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Loi portant modification du Code des impôts sur les revenus 1992 sur le plan des biens immobiliers sis à l'étranger. - Traduction allemande | Wet houdende wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 op het vlak van de in het buitenland gelegen onroerende goederen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
17 FEVRIER 2021. - Loi portant modification du Code des impôts sur les | 17 FEBRUARI 2021. - Wet houdende wijziging van het Wetboek van de |
revenus 1992 sur le plan des biens immobiliers sis à l'étranger. - | inkomstenbelastingen 1992 op het vlak van de in het buitenland gelegen |
Traduction allemande | onroerende goederen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 |
loi du 17 février 2021 portant modification du Code des impôts sur les | februari 2021 houdende wijziging van het Wetboek van de |
revenus 1992 sur le plan des biens immobiliers sis à l'étranger | inkomstenbelastingen 1992 op het vlak van de in het buitenland gelegen |
(Moniteur belge du 25 février 2021, err. du 11 mars 2021). | onroerende goederen (Belgisch Staatsblad van 25 februari 2021, err. |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | van 11 maart 2021). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
17. FEBRUAR 2021 - Gesetz zur Abänderung des | 17. FEBRUAR 2021 - Gesetz zur Abänderung des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf im Ausland gelegene | Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf im Ausland gelegene |
unbewegliche Güter | unbewegliche Güter |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Abänderungen in Bezug auf die Steuer der natürlichen | TITEL 2 - Abänderungen in Bezug auf die Steuer der natürlichen |
Personen | Personen |
Art. 2 - Artikel 7 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt | Art. 2 - Artikel 7 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: | abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Einkünfte aus unbeweglichen Gütern sind: | " § 1 - Einkünfte aus unbeweglichen Gütern sind: |
1. für nicht vermietete unbewegliche Güter: | 1. für nicht vermietete unbewegliche Güter: |
- das Katastereinkommen, wenn es sich um unbebaute unbewegliche Güter, | - das Katastereinkommen, wenn es sich um unbebaute unbewegliche Güter, |
Material und Ausrüstung, die ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach | Material und Ausrüstung, die ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach |
unbeweglich sind, oder die eigene Wohnung handelt, | unbeweglich sind, oder die eigene Wohnung handelt, |
- das um 40 Prozent erhöhte Katastereinkommen, wenn es sich um andere | - das um 40 Prozent erhöhte Katastereinkommen, wenn es sich um andere |
Güter handelt, | Güter handelt, |
2. für vermietete unbewegliche Güter: | 2. für vermietete unbewegliche Güter: |
a) für Güter, die an eine natürliche Person vermietet sind, die sie | a) für Güter, die an eine natürliche Person vermietet sind, die sie |
weder ganz noch teilweise zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit nutzt: | weder ganz noch teilweise zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit nutzt: |
- das Katastereinkommen, wenn es sich um unbebaute unbewegliche Güter | - das Katastereinkommen, wenn es sich um unbebaute unbewegliche Güter |
oder Material und Ausrüstung, die ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung | oder Material und Ausrüstung, die ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung |
nach unbeweglich sind, handelt, | nach unbeweglich sind, handelt, |
- das um 40 Prozent erhöhte Katastereinkommen, wenn es sich um andere | - das um 40 Prozent erhöhte Katastereinkommen, wenn es sich um andere |
Güter handelt, | Güter handelt, |
b) das Katastereinkommen, wenn es sich um Güter handelt, die gemäß den | b) das Katastereinkommen, wenn es sich um Güter handelt, die gemäß den |
Rechtsvorschriften über den Landpachtvertrag oder einem entsprechenden | Rechtsvorschriften über den Landpachtvertrag oder einem entsprechenden |
ausländischen Recht, das die Pachtpreise beschränkt, vermietet sind | ausländischen Recht, das die Pachtpreise beschränkt, vermietet sind |
und vom Mieter zu landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Zwecken | und vom Mieter zu landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Zwecken |
