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Loi du 17 août 2013
publié le 18 août 2014

Loi portant création du cadre pour le déploiement de systèmes de transport intelligents et modifiant la loi du 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2014000611
pub.
18/08/2014
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17/08/2013
ELI
eli/loi/2013/08/17/2014000611/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


17 AOUT 2013. - Loi portant création du cadre pour le déploiement de systèmes de transport intelligents et modifiant la loi du 10 avril 1990Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/04/1990 pub. 08/04/2000 numac 2000000153 source ministere de l'interieur Loi sur les entreprises de gardiennage, sur les entreprises de sécurité et sur les services internes de gardiennage . - Traduction allemande fermer réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 août 2013 portant création du cadre pour le déploiement de systèmes de transport intelligents et modifiant la loi du 10 avril 1990Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/04/1990 pub. 08/04/2000 numac 2000000153 source ministere de l'interieur Loi sur les entreprises de gardiennage, sur les entreprises de sécurité et sur les services internes de gardiennage . - Traduction allemande fermer réglementant la sécurité privée et particulière (Moniteur belge du 19 septembre 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 17. AUGUST 2013 - Gesetz zur Schaffung des Rahmens für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme und zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern.

Mit vorliegendem Gesetz wird der Rahmen zur Unterstützung einer koordinierten und kohärenten Einführung und Nutzung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) geschaffen und werden die dafür erforderlichen allgemeinen Regeln festgelegt.

KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen Art. 3 - In vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen versteht man unter: 1. "intelligenten Verkehrssystemen" oder "IVS": Systeme, bei denen Informations- und Kommunikationstechnologien im Straßenverkehr, einschließlich seiner Infrastrukturen, Fahrzeuge und Nutzer, sowie beim Verkehrs- und Mobilitätsmanagement und für Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern eingesetzt werden, 2."Interoperabilität": die Fähigkeit von Systemen und der ihnen zugrunde liegenden Geschäftsabläufe, Daten auszutauschen und Informationen und Wissen weiterzugeben, 3. "IVS-Anwendung": ein operationelles Instrument für die Anwendung von IVS, 4."IVS-Dienst": die Bereitstellung einer IVS-Anwendung innerhalb eines genau definierten organisatorischen und operationellen Rahmens mit dem Ziel, zur Erhöhung der Nutzersicherheit, der Effizienz und des Komforts und/oder zur Erleichterung oder Unterstützung von Abläufen im Verkehr und bei Reisen beizutragen, 5. "IVS-Diensteanbieter": einen Anbieter eines öffentlichen oder privaten IVS-Dienstes, 6."IVS-Nutzer": Nutzer von IVS-Anwendungen oder -Diensten, einschließlich Reisende, besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer, Nutzer und Betreiber der Straßenverkehrsinfrastruktur, Flottenmanager und Betreiber von Notdiensten, 7. "besonders gefährdeten Verkehrsteilnehmern": nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer wie z.B. Fußgänger und Fahrradfahrer sowie Motorradfahrer und Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität beziehungsweise eingeschränktem Orientierungssinn, 8. "mobilem Gerät": ein tragbares kommunikations- oder informationstechnisches Gerät, das zur Unterstützung des Fahrers und/oder des Verkehrsbetriebs in einem Fahrzeug mitgeführt werden kann, 9."Plattform": ein im Fahrzeug eingebautes Gerät oder externes Gerät, das die Einführung, die Bereitstellung, den Betrieb und die Einbindung von IVS-Anwendungen und -Diensten ermöglicht, 10. "Architektur": die Konzeption, in der die Struktur, das Verhalten und die Einbindung eines bestimmten Systems in seine Umgebung festgelegt sind, 11."Schnittstelle": eine Einrichtung zwischen Systemen, die der Verbindung und der Kommunikation zwischen den Systemen dient, 12. "Kompatibilität": die allgemeine Eignung eines Geräts oder Systems, zusammen mit anderen Geräten oder Systemen zu arbeiten, ohne dass dies Veränderungen erforderlich machen würde, 13."Kontinuität der Dienste": die Fähigkeit zur unionsweiten nahtlosen Bereitstellung von Diensten in Verkehrsnetzen, 14. "Straßendaten": die Daten über Merkmale der Straßeninfrastruktur einschließlich fest installierter Verkehrszeichen oder ihrer geregelten Sicherheitsmerkmale, 15."Verkehrsdaten": vergangenheitsbezogene Daten und Echtzeitdaten zum Straßenverkehrszustand, 16. "Reisedaten": Basisdaten wie Fahrpläne und Tarife öffentlicher Verkehrsmittel als erforderliche Grundlage für die Bereitstellung multimodaler Reiseinformationen vor und während der Reise zur Erleichterung der Planung, Buchung und Anpassung der Reise, 17."Spezifikation": die verbindliche Festlegung von Bestimmungen mit Anforderungen, Verfahren oder sonstigen relevanten Regeln, 18. "Norm": eine Norm im Sinne des Artikels 1 Nummer 6 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, 19. "Hilfsdienst": jeden in Artikel 107 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation erwähnten oder gemäß Artikel 107 § 1 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzes festgelegten öffentlichen Dienst oder Dienst öffentlichen Interesses, 20. "Notrufleitstelle": den Ort, an dem Notrufe an Hilfsdienste innerhalb eines bestimmten Einsatzbereichs weitergeleitet werden, hiernach "Leitstelle" genannt, wie in Artikel 2 Nr.61 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation definiert, 21. "eCall": einen von einem bordeigenen System ausgehenden Notruf an die Nummer 112, der entweder automatisch von im Fahrzeug eingebauten Sensoren oder manuell ausgelöst wird und durch den über Mobilfunknetze ein genormter Mindestdatensatz übermittelt und eine Tonverbindung zwischen dem Fahrzeug und der Zentrale, die den eCall bearbeitet, hergestellt wird, auch "öffentlicher eCall" genannt, 22."privatem eCall": einen von einem bordeigenen System ausgehenden Anruf an die Nummer einer Rufzentrale eines privaten IVS-Diensteanbieters, der entweder automatisch von im Fahrzeug eingebauten Sensoren oder manuell ausgelöst wird und durch den ein genormter Mindestdatensatz übermittelt und eine Tonverbindung zwischen den Insassen des Fahrzeugs und der Rufzentrale des privaten IVS-Diensteanbieters, die den eCall über öffentliche Mobilfunknetze bearbeitet, hergestellt wird, 23. "Notdienstkategoriewert": den 8-Bit-Wert, der bei von Mobilfunknetzen ausgehenden Notrufen die besondere Art des Notrufs anzeigt (1-Polizei, 2-Notarzt, 3-Feuerwehr, 4-Küstenwache, 5-Bergrettung, 6-manueller eCall, 7-automatischer eCall, 8-frei), wie in ETSI TS 124.008 Tabelle 10.5.135d angegeben, 24. "eCall-Kennung" oder "eCall-Flag": den "Notdienstkategoriewert", der einem eCall gemäß der Norm ETSI TS 124.008 zugewiesen wird (das heißt "6-manueller eCall" und "7-automatischer eCall") und der es ermöglicht, zwischen von Mobilgeräten beziehungsweise bordeigenen Geräten ausgehenden 112-Anrufen sowie zwischen manuell beziehungsweise automatisch ausgelösten eCalls zu unterscheiden, 25. "Mindestdatensatz": die Informationen, die vom bordeigenen System bei einem eCall gemäß der Norm EN 15722 übermittelt werden, 26."Betreiber eines mobilen elektronischen Kommunikationsnetzes" oder "Betreiber eines mobilen Netzes": einen Anbieter eines öffentlichen mobilen elektronischen Kommunikationsnetzes, 27. "eCall-Alarmzentrale": die Rufzentrale des privaten IVS-Diensteanbieters, die den eCall beziehungsweise den privaten eCall bearbeitet und die gemäß Artikel 1 § 1 Nr.4 des Gesetzes vom 10.

April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit eine diesbezügliche Genehmigung des Ministers des Innern erhalten hat, um auf der Grundlage des Mindestdatensatzes die Lage und die Schwere des Vorfalls, der aufgrund der gemäß dem Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit festgelegten Regeln zum eCall beziehungsweise zum privaten eCall geführt hat, zu beurteilen.

KAPITEL 3 - Anwendungsbereich Art. 4 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf IVS-Anwendungen und -Dienste im Straßenverkehr und auf Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern.

Die Anwendung von Spezifikationen sowie die Auswahl und Einführung von IVS-Anwendungen und -Diensten erfolgen auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse, in die alle zuständigen Akteure einbezogen werden, und unter Einhaltung nachstehender Grundsätze. Die Maßnahmen müssen: a)effektiv sein, das heißt einen spürbaren Beitrag zur Lösung der zentralen Probleme leisten, denen sich Europa im Bereich des Straßenverkehrs gegenübersieht (z.B. Verringerung der Verkehrsüberlastung, Minderung der Emissionen, Steigerung der Energieeffizienz, Erhöhung der Sicherheit unter Einbeziehung besonders gefährdeter Verkehrsteilnehmer), b) kostengünstig sein, das heißt das Kosten-Nutzen-Verhältnis im Sinne der Verwirklichung der angestrebten Ziele optimieren, c) verhältnismäßig sein, das heißt bei Bedarf einen unterschiedlichen Grad der erreichbaren Dienstqualität und Einführung vorsehen, wobei die Besonderheiten auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene zu berücksichtigen sind, d) die Kontinuität der Dienste fördern, das heißt eine unionsweite nahtlose Bereitstellung der Dienste - insbesondere innerhalb des transeuropäischen Netzes und soweit möglich an den Außengrenzen der Union - gewährleisten, wenn die IVS-Dienste eingeführt werden.Die Kontinuität der Dienste sollte auf einem Niveau gewährleistet werden, das den Merkmalen der Verkehrsnetze anzupassen ist, die Länder mit Ländern und, soweit angemessen, Regionen mit Regionen und Städte mit ländlichen Räumen verbinden, e) Interoperabilität schaffen, das heißt sicherstellen, dass die Systeme und die ihnen zugrunde liegenden Geschäftsabläufe für den Austausch von Daten und die Weitergabe von Informationen und Wissen ausgelegt werden, damit IVS-Dienste effektiv bereitgestellt werden können, f) die Rückwärtskompatibilität wahren, das heißt sicherstellen, dass IVS, soweit angemessen, zusammen mit bestehenden Systemen betrieben werden können, die einem gemeinsamen Zweck dienen, ohne dass die Entwicklung neuer Technologien dadurch behindert wird, g) die bestehenden nationalen Infrastruktur- und Netzmerkmale berücksichtigen, das heißt den inhärenten Unterschieden zwischen den Verkehrsnetzmerkmalen - insbesondere hinsichtlich des Verkehrsaufkommens und des Straßenwetters - Rechnung tragen, h) den gleichberechtigten Zugang fördern, das heißt sie dürfen den Zugang besonders gefährdeter Verkehrsteilnehmer zu IVS-Anwendungen und -Diensten nicht behindern oder sich diesbezüglich diskriminierend auswirken, i) die technische Reife belegen, das heißt nach einer angemessenen Risikobewertung die Zuverlässigkeit innovativer IVS anhand ausreichender technischer Entwicklung und betrieblicher Nutzung nachweisen, j) für eine qualitativ hochwertige Zeitgebung und Ortung sorgen;dies erfordert die Nutzung satellitengestützter Infrastrukturen oder sonstiger Technologien, die einen vergleichbaren Präzisionsgrad für IVS-Anwendungen und -Dienste, die eine umfassende, kontinuierliche, genaue und garantierte Zeitgebung und Ortung erfordern, gewährleisten, k) die Intermodalität erleichtern, das heißt soweit angemessen die Koordinierung verschiedener Verkehrsträger berücksichtigen, wenn IVS eingeführt werden, l) die Kohärenz wahren, das heißt den derzeitigen Vorschriften, Strategien und Maßnahmen der Union, die für IVS relevant sind, Rechnung tragen, was insbesondere für den Bereich der Normung gilt. Vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse lassen alles, was die nationale Sicherheit betrifft, beziehungsweise alles, was für Verteidigungszwecke erforderlich ist, unberührt.

KAPITEL 4 - Vorrangige Bereiche und Maßnahmen Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gibt es bei der Ausarbeitung und Anwendung von Spezifikationen und Normen die folgenden vorrangigen Bereiche: - I. Optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten, - II. Kontinuität der IVS-Dienste in den Bereichen Verkehrs- und Frachtmanagement, - III. IVS-Anwendungen für die Straßenverkehrssicherheit, - IV. Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur.

Der König bestimmt die Tragweite der in Absatz 1 erwähnten vorrangigen Bereiche.

Art. 6 - Als vorrangige Maßnahmen für die Ausarbeitung und Anwendung von Spezifikationen und Normen in den in Artikel 5 Absatz 1 erwähnten vorrangigen Bereichen gelten: a) die Bereitstellung unionsweiter multimodaler Reise-Informationsdienste, b) die Bereitstellung unionsweiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste, c) Daten und Verfahren, um Straßennutzern, soweit möglich, ein Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen unentgeltlich anzubieten, d) harmonisierte Bereitstellung einer interoperablen unionsweiten eCall-Anwendung, e) Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge, f) Bereitstellung von Reservierungsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge. In dem in Absatz 1 beschriebenen Kontext bestimmt der König für jeden der in Artikel 5 Absatz 1 erwähnten vorrangigen Bereiche die vorrangigen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Verpflichtungen Belgiens im Rahmen der Europäischen Union und anderer zwischenstaatlicher Organisationen, in denen Belgien Mitglied ist.

Die harmonisierte Bereitstellung einer eCall-Anwendung erfolgt unter Berücksichtigung der Regeln, die durch oder in Anwendung des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation auferlegt werden.

Die harmonisierte Bereitstellung einer eCall-Anwendung erfolgt unter Berücksichtigung der Regeln, die durch oder in Anwendung des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit auferlegt werden.

KAPITEL 5 - Schutz der Grundrechte Art. 7 - Keine Bestimmung des vorliegenden Gesetzes berührt die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Schutzmechanismen in Sachen Privatleben, Verarbeitung personenbezogener Daten sowie Sicherheit und Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors.

Im Fall eines Widerspruchs bei der gleichzeitigen Anwendung der in Absatz 1 erwähnten gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Schutzmechanismen wird im Rahmen der IVS stets den Gesetzesbestimmungen Vorrang gegeben, die den IVS-Nutzern diesbezüglich den weitestgehenden Rechtsschutz bieten.

Die Verwendung anonymer, eventuell verschlüsselter Daten für IVS-Anwendungen wird von den IVS-Diensteanbietern und den Entwicklern von Plattformen, Architekturen und Schnittstellen vorgesehen.

IVS-Diensteanbieter und Entwickler von Plattformen, Architekturen und Schnittstellen schützen personenbezogene Daten gegen Missbrauch, einschließlich gegen unrechtmäßigen Zugriff, Veränderung oder Verlust.

Die Nichteinhaltung der in Absatz 3 und 4 erwähnten Maßnahmen durch die IVS-Diensteanbieter und die Entwickler wird als Verstoß gegen die Artikel 4 § 1 Nr. 1 und 16 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten angesehen.

KAPITEL 6 - Haftung Art. 8 - Das Gesetz vom 25. Februar 1991 über die Haftung für mangelhafte Produkte findet Anwendung auf alle Aspekte der Haftung in Bezug auf die Einführung und die Nutzung von IVS-Anwendungen und -Diensten.

Die Anwendung des in Absatz 1 erwähnten Gesetzes lässt die Anwendung der Rechtsvorschriften in Sachen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Haftung unberührt.

KAPITEL 7 - Ermächtigung des Königs Art. 9 - Der König ist ermächtigt, unter den in vorliegendem Artikel aufgeführten Bedingungen die föderalen Gesetze zu ergänzen, aufzuheben oder zu ersetzen, um sie in Einklang mit den Anforderungen in Sachen IVS zu bringen.

Die in vorliegendem Artikel erwähnte Ermächtigung kann nur angewandt werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig eingehalten werden: 1. Die Anwendung der Ermächtigung muss notwendig und verhältnismäßig sein.Diese Anwendung muss dem Parlament spätestens einen Monat vor Erstellung der betreffenden Bestimmungen in einem schriftlichen Bericht gemeldet werden. 2. Die Bestimmungen, für die die Ermächtigung angewandt worden ist, müssen Gegenstand einer vorherigen Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens sein.3. Die Bestimmungen, für die die Ermächtigung angewandt worden ist, müssen binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten durch Gesetz bestätigt werden. Art. 10 - Die in Artikel 9 erwähnte Ermächtigung kann nicht angewandt werden, um Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu ergänzen, aufzuheben oder zu ersetzen.

In Abweichung von Absatz 1 kann die Ermächtigung angewandt werden, um Artikel 2 und die Bestimmungen der Kapitel des vorliegenden Gesetzes über den Anwendungsbereich, die vorrangigen Bereiche und vorrangigen Maßnahmen und die Begriffsbestimmungen zu ergänzen, aufzuheben oder zu ersetzen.

Die Bestimmungen, für die die Ermächtigung gemäß Absatz 2 angewandt worden ist, müssen binnen einem Jahr nach ihrem Inkrafttreten durch Gesetz bestätigt werden.

Art. 11 - Die Missachtung der Artikel 9 Absatz 2 Nr. 3 und 10 Absatz 3 führt dazu, dass Bestimmungen, die durch Anwendung der Ermächtigung unter solchen Umständen zustande kommen, unwirksam werden.

KAPITEL 8 Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit Art. 12 - Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Bei den in vorliegendem Artikel erwähnten Alarmsystemen und Alarmzentralen handelt es sich um Systeme und Zentralen, die dazu dienen, gegen Personen oder Güter gerichtete Straftaten zu verhüten oder festzustellen, Brände, Gasaustritte oder Explosionen zu verhüten oder festzustellen oder im Allgemeinen Notsituationen, in denen Personen sich befinden, festzustellen." Art. 13 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Der heutige Text wird § 1 des Artikels bilden.2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Die Bestimmungen der Begriffe "eCall", "privater eCall", "eCall-Alarmzentrale", "Hilfsdienst", "Notrufleitstelle" und "Mindestdatensatz" sind die gleichen wie die in Artikel 3 des IVS-Rahmengesetzes aufgeführten Bestimmungen. Die Betreiber öffentlicher mobiler elektronischer Kommunikationsnetze und die Anbieter öffentlicher mobiler elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation leiten die eCalls und privaten eCalls an eine eCall-Alarmzentrale weiter, die die eCalls gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels bearbeitet.

Die Alarmzentrale, die einen eCall oder privaten eCall erhält, überprüft, ob dieser die Folge eines Vorfalls ist, der den Einsatz der Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, wie in Artikel 107 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) desselben Gesetzes erwähnt, erforderlich macht.

Wenn sich nach Überprüfung herausstellt, dass ein Einsatz der Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, erforderlich ist, übermittelt die eCall-Alarmzentrale der betreffenden Notrufleitstelle unverzüglich kostenlos den Mindestdatensatz. Die eCall-Alarmzentrale gewährleistet ebenfalls die kostenlose Weiterleitung der Sprachverbindung zwischen dem/den Insassen des Fahrzeugs und der betreffenden Notrufleitstelle.

Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Volksgesundheit die anderen Daten, die für eine effiziente und effektive Mobilisierung der Hilfsdienste erforderlich sind, und die Regeln für die Beurteilung eines Unfalls und seiner Schwere. § 3 - Die Alarmzentrale bewahrt den Mindestdatensatz und die anderen vom König bestimmten Daten während eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Tag eines eCalls oder privaten eCalls auf.

Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Volksgesundheit die anderen Daten in Bezug auf die eCalls und privaten eCalls, die die Alarmzentralen aufbewahren und den Hilfsdiensten, die vor Ort Hilfe leisten, übermitteln müssen, sowie die Form, den Inhalt und die Weise der Übermittlung dieser Daten.

Spätestens am 1. März jeden Jahres teilen die eCall-Alarmzentralen dem Minister des Innern die monatlichen anonymisierten Statistiken über die Gesamtanzahl eCalls und privater eCalls mit, die im vergangenen Kalenderjahr generiert worden sind, wobei diese nach Notdienstkategoriewert zu unterscheiden sind." KAPITEL 9 - Ausführungs- und Schlussbestimmungen Art. 14 - Die Erlasse zur Ausführung der Artikel 5 und 6 können rückwirkend, jedoch nie vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, in Kraft treten.

Art. 15 - Vorliegendes Gesetz wird "IVS-Rahmengesetz" genannt.

Art. 16 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 27. Februar 2012.

In Abweichung zu Absatz 1 treten die Artikel 7 und 9 bis 11 des vorliegenden Gesetzes fünfzehn Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher und der Nordsee J. VANDE LANOTTE Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Energie und Mobilität M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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