinkommen, wenn es sich um Güter handelt, die gemäß den |
| Rechtsvorschriften über den Landpachtvertrag oder einem entsprechenden | Rechtsvorschriften über den Landpachtvertrag oder einem entsprechenden |
| ausländischen Recht, das die Pachtpreise beschränkt, vermietet sind | ausländischen Recht, das die Pachtpreise beschränkt, vermietet sind |
| und vom Mieter zu landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Zwecken | und vom Mieter zu landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Zwecken |
| genutzt werden, | genutzt werden, |
| bbis) das um 40 Prozent erhöhte Katastereinkommen, wenn es sich um | bbis) das um 40 Prozent erhöhte Katastereinkommen, wenn es sich um |
| bebaute unbewegliche Güter handelt, die an eine juristische Person | bebaute unbewegliche Güter handelt, die an eine juristische Person |
| vermietet sind, die keine Gesellschaft ist, im Hinblick auf ihre | vermietet sind, die keine Gesellschaft ist, im Hinblick auf ihre |
| Zurverfügungstellung an: | Zurverfügungstellung an: |
| - eine natürliche Person, die sie ausschließlich zu Wohnzwecken nutzt, | - eine natürliche Person, die sie ausschließlich zu Wohnzwecken nutzt, |
| oder | oder |
| - mehrere natürliche Personen, die sie gemeinsam und ausschließlich zu | - mehrere natürliche Personen, die sie gemeinsam und ausschließlich zu |
| Wohnzwecken nutzen, | Wohnzwecken nutzen, |
| c) der Gesamtbetrag des Mietpreises und der Mietvorteile, der nicht | c) der Gesamtbetrag des Mietpreises und der Mietvorteile, der nicht |
| weniger als das Katastereinkommen betragen darf, wenn es sich um | weniger als das Katastereinkommen betragen darf, wenn es sich um |
| andere unbebaute unbewegliche Güter oder Material und Ausrüstung, die | andere unbebaute unbewegliche Güter oder Material und Ausrüstung, die |
| ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach unbeweglich sind, handelt, oder | ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach unbeweglich sind, handelt, oder |
| das um 40 Prozent erhöhte Katastereinkommen, wenn es sich um andere | das um 40 Prozent erhöhte Katastereinkommen, wenn es sich um andere |
| bebaute unbewegliche Güter handelt, | bebaute unbewegliche Güter handelt, |
| 3. bei Begründung oder Abtretung eines Erbpachtrechts oder | 3. bei Begründung oder Abtretung eines Erbpachtrechts oder |
| Erbbaurechts oder gleichartiger Rechte an unbeweglichen Gütern | Erbbaurechts oder gleichartiger Rechte an unbeweglichen Gütern |
| erhaltene Beträge." | erhaltene Beträge." |
| Art. 3 - In Artikel 8 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "in | Art. 3 - In Artikel 8 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "in |
| Belgien gelegenes" aufgehoben. | Belgien gelegenes" aufgehoben. |
| Art. 4 - In Artikel 9 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 4 - In Artikel 9 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 8. Mai 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 8. Mai 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
| "Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts und vorbehaltlich des | "Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts und vorbehaltlich des |
| Artikels 494 §§ 3 und 6 gilt für ein Katastereinkommen, das aus einer | Artikels 494 §§ 3 und 6 gilt für ein Katastereinkommen, das aus einer |
| Bewertung oder Neubewertung hervorgeht, dass es gilt: | Bewertung oder Neubewertung hervorgeht, dass es gilt: |
| 1. ab dem Tag, an dem das Ereignis eingetreten ist, dessen Erklärung | 1. ab dem Tag, an dem das Ereignis eingetreten ist, dessen Erklärung |
| in Artikel 473 § 1 und § 2 Absatz 1 vorgeschrieben ist, | in Artikel 473 § 1 und § 2 Absatz 1 vorgeschrieben ist, |