genutzt werden, | genutzt werden, |
bbis) das um 40 Prozent erhöhte Katastereinkommen, wenn es sich um | bbis) das um 40 Prozent erhöhte Katastereinkommen, wenn es sich um |
bebaute unbewegliche Güter handelt, die an eine juristische Person | bebaute unbewegliche Güter handelt, die an eine juristische Person |
vermietet sind, die keine Gesellschaft ist, im Hinblick auf ihre | vermietet sind, die keine Gesellschaft ist, im Hinblick auf ihre |
Zurverfügungstellung an: | Zurverfügungstellung an: |
- eine natürliche Person, die sie ausschließlich zu Wohnzwecken nutzt, | - eine natürliche Person, die sie ausschließlich zu Wohnzwecken nutzt, |
oder | oder |
- mehrere natürliche Personen, die sie gemeinsam und ausschließlich zu | - mehrere natürliche Personen, die sie gemeinsam und ausschließlich zu |
Wohnzwecken nutzen, | Wohnzwecken nutzen, |
c) der Gesamtbetrag des Mietpreises und der Mietvorteile, der nicht | c) der Gesamtbetrag des Mietpreises und der Mietvorteile, der nicht |
weniger als das Katastereinkommen betragen darf, wenn es sich um | weniger als das Katastereinkommen betragen darf, wenn es sich um |
andere unbebaute unbewegliche Güter oder Material und Ausrüstung, die | andere unbebaute unbewegliche Güter oder Material und Ausrüstung, die |
ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach unbeweglich sind, handelt, oder | ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach unbeweglich sind, handelt, oder |
das um 40 Prozent erhöhte Katastereinkommen, wenn es sich um andere | das um 40 Prozent erhöhte Katastereinkommen, wenn es sich um andere |
bebaute unbewegliche Güter handelt, | bebaute unbewegliche Güter handelt, |
3. bei Begründung oder Abtretung eines Erbpachtrechts oder | 3. bei Begründung oder Abtretung eines Erbpachtrechts oder |
Erbbaurechts oder gleichartiger Rechte an unbeweglichen Gütern | Erbbaurechts oder gleichartiger Rechte an unbeweglichen Gütern |
erhaltene Beträge." | erhaltene Beträge." |
Art. 3 - In Artikel 8 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "in | Art. 3 - In Artikel 8 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "in |
Belgien gelegenes" aufgehoben. | Belgien gelegenes" aufgehoben. |
Art. 4 - In Artikel 9 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 4 - In Artikel 9 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 8. Mai 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 8. Mai 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
"Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts und vorbehaltlich des | "Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts und vorbehaltlich des |
Artikels 494 §§ 3 und 6 gilt für ein Katastereinkommen, das aus einer | Artikels 494 §§ 3 und 6 gilt für ein Katastereinkommen, das aus einer |
Bewertung oder Neubewertung hervorgeht, dass es gilt: | Bewertung oder Neubewertung hervorgeht, dass es gilt: |
1. ab dem Tag, an dem das Ereignis eingetreten ist, dessen Erklärung | 1. ab dem Tag, an dem das Ereignis eingetreten ist, dessen Erklärung |
in Artikel 473 § 1 und § 2 Absatz 1 vorgeschrieben ist, | in Artikel 473 § 1 und § 2 Absatz 1 vorgeschrieben ist, |
2. ab dem 1. Januar 2021 für unbewegliche Güter wie in Artikel 473 § 2 | 2. ab dem 1. Januar 2021 für unbewegliche Güter wie in Artikel 473 § 2 |
Absatz 2 erwähnt, | Absatz 2 erwähnt, |
3. ab dem ersten Tag des Besteuerungszeitraums, in dem der | 3. ab dem ersten Tag des Besteuerungszeitraums, in dem der |
Steuerpflichtige für unbewegliche Güter wie in Artikel 473 § 2 Absatz | Steuerpflichtige für unbewegliche Güter wie in Artikel 473 § 2 Absatz |
3 erwähnt der Steuer der natürlichen Personen unterworfen wird." | 3 erwähnt der Steuer der natürlichen Personen unterworfen wird." |
Art. 5 - Im einleitenden Satz von Artikel 13 desselben Gesetzbuches | Art. 5 - Im einleitenden Satz von Artikel 13 desselben Gesetzbuches |
wird das Wort "Mietwert," aufgehoben. | wird das Wort "Mietwert," aufgehoben. |
Art. 6 - Artikel 15 § 2 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz | Art. 6 - Artikel 15 § 2 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Für im Ausland gelegene unbewegliche Güter entspricht die | "Für im Ausland gelegene unbewegliche Güter entspricht die |
