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Vue multilingue de Loi du 17/02/2021
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Loi portant modification du Code des impôts sur les revenus 1992 sur le plan des biens immobiliers sis à l'étranger. - Traduction allemande Wet houdende wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 op het vlak van de in het buitenland gelegen onroerende goederen. - Duitse vertaling
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17 FEVRIER 2021. - Loi portant modification du Code des impôts sur les 17 FEBRUARI 2021. - Wet houdende wijziging van het Wetboek van de
revenus 1992 sur le plan des biens immobiliers sis à l'étranger. - inkomstenbelastingen 1992 op het vlak van de in het buitenland gelegen
Traduction allemande onroerende goederen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17
loi du 17 février 2021 portant modification du Code des impôts sur les februari 2021 houdende wijziging van het Wetboek van de
revenus 1992 sur le plan des biens immobiliers sis à l'étranger inkomstenbelastingen 1992 op het vlak van de in het buitenland gelegen
(Moniteur belge du 25 février 2021, err. du 11 mars 2021). onroerende goederen (Belgisch Staatsblad van 25 februari 2021, err.
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction van 11 maart 2021). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
17. FEBRUAR 2021 - Gesetz zur Abänderung des 17. FEBRUAR 2021 - Gesetz zur Abänderung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf im Ausland gelegene Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf im Ausland gelegene
unbewegliche Güter unbewegliche Güter
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Abänderungen in Bezug auf die Steuer der natürlichen TITEL 2 - Abänderungen in Bezug auf die Steuer der natürlichen
Personen Personen
Art. 2 - Artikel 7 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt Art. 2 - Artikel 7 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Einkünfte aus unbeweglichen Gütern sind: " § 1 - Einkünfte aus unbeweglichen Gütern sind:
1. für nicht vermietete unbewegliche Güter: 1. für nicht vermietete unbewegliche Güter:
- das Katastereinkommen, wenn es sich um unbebaute unbewegliche Güter, - das Katastereinkommen, wenn es sich um unbebaute unbewegliche Güter,
Material und Ausrüstung, die ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach Material und Ausrüstung, die ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach
unbeweglich sind, oder die eigene Wohnung handelt, unbeweglich sind, oder die eigene Wohnung handelt,
- das um 40 Prozent erhöhte Katastereinkommen, wenn es sich um andere - das um 40 Prozent erhöhte Katastereinkommen, wenn es sich um andere
Güter handelt, Güter handelt,
2. für vermietete unbewegliche Güter: 2. für vermietete unbewegliche Güter:
a) für Güter, die an eine natürliche Person vermietet sind, die sie a) für Güter, die an eine natürliche Person vermietet sind, die sie
weder ganz noch teilweise zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit nutzt: weder ganz noch teilweise zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit nutzt:
- das Katastereinkommen, wenn es sich um unbebaute unbewegliche Güter - das Katastereinkommen, wenn es sich um unbebaute unbewegliche Güter
oder Material und Ausrüstung, die ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung oder Material und Ausrüstung, die ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung
nach unbeweglich sind, handelt, nach unbeweglich sind, handelt,
- das um 40 Prozent erhöhte Katastereinkommen, wenn es sich um andere - das um 40 Prozent erhöhte Katastereinkommen, wenn es sich um andere
Güter handelt, Güter handelt,
b) das Katastereinkommen, wenn es sich um Güter handelt, die gemäß den b) das Katastereinkommen, wenn es sich um Güter handelt, die gemäß den
Rechtsvorschriften über den Landpachtvertrag oder einem entsprechenden Rechtsvorschriften über den Landpachtvertrag oder einem entsprechenden
ausländischen Recht, das die Pachtpreise beschränkt, vermietet sind ausländischen Recht, das die Pachtpreise beschränkt, vermietet sind
und vom Mieter zu landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Zwecken und vom Mieter zu landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Zwecken
genutzt werden, genutzt werden,
bbis) das um 40 Prozent erhöhte Katastereinkommen, wenn es sich um bbis) das um 40 Prozent erhöhte Katastereinkommen, wenn es sich um
bebaute unbewegliche Güter handelt, die an eine juristische Person bebaute unbewegliche Güter handelt, die an eine juristische Person
vermietet sind, die keine Gesellschaft ist, im Hinblick auf ihre vermietet sind, die keine Gesellschaft ist, im Hinblick auf ihre
Zurverfügungstellung an: Zurverfügungstellung an:
- eine natürliche Person, die sie ausschließlich zu Wohnzwecken nutzt, - eine natürliche Person, die sie ausschließlich zu Wohnzwecken nutzt,
oder oder
- mehrere natürliche Personen, die sie gemeinsam und ausschließlich zu - mehrere natürliche Personen, die sie gemeinsam und ausschließlich zu
Wohnzwecken nutzen, Wohnzwecken nutzen,
c) der Gesamtbetrag des Mietpreises und der Mietvorteile, der nicht c) der Gesamtbetrag des Mietpreises und der Mietvorteile, der nicht
weniger als das Katastereinkommen betragen darf, wenn es sich um weniger als das Katastereinkommen betragen darf, wenn es sich um
andere unbebaute unbewegliche Güter oder Material und Ausrüstung, die andere unbebaute unbewegliche Güter oder Material und Ausrüstung, die
ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach unbeweglich sind, handelt, oder ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach unbeweglich sind, handelt, oder
das um 40 Prozent erhöhte Katastereinkommen, wenn es sich um andere das um 40 Prozent erhöhte Katastereinkommen, wenn es sich um andere
bebaute unbewegliche Güter handelt, bebaute unbewegliche Güter handelt,
3. bei Begründung oder Abtretung eines Erbpachtrechts oder 3. bei Begründung oder Abtretung eines Erbpachtrechts oder
Erbbaurechts oder gleichartiger Rechte an unbeweglichen Gütern Erbbaurechts oder gleichartiger Rechte an unbeweglichen Gütern
erhaltene Beträge." erhaltene Beträge."
Art. 3 - In Artikel 8 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "in Art. 3 - In Artikel 8 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "in
Belgien gelegenes" aufgehoben. Belgien gelegenes" aufgehoben.
Art. 4 - In Artikel 9 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 4 - In Artikel 9 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 8. Mai 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: Gesetz vom 8. Mai 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts und vorbehaltlich des "Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts und vorbehaltlich des
Artikels 494 §§ 3 und 6 gilt für ein Katastereinkommen, das aus einer Artikels 494 §§ 3 und 6 gilt für ein Katastereinkommen, das aus einer
Bewertung oder Neubewertung hervorgeht, dass es gilt: Bewertung oder Neubewertung hervorgeht, dass es gilt:
1. ab dem Tag, an dem das Ereignis eingetreten ist, dessen Erklärung 1. ab dem Tag, an dem das Ereignis eingetreten ist, dessen Erklärung
in Artikel 473 § 1 und § 2 Absatz 1 vorgeschrieben ist, in Artikel 473 § 1 und § 2 Absatz 1 vorgeschrieben ist,
2. ab dem 1. Januar 2021 für unbewegliche Güter wie in Artikel 473 § 2 2. ab dem 1. Januar 2021 für unbewegliche Güter wie in Artikel 473 § 2
Absatz 2 erwähnt, Absatz 2 erwähnt,
3. ab dem ersten Tag des Besteuerungszeitraums, in dem der 3. ab dem ersten Tag des Besteuerungszeitraums, in dem der
Steuerpflichtige für unbewegliche Güter wie in Artikel 473 § 2 Absatz Steuerpflichtige für unbewegliche Güter wie in Artikel 473 § 2 Absatz
3 erwähnt der Steuer der natürlichen Personen unterworfen wird." 3 erwähnt der Steuer der natürlichen Personen unterworfen wird."
Art. 5 - Im einleitenden Satz von Artikel 13 desselben Gesetzbuches Art. 5 - Im einleitenden Satz von Artikel 13 desselben Gesetzbuches
wird das Wort "Mietwert," aufgehoben. wird das Wort "Mietwert," aufgehoben.
Art. 6 - Artikel 15 § 2 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz Art. 6 - Artikel 15 § 2 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Für im Ausland gelegene unbewegliche Güter entspricht die "Für im Ausland gelegene unbewegliche Güter entspricht die
Katasterparzelle dem unbeweglichen Gut oder der Gruppe von Katasterparzelle dem unbeweglichen Gut oder der Gruppe von
unbeweglichen Gütern, für die ein Katastereinkommen gemäß Artikel 472 unbeweglichen Gütern, für die ein Katastereinkommen gemäß Artikel 472
§ 3 festgelegt wird." § 3 festgelegt wird."
TITEL 3 - Abänderungen in Bezug auf das Katastereinkommen TITEL 3 - Abänderungen in Bezug auf das Katastereinkommen
KAPITEL 1 - Verwaltungssanktionen KAPITEL 1 - Verwaltungssanktionen
Art. 7 - Artikel 445 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 7 - Artikel 445 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 20. Dezember 2019, wird durch einen Paragraphen 5 mit das Gesetz vom 20. Dezember 2019, wird durch einen Paragraphen 5 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 5 - In Abweichung von § 1 kann der zuständige Generalberater der " § 5 - In Abweichung von § 1 kann der zuständige Generalberater der
Generalverwaltung Vermögensdokumentation oder der von ihm beauftragte Generalverwaltung Vermögensdokumentation oder der von ihm beauftragte
Beamte bei Nichteinhaltung der in Artikel 473 vorgesehenen Beamte bei Nichteinhaltung der in Artikel 473 vorgesehenen
Erklärungspflichten eine administrative Geldbuße von 250 bis zu 3.000 Erklärungspflichten eine administrative Geldbuße von 250 bis zu 3.000
EUR auferlegen. EUR auferlegen.
Der in vorhergehendem Absatz erwähnte Verstoß gilt als gegeben, sobald Der in vorhergehendem Absatz erwähnte Verstoß gilt als gegeben, sobald
er festgestellt und dem Steuerpflichtigen von der Verwaltung er festgestellt und dem Steuerpflichtigen von der Verwaltung
mitgeteilt wird. mitgeteilt wird.
Der König legt die Skala der administrativen Geldbußen fest und regelt Der König legt die Skala der administrativen Geldbußen fest und regelt
deren Anwendungsmodalitäten." deren Anwendungsmodalitäten."
KAPITEL 2 - Bestimmung des Katastereinkommens KAPITEL 2 - Bestimmung des Katastereinkommens
Art. 8 - In Artikel 471 desselben Gesetzbuches wird § 1 wie folgt Art. 8 - In Artikel 471 desselben Gesetzbuches wird § 1 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
" § 1 - Für alle bebauten oder unbebauten unbeweglichen Güter und für " § 1 - Für alle bebauten oder unbebauten unbeweglichen Güter und für
Material und Ausrüstung, die ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach Material und Ausrüstung, die ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach
unbeweglich sind, wird ein Katastereinkommen festgelegt, sofern diese unbeweglich sind, wird ein Katastereinkommen festgelegt, sofern diese
Güter: Güter:
1. in Belgien gelegen sind oder 1. in Belgien gelegen sind oder
2. im Ausland gelegen sind und 2. im Ausland gelegen sind und
a) ein Einwohner des Königreichs, der nicht in Artikel 4 erwähnt ist, a) ein Einwohner des Königreichs, der nicht in Artikel 4 erwähnt ist,
oder eine juristische Person wie erwähnt in Artikel 180 Nr. 1 oder oder eine juristische Person wie erwähnt in Artikel 180 Nr. 1 oder
Artikel 220 Nr. 3 Inhaber eines dinglichen Rechts an diesen Gütern ist Artikel 220 Nr. 3 Inhaber eines dinglichen Rechts an diesen Gütern ist
oder oder
b) eine Rechtsvereinbarung, deren Gründer ein Einwohner des b) eine Rechtsvereinbarung, deren Gründer ein Einwohner des
Königreichs, der nicht in Artikel 4 erwähnt ist, oder eine juristische Königreichs, der nicht in Artikel 4 erwähnt ist, oder eine juristische
Person wie erwähnt in Artikel 180 Nr. 1 oder Artikel 220 Nr. 3 ist, Person wie erwähnt in Artikel 180 Nr. 1 oder Artikel 220 Nr. 3 ist,
Inhaber eines dinglichen Rechts an diesen Gütern ist. Inhaber eines dinglichen Rechts an diesen Gütern ist.
Als dingliches Recht gilt jegliche Art ausländischen Rechts an einem Als dingliches Recht gilt jegliche Art ausländischen Rechts an einem
unbeweglichen Gut, das aufgrund der Tatsache, dass sein Inhaber die unbeweglichen Gut, das aufgrund der Tatsache, dass sein Inhaber die
Früchte daraus zieht, dem Eigentums-, Erbpacht-, Erbbau- oder Früchte daraus zieht, dem Eigentums-, Erbpacht-, Erbbau- oder
Nießbrauchrecht gleichgestellt werden kann." Nießbrauchrecht gleichgestellt werden kann."
KAPITEL 3 - Festlegung des Katastereinkommens KAPITEL 3 - Festlegung des Katastereinkommens
Art. 9 - Artikel 472 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 9 - Artikel 472 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 25. April 2014, wird durch einen Paragraphen 3 mit Gesetz vom 25. April 2014, wird durch einen Paragraphen 3 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 3 - In Abweichung von § 1 wird das Katastereinkommen von " § 3 - In Abweichung von § 1 wird das Katastereinkommen von
unbeweglichen Gütern, die im Ausland gelegen sind, pro unbewegliches unbeweglichen Gütern, die im Ausland gelegen sind, pro unbewegliches
Gut oder vorbehaltlich identischer dinglicher Rechte wie in Artikel Gut oder vorbehaltlich identischer dinglicher Rechte wie in Artikel
471 § 1 Absatz 2 bestimmt pro Gruppe von unbeweglichen Gütern, die aus 471 § 1 Absatz 2 bestimmt pro Gruppe von unbeweglichen Gütern, die aus
einer einzigen Wohn- oder Betriebseinheit bestehen, festgelegt." einer einzigen Wohn- oder Betriebseinheit bestehen, festgelegt."
Art. 10 - Artikel 473 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 10 - Artikel 473 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 25. April 2014, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird Gesetz vom 25. April 2014, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "eines Gutes" durch die Wörter 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "eines Gutes" durch die Wörter
"eines in Belgien gelegenen Gutes, der Inhaber eines dinglichen Rechts "eines in Belgien gelegenen Gutes, der Inhaber eines dinglichen Rechts
an einem im Ausland gelegenen Gut wie in Artikel 471 § 1 Absatz 1 Nr. an einem im Ausland gelegenen Gut wie in Artikel 471 § 1 Absatz 1 Nr.
2 Buchstabe a) erwähnt und der Gründer einer Rechtsvereinbarung wie in 2 Buchstabe a) erwähnt und der Gründer einer Rechtsvereinbarung wie in
Artikel 471 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnt" ersetzt. Artikel 471 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnt" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 2 - Steuerpflichtige, die ein dingliches Recht an einem im Ausland " § 2 - Steuerpflichtige, die ein dingliches Recht an einem im Ausland
gelegenen unbeweglichen Gut wie bestimmt in Artikel 472 § 3 erwerben gelegenen unbeweglichen Gut wie bestimmt in Artikel 472 § 3 erwerben
oder veräußern, sind verpflichtet, dies der Generalverwaltung oder veräußern, sind verpflichtet, dies der Generalverwaltung
Vermögensdokumentation binnen vier Monaten ab dem Erwerb oder der Vermögensdokumentation binnen vier Monaten ab dem Erwerb oder der
Veräußerung von sich aus anzugeben. Veräußerung von sich aus anzugeben.
Steuerpflichtige, die am 31. Dezember 2020 Inhaber eines dinglichen Steuerpflichtige, die am 31. Dezember 2020 Inhaber eines dinglichen
Rechts an einem im Ausland gelegenen unbeweglichen Gut wie bestimmt in Rechts an einem im Ausland gelegenen unbeweglichen Gut wie bestimmt in
Artikel 472 § 3 sind, sind verpflichtet, dies der Generalverwaltung Artikel 472 § 3 sind, sind verpflichtet, dies der Generalverwaltung
Vermögensdokumentation spätestens am 31. Dezember 2021 von sich aus Vermögensdokumentation spätestens am 31. Dezember 2021 von sich aus
anzugeben. anzugeben.
Steuerpflichtige, die der Steuer der Gebietsfremden unterlagen und der Steuerpflichtige, die der Steuer der Gebietsfremden unterlagen und der
Steuer der natürlichen Personen oder der Steuer der juristischen Steuer der natürlichen Personen oder der Steuer der juristischen
Personen unterworfen werden und die am ersten Tag des ersten Personen unterworfen werden und die am ersten Tag des ersten
Besteuerungszeitraums, für den sie der Steuer der natürlichen Personen Besteuerungszeitraums, für den sie der Steuer der natürlichen Personen
oder der Steuer der juristischen Personen unterliegen, Inhaber eines oder der Steuer der juristischen Personen unterliegen, Inhaber eines
dinglichen Rechts an einem im Ausland gelegenen unbeweglichen Gut wie dinglichen Rechts an einem im Ausland gelegenen unbeweglichen Gut wie
bestimmt in Artikel 472 § 3 sind, sind verpflichtet, dies der bestimmt in Artikel 472 § 3 sind, sind verpflichtet, dies der
Generalverwaltung Vermögensdokumentation binnen dreißig Tagen nach dem Generalverwaltung Vermögensdokumentation binnen dreißig Tagen nach dem
ersten Tag des Besteuerungszeitraums, für den sie der Steuer der ersten Tag des Besteuerungszeitraums, für den sie der Steuer der
natürlichen Personen oder der Steuer der juristischen Personen natürlichen Personen oder der Steuer der juristischen Personen
unterliegen, von sich aus anzugeben. Dies gilt auch für juristische unterliegen, von sich aus anzugeben. Dies gilt auch für juristische
Personen, die der Gesellschaftssteuer unterlagen und der Steuer der Personen, die der Gesellschaftssteuer unterlagen und der Steuer der
juristischen Personen unterworfen werden. juristischen Personen unterworfen werden.
Vorliegender Paragraph ist nicht anwendbar, wenn es sich um neu Vorliegender Paragraph ist nicht anwendbar, wenn es sich um neu
errichtete oder wieder aufgebaute unbewegliche Güter handelt, die zu errichtete oder wieder aufgebaute unbewegliche Güter handelt, die zu
dem in den Absätzen 1 bis 3 erwähnten Zeitpunkt noch nicht genutzt dem in den Absätzen 1 bis 3 erwähnten Zeitpunkt noch nicht genutzt
oder vermietet waren, oder wenn es sich um neues oder hinzugefügtes oder vermietet waren, oder wenn es sich um neues oder hinzugefügtes
Material oder neue oder hinzugefügte Ausrüstung handelt, das/die zu Material oder neue oder hinzugefügte Ausrüstung handelt, das/die zu
vorerwähntem Zeitpunkt noch nicht genutzt war." vorerwähntem Zeitpunkt noch nicht genutzt war."
Art. 11 - Artikel 478 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz Art. 11 - Artikel 478 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Gibt es keine Referenz, die es ermöglicht, den normalen Verkaufswert "Gibt es keine Referenz, die es ermöglicht, den normalen Verkaufswert
der Parzelle zu dem in Artikel 486 bestimmten Bezugszeitpunkt der Parzelle zu dem in Artikel 486 bestimmten Bezugszeitpunkt
festzulegen, wird dieser Verkaufswert auf der Grundlage des aktuellen festzulegen, wird dieser Verkaufswert auf der Grundlage des aktuellen
normalen Verkaufswerts festgelegt, auf den ein Korrekturfaktor normalen Verkaufswerts festgelegt, auf den ein Korrekturfaktor
angewandt wird. Dieser Korrekturfaktor wird jährlich durch angewandt wird. Dieser Korrekturfaktor wird jährlich durch
Multiplikation des Korrekturfaktors des Vorjahres mit dem Durchschnitt Multiplikation des Korrekturfaktors des Vorjahres mit dem Durchschnitt
der von der Föderalen Schuldenagentur veröffentlichten monatlichen der von der Föderalen Schuldenagentur veröffentlichten monatlichen
Referenzindexe J in Bezug auf lineare Schuldverschreibungen mit einer Referenzindexe J in Bezug auf lineare Schuldverschreibungen mit einer
Laufzeit von zehn Jahren für dasselbe Vorjahr, erhöht um 1, Laufzeit von zehn Jahren für dasselbe Vorjahr, erhöht um 1,
festgelegt. Für das Jahr 2020 wird der Korrekturfaktor auf 15,036 festgelegt. Für das Jahr 2020 wird der Korrekturfaktor auf 15,036
festgelegt. Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen teilt jährlich festgelegt. Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen teilt jährlich
durch eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt den durch eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt den
Korrekturfaktor mit." Korrekturfaktor mit."
Art. 12 - In Titel IX Kapitel 2 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches Art. 12 - In Titel IX Kapitel 2 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches
wird ein Artikel 482/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 482/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 482/1 - Das Katastereinkommen von unbebauten im Ausland "Art. 482/1 - Das Katastereinkommen von unbebauten im Ausland
gelegenen unbeweglichen Gütern wird auf der Grundlage der Skala von 2 gelegenen unbeweglichen Gütern wird auf der Grundlage der Skala von 2
EUR pro Hektar festgelegt." EUR pro Hektar festgelegt."
Art. 13 - Artikel 483 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz Art. 13 - Artikel 483 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Das Katastereinkommen von Material und Ausrüstung, die im Ausland "Das Katastereinkommen von Material und Ausrüstung, die im Ausland
gelegen sind, wird gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelegen sind, wird gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels
festgelegt." festgelegt."
Art. 14 - In Artikel 494 § 1 einziger Absatz desselben Gesetzbuches, Art. 14 - In Artikel 494 § 1 einziger Absatz desselben Gesetzbuches,
abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird eine Nummer 3/1 abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird eine Nummer 3/1
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"3/1. die Bewertung oder Neubewertung des Katastereinkommens von "3/1. die Bewertung oder Neubewertung des Katastereinkommens von
unbeweglichen Gütern durch, die Gegenstand einer Erklärung gemäß unbeweglichen Gütern durch, die Gegenstand einer Erklärung gemäß
Artikel 473 § 2 sind,". Artikel 473 § 2 sind,".
TITEL 4 - Abweichungen von den in Artikel 473 des TITEL 4 - Abweichungen von den in Artikel 473 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Erklärungsfristen Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Erklärungsfristen
Art. 15 - Wenn sich die in Artikel 473 § 1 Absatz 1 des Art. 15 - Wenn sich die in Artikel 473 § 1 Absatz 1 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Handlungen auf ein im Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Handlungen auf ein im
Ausland gelegenes unbewegliches Gut beziehen, wird die in Absatz 2 des Ausland gelegenes unbewegliches Gut beziehen, wird die in Absatz 2 des
vorerwähnten Paragraphen erwähnte Frist von dreißig Tagen bis zum vorerwähnten Paragraphen erwähnte Frist von dreißig Tagen bis zum
dreißigsten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden dreißigsten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt verlängert. Gesetzes im Belgischen Staatsblatt verlängert.
Wenn ein dingliches Recht an einem im Ausland gelegenen unbeweglichen Wenn ein dingliches Recht an einem im Ausland gelegenen unbeweglichen
Gut nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem Tag der Veröffentlichung Gut nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem Tag der Veröffentlichung
des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt erworben oder des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt erworben oder
veräußert wird, wird die in Artikel 473 § 2 Absatz 1 des vorerwähnten veräußert wird, wird die in Artikel 473 § 2 Absatz 1 des vorerwähnten
Gesetzbuches erwähnte Frist von vier Monaten für die Erklärung dieses Gesetzbuches erwähnte Frist von vier Monaten für die Erklärung dieses
Erwerbs oder dieser Veräußerung bis zum Ende des vierten Erwerbs oder dieser Veräußerung bis zum Ende des vierten
Kalendermonats verlängert, der auf den Kalendermonat folgt, in dem Kalendermonats verlängert, der auf den Kalendermonat folgt, in dem
vorliegendes Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. vorliegendes Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.
Wenn der erste Tag des in Artikel 473 § 2 Absatz 3 des vorerwähnten Wenn der erste Tag des in Artikel 473 § 2 Absatz 3 des vorerwähnten
Gesetzbuches erwähnten Besteuerungszeitraums im Zeitraum vom 1. Januar Gesetzbuches erwähnten Besteuerungszeitraums im Zeitraum vom 1. Januar
2021 bis zum Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im 2021 bis zum Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im
Belgischen Staatsblatt liegt, wird die in diesem Absatz erwähnte Frist Belgischen Staatsblatt liegt, wird die in diesem Absatz erwähnte Frist
von dreißig Tagen bis zum dreißigsten Tag nach dem Tag der von dreißig Tagen bis zum dreißigsten Tag nach dem Tag der
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
verlängert. verlängert.
TITEL 5 - Inkrafttreten TITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2021. Art. 16 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2021.
Titel 2 ist ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar. Titel 2 ist ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 2021 Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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