| 2. ab dem 1. Januar 2021 für unbewegliche Güter wie in Artikel 473 § 2 | 2. ab dem 1. Januar 2021 für unbewegliche Güter wie in Artikel 473 § 2 |
| Absatz 2 erwähnt, | Absatz 2 erwähnt, |
| 3. ab dem ersten Tag des Besteuerungszeitraums, in dem der | 3. ab dem ersten Tag des Besteuerungszeitraums, in dem der |
| Steuerpflichtige für unbewegliche Güter wie in Artikel 473 § 2 Absatz | Steuerpflichtige für unbewegliche Güter wie in Artikel 473 § 2 Absatz |
| 3 erwähnt der Steuer der natürlichen Personen unterworfen wird." | 3 erwähnt der Steuer der natürlichen Personen unterworfen wird." |
| Art. 5 - Im einleitenden Satz von Artikel 13 desselben Gesetzbuches | Art. 5 - Im einleitenden Satz von Artikel 13 desselben Gesetzbuches |
| wird das Wort "Mietwert," aufgehoben. | wird das Wort "Mietwert," aufgehoben. |
| Art. 6 - Artikel 15 § 2 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz | Art. 6 - Artikel 15 § 2 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz |
| mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Für im Ausland gelegene unbewegliche Güter entspricht die | "Für im Ausland gelegene unbewegliche Güter entspricht die |
| Katasterparzelle dem unbeweglichen Gut oder der Gruppe von | Katasterparzelle dem unbeweglichen Gut oder der Gruppe von |
| unbeweglichen Gütern, für die ein Katastereinkommen gemäß Artikel 472 | unbeweglichen Gütern, für die ein Katastereinkommen gemäß Artikel 472 |
| § 3 festgelegt wird." | § 3 festgelegt wird." |
| TITEL 3 - Abänderungen in Bezug auf das Katastereinkommen | TITEL 3 - Abänderungen in Bezug auf das Katastereinkommen |
| KAPITEL 1 - Verwaltungssanktionen | KAPITEL 1 - Verwaltungssanktionen |
| Art. 7 - Artikel 445 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 7 - Artikel 445 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 20. Dezember 2019, wird durch einen Paragraphen 5 mit | das Gesetz vom 20. Dezember 2019, wird durch einen Paragraphen 5 mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| " § 5 - In Abweichung von § 1 kann der zuständige Generalberater der | " § 5 - In Abweichung von § 1 kann der zuständige Generalberater der |
| Generalverwaltung Vermögensdokumentation oder der von ihm beauftragte | Generalverwaltung Vermögensdokumentation oder der von ihm beauftragte |
| Beamte bei Nichteinhaltung der in Artikel 473 vorgesehenen | Beamte bei Nichteinhaltung der in Artikel 473 vorgesehenen |
| Erklärungspflichten eine administrative Geldbuße von 250 bis zu 3.000 | Erklärungspflichten eine administrative Geldbuße von 250 bis zu 3.000 |
| EUR auferlegen. | EUR auferlegen. |
| Der in vorhergehendem Absatz erwähnte Verstoß gilt als gegeben, sobald | Der in vorhergehendem Absatz erwähnte Verstoß gilt als gegeben, sobald |
| er festgestellt und dem Steuerpflichtigen von der Verwaltung | er festgestellt und dem Steuerpflichtigen von der Verwaltung |
| mitgeteilt wird. | mitgeteilt wird. |
| Der König legt die Skala der administrativen Geldbußen fest und regelt | Der König legt die Skala der administrativen Geldbußen fest und regelt |
| deren Anwendungsmodalitäten." | deren Anwendungsmodalitäten." |
| KAPITEL 2 - Bestimmung des Katastereinkommens | KAPITEL 2 - Bestimmung des Katastereinkommens |
| Art. 8 - In Artikel 471 desselben Gesetzbuches wird § 1 wie folgt | Art. 8 - In Artikel 471 desselben Gesetzbuches wird § 1 wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| " § 1 - Für alle bebauten oder unbebauten unbeweglichen Güter und für | " § 1 - Für alle bebauten oder unbebauten unbeweglichen Güter und für |
| Material und Ausrüstung, die ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach | Material und Ausrüstung, die ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach |
| unbeweglich sind, wird ein Katastereinkommen festgelegt, sofern diese | unbeweglich sind, wird ein Katastereinkommen festgelegt, sofern diese |