Katasterparzelle dem unbeweglichen Gut oder der Gruppe von | Katasterparzelle dem unbeweglichen Gut oder der Gruppe von |
unbeweglichen Gütern, für die ein Katastereinkommen gemäß Artikel 472 | unbeweglichen Gütern, für die ein Katastereinkommen gemäß Artikel 472 |
§ 3 festgelegt wird." | § 3 festgelegt wird." |
TITEL 3 - Abänderungen in Bezug auf das Katastereinkommen | TITEL 3 - Abänderungen in Bezug auf das Katastereinkommen |
KAPITEL 1 - Verwaltungssanktionen | KAPITEL 1 - Verwaltungssanktionen |
Art. 7 - Artikel 445 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 7 - Artikel 445 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 20. Dezember 2019, wird durch einen Paragraphen 5 mit | das Gesetz vom 20. Dezember 2019, wird durch einen Paragraphen 5 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 5 - In Abweichung von § 1 kann der zuständige Generalberater der | " § 5 - In Abweichung von § 1 kann der zuständige Generalberater der |
Generalverwaltung Vermögensdokumentation oder der von ihm beauftragte | Generalverwaltung Vermögensdokumentation oder der von ihm beauftragte |
Beamte bei Nichteinhaltung der in Artikel 473 vorgesehenen | Beamte bei Nichteinhaltung der in Artikel 473 vorgesehenen |
Erklärungspflichten eine administrative Geldbuße von 250 bis zu 3.000 | Erklärungspflichten eine administrative Geldbuße von 250 bis zu 3.000 |
EUR auferlegen. | EUR auferlegen. |
Der in vorhergehendem Absatz erwähnte Verstoß gilt als gegeben, sobald | Der in vorhergehendem Absatz erwähnte Verstoß gilt als gegeben, sobald |
er festgestellt und dem Steuerpflichtigen von der Verwaltung | er festgestellt und dem Steuerpflichtigen von der Verwaltung |
mitgeteilt wird. | mitgeteilt wird. |
Der König legt die Skala der administrativen Geldbußen fest und regelt | Der König legt die Skala der administrativen Geldbußen fest und regelt |
deren Anwendungsmodalitäten." | deren Anwendungsmodalitäten." |
KAPITEL 2 - Bestimmung des Katastereinkommens | KAPITEL 2 - Bestimmung des Katastereinkommens |
Art. 8 - In Artikel 471 desselben Gesetzbuches wird § 1 wie folgt | Art. 8 - In Artikel 471 desselben Gesetzbuches wird § 1 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
" § 1 - Für alle bebauten oder unbebauten unbeweglichen Güter und für | " § 1 - Für alle bebauten oder unbebauten unbeweglichen Güter und für |
Material und Ausrüstung, die ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach | Material und Ausrüstung, die ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach |
unbeweglich sind, wird ein Katastereinkommen festgelegt, sofern diese | unbeweglich sind, wird ein Katastereinkommen festgelegt, sofern diese |
Güter: | Güter: |
1. in Belgien gelegen sind oder | 1. in Belgien gelegen sind oder |
2. im Ausland gelegen sind und | 2. im Ausland gelegen sind und |
a) ein Einwohner des Königreichs, der nicht in Artikel 4 erwähnt ist, | a) ein Einwohner des Königreichs, der nicht in Artikel 4 erwähnt ist, |
oder eine juristische Person wie erwähnt in Artikel 180 Nr. 1 oder | oder eine juristische Person wie erwähnt in Artikel 180 Nr. 1 oder |
Artikel 220 Nr. 3 Inhaber eines dinglichen Rechts an diesen Gütern ist | Artikel 220 Nr. 3 Inhaber eines dinglichen Rechts an diesen Gütern ist |
oder | oder |
b) eine Rechtsvereinbarung, deren Gründer ein Einwohner des | b) eine Rechtsvereinbarung, deren Gründer ein Einwohner des |
Königreichs, der nicht in Artikel 4 erwähnt ist, oder eine juristische | Königreichs, der nicht in Artikel 4 erwähnt ist, oder eine juristische |
Person wie erwähnt in Artikel 180 Nr. 1 oder Artikel 220 Nr. 3 ist, | Person wie erwähnt in Artikel 180 Nr. 1 oder Artikel 220 Nr. 3 ist, |
Inhaber eines dinglichen Rechts an diesen Gütern ist. | Inhaber eines dinglichen Rechts an diesen Gütern ist. |
Als dingliches Recht gilt jegliche Art ausländischen Rechts an einem | Als dingliches Recht gilt jegliche Art ausländischen Rechts an einem |
unbeweglichen Gut, das aufgrund der Tatsache, dass sein Inhaber die | unbeweglichen Gut, das aufgrund der Tatsache, dass sein Inhaber die |
Früchte daraus zieht, dem Eigentums-, Erbpacht-, Erbbau- oder | Früchte daraus zieht, dem Eigentums-, Erbpacht-, Erbbau- oder |
Nießbrauchrecht gleichgestellt werden kann." | Nießbrauchrecht gleichgestellt werden kann." |
KAPITEL 3 - Festlegung des Katastereinkommens | KAPITEL 3 - Festlegung des Katastereinkommens |
Art. 9 - Artikel 472 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 9 - Artikel 472 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 25. April 2014, wird durch einen Paragraphen 3 mit | Gesetz vom 25. April 2014, wird durch einen Paragraphen 3 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 3 - In Abweichung von § 1 wird das Katastereinkommen von | " § 3 - In Abweichung von § 1 wird das Katastereinkommen von |
unbeweglichen Gütern, die im Ausland gelegen sind, pro unbewegliches | unbeweglichen Gütern, die im Ausland gelegen sind, pro unbewegliches |
Gut oder vorbehaltlich identischer dinglicher Rechte wie in Artikel | Gut oder vorbehaltlich identischer dinglicher Rechte wie in Artikel |
471 § 1 Absatz 2 bestimmt pro Gruppe von unbeweglichen Gütern, die aus | 471 § 1 Absatz 2 bestimmt pro Gruppe von unbeweglichen Gütern, die aus |
einer einzigen Wohn- oder Betriebseinheit bestehen, festgelegt." | einer einzigen Wohn- oder Betriebseinheit bestehen, festgelegt." |
Art. 10 - Artikel 473 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 10 - Artikel 473 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 25. April 2014, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird | Gesetz vom 25. April 2014, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "eines Gutes" durch die Wörter | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "eines Gutes" durch die Wörter |
"eines in Belgien gelegenen Gutes, der Inhaber eines dinglichen Rechts | "eines in Belgien gelegenen Gutes, der Inhaber eines dinglichen Rechts |
an einem im Ausland gelegenen Gut wie in Artikel 471 § 1 Absatz 1 Nr. | an einem im Ausland gelegenen Gut wie in Artikel 471 § 1 Absatz 1 Nr. |
2 Buchstabe a) erwähnt und der Gründer einer Rechtsvereinbarung wie in | 2 Buchstabe a) erwähnt und der Gründer einer Rechtsvereinbarung wie in |
Artikel 471 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnt" ersetzt. | Artikel 471 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnt" ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 2 - Steuerpflichtige, die ein dingliches Recht an einem im Ausland | " § 2 - Steuerpflichtige, die ein dingliches Recht an einem im Ausland |
gelegenen unbeweglichen Gut wie bestimmt in Artikel 472 § 3 erwerben | gelegenen unbeweglichen Gut wie bestimmt in Artikel 472 § 3 erwerben |
oder veräußern, sind verpflichtet, dies der Generalverwaltung | oder veräußern, sind verpflichtet, dies der Generalverwaltung |
Vermögensdokumentation binnen vier Monaten ab dem Erwerb oder der | Vermögensdokumentation binnen vier Monaten ab dem Erwerb oder der |
Veräußerung von sich aus anzugeben. | Veräußerung von sich aus anzugeben. |
Steuerpflichtige, die am 31. Dezember 2020 Inhaber eines dinglichen | Steuerpflichtige, die am 31. Dezember 2020 Inhaber eines dinglichen |
Rechts an einem im Ausland gelegenen unbeweglichen Gut wie bestimmt in | Rechts an einem im Ausland gelegenen unbeweglichen Gut wie bestimmt in |
Artikel 472 § 3 sind, sind verpflichtet, dies der Generalverwaltung | Artikel 472 § 3 sind, sind verpflichtet, dies der Generalverwaltung |
Vermögensdokumentation spätestens am 31. Dezember 2021 von sich aus | Vermögensdokumentation spätestens am 31. Dezember 2021 von sich aus |
anzugeben. | anzugeben. |
Steuerpflichtige, die der Steuer der Gebietsfremden unterlagen und der | Steuerpflichtige, die der Steuer der Gebietsfremden unterlagen und der |
Steuer der natürlichen Personen oder der Steuer der juristischen | Steuer der natürlichen Personen oder der Steuer der juristischen |
Personen unterworfen werden und die am ersten Tag des ersten | Personen unterworfen werden und die am ersten Tag des ersten |
Besteuerungszeitraums, für den sie der Steuer der natürlichen Personen | Besteuerungszeitraums, für den sie der Steuer der natürlichen Personen |
oder der Steuer der juristischen Personen unterliegen, Inhaber eines | oder der Steuer der juristischen Personen unterliegen, Inhaber eines |
dinglichen Rechts an einem im Ausland gelegenen unbeweglichen Gut wie | dinglichen Rechts an einem im Ausland gelegenen unbeweglichen Gut wie |
bestimmt in Artikel 472 § 3 sind, sind verpflichtet, dies der | bestimmt in Artikel 472 § 3 sind, sind verpflichtet, dies der |
Generalverwaltung Vermögensdokumentation binnen dreißig Tagen nach dem | Generalverwaltung Vermögensdokumentation binnen dreißig Tagen nach dem |
ersten Tag des Besteuerungszeitraums, für den sie der Steuer der | ersten Tag des Besteuerungszeitraums, für den sie der Steuer der |
natürlichen Personen oder der Steuer der juristischen Personen | natürlichen Personen oder der Steuer der juristischen Personen |
unterliegen, von sich aus anzugeben. Dies gilt auch für juristische | unterliegen, von sich aus anzugeben. Dies gilt auch für juristische |
Personen, die der Gesellschaftssteuer unterlagen und der Steuer der | Personen, die der Gesellschaftssteuer unterlagen und der Steuer der |
juristischen Personen unterworfen werden. | juristischen Personen unterworfen werden. |
Vorliegender Paragraph ist nicht anwendbar, wenn es sich um neu | Vorliegender Paragraph ist nicht anwendbar, wenn es sich um neu |
errichtete oder wieder aufgebaute unbewegliche Güter handelt, die zu | errichtete oder wieder aufgebaute unbewegliche Güter handelt, die zu |
dem in den Absätzen 1 bis 3 erwähnten Zeitpunkt noch nicht genutzt | dem in den Absätzen 1 bis 3 erwähnten Zeitpunkt noch nicht genutzt |
oder vermietet waren, oder wenn es sich um neues oder hinzugefügtes | oder vermietet waren, oder wenn es sich um neues oder hinzugefügtes |
Material oder neue oder hinzugefügte Ausrüstung handelt, das/die zu | Material oder neue oder hinzugefügte Ausrüstung handelt, das/die zu |
vorerwähntem Zeitpunkt noch nicht genutzt war." | vorerwähntem Zeitpunkt noch nicht genutzt war." |
Art. 11 - Artikel 478 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz | Art. 11 - Artikel 478 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Gibt es keine Referenz, die es ermöglicht, den normalen Verkaufswert | "Gibt es keine Referenz, die es ermöglicht, den normalen Verkaufswert |
der Parzelle zu dem in Artikel 486 bestimmten Bezugszeitpunkt | der Parzelle zu dem in Artikel 486 bestimmten Bezugszeitpunkt |
festzulegen, wird dieser Verkaufswert auf der Grundlage des aktuellen | festzulegen, wird dieser Verkaufswert auf der Grundlage des aktuellen |
normalen Verkaufswerts festgelegt, auf den ein Korrekturfaktor | normalen Verkaufswerts festgelegt, auf den ein Korrekturfaktor |
angewandt wird. Dieser Korrekturfaktor wird jährlich durch | angewandt wird. Dieser Korrekturfaktor wird jährlich durch |
Multiplikation des Korrekturfaktors des Vorjahres mit dem Durchschnitt | Multiplikation des Korrekturfaktors des Vorjahres mit dem Durchschnitt |
der von der Föderalen Schuldenagentur veröffentlichten monatlichen | der von der Föderalen Schuldenagentur veröffentlichten monatlichen |
Referenzindexe J in Bezug auf lineare Schuldverschreibungen mit einer | Referenzindexe J in Bezug auf lineare Schuldverschreibungen mit einer |
Laufzeit von zehn Jahren für dasselbe Vorjahr, erhöht um 1, | Laufzeit von zehn Jahren für dasselbe Vorjahr, erhöht um 1, |
festgelegt. Für das Jahr 2020 wird der Korrekturfaktor auf 15,036 | festgelegt. Für das Jahr 2020 wird der Korrekturfaktor auf 15,036 |
festgelegt. Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen teilt jährlich | festgelegt. Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen teilt jährlich |
durch eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt den | durch eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt den |
Korrekturfaktor mit." | Korrekturfaktor mit." |
Art. 12 - In Titel IX Kapitel 2 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches | Art. 12 - In Titel IX Kapitel 2 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches |
wird ein Artikel 482/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 482/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 482/1 - Das Katastereinkommen von unbebauten im Ausland | "Art. 482/1 - Das Katastereinkommen von unbebauten im Ausland |
gelegenen unbeweglichen Gütern wird auf der Grundlage der Skala von 2 | gelegenen unbeweglichen Gütern wird auf der Grundlage der Skala von 2 |
EUR pro Hektar festgelegt." | EUR pro Hektar festgelegt." |
Art. 13 - Artikel 483 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz | Art. 13 - Artikel 483 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Das Katastereinkommen von Material und Ausrüstung, die im Ausland | "Das Katastereinkommen von Material und Ausrüstung, die im Ausland |
gelegen sind, wird gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels | gelegen sind, wird gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels |
festgelegt." | festgelegt." |
Art. 14 - In Artikel 494 § 1 einziger Absatz desselben Gesetzbuches, | Art. 14 - In Artikel 494 § 1 einziger Absatz desselben Gesetzbuches, |
abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird eine Nummer 3/1 | abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird eine Nummer 3/1 |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"3/1. die Bewertung oder Neubewertung des Katastereinkommens von | "3/1. die Bewertung oder Neubewertung des Katastereinkommens von |
unbeweglichen Gütern durch, die Gegenstand einer Erklärung gemäß | unbeweglichen Gütern durch, die Gegenstand einer Erklärung gemäß |
Artikel 473 § 2 sind,". | Artikel 473 § 2 sind,". |
TITEL 4 - Abweichungen von den in Artikel 473 des | TITEL 4 - Abweichungen von den in Artikel 473 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Erklärungsfristen | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Erklärungsfristen |
Art. 15 - Wenn sich die in Artikel 473 § 1 Absatz 1 des | Art. 15 - Wenn sich die in Artikel 473 § 1 Absatz 1 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Handlungen auf ein im | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Handlungen auf ein im |
Ausland gelegenes unbewegliches Gut beziehen, wird die in Absatz 2 des | Ausland gelegenes unbewegliches Gut beziehen, wird die in Absatz 2 des |
vorerwähnten Paragraphen erwähnte Frist von dreißig Tagen bis zum | vorerwähnten Paragraphen erwähnte Frist von dreißig Tagen bis zum |
dreißigsten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden | dreißigsten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden |
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt verlängert. | Gesetzes im Belgischen Staatsblatt verlängert. |
Wenn ein dingliches Recht an einem im Ausland gelegenen unbeweglichen | Wenn ein dingliches Recht an einem im Ausland gelegenen unbeweglichen |
Gut nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem Tag der Veröffentlichung | Gut nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem Tag der Veröffentlichung |
des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt erworben oder | des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt erworben oder |
veräußert wird, wird die in Artikel 473 § 2 Absatz 1 des vorerwähnten | veräußert wird, wird die in Artikel 473 § 2 Absatz 1 des vorerwähnten |
Gesetzbuches erwähnte Frist von vier Monaten für die Erklärung dieses | Gesetzbuches erwähnte Frist von vier Monaten für die Erklärung dieses |
Erwerbs oder dieser Veräußerung bis zum Ende des vierten | Erwerbs oder dieser Veräußerung bis zum Ende des vierten |
Kalendermonats verlängert, der auf den Kalendermonat folgt, in dem | Kalendermonats verlängert, der auf den Kalendermonat folgt, in dem |
vorliegendes Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. | vorliegendes Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. |
Wenn der erste Tag des in Artikel 473 § 2 Absatz 3 des vorerwähnten | Wenn der erste Tag des in Artikel 473 § 2 Absatz 3 des vorerwähnten |
Gesetzbuches erwähnten Besteuerungszeitraums im Zeitraum vom 1. Januar | Gesetzbuches erwähnten Besteuerungszeitraums im Zeitraum vom 1. Januar |
2021 bis zum Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im | 2021 bis zum Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im |
Belgischen Staatsblatt liegt, wird die in diesem Absatz erwähnte Frist | Belgischen Staatsblatt liegt, wird die in diesem Absatz erwähnte Frist |
von dreißig Tagen bis zum dreißigsten Tag nach dem Tag der | von dreißig Tagen bis zum dreißigsten Tag nach dem Tag der |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
verlängert. | verlängert. |
TITEL 5 - Inkrafttreten | TITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2021. | Art. 16 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2021. |
Titel 2 ist ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar. | Titel 2 ist ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |