publié le 21 août 2024
Loi portant diverses modifications relatives à la protection de la personne des malades mentaux. - Traduction allemande
16 MAI 2024. - Loi portant diverses modifications relatives à la protection de la personne des malades mentaux. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 16 mai 2024 portant diverses modifications relatives à la protection de la personne des malades mentaux (Moniteur belge du 27 mai 2024).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 16. MAI 2024 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Abänderungen in Bezug auf den Schutz der Person des Geisteskranken PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken
Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken wird wie folgt ersetzt: "Gesetz über den einer Person mit einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten Schutz".
Art. 3 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "einem Geisteskranken" durch die Wörter "einer Person mit einer psychiatrischen Erkrankung" und in Artikel 23 desselben Gesetzes werden die Wörter "des Geisteskranken" durch die Wörter "der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung" ersetzt.
Art. 4 - In den Artikeln 5, 7 bis 22, 24, 25, 27, 28, 30, 32, 34 und 36 desselben Gesetzes wird der Begriff "Kranker" jeweils durch den Begriff "Person mit einer psychiatrischen Erkrankung" ersetzt.
Art. 5 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 6 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 7 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 8 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 9 - [Abänderung des französischen Textes]
Art. 10 - In Kapitel 1 desselben Gesetzes wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Begriff "psychiatrische Erkrankung" eine nach dem heutigen Stand der Wissenschaft als solche definierte Erkrankung, die die Realitätswahrnehmung, das Urteilsvermögen, die Denkprozesse, die Stimmung oder die Kontrolle über die eigenen Handlungen ernsthaft beeinträchtigen kann.
Mangelnde Anpassung an moralische, soziale, religiöse, politische oder andere Werte wird nicht als psychiatrische Erkrankung angesehen."
Art. 11 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "sein Zustand" werden durch die Wörter "ihr Zustand" und die Wörter "weil er" jeweils durch die Wörter "weil sie" ersetzt.2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 12 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 3 - Wer sich freiwillig und ohne Bedingungen in eine stationäre Einrichtung aufnehmen lässt, kann diese jederzeit wieder verlassen."
Art. 13 - In Artikel 3/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. März 2019, werden die Wörter "Unterbringung zur Beobachtung" durch die Wörter "schützende Beobachtungsmaßnahme" ersetzt.
Art. 14 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel 2 wie folgt ersetzt: "Kapitel 2 - Schutzmaßnahmen".
Art. 15 - In Kapitel 2 desselben Gesetzes wird die Überschrift von Abschnitt 1 wie folgt ersetzt: "Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen".
Art. 16 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 4 - Treten die in Artikel 2 vorgesehenen Umstände ein, können gemäß den in vorliegendem Gesetz festgelegten Regeln folgende Schutzmaßnahmen durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden: - eine schützende Beobachtungsmaßnahme, - eine freiwillige Behandlung unter Bedingungen."
Art. 17 - In Kapitel 2 Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4/1 - Die schützende Beobachtungsmaßnahme findet in einer stationären Einrichtung statt.
Der Begriff "stationäre Einrichtung" bezeichnet eine Einrichtung, die von den aufgrund der Artikel 128, 130 und 135 der Verfassung im Bereich Gesundheitspolitik zuständigen Behörden zum entsprechenden Zweck zugelassen wurde, die für die betreffende Person und die Gesellschaft ausreichende Sicherheitsgarantien bietet und eine Beobachtung, gegebenenfalls unter Heranziehung externer Dienste, ermöglicht."
Art. 18 - In Kapitel 2 Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein Artikel 4/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4/2 - § 1 - Die freiwillige Behandlung unter Bedingungen findet in jedem Fall nur unter der Voraussetzung statt, dass die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung sich freiwillig stationär oder ambulant gemäß dem in Absatz 2 erwähnten Behandlungsplan behandeln lässt.
Zusätzlich zu der in Absatz 1 erwähnten Voraussetzung kann der Richter auch Bedingungen in Bezug auf das Verhalten der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung auferlegen, insbesondere in Bezug auf den Wohnort, die ärztliche Behandlung oder die soziale Hilfeleistung, sofern diese Bedingungen einen Einfluss auf die Gefahr haben, die sich aus der psychiatrischen Erkrankung ergibt.
Eine freiwillige Behandlung unter Bedingungen kann nur dann ausgesprochen werden, wenn die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung allen Bedingungen zustimmt und vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die Bedingungen eingehalten werden. § 2 - Ein Behandlungsplan, der von dem Arzt, der für die Behandlung verantwortlich sein wird, in Absprache mit der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung und, wenn möglich, in Zusammenarbeit mit ihrem engsten Umfeld erstellt wird, muss von der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung vorgelegt werden.
Dieser Arzt wird nachstehend als der "Verantwortliche für die Durchführung der freiwilligen Behandlung unter Bedingungen" bezeichnet.
Der Behandlungsplan umfasst: - einen Teil, aus dem hervorgeht, dass die Absprache zu einer Einwilligung geführt hat, und in dem angegeben ist, auf welcher Grundlage der Arzt, der für die Behandlung verantwortlich sein wird, zu dem Urteil kommt, dass vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung sich an die von ihr vorgeschlagene freiwillige Behandlung unter Bedingungen halten wird, - die therapeutischen Mittel, die angewandt werden, um die in Artikel 2 erwähnte Gefahr so weit wie möglich abzuwenden.
Der König legt ein Muster für einen Behandlungsplan fest."
Art. 19 - In Kapitel 2 desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 2, der die Artikel 5 bis 9 umfasst, mit der Überschrift "Verfahren" eingefügt.
Art. 20 - In Kapitel 2 Abschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 19, wird die Überschrift von Unterabschnitt 1 wie folgt ersetzt: "Unterabschnitt 1 - Gewöhnliches Verfahren".
Art. 21 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 6. August 1993 und 13. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Unterbringung zur Beobachtung" durch die Wörter "schützende Beobachtungsmaßnahme oder eine freiwillige Behandlung unter Bedingungen" ersetzt und wird im französischen Text das Wort "intéressé" durch das Wort "intéressée" ersetzt.2. In § 1 Absatz 2 Nr.2 werden die Wörter "deren Unterbringung zur Beobachtung" durch die Wörter "für die eine schützende Beobachtungsmaßnahme oder eine freiwillige Behandlung unter Bedingungen" ersetzt. 3. In § 1 Absatz 2 Nr.4 werden die Wörter "an dem er sich befindet" durch die Wörter "an dem sie sich befindet" ersetzt. 4. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "seines gesetzlichen Vertreters" durch die Wörter "ihres gesetzlichen Vertreters und ihres Betreuers" ersetzt.5. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: "Zur Vermeidung der Unzulässigkeit des Antrags muss diesem ein ausführlicher medizinischer Bericht beigefügt werden, der im Anschluss an eine Untersuchung, die höchstens fünfzehn Tage zurückliegt, den Gesundheitszustand der Person, für die die Schutzmaßnahme beantragt wird, und die Symptome der psychiatrischen Erkrankung beschreibt und in dem festgestellt wird, dass die in Artikel 2 bestimmten Bedingungen erfüllt sind. Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 3 darf dieser ausführliche medizinische Bericht nicht von dem Arzt, der die Maßnahme beantragt, oder von einem Arzt erstellt werden, der mit dem Antragsteller oder der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert ist.
Wenn Umstände vorliegen, die begründete Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Arztes aufkommen lassen, der den ausführlichen medizinischen Bericht erstellt hat, kann die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung beim Gericht beantragen, dass dieser Arzt ersetzt und ein neuer ausführlicher medizinischer Bericht erstellt wird.
Weigert sich ein Arzt, den ausführlichen medizinischen Bericht zu erstellen, verweist er den Antragsteller an einen anderen Arzt.
Der König legt ein Muster für den ausführlichen medizinischen Bericht fest.
Der König kann die Erstellung des ausführlichen medizinischen Berichts ausschließlich Ärzten vorbehalten, die eine spezifische Ausbildung absolviert haben, deren Inhalt Er festlegt."
Art. 22 - Artikel 7 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Februar 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - In Ermangelung eines Rechtsanwalts beantragt der Richter nach Empfang der Antragschrift beim Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder beim Büro für juristischen Beistand die unverzügliche Bestellung von Amts wegen eines Rechtsanwalts." 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "deren Unterbringung zur Beobachtung" durch die Wörter "für die eine Schutzmaßnahme" ersetzt. 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Binnen derselben Frist notifiziert der Greffier der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung, ihrem Rechtsanwalt und gegebenenfalls ihrem gesetzlichen Vertreter und ihrem Betreuer die Antragschrift per Gerichtsbrief." 4. Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Rechtsanwalt der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung hat Zugriff auf die Akte einschließlich des ausführlichen medizinischen Berichts. Der Rechtsanwalt der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung kann dem in § 3 erwähnten Arzt-Psychiater den ausführlichen medizinischen Bericht vorlegen." 5. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Gemäß § 2 Absatz 4 kann die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung einen Arzt-Psychiater wählen, um ihr beizustehen.Hat sie dem Greffier den Namen des Arzt-Psychiaters ihrer Wahl nicht mitgeteilt, kann der Richter einen Arzt-Psychiater bestimmen." 6. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "den Arzt-Psychiater" durch die Wörter "den Betreuer, den in § 3 erwähnten Arzt-Psychiater" ersetzt.7. Paragraph 5 Absatz 1 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Am festgelegten Tag und zur festgelegten Uhrzeit hört der Richter die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung, den Antragsteller sowie alle anderen Personen an, deren Anhörung er für zweckdienlich erachtet.Diese Anhörungen erfolgen in Anwesenheit des Rechtsanwalts der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung.
Der Richter hört, wenn möglich, den Ehepartner der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung, den gesetzlich mit ihr zusammenwohnenden Partner oder die Person, mit der sie eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, die Verwandten bis zum zweiten Grad und die Personen, die sich um die tägliche Versorgung der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung kümmern oder sie begleiten, an. Besitzt die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung die elterliche Autorität über die Person eines Kindes, hört der Richter, wenn möglich, den anderen Elternteil und gegebenenfalls die Person, der das minderjährige Kind anvertraut worden ist, an. Ist die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung minderjährig, hört der Richter, wenn möglich, ihre gesetzlichen Vertreter an.
Der Richter kann von Amts wegen oder auf Antrag der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung teilweise oder vollständig von Absatz 2 abweichen, wenn schwerwiegende Umstände dies rechtfertigen." 8. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "wo dieser sich aufhält" durch die Wörter "wo diese sich aufhält" ersetzt. Art. 23 - Artikel 8 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Februar 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "in öffentlicher Sitzung" und den Wörtern "binnen zehn Tagen" das Wort "spätestens" eingefügt.2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Beabsichtigt der Richter, eine freiwillige Behandlung unter Bedingungen auszusprechen, kann er in einem vorläufigen Urteil eine weitere Anhörung binnen einer Frist von höchstens fünfzehn Tagen nach der Urteilsverkündung anberaumen, um der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung die Möglichkeit zu geben, den in Artikel 4/2 § 2 erwähnten Behandlungsplan vorzulegen.Er kann diese Entscheidung mit den in Artikel 4/2 § 1 Absatz 2 erwähnten Bedingungen verbinden." 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Er übermittelt eine nicht unterzeichnete Abschrift des Urteils an die Beistände, den Prokurator des Königs und gegebenenfalls den gesetzlichen Vertreter, den Betreuer, den in Artikel 7 § 3 erwähnten Arzt-Psychiater und die Vertrauensperson der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung." 4. Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Gegebenenfalls notifiziert er dem Ehepartner der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung, dem gesetzlich mit ihr zusammenwohnenden Partner und der Person, mit der sie eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, den Urteilstenor.Besitzt die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung die elterliche Autorität über die Person eines Kindes, notifiziert der Greffier den Urteilstenor ebenfalls dem anderen Elternteil und gegebenenfalls der Person, der das minderjährige Kind anvertraut worden ist.
Der Richter kann von Amts wegen oder auf Antrag der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung teilweise oder vollständig von Absatz 3 abweichen, wenn schwerwiegende Umstände dies rechtfertigen." 5. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Gibt der Richter dem Antrag statt, spricht er eine schützende Beobachtungsmaßnahme oder eine freiwillige Behandlung unter Bedingungen aus." 6. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Spricht der Richter eine schützende Beobachtungsmaßnahme aus, bestimmt er die stationäre Einrichtung, in der die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung zur Beobachtung untergebracht wird.Der Greffier notifiziert dem Direktor der stationären Einrichtung, nachstehend Direktor der Einrichtung genannt, das Urteil per Gerichtsbrief." 7. In § 3 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Spricht der Richter eine freiwillige Behandlung unter Bedingungen aus, notifiziert der Greffier dem Verantwortlichen für die Durchführung der freiwilligen Behandlung unter Bedingungen das Urteil per Gerichtsbrief." 8. Paragraph 3 Absatz 3, der Absatz 4 wird, wird wie folgt ersetzt: "Im Fall einer schützenden Beobachtungsmaßnahme ergreift der Direktor der Einrichtung unmittelbar nach der Notifizierung alle erforderlichen Maßnahmen für die Umsetzung dieser Maßnahme.Im Fall einer freiwilligen Behandlung unter Bedingungen ergreift der Verantwortliche für die Durchführung der freiwilligen Behandlung unter Bedingungen unmittelbar nach der Notifizierung alle erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung dieser Behandlung."
Art. 24 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wie folgt ersetzt: "Unterabschnitt 2 - Dringlichkeitsverfahren".
Art. 25 - Artikel 9 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Februar 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. 9 - § 1 - Im Dringlichkeitsfall kann der Prokurator des Königs des Orts, an dem die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung sich befindet, oder gegebenenfalls der in Artikel 1 § 2 Absatz 4 erwähnte Prokurator des Königs auftreten: 1. von Amts wegen nach schriftlicher Stellungnahme eines von ihm bestimmten Arztes oder 2.auf schriftlichen Antrag eines Interessehabenden, dem der in Artikel 5 § 2 erwähnte Bericht beigefügt sein muss.
Die Dringlichkeit muss aus der Stellungnahme oder dem Bericht hervorgehen.
Sobald eine Maßnahme ergriffen wird, beantragt der Prokurator des Königs beim Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder beim Büro für juristischen Beistand die unverzügliche Bestellung von Amts wegen eines Rechtsanwalts. § 2 - Der Prokurator des Königs kann entscheiden, dass die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung im Hinblick auf eine klinische Beurteilung in eine stationäre Einrichtung im Sinne von Artikel 4/1 Absatz 2 oder in eine andere von ihm bestimmte Einrichtung aufgenommen wird, die für die betreffende Person und die Gesellschaft ausreichende Sicherheitsgarantien bietet und eine Beobachtung, gegebenenfalls unter Heranziehung externer Dienste, ermöglicht.
Die klinische Beurteilung darf nur unter denselben Bedingungen wie in Artikel 2 vorgesehen vorgenommen werden, mit Ausnahme der Bedingung, dass es keine andere geeignete Behandlung gibt.
Die klinische Beurteilung darf höchstens achtundvierzig Stunden dauern. Die Frist von achtundvierzig Stunden beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Person die Freiheit entzogen wurde.
Der Prokurator des Königs notifiziert dem Direktor der Einrichtung, der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung und gegebenenfalls ihrem gesetzlichen Vertreter, ihrem Rechtsanwalt und ihrem Betreuer seine Entscheidung hinsichtlich der klinischen Beurteilung. Der König bestimmt die Modalitäten zur Ausführung der Entscheidung des Prokurators des Königs.
Während des Zeitraums der klinischen Beurteilung wird die Person überwacht und einer gründlichen Beurteilung unterzogen. Der Arzt erstellt auf der Grundlage der klinischen Beurteilung den in Artikel 5 § 2 erwähnten Bericht.
Der Prokurator des Königs kann die klinische Beurteilung jederzeit ohne weitere Maßnahmen beenden. § 3 - Binnen vierundzwanzig Stunden nach der Freiheitsentziehung oder, im Falle einer klinischen Beurteilung, vor Ablauf der in § 2 Absatz 3 vorgesehenen Frist von achtundvierzig Stunden kann der Prokurator des Königs auf der Grundlage des in Artikel 5 § 2 erwähnten Berichts: 1. eine schützende Beobachtungsmaßnahme gemäß Artikel 4/1 anordnen, 2.eine freiwillige Behandlung unter Bedingungen gemäß Artikel 4/2 vorschlagen und diese Entscheidung gegebenenfalls mit den in Artikel 4/2 § 1 Absatz 2 erwähnten Bedingungen verbinden.
Binnen vierundzwanzig Stunden nach seiner Entscheidung setzt der Prokurator des Königs den Richter des Wohnorts oder, in Ermangelung dessen, des Wohnsitzes der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung oder, in Ermangelung dessen, den Richter des Orts, an dem die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung sich befindet, davon in Kenntnis und übermittelt ihm den in Artikel 5 erwähnten schriftlichen Antrag.
Binnen derselben Frist notifiziert der Prokurator des Königs der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung und gegebenenfalls ihrem gesetzlichen Vertreter, ihrem Rechtsanwalt und ihrem Betreuer seine Entscheidung und seinen schriftlichen Antrag.
Der Prokurator des Königs notifiziert seine Entscheidung gegebenenfalls dem Ehepartner der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung, dem gesetzlich mit ihr zusammenwohnenden Partner und der Person, mit der sie eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, der Person, bei der die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung wohnt, und gegebenenfalls dem Interessehabenden, der den Prokurator des Königs mit der Sache befasst hat. Besitzt die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung die elterliche Autorität über die Person eines Kindes, notifiziert der Prokurator des Königs seine Entscheidung und seinen schriftlichen Antrag ebenfalls dem anderen Elternteil und gegebenenfalls der Person, der das minderjährige Kind anvertraut worden ist.
Der Prokurator des Königs kann von Amts wegen oder auf Antrag der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung teilweise oder vollständig von Absatz 4 abweichen, wenn schwerwiegende Umstände dies rechtfertigen.
Wenn er eine in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Entscheidung trifft, notifiziert er binnen derselben Frist dem Direktor der stationären Einrichtung seine Entscheidung.
Der König bestimmt die Modalitäten zur Ausführung der Entscheidung des Prokurators des Königs.
Das in den Artikeln 6, 7 und 8 erwähnte Verfahren findet Anwendung.
Wenn der Prokurator des Königs den in Absatz 2 erwähnten Antrag nicht binnen der vorgeschriebenen Frist eingereicht hat oder wenn der Richter binnen der in Artikel 8 erwähnten Frist keine Entscheidung getroffen hat, endet die vom Prokurator des Königs getroffene Maßnahme."
Art. 26 - In demselben Gesetz wird Kapitel 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 mit den Artikeln 10 bis 12 zu Kapitel 2 Abschnitt 3 mit folgender Überschrift: "Abschnitt 3 - Modalitäten der schützenden Beobachtungsmaßnahme".
Art. 27 - In Artikel 10 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Der Direktor der Einrichtung trägt" durch die Wörter "Wird eine schützende Beobachtungsmaßnahme angeordnet, trägt der Direktor der Einrichtung" ersetzt.
Art. 28 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Februar 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Während der schützenden Beobachtungsmaßnahme wird die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung überwacht, gründlich untersucht und unter Berücksichtigung der begrenzten Dauer der Maßnahme behandelt." 2. [Abänderung des französischen Textes] 3.In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "tags- oder nachtsüber," und dem Wort "aus" die Wörter "noch die Tatsache, dass sie mit der Zustimmung dieses Arztes eine berufliche Tätigkeit außerhalb der Einrichtung ausübt," eingefügt. 4. In Absatz 3 werden die Wörter "Unterbringung zur Beobachtung" durch die Wörter "Schutzmaßnahme" ersetzt.5. In Absatz 3 werden die Wörter "dessen Ehepartner, den gesetzlich mit ihm zusammenwohnenden Partner und die Person, mit der er eine eheähnliche Gemeinschaft bildet" durch die Wörter "deren Ehepartner, den gesetzlich mit ihr zusammenwohnenden Partner und die Person, mit der sie eine eheähnliche Gemeinschaft bildet" ersetzt.6. In Absatz 3 werden die Wörter "Direktor der Einrichtung" jeweils durch die Wörter "Direktor der stationären Einrichtung" ersetzt.7. In Absatz 3 werden die Wörter "den gesetzlichen Vertreter des Kranken" durch die Wörter "den gesetzlichen Vertreter, den Rechtsanwalt, den Betreuer der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung" ersetzt. Art. 29 - In demselben Gesetz wird Artikel 12, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Februar 2017, wie folgt ersetzt: "Art. 12 - Wenn die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung, der gegenüber eine schützende Beobachtungsmaßnahme angeordnet wurde, während der Durchführung der Maßnahme aus der Einrichtung flieht, wird die Maßnahme für die Zeit der Flucht ausgesetzt. Die Aussetzung darf nicht über die verbleibende Dauer der schützenden Beobachtungsmaßnahme hinausgehen.
Wird die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung vor Ablauf der Dauer der Schutzmaßnahme wiedergefunden, wird die schützende Beobachtungsmaßnahme wie zuvor fortgesetzt, ohne dass die vorgesehene Dauer verlängert wird. Gegebenenfalls kann nach Ablauf dieser Frist ein neues Verfahren gemäß den Artikeln 5 bis 9 eingeleitet werden.
Wird die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Dauer der Schutzmaßnahme wiedergefunden, muss, wenn ihr Zustand dies erfordert, gemäß Artikel 2 und in Anwendung der Artikel 5 bis 9 eine erneute schützende Beobachtungsmaßnahme angeordnet werden.
Bei der Flucht und bei der eventuellen Wiederaufnahme setzt der dienstleitende Arzt den Direktor der Einrichtung davon in Kenntnis.
Letzterer benachrichtigt unverzüglich den Magistrat, der die Entscheidung getroffen hat, den Richter, der mit der Sache befasst ist, den Prokurator des Königs, die Person, die die Schutzmaßnahme beantragt hat, sowie den gesetzlichen Vertreter, den Rechtsanwalt, den Betreuer der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung, deren Ehepartner, den gesetzlich mit ihr zusammenwohnenden Partner und die Person, mit der sie eine eheähnliche Gemeinschaft bildet. Besitzt die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung die elterliche Autorität über die Person eines Kindes, benachrichtigt der Direktor der Einrichtung vor der Ausführung der Entscheidung ebenfalls den anderen Elternteil und gegebenenfalls die Person, der das minderjährige Kind anvertraut worden ist."
Art. 30 - In demselben Gesetz wird Kapitel 2 Abschnitt 2 zu Kapitel 2 Abschnitt 4 mit den Artikeln 12/1 bis 15 mit folgender Überschrift: "Abschnitt 4 - Dauer der Schutzmaßnahmen".
Art. 31 - In Kapitel 2 Abschnitt 4, früheres Kapitel 2 Abschnitt 2, wird die Überschrift von Unterabschnitt 1 aufgehoben.
Art. 32 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 12/1 - Die ursprüngliche Dauer der in Artikel 4 erwähnten Schutzmaßnahmen darf vierzig Tage nicht übersteigen.
Geht einer Schutzmaßnahme eine in Artikel 9 erwähnte klinische Beurteilung voraus, setzen die vierzig Tage mit dem Beginn der klinischen Beurteilung ein."
Art. 33 - Artikel 13 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Wenn der Zustand der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung eine Verlängerung der schützenden Beobachtungsmaßnahme rechtfertigt, übermittelt der Direktor der Einrichtung dem Richter mindestens fünfzehn Tage vor Ablauf der schützenden Beobachtungsmaßnahme einen ausführlichen Bericht des dienstleitenden Arztes, mit dem die Notwendigkeit der Verlängerung der schützenden Beobachtungsmaßnahme bescheinigt wird. Wenn der Zustand der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung eine Verlängerung der mit der freiwilligen Behandlung unter Bedingungen verbundenen Bedingungen rechtfertigt, übermittelt der Verantwortliche für die Durchführung der freiwilligen Behandlung unter Bedingungen dem Richter mindestens fünfzehn Tage vor Ablauf des für die freiwillige Behandlung unter Bedingungen festgelegten Zeitraums einen ausführlichen Bericht, mit dem die Notwendigkeit der Verlängerung der mit der freiwilligen Behandlung unter Bedingungen verbundenen Bedingungen bescheinigt wird." 2. Der frühere Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird wie folgt ersetzt: "Er legt die Dauer der Verlängerung der Schutzmaßnahme fest, die jedes Mal ein Jahr nicht überschreiten darf." 3. Im früheren Absatz 5, der Absatz 6 wird, werden zwischen den Wörtern "des dienstleitenden Arztes" und dem Wort "abweicht" die Wörter "oder des behandelnden Arztes" eingefügt. Art. 34 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 14 - Ist die in Artikel 13 erwähnte Entscheidung endgültig, kann der Richter sie jederzeit entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung oder jedes Interessehabenden revidieren.
Der Revisionsantrag muss durch die Erklärung eines Arztes gestützt sein.
Die Person, die die Schutzmaßnahme beantragt hat, wird durch Gerichtsbrief in das Verfahren herangezogen, mit der Aufforderung zu erscheinen.
Der Richter holt je nach Fall die Stellungnahme des dienstleitenden Arztes oder des Verantwortlichen für die Durchführung der freiwilligen Behandlung unter Bedingungen ein.
Der Beitritt eines Rechtsanwalts gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 § 1 ist obligatorisch. Im Aufforderungsschreiben an die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung wird vermerkt, dass sie das Recht hat, einen anderen Rechtsanwalt zu wählen.
Der Richter entscheidet unverzüglich kontradiktorisch.
Der Prokurator des Königs setzt die Vollstreckung des Urteils gemäß den vom König festgelegten Modalitäten fort.
Was die in Artikel 1 § 2 erwähnten Personen betrifft, nimmt das Jugendgericht die Revision der Entscheidung über eine Verlängerung mindestens alle sechs Monate vor oder mindestens alle drei Monate, wenn die Maßnahme auf der Grundlage von Artikel 52 des Gesetzes vom 8.
April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens ergriffen worden ist."
Art. 35 - In Kapitel 2 desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 5, der die Artikel 15 bis 19 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 5 - Änderung der Schutzmaßnahmen".
Art. 36 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 35, wird ein Unterabschnitt 1, der Artikel 15 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 1 - Wechsel des behandelnden Arztes".
Art. 37 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Februar 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. 15 - Während der freiwilligen Behandlung unter Bedingungen kann sich die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung im Hinblick auf eine geeignetere Behandlung für einen anderen behandelnden Arzt entscheiden.
Die Entscheidung wird in Absprache mit dem Arzt getroffen, der für die Behandlung verantwortlich ist, entweder auf Initiative der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung selbst oder auf Antrag des neuen behandelnden Arztes.
Dieser Arzt wird der neue Verantwortliche für die Durchführung der freiwilligen Behandlung unter Bedingungen.
Der neue behandelnde Arzt passt den Behandlungsplan gemäß Artikel 4/2 an und setzt den Richter, den Prokurator des Königs und den vorherigen Verantwortlichen für die Durchführung der freiwilligen Behandlung unter Bedingungen von der Entscheidung, den behandelnden Arzt zu wechseln, in Kenntnis. Er teilt dem gesetzlichen Vertreter der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung, dem Rechtsanwalt, dem Betreuer und gegebenenfalls dem in Artikel 7 § 3 erwähnten Arzt-Psychiater und der Vertrauensperson, die die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung ausgewählt hat, sowie der Person, die die Schutzmaßnahme beantragt hat, die Entscheidung mit. Außerdem benachrichtigt er den Ehepartner der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung, den gesetzlich mit ihr zusammenwohnenden Partner und die Person, mit der sie eine eheähnliche Gemeinschaft bildet. Besitzt die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung die elterliche Autorität über die Person eines Kindes, setzt der neue behandelnde Arzt ebenfalls den anderen Elternteil und gegebenenfalls die Person, der das minderjährige Kind anvertraut worden ist, von der Entscheidung in Kenntnis."
Art. 38 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel 2 Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 wie folgt ersetzt: "Unterabschnitt 2 - Ersetzung der schützenden Beobachtungsmaßnahme durch eine freiwillige Behandlung unter Bedingungen".
Art. 39 - Artikel 16 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Februar 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Während der schützenden Beobachtungsmaßnahme kann der dienstleitende Arzt jederzeit in einem mit Gründen versehenen Bericht und mit Zustimmung der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung die Entscheidung treffen, die schützende Beobachtungsmaßnahme durch eine freiwillige Behandlung unter Bedingungen zu ersetzen, wobei er die Bedingungen in Bezug auf den Wohnort, die ärztliche Behandlung oder die soziale Hilfeleistung genau angibt und nachdem er den in Artikel 4/2 § 2 erwähnten Behandlungsplan erstellt hat.In diesem Behandlungsplan wird der Verantwortliche für die Durchführung der freiwilligen Behandlung unter Bedingungen angegeben. Während dieser freiwilligen Behandlung unter Bedingungen wird die schützende Beobachtungsmaßnahme ausgesetzt. Die freiwillige Behandlung unter Bedingungen darf nicht über die verbleibende Dauer der schützenden Beobachtungsmaßnahme oder deren Verlängerung hinausgehen. Die schützende Beobachtungsmaßnahme wird aufgehoben, wenn während der freiwilligen Behandlung unter Bedingungen keine Wiederaufnahme beschlossen worden ist." 2. In Absatz 3 wird das Wort "Nachbetreuung" durch die Wörter "freiwilligen Behandlung unter Bedingungen" ersetzt und werden die Wörter "zum weiteren Verbleib" jeweils durch die Wörter "zur schützenden Beobachtungsmaßnahme" ersetzt. Art. 40 - In den vorerwähnten Abschnitt 5 von Kapitel 2 wird ein Unterabschnitt 2/1, der Artikel 17 umfasst, mit der Überschrift "Ersetzung der freiwilligen Behandlung unter Bedingungen durch eine schützende Beobachtungsmaßnahme" eingefügt.
Art. 41 - Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Februar 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. 17 - Wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind oder wenn der Geisteszustand es erfordert, kann die freiwillige Behandlung unter Bedingungen durch eine schützende Beobachtungsmaßnahme ersetzt werden.
Bei Anwendung von Artikel 16 setzt der Verantwortliche für die Durchführung der freiwilligen Behandlung unter Bedingungen den dienstleitenden Arzt davon in Kenntnis. Der dienstleitende Arzt kann beschließen, dass die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung wieder in die stationäre Einrichtung aufgenommen wird. Artikel 16 Absatz 2 und 3 ist anwendbar.
In den anderen Fällen setzt der Verantwortliche für die Durchführung der freiwilligen Behandlung unter Bedingungen den Richter, der die Entscheidung getroffen hat, und den Prokurator des Königs davon in Kenntnis. Ein ausführlicher medizinischer Bericht wird beigefügt. Die Artikel 7 und 8 finden Anwendung. Erforderlichenfalls kann der Prokurator des Königs das in Artikel 9 erwähnte Dringlichkeitsverfahren einleiten."
Art. 42 - In demselben Gesetz wird Artikel 18, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juni 2006 und 20. Februar 2017, wie folgt ersetzt: "Art. 18 - § 1 - Während der schützenden Beobachtungsmaßnahme kann die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung im Hinblick auf eine geeignetere Behandlung in eine andere stationäre Einrichtung verlegt werden.
Die Entscheidung wird nach Absprache mit der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung vom dienstleitenden Arzt mit der Zustimmung des Chefarztes des anderen Dienstes entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag jedes Interessehabenden oder auf Antrag eines zuständigen Arzt-Inspektors der stationären Einrichtungen getroffen.
Der dienstleitende Arzt setzt die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung mündlich und schriftlich von seiner Entscheidung in Kenntnis und weist sie darauf hin, dass sie ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einlegen kann. Er setzt ebenfalls den Richter, den Prokurator des Königs und den Direktor der Einrichtung von der Entscheidung in Kenntnis. Letzterer übermittelt die Entscheidung des dienstleitenden Arztes per Einschreibesendung an den gesetzlichen Vertreter der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung, den Rechtsanwalt, den Betreuer und gegebenenfalls den in Artikel 7 § 3 erwähnten Arzt-Psychiater und die Vertrauensperson, die die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung ausgewählt hat, sowie an die Person, die die schützende Beobachtungsmaßnahme beantragt hat. Ferner benachrichtigt der Direktor der Einrichtung ebenfalls den Ehepartner der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung, den gesetzlich mit ihr zusammenwohnenden Partner und die Person, mit der sie eine eheähnliche Gemeinschaft bildet. Besitzt die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung die elterliche Autorität über die Person eines Kindes, setzt der Direktor der Einrichtung ebenfalls den anderen Elternteil und gegebenenfalls die Person, der das minderjährige Kind anvertraut worden ist, von der Entscheidung in Kenntnis. § 2 - Die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung, ihr gesetzlicher Vertreter, ihr Rechtsanwalt, ihr Betreuer oder ihr Arzt und der Antragsteller können je nach Fall binnen acht Tagen nach der in § 1 Absatz 3 erwähnten mündlichen und schriftlichen Inkenntnissetzung oder gegebenenfalls nach Versendung der Einschreibesendung gegen die Entscheidung zur Anordnung oder Verweigerung der Verlegung ein Rechtsmittel einlegen. Das Rechtsmittel wird durch Hinterlegung einer Antragschrift bei der Kanzlei des Friedensgerichts oder des Jugendgerichts, wo die Maßnahme verkündet wurde, eingelegt.
Die Artikel 7 und 8 finden Anwendung.
Der Richter entscheidet darüber vor allem anderen.
Wenn die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung die schriftliche Stellungnahme eines Arztes ihrer Wahl vorgelegt hat und diese Stellungnahme von derjenigen des dienstleitenden Arztes abweicht, hört der Richter die Ärzte in Anwesenheit des Rechtsanwalts der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung kontradiktorisch an.
Die Durchführung der Verlegungsentscheidung wird während der achttägigen Frist und während der Behandlung des Rechtsmittels ausgesetzt. Artikel 10 findet Anwendung."
Art. 43 - In demselben Gesetz wird Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 zu Kapitel 2 Abschnitt 6 mit folgender Überschrift: "Abschnitt 6 - Ende der Schutzmaßnahmen".
Art. 44 - Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Februar 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. 19 - § 1 - Die in Artikel 4 erwähnten Schutzmaßnahmen enden vor Ablauf ihrer Frist, wenn eine entsprechende Entscheidung getroffen wird durch: 1. entweder den Richter, der die Schutzmaßnahme ergriffen hat, auf Antrag der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung oder jedes Interessehabenden.Die Artikel 7 und 8 finden Anwendung, es sei denn, der Antrag ist offensichtlich unbegründet und enthält kein neues relevantes Element. Die Stellungnahme des dienstleitenden Arztes oder des behandelnden Arztes, je nach Fall, wird immer beantragt, 2. oder den Prokurator des Königs, der die Schutzmaßnahme ergriffen hat, solange der Richter nicht entschieden hat.Er setzt vor der Entlassung der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung die in Artikel 9 erwähnten Personen davon in Kenntnis und teilt dem Richter und diesen Personen mit, ob er von seinem Antrag zurücktritt. § 2 - Der dienstleitende Arzt kann auf eigene Initiative oder auf Antrag jedes Interessehabenden in einem mit Gründen versehenen Bericht, durch den festgestellt wird, dass der Zustand der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung diese Maßnahme nicht mehr rechtfertigt, entscheiden, dass die schützende Beobachtungsmaßnahme nicht länger erforderlich ist.
Der dienstleitende Arzt setzt die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung, den Prokurator des Königs und den Direktor der Einrichtung von seiner Entscheidung in Kenntnis. Letzterer benachrichtigt unmittelbar und vor der Entlassung der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung den Magistrat, der die Entscheidung getroffen hat, den Richter, der mit der Sache befasst ist, die Person, die die Schutzmaßnahme beantragt hat, sowie den gesetzlichen Vertreter, den Rechtsanwalt, den Betreuer der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung, deren Ehepartner, den gesetzlich mit ihr zusammenwohnenden Partner und die Person, mit der sie eine eheähnliche Gemeinschaft bildet. Besitzt die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung die elterliche Autorität über die Person eines Kindes, benachrichtigt der Direktor der Einrichtung vor der Entlassung der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung ebenfalls den anderen Elternteil und gegebenenfalls die Person, der das minderjährige Kind anvertraut worden ist. § 3 - Der Verantwortliche für die Durchführung der freiwilligen Behandlung unter Bedingungen kann auf eigene Initiative oder auf Antrag jedes Interessehabenden in einem mit Gründen versehenen Bericht, durch den festgestellt wird, dass der Zustand der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung diese Maßnahme nicht mehr rechtfertigt, entscheiden, dass die mit der freiwilligen Behandlung unter Bedingungen verbundenen Bedingungen nicht länger erforderlich sind.
Der Verantwortliche für die Durchführung der freiwilligen Behandlung unter Bedingungen setzt die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung und den Prokurator des Königs von seiner Entscheidung in Kenntnis. Er benachrichtigt unmittelbar und vor dem Ende der Behandlung den Magistrat, der die Entscheidung getroffen hat, den Richter, der mit der Sache befasst ist, die Person, die die Schutzmaßnahme beantragt hat, sowie den gesetzlichen Vertreter, den Rechtsanwalt, den Betreuer der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung, deren Ehepartner, den gesetzlich mit ihr zusammenwohnenden Partner und die Person, mit der sie eine eheähnliche Gemeinschaft bildet. Besitzt die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung die elterliche Autorität über die Person eines Kindes, benachrichtigt er vor dem Ende der Behandlung ebenfalls den anderen Elternteil und gegebenenfalls die Person, der das minderjährige Kind anvertraut worden ist.
Bei Anwendung von Artikel 16 setzt der Verantwortliche für die Durchführung der freiwilligen Behandlung unter Bedingungen ebenfalls den dienstleitenden Arzt von seiner Entscheidung in Kenntnis.
Diese Entscheidung hat die Aufhebung der schützenden Beobachtungsmaßnahme zur Folge. § 4 - Die Entscheidung, durch die die Schutzmaßnahme beendet wird, wird sofort ausgeführt.
Gegen die im vorliegenden Artikel erwähnten Urteile und Entscheidungen können keine Rechtsmittel eingelegt werden mit Ausnahme der Urteile, durch die der Antrag für offensichtlich unbegründet erklärt worden ist."
Art. 45 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1991 und 13. Juni 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 20 - Nach Ablauf der schützenden Beobachtungsmaßnahme steht es der betreffenden Person frei, die Einrichtung zu verlassen. Der Direktor der Einrichtung setzt die betreffende Person davon in Kenntnis.
Nach Ablauf der freiwilligen Behandlung unter Bedingungen enden die mit der freiwilligen Behandlung verbundenen Bedingungen. Der Verantwortliche für die Durchführung der freiwilligen Behandlung unter Bedingungen setzt die betreffende Person davon in Kenntnis."
Art. 46 - Artikel 21 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Maßnahme des weiteren Verbleibs" durch die Wörter "schützende Beobachtungsmaßnahme" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "den Kranken in dessen Interesse" durch die Wörter "die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung in ihrem Interesse" ersetzt.3. In Absatz 2 werden die Wörter "den gesetzlichen Vertreter des Kranken" durch die Wörter "den gesetzlichen Vertreter und den Rechtsanwalt der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung" ersetzt.4. In Absatz 3 werden die Wörter "und seinem gesetzlichen Vertreter sowie der Person, unter deren Gewalt der Kranke steht" durch die Wörter "und ihrem gesetzlichen Vertreter sowie der Person, unter deren Gewalt die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung steht" ersetzt.5. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "und ihrem gesetzlichen Vertreter" und den Wörtern "sowie der Person, unter deren Gewalt die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung steht" die Wörter "und ihrem Rechtsanwalt" eingefügt. Art. 47 - In Kapitel 2 Abschnitt 2 wird die Überschrift von Unterabschnitt 5 aufgehoben.
Art. 48 - Artikel 22 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2006, wird aufgehoben.
Art. 49 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel 3 wie folgt ersetzt: "Kapitel 3 - Pflege in einem familiären Umfeld oder in einer Einrichtung".
Art. 50 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.Zwischen den Wörtern "in einer Familie" und dem Wort "erlauben" werden die Wörter "oder in einer Einrichtung" eingefügt. 3. Die Wörter "des Kranken" werden durch die Wörter "der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung" und die Wörter "der Kranke" werden durch die Wörter "die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung" ersetzt.4. [Abänderung des französischen Textes]. Art. 51 - Artikel 24 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20.Februar 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "in öffentlicher Sitzung" und den Wörtern "binnen zehn Tagen" das Wort "spätestens" eingefügt. 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Er übermittelt eine nicht unterzeichnete Abschrift des Urteils an die Beistände, den Prokurator des Königs und gegebenenfalls den gesetzlichen Vertreter, den Betreuer, den in Artikel 7 § 3 erwähnten Arzt-Psychiater und die Vertrauensperson der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung." 3. Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Gegebenenfalls notifiziert er dem Ehepartner der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung, dem gesetzlich mit ihr zusammenwohnenden Partner und der Person, mit der sie eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, den Urteilstenor.Besitzt die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung die elterliche Autorität über die Person eines Kindes, notifiziert der Greffier den Urteilstenor ebenfalls dem anderen Elternteil und gegebenenfalls der Person, der das minderjährige Kind anvertraut worden ist.
Der Richter kann von Amts wegen oder auf Antrag der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung teilweise oder vollständig von Absatz 3 abweichen, wenn schwerwiegende Umstände dies rechtfertigen." 4. [Abänderung des französischen Textes] 5.In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "einer bestimmten Person" und den Wörtern "den Auftrag" die Wörter "oder dem Verantwortlichen einer Einrichtung" eingefügt. 6. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "an die Person, die bestimmt ist" durch die Wörter "an die Person oder den Verantwortlichen, der bestimmt ist" ersetzt.7. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter "ergreift Letztere" durch die Wörter "ergreift diese Person beziehungsweise dieser Verantwortliche" ersetzt und der Absatz wird durch die Wörter "oder in der Einrichtung" ergänzt. Art. 52 - Artikel 25 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 13.Juni 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "in der Familie" und den Wörtern "nach Ablauf" die Wörter "oder in der Einrichtung" eingefügt.2. [Abänderung des französischen Textes] 3.In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "zwei Jahre" durch die Wörter "ein Jahr" ersetzt. 4. In § 2 werden die Wörter "in der Familie" durch die Wörter "im familiären Umfeld oder in der Einrichtung" ersetzt und werden die Wörter "zwei Jahren" durch die Wörter "einem Jahr" ersetzt. Art. 53 - In Artikel 26 desselben Gesetzes werden die Wörter "in Artikel 22" durch die Wörter "in Artikel 14" ersetzt.
Art. 54 - Artikel 29 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "oder die Unterbringung zur Beobachtung in einem psychiatrischen Dienst anordnen" durch die Wörter "oder eine schützende Beobachtungsmaßnahme anordnen oder eine freiwillige Behandlung unter Bedingungen erlauben" ersetzt.2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "Im zweiten" und dem Wort "Fall" die Wörter "und dritten" eingefügt.3. In Absatz 4 werden die Wörter "Unterbringung zur Beobachtung" durch die Wörter "schützende Beobachtungsmaßnahme oder freiwillige Behandlung unter Bedingungen" ersetzt. Art. 55 - Artikel 30 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Februar 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Vorbehaltlich des Artikels 19 können die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung, selbst wenn sie minderjährig ist, ihr gesetzlicher Vertreter, ihr Rechtsanwalt, gegebenenfalls ihr Betreuer, sowie alle Parteien des Verfahrens Berufung einlegen gegen die Urteile, die der Richter in Anwendung des vorliegenden Gesetzes gefällt hat." 2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "der Artikel 8, 9, 13, 22, 24, 25 und 26" durch die Wörter "der Artikel 8, 9, 13, 14, 24, 25 und 26" ersetzt.3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "seiner Wahl" durch die Wörter "ihrer Wahl" ersetzt.4. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter "der Artikel 13, 20, 22, 25 und 26" durch die Wörter "der Artikel 13, 14, 25 und 26" ersetzt. 5. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Er übermittelt eine nicht unterzeichnete Abschrift des Urteils oder des Entscheids oder die Notifizierung des Nichtvorhandenseins eines Urteils oder Entscheids an die Beistände und gegebenenfalls an den gesetzlichen Vertreter, den Betreuer, den in Artikel 7 § 3 erwähnten Arzt-Psychiater und an die Vertrauensperson der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung." 6. Paragraph 4 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Gegebenenfalls notifiziert er dem Ehepartner der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung, dem gesetzlich mit ihr zusammenwohnenden Partner und der Person, mit der sie eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, den Tenor des Urteils oder Entscheids oder das Nichtvorhandensein eines Urteils oder Entscheids.Besitzt die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung die elterliche Autorität über die Person eines Kindes, notifiziert der Greffier den Tenor des Urteils oder Entscheids oder das Nichtvorhandensein eines Urteils oder Entscheids ebenfalls dem anderen Elternteil und gegebenenfalls der Person, der das minderjährige Kind anvertraut worden ist.
Der Richter kann von Amts wegen oder auf Antrag der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung teilweise oder vollständig von Absatz 3 abweichen, wenn schwerwiegende Umstände dies rechtfertigen."
Art. 56 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Jeder Geisteskranke wird behandelt" durch die Wörter "Jede Person mit einer psychiatrischen Erkrankung wird behandelt" ersetzt.2. In Paragraph 2 Absatz 2 werden die Wörter "allen psychiatrischen Diensten" durch die Wörter "allen stationären Einrichtungen" und werden die Wörter "seines" beziehungsweise "seiner" durch die Wörter "ihres" beziehungsweise "ihrer" ersetzt. Art. 57 - Artikel 33 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 33 - Die Kontrolle der Einhaltung des vorliegenden Gesetzes in den stationären Einrichtungen wird vom Prokurator des Königs und vom Richter des Orts, in dem die Einrichtung gelegen ist, sowie von den Ärzte-Inspektoren, die zu diesem Zweck von den aufgrund der Artikel 128, 130 und 135 der Verfassung im Bereich Gesundheitspolitik zuständigen Behörden bestimmt werden, ausgeübt. Die Magistrate und die Ärzte, denen die zuständigen Behörden diesen Auftrag erteilt haben, sowie die vom zuständigen Richter bestimmten Sachverständigen haben Zugang zu den stationären Einrichtungen. Sie können sich die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes geführten Register und alle Schriftstücke, die für die Ausführung ihrer Aufgabe erforderlich sind, vorlegen lassen."
Art. 58 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juni 2006 und 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Die Reise- und Aufenthaltskosten der Magistrate," und den Wörtern "die Kosten und Honorare der Sachverständigen" die Wörter "der Greffiers und der hinzugezogenen Greffiers," eingefügt. 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Fahrtkosten und die Kosten für die Aufnahme, den Aufenthalt, die ambulante Behandlung und die Behandlung in einer stationären Einrichtung oder in einer Familie oder Einrichtung sowie die Kosten für eine eventuelle Verlegung in eine andere stationäre Einrichtung oder in eine andere Familie gehen zu Lasten der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung oder, wenn es um einen Minderjährigen geht, zu Lasten seiner gesetzlichen Vertreter." 3. [Abänderung des französischen Textes]
Art.59 - Artikel 35 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 6. August 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 13.Juni 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 35 - Der aufgrund von Artikel 627 Nr. 6 des Gerichtsgesetzbuches zuständige Friedensrichter, der eine schützende Beobachtungsmaßnahme, eine freiwillige Behandlung unter Bedingungen oder Pflege im familiären Umfeld oder in einer Einrichtung ausgesprochen hat, bleibt zuständig für die weitere Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, es sei denn, er hat durch eine mit Gründen versehene Entscheidung entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Person mit einer psychiatrischen Erkrankung, jedes Interessehabenden oder des Prokurators des Königs beschlossen, die Sache zu Gunsten des Friedensrichters des neuen Ortes, an dem die Person mit einer psychiatrischen Erkrankung untergebracht ist oder behandelt wird, abzugeben. In diesem Fall wird der letztgenannte Friedensrichter zuständig.
Artikel 722 des Gerichtsgesetzbuches findet Anwendung."
Art. 60 - Artikel 36 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter "jeder psychiatrische Dienst" durch die Wörter "jede stationäre Einrichtung" ersetzt. 2. In Nr.1 Buchstabe a) wird das Wort "Dienste" durch das Wort "Einrichtungen" ersetzt und wird das Wort "Geisteskranken" durch die Wörter "Personen mit einer psychiatrischen Erkrankung" ersetzt. 3. In Nr.1 Buchstabe b) werden die Wörter "Chefärzte der psychiatrischen Dienste" durch die Wörter "dienstleitenden Ärzte" ersetzt. 4. In Nr.1 Buchstabe c) wird das Wort "Kranken" durch die Wörter "Personen mit einer psychiatrischen Erkrankung" ersetzt. 5. In Nr.3 werden die Wörter "des Dienstes" durch die Wörter "der Einrichtung" ersetzt. 6. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: "4.die Modalitäten festlegen für die Schutzmaßnahmen und die Verlängerung der Schutzmaßnahmen, einschließlich der freiwilligen Behandlung unter Bedingungen, und für das Abkommen, das zwischen der stationären Einrichtung und den Diensten, die während der freiwilligen Behandlung unter Bedingungen die Koordinierung der Pflegeerbringung und der Betreuung gewährleisten, geschlossen werden muss,". 7. [Abänderung des französischen Textes] 8.Eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "6. die Weise festlegen, in der die Notifizierungen im Rahmen des vorliegenden Gesetzes erfolgen müssen, und die in diesen Notifizierungen enthaltenen Angaben bestimmen."
Art. 61 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "Franken" wird jeweils durch das Wort "EUR" ersetzt. 2. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Unbeschadet der Anwendung der Artikel 147, 155, 156 und 434 bis 438 des Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu sieben Tagen und mit einer Geldbuße von einem EUR bis zu fünfundzwanzig EUR oder mit nur einer dieser Strafen Verstöße gegen die nachstehend erwähnten Artikel des vorliegenden Gesetzes geahndet: - Artikel 4/2 § 3, - Artikel 5 § 2 Absatz 2, - Artikel 8 § 3 Absatz 2 und 3, - Artikel 9 § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 4, - Artikel 10, - Artikel 11, - Artikel 12 Absatz 4, - Artikel 15 Absatz 3, - Artikel 16 letzter Absatz, - Artikel 18 § 1 letzter Absatz, § 2 letzter Absatz, - Artikel 19 § 2 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 1 und 2, § 4, - Artikel 20, - Artikel 27, - Artikel 32." 3. In Absatz 6 werden die Wörter "eines psychiatrischen Dienstes" durch die Wörter "einer stationären Einrichtung" ersetzt. Art. 62 - In Artikel 42 desselben Gesetzes werden die Wörter "in jedem psychiatrischen Dienst" durch die Wörter "in jeder stationären Einrichtung" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 63 - In Artikel 508/13/1 § 2 Nr. 8 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, werden die Wörter "Geisteskranke, was das im Rahmen des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehene Verfahren betrifft" durch die Wörter "Personen mit einer psychiatrischen Erkrankung, was die Anwendung des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den einer Person mit einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten Schutz betrifft" ersetzt.
Art. 64 - In Artikel 594 Nr. 15 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Juni 1990, werden die Wörter "des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken" durch die Wörter "des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den einer Person mit einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten Schutz" ersetzt.
Art. 65 - In Artikel 627 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Januar 2004, werden die Wörter "des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken" jeweils durch die Wörter "des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den einer Person mit einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten Schutz" ersetzt.
Art. 66 - In Artikel 1238 § 2 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, werden die Wörter "des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken" durch die Wörter "des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den einer Person mit einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten Schutz" ersetzt.
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt
Art. 67 - In Artikel 18 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird das Wort "Geisteskranke" durch die Wörter "Personen mit einer psychiatrischen Erkrankung" ersetzt.
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler
Art. 68 - In Artikel 54 § 4 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, werden die Wörter "des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken" jeweils durch die Wörter "des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den einer Person mit einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten Schutz" ersetzt.
KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen
Art. 69 - In Artikel 5 § 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Januar 2018, werden die Wörter "eines Beschlusses zur Anordnung einer Behandlung in einem Krankenhaus, wie im Gesetz vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehen" und die Wörter "eines Beschlusses zur Anordnung einer Behandlung im Krankenhaus, wie im Gesetz vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehen" jeweils durch die Wörter "einer Schutzmaßnahme, wie in Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den einer Person mit einer psychiatrischen Erkrankung auferlegten Schutz vorgesehen" ersetzt.
KAPITEL 7 - Bewertung
Art. 70 - Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird im Laufe des fünften Jahres nach seinem Inkrafttreten vom Minister der Justiz und vom Minister der Volksgesundheit bewertet.
KAPITEL 8 - Übergangsbestimmung
Art. 71 - Vorliegendes Gesetz ist auf Personen mit einer psychiatrischen Erkrankung anwendbar, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes zur Beobachtung in einem psychiatrischen Dienst untergebracht worden sind oder denen gegenüber vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ein weiterer Verbleib angeordnet wurde.
KAPITEL 9 - Inkrafttreten
Art. 72 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Mai 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT Der Minister der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, P. VAN TIGCHELT