| Güter: | Güter: |
| 1. in Belgien gelegen sind oder | 1. in Belgien gelegen sind oder |
| 2. im Ausland gelegen sind und | 2. im Ausland gelegen sind und |
| a) ein Einwohner des Königreichs, der nicht in Artikel 4 erwähnt ist, | a) ein Einwohner des Königreichs, der nicht in Artikel 4 erwähnt ist, |
| oder eine juristische Person wie erwähnt in Artikel 180 Nr. 1 oder | oder eine juristische Person wie erwähnt in Artikel 180 Nr. 1 oder |
| Artikel 220 Nr. 3 Inhaber eines dinglichen Rechts an diesen Gütern ist | Artikel 220 Nr. 3 Inhaber eines dinglichen Rechts an diesen Gütern ist |
| oder | oder |
| b) eine Rechtsvereinbarung, deren Gründer ein Einwohner des | b) eine Rechtsvereinbarung, deren Gründer ein Einwohner des |
| Königreichs, der nicht in Artikel 4 erwähnt ist, oder eine juristische | Königreichs, der nicht in Artikel 4 erwähnt ist, oder eine juristische |
| Person wie erwähnt in Artikel 180 Nr. 1 oder Artikel 220 Nr. 3 ist, | Person wie erwähnt in Artikel 180 Nr. 1 oder Artikel 220 Nr. 3 ist, |
| Inhaber eines dinglichen Rechts an diesen Gütern ist. | Inhaber eines dinglichen Rechts an diesen Gütern ist. |
| Als dingliches Recht gilt jegliche Art ausländischen Rechts an einem | Als dingliches Recht gilt jegliche Art ausländischen Rechts an einem |
| unbeweglichen Gut, das aufgrund der Tatsache, dass sein Inhaber die | unbeweglichen Gut, das aufgrund der Tatsache, dass sein Inhaber die |
| Früchte daraus zieht, dem Eigentums-, Erbpacht-, Erbbau- oder | Früchte daraus zieht, dem Eigentums-, Erbpacht-, Erbbau- oder |
| Nießbrauchrecht gleichgestellt werden kann." | Nießbrauchrecht gleichgestellt werden kann." |
| KAPITEL 3 - Festlegung des Katastereinkommens | KAPITEL 3 - Festlegung des Katastereinkommens |
| Art. 9 - Artikel 472 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 9 - Artikel 472 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 25. April 2014, wird durch einen Paragraphen 3 mit | Gesetz vom 25. April 2014, wird durch einen Paragraphen 3 mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| " § 3 - In Abweichung von § 1 wird das Katastereinkommen von | " § 3 - In Abweichung von § 1 wird das Katastereinkommen von |
| unbeweglichen Gütern, die im Ausland gelegen sind, pro unbewegliches | unbeweglichen Gütern, die im Ausland gelegen sind, pro unbewegliches |
| Gut oder vorbehaltlich identischer dinglicher Rechte wie in Artikel | Gut oder vorbehaltlich identischer dinglicher Rechte wie in Artikel |
| 471 § 1 Absatz 2 bestimmt pro Gruppe von unbeweglichen Gütern, die aus | 471 § 1 Absatz 2 bestimmt pro Gruppe von unbeweglichen Gütern, die aus |
| einer einzigen Wohn- oder Betriebseinheit bestehen, festgelegt." | einer einzigen Wohn- oder Betriebseinheit bestehen, festgelegt." |
| Art. 10 - Artikel 473 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 10 - Artikel 473 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 25. April 2014, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird | Gesetz vom 25. April 2014, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird |
| wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "eines Gutes" durch die Wörter | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "eines Gutes" durch die Wörter |
| "eines in Belgien gelegenen Gutes, der Inhaber eines dinglichen Rechts | "eines in Belgien gelegenen Gutes, der Inhaber eines dinglichen Rechts |
| an einem im Ausland gelegenen Gut wie in Artikel 471 § 1 Absatz 1 Nr. | an einem im Ausland gelegenen Gut wie in Artikel 471 § 1 Absatz 1 Nr. |
| 2 Buchstabe a) erwähnt und der Gründer einer Rechtsvereinbarung wie in | 2 Buchstabe a) erwähnt und der Gründer einer Rechtsvereinbarung wie in |
| Artikel 471 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnt" ersetzt. | Artikel 471 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnt" ersetzt. |
| 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| " § 2 - Steuerpflichtige, die ein dingliches Recht an einem im Ausland | " § 2 - Steuerpflichtige, die ein dingliches Recht an einem im Ausland |
| gelegenen unbeweglichen Gut wie bestimmt in Artikel 472 § 3 erwerben | gelegenen unbeweglichen Gut wie bestimmt in Artikel 472 § 3 erwerben |
| oder veräußern, sind verpflichtet, dies der Generalverwaltung | oder veräußern, sind verpflichtet, dies der Generalverwaltung |
| Vermögensdokumentation binnen vier Monaten ab dem Erwerb oder der | Vermögensdokumentation binnen vier Monaten ab dem Erwerb oder der |
| Veräußerung von sich aus anzugeben. | Veräußerung von sich aus anzugeben. |
| Steuerpflichtige, die am 31. Dezember 2020 Inhaber eines dinglichen | Steuerpflichtige, die am 31. Dezember 2020 Inhaber eines dinglichen |
| Rechts an einem im Ausland gelegenen unbeweglichen Gut wie bestimmt in | Rechts an einem im Ausland gelegenen unbeweglichen Gut wie bestimmt in |
| Artikel 472 § 3 sind, sind verpflichtet, dies der Generalverwaltung | Artikel 472 § 3 sind, sind verpflichtet, dies der Generalverwaltung |
| Vermögensdokumentation spätestens am 31. Dezember 2021 von sich aus | Vermögensdokumentation spätestens am 31. Dezember 2021 von sich aus |
| anzugeben. | anzugeben. |
| Steuerpflichtige, die der Steuer der Gebietsfremden unterlagen und der | Steuerpflichtige, die der Steuer der Gebietsfremden unterlagen und der |
| Steuer der natürlichen Personen oder der Steuer der juristischen | Steuer der natürlichen Personen oder der Steuer der juristischen |
| Personen unterworfen werden und die am ersten Tag des ersten | Personen unterworfen werden und die am ersten Tag des ersten |
| Besteuerungszeitraums, für den sie der Steuer der natürlichen Personen | Besteuerungszeitraums, für den sie der Steuer der natürlichen Personen |
| oder der Steuer der juristischen Personen unterliegen, Inhaber eines | oder der Steuer der juristischen Personen unterliegen, Inhaber eines |
| dinglichen Rechts an einem im Ausland gelegenen unbeweglichen Gut wie | dinglichen Rechts an einem im Ausland gelegenen unbeweglichen Gut wie |
| bestimmt in Artikel 472 § 3 sind, sind verpflichtet, dies der | bestimmt in Artikel 472 § 3 sind, sind verpflichtet, dies der |
| Generalverwaltung Vermögensdokumentation binnen dreißig Tagen nach dem | Generalverwaltung Vermögensdokumentation binnen dreißig Tagen nach dem |
| ersten Tag des Besteuerungszeitraums, für den sie der Steuer der | ersten Tag des Besteuerungszeitraums, für den sie der Steuer der |
| natürlichen Personen oder der Steuer der juristischen Personen | natürlichen Personen oder der Steuer der juristischen Personen |
| unterliegen, von sich aus anzugeben. Dies gilt auch für juristische | unterliegen, von sich aus anzugeben. Dies gilt auch für juristische |
| Personen, die der Gesellschaftssteuer unterlagen und der Steuer der | Personen, die der Gesellschaftssteuer unterlagen und der Steuer der |
| juristischen Personen unterworfen werden. | juristischen Personen unterworfen werden. |
| Vorliegender Paragraph ist nicht anwendbar, wenn es sich um neu | Vorliegender Paragraph ist nicht anwendbar, wenn es sich um neu |
| errichtete oder wieder aufgebaute unbewegliche Güter handelt, die zu | errichtete oder wieder aufgebaute unbewegliche Güter handelt, die zu |
| dem in den Absätzen 1 bis 3 erwähnten Zeitpunkt noch nicht genutzt | dem in den Absätzen 1 bis 3 erwähnten Zeitpunkt noch nicht genutzt |
| oder vermietet waren, oder wenn es sich um neues oder hinzugefügtes | oder vermietet waren, oder wenn es sich um neues oder hinzugefügtes |
