publié le 09 octobre 2009
Loi portant assentiment au Traité sur un Système d'information européen concernant les véhicules et les permis de conduire , fait à Luxembourg le 29 juin 2000. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
16 FEVRIER 2009. - Loi portant assentiment au Traité sur un Système d'information européen concernant les véhicules et les permis de conduire (EUCARIS), fait à Luxembourg le 29 juin 2000. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 16 février 2009 portant assentiment au Traité sur un Système d'information européen concernant les véhicules et les permis de conduire (EUCARIS), fait à Luxembourg le 29 juin 2000 (Moniteur belge du 21 avril 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUssENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 16. FEBRUAR 2009 - Gesetz zur Zustimmung zum Vertrag über ein Europäisches Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem (EUCARIS), abgeschlossen in Luxemburg am 29.Juni 2000 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Der am 29. Juni 2000 in Luxemburg abgeschlossene Vertrag über ein Europäisches Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem (EUCARIS) wird voll und ganz wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Februar 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten K. DE GUCHT Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz: S. DE CLERCK
Vertrag über ein Europäisches Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem (EUCARIS) Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, das Grossherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland, nachstehend bezeichnet als die Vertragsparteien, in der Erwägung, dass es die Aufgabe der für die Registrierung von Fahrzeug- und Führerscheindaten zuständigen zentralen Behörden ist, zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Verstössen gegen einzelstaatliche Vorschriften beizutragen; in der Erkenntnis der Notwendigkeit eines effektiven gegenseitigen Informationsaustausches über Führerscheindaten, um sicherzustellen, dass Personen in Übereinstimmung mit den nationalen und internationalen Vorschriften zum Führen von Fahrzeugen berechtigt sind; in der Erkenntnis ebenso der Notwendigkeit eines effektiven gegenseitigen Informationsaustausches über Fahrzeugdaten, um sicherzustellen, dass Fahrzeuge für den Strassenverkehr korrekt zugelassen und/oder registriert sind; eingedenk der Bedeutung der Vorhaltung genauer Fahrzeug- und Führerscheindaten, die im Zusammenhang mit der Ermittlung und Verfolgung von Verstössen verwendet werden können; in der Erwägung, dass die öffentliche Sicherheit durch die Zunahme von grenzüberschreitenden, fahrzeugbezogenen Straftaten ernsthaft bedroht ist; in der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit zwischen den zentralen für die Registrierung von Fahrzeug- und Führerscheindaten zuständigen Behörden verstärkt werden muss, indem Verfahren festgelegt werden, die diesen Behörden sowohl ein aufeinander abgestimmtes Vorgehen als auch den Austausch von personenbezogenen und sonstigen Daten über die Registrierung von Fahrzeugen und Führerscheinen mit Hilfe neuer Datenmanagement- und -übertragungstechnologien ermöglichen; im Hinblick auf die Datenschutzbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995; sind wie folgt übereingekommen: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 Im Sinne dieses Vertrags bezeichnet der Ausdruck: 1. « Partei », jede Partei des Vertrags, d.h. entweder eine Vertragspartei oder eine Partei, die dem Vertrag beigetreten ist, 2. « zentrale registerführende Behörden », die Behörden der Parteien, die für die Führung der zentralen Fahrzeug- und Führerscheinregister verantwortlich sind, 3.« nationale Vorschriften », alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer Partei, für deren Durchführung die zentralen registerführenden Behörden dieser Partei ganz oder teilweise zuständig sind, betreffend: a) die Zulassung oder Registrierung von Fahrzeugen und b) die Erteilung und Registrierung von Führerscheinen, 4.« personenbezogene Daten », alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person.
KAPITEL 2 - Einrichtung eines Europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystems (EUCARIS) Artikel 2 1. Die zentralen registerführenden Behörden errichten und unterhalten ein gemeinsames System für den Austausch von Fahrzeug- und Führerscheindaten, nachstehend « Europäisches Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem » (EUCARIS) genannt.2. Zweck des Europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystems ist es: i) die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der zentralen Fahrzeug- und Führerscheinregister der Parteien zu gewährleisten, ii) die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Verstössen gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften im Bereich der Führerscheine, der Fahrzeugzulassung und anderen fahrzeugbezogenen Betrugsdelikten und Straftaten zu unterstützen, iii) und Informationen schnell auszutauschen, um somit die Effizienz von Verwaltungsmassnahmen zu steigern, die von den zuständigen Behörden nach den nationalen Vorschriften der Parteien getroffen werden. KAPITEL 3 - Betrieb und Benutzung des Europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystems Artikel 3 Im Rahmen des Europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystems ermöglichen die zentralen registerführenden Behörden einander die Einsichtnahme in einen ausgewählten Teil der in den jeweiligen Fahrzeug- und Führerscheinregistern der Parteien gespeicherten Daten.
Hierfür hält jede zentrale registerführende Behörde ihre eigene Hardware vor, die auf der Grundlage einer einheitlichen Software Zugriff auf die zur Erreichung des Vertragszwecks aus den von ihr geführten zentralen Fahrzeug- und Führerscheinregistern bereitgestellten Daten gestattet und den Zugriff auf die Daten aus den zentralen Fahrzeug- und Führerscheinregistern der anderen Parteien ermöglicht.
Artikel 4 Zur Erreichung des Zwecks nach Artikel 2 Absatz 2 nehmen die zentralen registerführenden Behörden unter Verwendung automatisierter Verfahren Datenabrufe, wie in den Artikeln 3 und 5 erwähnt, aus den zentralen Fahrzeug- und Führerscheinregistern für folgende Aufgaben vor: a) Zentrales Fahrzeugregister: Wird die Zulassung eines Fahrzeuges im Zuständigkeitsbereich einer zentralen registerführenden Behörde beantragt, das vorher im Zuständigkeitsbereich einer anderen zentralen registerführenden Behörde zugelassen war, so sind die vom Antragsteller angegebenen Daten mit den Daten im zentralen Fahrzeugregister der Partei, in deren Hoheitsgebiet das Fahrzeug bisher zugelassen war, abzugleichen. Lassen die vom Antragsteller angegebenen Daten den Schluss zu, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit im Hoheitsgebiet einer weiteren Partei zugelassen war, so sind die vom Antragsteller angegebenen Daten auch mit dem zentralen Fahrzeugregister dieser Partei abzugleichen. b) Zentrales Führerscheinregister: Wird die Erteilung eines Führerscheins im Zuständigkeitsbereich einer zentralen registerführenden Behörde beantragt, so kann diese Behörde durch Einsichtnahme in die Daten der zentralen Führerscheinregister der übrigen Parteien prüfen, ob dem Antragsteller in der Vergangenheit ein noch gültiger Führerschein ausgestellt wurde. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Ersatzausstellung oder der Umtausch eines Führerscheins beantragt wird, der im Zuständigkeitsbereich einer anderen zentralen registerführenden Behörde ausgestellt wurde.
Wird ein Führerschein, der im Zuständigkeitsbereich einer anderen zentralen registerführenden Behörde ausgestellt wurde, einer zentralen registerführenden Behörde zur Registrierung vorgelegt, so ist ein Datenabgleich mit dem zentralen Führerscheinregister der Partei durchzuführen, in deren Hoheitsgebiet der Führerschein ausgestellt wurde.
Artikel 5 1. Für den Abruf im automatisierten Verfahren durch die zentralen registerführenden Behörden müssen die folgenden Daten verfügbar sein: a) Zentrales Fahrzeugregister: i) Hersteller (und Typ, falls verfügbar), ii) Fahrzeugidentifizierungsnummer, iii) amtliches Kennzeichen, iv) Datum der ersten Zulassung, v) Art des Kraftstoffs und/oder Art des Antriebs, vi) Hinweis auf Diebstahl.b) Zentrales Führerscheinregister: i) Dokumentennummer und/oder Führerscheinnummer, ii) Familienname oder Geburtsname, Vornamen, iii) Tag und Ort der Geburt, iv) Klassen, v) Auflagen und Beschränkungen, vi) Gültigkeitsdauer, vii) Entziehung, Rücknahme, Fahrverbote, Sicherstellung und Verwahrung, viii) Tag der Erteilung.2. Vereinbarungen über den Abruf weiterer Daten durch die zentralen registerführenden Behörden im Rahmen nationaler Vorschriften bleiben unberührt. Artikel 6 Zur Erreichung des Zwecks nach Artikel 2 Absatz 2 leiten die zentralen registerführenden Behörden nach Massgabe der nationalen Vorschriften der Parteien vor der Vornahme weiterer Verwaltungshandlungen aufklärende Massnahmen ein, falls Zweifel über die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse an Fahrzeugen oder Führerscheinen bestehen.
Diese Massnahmen sind in folgenden Fällen erforderlich: a) Zentrales Fahrzeugregister: i) wenn die im Rahmen des Zulassungsverfahrens vom Antragsteller angegebenen Daten im zentralen Fahrzeugregister der Partei, in deren Hoheitsgebiet das Fahrzeug bisher registriert gewesen sein soll, nicht auffindbar sind, ii) wenn die im Rahmen des Zulassungsverfahrens vom Antragsteller angegebenen Daten von den Daten des zentralen Fahrzeugregisters der Partei abweichen, in deren Hoheitsgebiet das Fahrzeug bisher registriert war, iii) wenn das Fahrzeug, dessen Zulassung beantragt wird, nach Angaben des zentralen Fahrzeugregisters einer Partei als gestohlen gemeldet ist.b) Zentrales Führerscheinregister: i) wenn im Rahmen des Verfahrens der Ersatzausstellung, des Umtauschs oder der Registrierung eines Führerscheins festgestellt wird, dass nach den Angaben des zentralen Führerscheinregisters einer Partei bereits ein gültiger Führerschein auf den Namen des Antragstellers ausgestellt worden ist, ii) wenn im Rahmen des Verfahrens der Ersatzausstellung, des Umtauschs oder der Registrierung eines Führerscheins die vom Antragsteller angegebenen Daten im zentralen Führerscheinregister der Partei, in deren Hoheitsgebiet der Führerschein ausgestellt wurde, nicht auffindbar sind oder von diesen abweichen, iii) wenn im Rahmen des Verfahrens der Ersatzausstellung, des Umtauschs oder der Registrierung eines Führerscheins festgestellt wird, dass nach den Angaben des zentralen Führerscheinregisters einer Partei der Inhaber die Voraussetzungen für den Besitz eines Führerscheins verloren hat oder er mit einem Fahrverbot belegt wurde und/oder sein Führerschein entzogen, sichergestellt oder in Verwahrung genommen wurde. Artikel 7 1. Wird ein Fahrzeug im Hoheitsgebiet einer Partei zugelassen, das vorher im Hoheitsgebiet einer anderen Partei zugelassen war, so unterrichtet die zentrale registerführende Behörde hiervon unverzüglich die zentrale registerführende Behörde der Partei, in deren Hoheitsgebiet das Fahrzeug zuletzt zugelassen war.Dabei sind neben dem Zeitpunkt der Zulassung die in Artikel 5 genannten Fahrzeugregisterdaten zu übermitteln. 2. Wird im Hoheitsgebiet einer Partei die Ersatzausstellung, der Umtausch oder die Registrierung eines Führerscheins vorgenommen, der im Hoheitsgebiet einer anderen Partei ausgestellt wurde, so unterrichtet die zentrale registerführende Behörde hiervon unverzüglich die zentrale registerführende Behörde der Partei, die den Führerschein ausgestellt hat.Dabei sind neben dem Zeitpunkt der Ersatzausstellung, des Umtauschs oder der Registrierung die in Artikel 5 genannten Führerscheinregisterdaten zu übermitteln.
Artikel 8 1. Der unmittelbare Zugang zu den im Rahmen des Europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystems zum Abruf bereitgehaltenen Daten ist den zentralen registerführenden Behörden der Parteien vorbehalten.2. Diese Behörden tragen für ihre Partei die Verantwortung für den ordnungsgemässen Betrieb des Europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystems und stellen durch entsprechende Massnahmen sicher, dass die Bestimmungen des Vertrags eingehalten werden. Artikel 9 Daten, die im Rahmen des Europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystems übermittelt werden, dürfen von den zentralen registerführenden Behörden nach Massgabe der nationalen Vorschriften der Parteien ausschliesslich zur Erreichung des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zwecks an die Verwaltungsbehörden weitergegeben werden, die für die Zulassung und Registrierung von Fahrzeugen und die Erteilung und Registrierung von Führerscheinen zuständig sind.
Nach den nationalen Vorschriften der Parteien dürfen diese Daten ausschliesslich an Polizei-, Zoll-, Strafverfolgungs- und nationale Sicherheitsbehörden, zur Erreichung des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zwecks, weitergeleitet werden. Diese Daten dürfen in keinem Fall an ein anderes Gremium oder an eine andere Organisation weitergegeben werden.
Artikel 10 Die zentralen registerführenden Behörden stellen sicher, dass alle Dokumente anderer zentralen registerführenden Behörden, die sie erhalten haben, ungültig gemacht, vernichtet oder an die entsprechende Behörde zurückgegeben werden, nach Massgabe der nationalen Vorschriften der Parteien.
KAPITEL 4 - Datenschutz Artikel 11 1. Die Parteien dürfen die im Rahmen des Europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystems übermittelten Daten nur zur Erreichung des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zwecks verwenden.2. Die Verwendung der Daten erfolgt ausschliesslich nach Massgabe der nationalen Vorschriften der Parteien, sofern der Vertrag nicht strengere Vorschriften enthält. Artikel 12 Wenn im Rahmen des Europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystems Daten zwischen den zentralen registerführenden Behörden ausgetauscht werden, so ist die übermittelnde zentrale registerführende Behörde auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die im Anschluss getroffenen Massnahmen zu unterrichten.
Artikel 13 Die datenübermittelnde zentrale registerführende Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nationalen Vorschriften über die Bereitstellung von Daten zu beachten.
Wenn es sich erweist, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der die Daten empfangenden zentralen registerführenden Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die empfangende zentrale registerführende Behörde ist verpflichtet, die übermittelten Daten zu löschen oder zu berichtigen.
Artikel 14 Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zu dieser Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung gemäss den nationalen Vorschriften ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach den nationalen Vorschriften der Partei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
Artikel 15 Soweit die für die übermittelnde zentrale registerführende Behörde geltenden nationalen Vorschriften in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsfristen vorsehen, weist die übermittelnde zentrale registerführende Behörde den Datenempfänger darauf hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
KAPITEL 5 - Sicherheit des Europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystems Artikel 16 1. Die zentralen registerführenden Behörden treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit im Rahmen des Vertrags.2. Insbesondere sind Massnahmen zu treffen, um i) zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen erhalten, ii) zu verhindern, dass Daten von Unbefugten gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden, iii) die nicht genehmigte Abfrage oder Übermittlung von Daten zu verhindern, iv) unbefugtes Lesen oder Kopieren von Daten während der Datenübermittlung zu verhindern. Artikel 17 Die zentralen registerführenden Behörden stellen sicher, dass Aufzeichnungen gefertigt werden und dass die von ihnen geführten Aufzeichnungen über Daten, die von den zentralen registerführenden Behörden der Parteien abgerufen worden sind, den nationalen Datenschutzvorschriften entsprechen.
Diese Aufzeichnungen i) müssen den Grund für den Datenabruf, nähere Angaben zu den abgerufenen Daten sowie Datum und Uhrzeit der Abrufe enthalten, ii) dürfen nur für Kontrollzwecke verwendet werden, iii) sind in geeigneter Weise gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach zwölf Monaten zu löschen. KAPITEL 6 - Datenschutzüberwachung Artikel 18 Jede Partei benennt ihre nationalen Aufsichtsbehörden nach Richtlinie 95/46/EG, welche beauftragt sind, völlig unabhängig die Einhaltung der Datenschutzvorschriften des Vertrags zu überwachen.
Die Aufsichtsbehörden sollen nach Massgabe ihrer jeweiligen spezifischen nationalen Rechtsvorschriften unabhängig Aufsicht führen und Kontrollen vornehmen, um zu gewährleisten, dass durch den Abruf und die Verwendung der Daten die Rechte der betroffenen Personen nicht verletzt werden. Zu diesem Zweck haben die Aufsichtsbehörden Zugang zum Europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem.
KAPITEL 7 - Organisation Artikel 19 1. Es wird eine Kommission aus Vertretern der zentralen registerführenden Behörden der Parteien eingesetzt.Unabhängig von der Anzahl der Vertreter, die jede zentrale registerführende Behörde in die Kommission entsendet, hat jede Behörde eine Stimme.
Die Kommission trifft ihre Beschlüsse einstimmig in Bezug auf die Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstabe a) und mit Vierfünftel-Mehrheit in Bezug auf die Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstabe b).
Die Kommission legt ihre anfängliche Geschäftsordnung einstimmig fest; nachträgliche Änderungen werden mit Vierfünftel-Mehrheit angenommen. 2. Die Kommission ist verantwortlich a) für die Durchführung und ordnungsgemässe Anwendung der Bestimmungen des Vertrags, b) für das ordnungsgemässe Funktionieren des Europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystems in technischer und betrieblicher Hinsicht;sie überwacht insbesondere die von den zentralen registerführenden Behörden nach Artikel 16 Absatz 2 getroffenen Massnahmen, um die Datensicherheit zu gewährleisten. 3. Stimmen können vorbehaltlich einer späteren Bestätigung innerhalb von maximal zwei Monaten abgegeben werden.4. Einstimmig gefasste Beschlüsse sind für die Parteien im Rahmen ihrer nationalen Vorschriften verbindlich.5. Beschlüsse, die mit Stimmenmehrheit gefasst wurden, haben für diejenigen Parteien, die gegen sie gestimmt haben, den Status von Empfehlungen. Artikel 20 1. Die Kosten in Verbindung mit dem Betrieb und der Benutzung des Europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystems durch die Parteien in ihrem Hoheitsgebiet werden von der betroffenen Partei getragen.2. Die gemeinsamen Ausgaben, die durch die Durchführung des Vertrags entstehen, werden - vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung durch die Kommission - von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. KAPITEL 8 - Verantwortung und Haftung Artikel 21 1. Wird jemand infolge einer rechtswidrigen Verarbeitung von Daten, auf die sich der Vertrag bezieht, geschädigt, so muss ihm gegenüber hierfür die Partei der empfangenden zentralen registerführenden Behörde, nach Massgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften, haften.Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die Behörde, die die Daten übermittelt hat, verursacht worden ist. 2. Leistet die Partei der empfangenden zentralen registerführenden Behörde Schadensersatz wegen eines Schadens, der durch die Nutzung von unrichtigen oder unrichtig übermittelten Daten verursacht wurde, so verlangt diese Partei Entschädigung von der Partei der übermittelnden zentralen registerführenden Behörde.3. Die Partei der übermittelnden zentralen registerführenden Behörde kann, ganz oder teilweise, von ihrer Verpflichtung enthoben werden, wenn sie nachweisen kann, dass sie nicht verantwortlich ist. KAPITEL 9 - Schlussbestimmungen Artikel 22 1. Für die Vertragsparteien, die ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben, tritt der Vertrag am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang beim Verwahrer der vierten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.2. Für die fünfte Vertragspartei tritt der Vertrag am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang beim Verwahrer ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Artikel 23 Jede Partei notifiziert dem Verwahrer ihre nationalen zentralen registerführenden Behörden, die für die Führung der zentralen Fahrzeug- und Führerscheinregister verantwortlich sind.
Artikel 24 1. Jeder Staat, der die Datenschutzbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.Oktober 1995 anwendet, kann den Beitritt zum Vertrag beantragen. 2. Ein solcher Antrag ist dem Verwahrer in schriftlicher Form vorzulegen und bedarf der einstimmigen Zustimmung durch die Parteien.3. Die Beitrittsurkunden sind beim Verwahrer zu hinterlegen.4. Für jeden Staat, der dem Vertrag beitritt, tritt dieser am ersten Tag des zweiten Monats, nachdem dieser Staat seine Beitrittsurkunde hinterlegt hat, in Kraft. Artikel 25 Die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg ist der Verwahrer des Vertrags.
Sie unterrichtet die Vertragsparteien und die beigetretenen Parteien über a) jede Unterzeichnung, b) jeden Beitrittsantrag nach Artikel 24, c) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, d) den Zeitpunkt des Inkrafttretens für jede Partei, e) jede Notifikation der Kündigung des Vertrags, f) die nach Artikel 23 notifizierten nationalen zentralen registerführenden Behörden. Artikel 26 1. Der Vertrag kann von jeder Partei jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des Vertrags für die betreffende Partei gekündigt werden.2. Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Notifikation an den Verwahrer.3. Eine solche Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diesen Vertrag unterschrieben.
Geschehen in Luxemburg am 29. Juni 2000 in deutscher, englischer, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg hinterlegt wird, welche jeder Vertragspartei und jeder beigetretenen Partei eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Vertrag über ein Europäisches Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem (EUCARIS), abgeschlossen in Luxemburg am 29. Juni 2000
Staaten
Datum der Authentifizierung
Art der Zustimmung
Datum der Zustimmung
Datum des internen Inkrafttretens
DEUTSCHLAND
29.06.2000
Ratifikation
08.04.2004
01.05.2009
BELGIEN
29.06.2000
Ratifikation
06.03.2009
01.05.2009
LUXEMBURG
29.06.2000
Ratifikation
09.03.2004
01.05.2009
NIEDERLANDE
29.06.2000
Annahme
04.05.2001
01.05.2009
GROSSBRITANNIEN
29.06.2000
Ratifikation
04.03.2009
01.05.2009
Vorbehalt zu Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags « Solange die Zuverlässigkeit der belgischen zentralen Führerscheindatei nicht in ausreichendem Masse gewährleistet ist, beteiligt die belgische Behörde sich ausschliesslich an der Errichtung und Instandhaltung eines gemeinsamen Systems für den Austausch von Fahrzeugdaten. Alle Bestimmungen dieses Vertrags, die sich auf Führerscheine beziehen, unterliegen folglich einem allgemeinen Vorbehalt. »
Notifizierung Benennung einer nationalen Zentralbehörde (Artikel 23 des Vertrags) « Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen - Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit. »