| Material oder neue oder hinzugefügte Ausrüstung handelt, das/die zu | Material oder neue oder hinzugefügte Ausrüstung handelt, das/die zu |
| vorerwähntem Zeitpunkt noch nicht genutzt war." | vorerwähntem Zeitpunkt noch nicht genutzt war." |
| Art. 11 - Artikel 478 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz | Art. 11 - Artikel 478 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz |
| mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Gibt es keine Referenz, die es ermöglicht, den normalen Verkaufswert | "Gibt es keine Referenz, die es ermöglicht, den normalen Verkaufswert |
| der Parzelle zu dem in Artikel 486 bestimmten Bezugszeitpunkt | der Parzelle zu dem in Artikel 486 bestimmten Bezugszeitpunkt |
| festzulegen, wird dieser Verkaufswert auf der Grundlage des aktuellen | festzulegen, wird dieser Verkaufswert auf der Grundlage des aktuellen |
| normalen Verkaufswerts festgelegt, auf den ein Korrekturfaktor | normalen Verkaufswerts festgelegt, auf den ein Korrekturfaktor |
| angewandt wird. Dieser Korrekturfaktor wird jährlich durch | angewandt wird. Dieser Korrekturfaktor wird jährlich durch |
| Multiplikation des Korrekturfaktors des Vorjahres mit dem Durchschnitt | Multiplikation des Korrekturfaktors des Vorjahres mit dem Durchschnitt |
| der von der Föderalen Schuldenagentur veröffentlichten monatlichen | der von der Föderalen Schuldenagentur veröffentlichten monatlichen |
| Referenzindexe J in Bezug auf lineare Schuldverschreibungen mit einer | Referenzindexe J in Bezug auf lineare Schuldverschreibungen mit einer |
| Laufzeit von zehn Jahren für dasselbe Vorjahr, erhöht um 1, | Laufzeit von zehn Jahren für dasselbe Vorjahr, erhöht um 1, |
| festgelegt. Für das Jahr 2020 wird der Korrekturfaktor auf 15,036 | festgelegt. Für das Jahr 2020 wird der Korrekturfaktor auf 15,036 |
| festgelegt. Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen teilt jährlich | festgelegt. Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen teilt jährlich |
| durch eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt den | durch eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt den |
| Korrekturfaktor mit." | Korrekturfaktor mit." |
| Art. 12 - In Titel IX Kapitel 2 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches | Art. 12 - In Titel IX Kapitel 2 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches |
| wird ein Artikel 482/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 482/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 482/1 - Das Katastereinkommen von unbebauten im Ausland | "Art. 482/1 - Das Katastereinkommen von unbebauten im Ausland |
| gelegenen unbeweglichen Gütern wird auf der Grundlage der Skala von 2 | gelegenen unbeweglichen Gütern wird auf der Grundlage der Skala von 2 |
| EUR pro Hektar festgelegt." | EUR pro Hektar festgelegt." |
| Art. 13 - Artikel 483 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz | Art. 13 - Artikel 483 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz |
| mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Das Katastereinkommen von Material und Ausrüstung, die im Ausland | "Das Katastereinkommen von Material und Ausrüstung, die im Ausland |
| gelegen sind, wird gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels | gelegen sind, wird gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels |
| festgelegt." | festgelegt." |
| Art. 14 - In Artikel 494 § 1 einziger Absatz desselben Gesetzbuches, | Art. 14 - In Artikel 494 § 1 einziger Absatz desselben Gesetzbuches, |
| abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird eine Nummer 3/1 | abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird eine Nummer 3/1 |
| mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "3/1. die Bewertung oder Neubewertung des Katastereinkommens von | "3/1. die Bewertung oder Neubewertung des Katastereinkommens von |
| unbeweglichen Gütern durch, die Gegenstand einer Erklärung gemäß | unbeweglichen Gütern durch, die Gegenstand einer Erklärung gemäß |
| Artikel 473 § 2 sind,". | Artikel 473 § 2 sind,". |
| TITEL 4 - Abweichungen von den in Artikel 473 des | TITEL 4 - Abweichungen von den in Artikel 473 des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Erklärungsfristen | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Erklärungsfristen |
| Art. 15 - Wenn sich die in Artikel 473 § 1 Absatz 1 des | Art. 15 - Wenn sich die in Artikel 473 § 1 Absatz 1 des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Handlungen auf ein im | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Handlungen auf ein im |
| Ausland gelegenes unbewegliches Gut beziehen, wird die in Absatz 2 des | Ausland gelegenes unbewegliches Gut beziehen, wird die in Absatz 2 des |
| vorerwähnten Paragraphen erwähnte Frist von dreißig Tagen bis zum | vorerwähnten Paragraphen erwähnte Frist von dreißig Tagen bis zum |
| dreißigsten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden | dreißigsten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden |
| Gesetzes im Belgischen Staatsblatt verlängert. | Gesetzes im Belgischen Staatsblatt verlängert. |
| Wenn ein dingliches Recht an einem im Ausland gelegenen unbeweglichen | Wenn ein dingliches Recht an einem im Ausland gelegenen unbeweglichen |
| Gut nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem Tag der Veröffentlichung | Gut nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem Tag der Veröffentlichung |
| des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt erworben oder | des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt erworben oder |
| veräußert wird, wird die in Artikel 473 § 2 Absatz 1 des vorerwähnten | veräußert wird, wird die in Artikel 473 § 2 Absatz 1 des vorerwähnten |
| Gesetzbuches erwähnte Frist von vier Monaten für die Erklärung dieses | Gesetzbuches erwähnte Frist von vier Monaten für die Erklärung dieses |
| Erwerbs oder dieser Veräußerung bis zum Ende des vierten | Erwerbs oder dieser Veräußerung bis zum Ende des vierten |
| Kalendermonats verlängert, der auf den Kalendermonat folgt, in dem | Kalendermonats verlängert, der auf den Kalendermonat folgt, in dem |
| vorliegendes Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. | vorliegendes Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. |
| Wenn der erste Tag des in Artikel 473 § 2 Absatz 3 des vorerwähnten | Wenn der erste Tag des in Artikel 473 § 2 Absatz 3 des vorerwähnten |
| Gesetzbuches erwähnten Besteuerungszeitraums im Zeitraum vom 1. Januar | Gesetzbuches erwähnten Besteuerungszeitraums im Zeitraum vom 1. Januar |
| 2021 bis zum Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im | 2021 bis zum Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im |
| Belgischen Staatsblatt liegt, wird die in diesem Absatz erwähnte Frist | Belgischen Staatsblatt liegt, wird die in diesem Absatz erwähnte Frist |
| von dreißig Tagen bis zum dreißigsten Tag nach dem Tag der | von dreißig Tagen bis zum dreißigsten Tag nach dem Tag der |
| Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
| verlängert. | verlängert. |
| TITEL 5 - Inkrafttreten | TITEL 5 - Inkrafttreten |
| Art. 16 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2021. | Art. 16 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2021. |
| Titel 2 ist ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar. | Titel 2 ist ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 2021 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
| V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |