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Loi portant assentiment au Traité sur un Système d'information européen concernant les véhicules et les permis de conduire , fait à Luxembourg le 29 juin 2000. - Traduction allemande | Wet houdende instemming met het Verdrag betreffende een Europees voertuig- en rijbewijsinformatiesysteem , gedaan te Luxemburg op 29 juni 2000. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
16 FEVRIER 2009. - Loi portant assentiment au Traité sur un Système | 16 FEBRUARI 2009. - Wet houdende instemming met het Verdrag |
d'information européen concernant les véhicules et les permis de | betreffende een Europees voertuig- en rijbewijsinformatiesysteem |
conduire (EUCARIS), fait à Luxembourg le 29 juin 2000. - Traduction allemande | (EUCARIS), gedaan te Luxemburg op 29 juni 2000. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 16 |
loi du 16 février 2009 portant assentiment au Traité sur un Système | februari 2009 houdende instemming met het Verdrag betreffende een |
d'information européen concernant les véhicules et les permis de | |
conduire (EUCARIS), fait à Luxembourg le 29 juin 2000 (Moniteur belge | Europees voertuig- en rijbewijsinformatiesysteem (EUCARIS), gedaan te |
du 21 avril 2009). | Luxemburg op 29 juni 2000 (Belgisch Staatsblad van 21 april 2009). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUssENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUssENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
16. FEBRUAR 2009 - Gesetz zur Zustimmung zum Vertrag über ein | 16. FEBRUAR 2009 - Gesetz zur Zustimmung zum Vertrag über ein |
Europäisches Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem (EUCARIS), | Europäisches Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem (EUCARIS), |
abgeschlossen in Luxemburg am 29. Juni 2000 | abgeschlossen in Luxemburg am 29. Juni 2000 |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Der am 29. Juni 2000 in Luxemburg abgeschlossene Vertrag über | Art. 2 - Der am 29. Juni 2000 in Luxemburg abgeschlossene Vertrag über |
ein Europäisches Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem | ein Europäisches Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem |
(EUCARIS) wird voll und ganz wirksam. | (EUCARIS) wird voll und ganz wirksam. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. Februar 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Februar 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
K. DE GUCHT | K. DE GUCHT |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz: | Der Minister der Justiz: |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Vertrag über ein Europäisches Fahrzeug- und | Vertrag über ein Europäisches Fahrzeug- und |
Führerscheininformationssystem (EUCARIS) | Führerscheininformationssystem (EUCARIS) |
Das Königreich Belgien, | Das Königreich Belgien, |
die Bundesrepublik Deutschland, | die Bundesrepublik Deutschland, |
das Grossherzogtum Luxemburg, | das Grossherzogtum Luxemburg, |
das Königreich der Niederlande, | das Königreich der Niederlande, |
das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland, | das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland, |
nachstehend bezeichnet als die Vertragsparteien, | nachstehend bezeichnet als die Vertragsparteien, |
in der Erwägung, dass es die Aufgabe der für die Registrierung von | in der Erwägung, dass es die Aufgabe der für die Registrierung von |
Fahrzeug- und Führerscheindaten zuständigen zentralen Behörden ist, | Fahrzeug- und Führerscheindaten zuständigen zentralen Behörden ist, |
zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Verstössen gegen | zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Verstössen gegen |
einzelstaatliche Vorschriften beizutragen; | einzelstaatliche Vorschriften beizutragen; |
in der Erkenntnis der Notwendigkeit eines effektiven gegenseitigen | in der Erkenntnis der Notwendigkeit eines effektiven gegenseitigen |
Informationsaustausches über Führerscheindaten, um sicherzustellen, | Informationsaustausches über Führerscheindaten, um sicherzustellen, |
dass Personen in Übereinstimmung mit den nationalen und | dass Personen in Übereinstimmung mit den nationalen und |
internationalen Vorschriften zum Führen von Fahrzeugen berechtigt | internationalen Vorschriften zum Führen von Fahrzeugen berechtigt |
sind; | sind; |
in der Erkenntnis ebenso der Notwendigkeit eines effektiven | in der Erkenntnis ebenso der Notwendigkeit eines effektiven |
gegenseitigen Informationsaustausches über Fahrzeugdaten, um | gegenseitigen Informationsaustausches über Fahrzeugdaten, um |
sicherzustellen, dass Fahrzeuge für den Strassenverkehr korrekt | sicherzustellen, dass Fahrzeuge für den Strassenverkehr korrekt |
zugelassen und/oder registriert sind; | zugelassen und/oder registriert sind; |
eingedenk der Bedeutung der Vorhaltung genauer Fahrzeug- und | eingedenk der Bedeutung der Vorhaltung genauer Fahrzeug- und |
Führerscheindaten, die im Zusammenhang mit der Ermittlung und | Führerscheindaten, die im Zusammenhang mit der Ermittlung und |
Verfolgung von Verstössen verwendet werden können; | Verfolgung von Verstössen verwendet werden können; |
in der Erwägung, dass die öffentliche Sicherheit durch die Zunahme von | in der Erwägung, dass die öffentliche Sicherheit durch die Zunahme von |
grenzüberschreitenden, fahrzeugbezogenen Straftaten ernsthaft bedroht | grenzüberschreitenden, fahrzeugbezogenen Straftaten ernsthaft bedroht |
ist; | ist; |
in der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit zwischen den zentralen für | in der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit zwischen den zentralen für |
die Registrierung von Fahrzeug- und Führerscheindaten zuständigen | die Registrierung von Fahrzeug- und Führerscheindaten zuständigen |
Behörden verstärkt werden muss, indem Verfahren festgelegt werden, die | Behörden verstärkt werden muss, indem Verfahren festgelegt werden, die |
diesen Behörden sowohl ein aufeinander abgestimmtes Vorgehen als auch | diesen Behörden sowohl ein aufeinander abgestimmtes Vorgehen als auch |
den Austausch von personenbezogenen und sonstigen Daten über die | den Austausch von personenbezogenen und sonstigen Daten über die |
Registrierung von Fahrzeugen und Führerscheinen mit Hilfe neuer | Registrierung von Fahrzeugen und Führerscheinen mit Hilfe neuer |
Datenmanagement- und -übertragungstechnologien ermöglichen; | Datenmanagement- und -übertragungstechnologien ermöglichen; |
im Hinblick auf die Datenschutzbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG | im Hinblick auf die Datenschutzbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995; | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995; |
sind wie folgt übereingekommen: | sind wie folgt übereingekommen: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Im Sinne dieses Vertrags bezeichnet der Ausdruck: | Im Sinne dieses Vertrags bezeichnet der Ausdruck: |
1. « Partei », jede Partei des Vertrags, d. h. entweder eine | 1. « Partei », jede Partei des Vertrags, d. h. entweder eine |
Vertragspartei oder eine Partei, die dem Vertrag beigetreten ist, | Vertragspartei oder eine Partei, die dem Vertrag beigetreten ist, |
2. « zentrale registerführende Behörden », die Behörden der Parteien, | 2. « zentrale registerführende Behörden », die Behörden der Parteien, |
die für die Führung der zentralen Fahrzeug- und Führerscheinregister | die für die Führung der zentralen Fahrzeug- und Führerscheinregister |
verantwortlich sind, | verantwortlich sind, |
3. « nationale Vorschriften », alle Rechts- und | 3. « nationale Vorschriften », alle Rechts- und |
Verwaltungsvorschriften einer Partei, für deren Durchführung die | Verwaltungsvorschriften einer Partei, für deren Durchführung die |
zentralen registerführenden Behörden dieser Partei ganz oder teilweise | zentralen registerführenden Behörden dieser Partei ganz oder teilweise |
zuständig sind, betreffend: | zuständig sind, betreffend: |
a) die Zulassung oder Registrierung von Fahrzeugen und | a) die Zulassung oder Registrierung von Fahrzeugen und |
b) die Erteilung und Registrierung von Führerscheinen, | b) die Erteilung und Registrierung von Führerscheinen, |
4. « personenbezogene Daten », alle Informationen über eine bestimmte | 4. « personenbezogene Daten », alle Informationen über eine bestimmte |
oder bestimmbare natürliche Person. | oder bestimmbare natürliche Person. |
KAPITEL 2 - Einrichtung eines Europäischen Fahrzeug- und | KAPITEL 2 - Einrichtung eines Europäischen Fahrzeug- und |
Führerscheininformationssystems (EUCARIS) | Führerscheininformationssystems (EUCARIS) |
Artikel 2 | Artikel 2 |
1. Die zentralen registerführenden Behörden errichten und unterhalten | 1. Die zentralen registerführenden Behörden errichten und unterhalten |
ein gemeinsames System für den Austausch von Fahrzeug- und | ein gemeinsames System für den Austausch von Fahrzeug- und |
Führerscheindaten, nachstehend « Europäisches Fahrzeug- und | Führerscheindaten, nachstehend « Europäisches Fahrzeug- und |
Führerscheininformationssystem » (EUCARIS) genannt. | Führerscheininformationssystem » (EUCARIS) genannt. |
2. Zweck des Europäischen Fahrzeug- und | 2. Zweck des Europäischen Fahrzeug- und |
Führerscheininformationssystems ist es: | Führerscheininformationssystems ist es: |
i) die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der zentralen Fahrzeug- und | i) die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der zentralen Fahrzeug- und |
Führerscheinregister der Parteien zu gewährleisten, | Führerscheinregister der Parteien zu gewährleisten, |
ii) die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Verstössen gegen | ii) die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Verstössen gegen |
einzelstaatliche Rechtsvorschriften im Bereich der Führerscheine, der | einzelstaatliche Rechtsvorschriften im Bereich der Führerscheine, der |
Fahrzeugzulassung und anderen fahrzeugbezogenen Betrugsdelikten und | Fahrzeugzulassung und anderen fahrzeugbezogenen Betrugsdelikten und |
Straftaten zu unterstützen, | Straftaten zu unterstützen, |
iii) und Informationen schnell auszutauschen, um somit die Effizienz | iii) und Informationen schnell auszutauschen, um somit die Effizienz |
von Verwaltungsmassnahmen zu steigern, die von den zuständigen | von Verwaltungsmassnahmen zu steigern, die von den zuständigen |
Behörden nach den nationalen Vorschriften der Parteien getroffen | Behörden nach den nationalen Vorschriften der Parteien getroffen |
werden. | werden. |
KAPITEL 3 - Betrieb und Benutzung des Europäischen Fahrzeug- und | KAPITEL 3 - Betrieb und Benutzung des Europäischen Fahrzeug- und |
Führerscheininformationssystems | Führerscheininformationssystems |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Im Rahmen des Europäischen Fahrzeug- und | Im Rahmen des Europäischen Fahrzeug- und |
Führerscheininformationssystems ermöglichen die zentralen | Führerscheininformationssystems ermöglichen die zentralen |
registerführenden Behörden einander die Einsichtnahme in einen | registerführenden Behörden einander die Einsichtnahme in einen |
ausgewählten Teil der in den jeweiligen Fahrzeug- und | ausgewählten Teil der in den jeweiligen Fahrzeug- und |
Führerscheinregistern der Parteien gespeicherten Daten. | Führerscheinregistern der Parteien gespeicherten Daten. |
Hierfür hält jede zentrale registerführende Behörde ihre eigene | Hierfür hält jede zentrale registerführende Behörde ihre eigene |
Hardware vor, die auf der Grundlage einer einheitlichen Software | Hardware vor, die auf der Grundlage einer einheitlichen Software |
Zugriff auf die zur Erreichung des Vertragszwecks aus den von ihr | Zugriff auf die zur Erreichung des Vertragszwecks aus den von ihr |
geführten zentralen Fahrzeug- und Führerscheinregistern | geführten zentralen Fahrzeug- und Führerscheinregistern |
bereitgestellten Daten gestattet und den Zugriff auf die Daten aus den | bereitgestellten Daten gestattet und den Zugriff auf die Daten aus den |
zentralen Fahrzeug- und Führerscheinregistern der anderen Parteien | zentralen Fahrzeug- und Führerscheinregistern der anderen Parteien |
ermöglicht. | ermöglicht. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Zur Erreichung des Zwecks nach Artikel 2 Absatz 2 nehmen die zentralen | Zur Erreichung des Zwecks nach Artikel 2 Absatz 2 nehmen die zentralen |
registerführenden Behörden unter Verwendung automatisierter Verfahren | registerführenden Behörden unter Verwendung automatisierter Verfahren |
Datenabrufe, wie in den Artikeln 3 und 5 erwähnt, aus den zentralen | Datenabrufe, wie in den Artikeln 3 und 5 erwähnt, aus den zentralen |
Fahrzeug- und Führerscheinregistern für folgende Aufgaben vor: | Fahrzeug- und Führerscheinregistern für folgende Aufgaben vor: |
a) Zentrales Fahrzeugregister: | a) Zentrales Fahrzeugregister: |
Wird die Zulassung eines Fahrzeuges im Zuständigkeitsbereich einer | Wird die Zulassung eines Fahrzeuges im Zuständigkeitsbereich einer |
zentralen registerführenden Behörde beantragt, das vorher im | zentralen registerführenden Behörde beantragt, das vorher im |
Zuständigkeitsbereich einer anderen zentralen registerführenden | Zuständigkeitsbereich einer anderen zentralen registerführenden |
Behörde zugelassen war, so sind die vom Antragsteller angegebenen | Behörde zugelassen war, so sind die vom Antragsteller angegebenen |
Daten mit den Daten im zentralen Fahrzeugregister der Partei, in deren | Daten mit den Daten im zentralen Fahrzeugregister der Partei, in deren |
Hoheitsgebiet das Fahrzeug bisher zugelassen war, abzugleichen. | Hoheitsgebiet das Fahrzeug bisher zugelassen war, abzugleichen. |
Lassen die vom Antragsteller angegebenen Daten den Schluss zu, dass | Lassen die vom Antragsteller angegebenen Daten den Schluss zu, dass |
das Fahrzeug in der Vergangenheit im Hoheitsgebiet einer weiteren | das Fahrzeug in der Vergangenheit im Hoheitsgebiet einer weiteren |
Partei zugelassen war, so sind die vom Antragsteller angegebenen Daten | Partei zugelassen war, so sind die vom Antragsteller angegebenen Daten |
auch mit dem zentralen Fahrzeugregister dieser Partei abzugleichen. | auch mit dem zentralen Fahrzeugregister dieser Partei abzugleichen. |
b) Zentrales Führerscheinregister: | b) Zentrales Führerscheinregister: |
Wird die Erteilung eines Führerscheins im Zuständigkeitsbereich einer | Wird die Erteilung eines Führerscheins im Zuständigkeitsbereich einer |
zentralen registerführenden Behörde beantragt, so kann diese Behörde | zentralen registerführenden Behörde beantragt, so kann diese Behörde |
durch Einsichtnahme in die Daten der zentralen Führerscheinregister | durch Einsichtnahme in die Daten der zentralen Führerscheinregister |
der übrigen Parteien prüfen, ob dem Antragsteller in der Vergangenheit | der übrigen Parteien prüfen, ob dem Antragsteller in der Vergangenheit |
ein noch gültiger Führerschein ausgestellt wurde. | ein noch gültiger Führerschein ausgestellt wurde. |
Ebenso ist zu verfahren, wenn die Ersatzausstellung oder der Umtausch | Ebenso ist zu verfahren, wenn die Ersatzausstellung oder der Umtausch |
eines Führerscheins beantragt wird, der im Zuständigkeitsbereich einer | eines Führerscheins beantragt wird, der im Zuständigkeitsbereich einer |
anderen zentralen registerführenden Behörde ausgestellt wurde. | anderen zentralen registerführenden Behörde ausgestellt wurde. |
Wird ein Führerschein, der im Zuständigkeitsbereich einer anderen | Wird ein Führerschein, der im Zuständigkeitsbereich einer anderen |
zentralen registerführenden Behörde ausgestellt wurde, einer zentralen | zentralen registerführenden Behörde ausgestellt wurde, einer zentralen |
registerführenden Behörde zur Registrierung vorgelegt, so ist ein | registerführenden Behörde zur Registrierung vorgelegt, so ist ein |
Datenabgleich mit dem zentralen Führerscheinregister der Partei | Datenabgleich mit dem zentralen Führerscheinregister der Partei |
durchzuführen, in deren Hoheitsgebiet der Führerschein ausgestellt | durchzuführen, in deren Hoheitsgebiet der Führerschein ausgestellt |
wurde. | wurde. |
Artikel 5 | Artikel 5 |
1. Für den Abruf im automatisierten Verfahren durch die zentralen | 1. Für den Abruf im automatisierten Verfahren durch die zentralen |
registerführenden Behörden müssen die folgenden Daten verfügbar sein: | registerführenden Behörden müssen die folgenden Daten verfügbar sein: |
a) Zentrales Fahrzeugregister: | a) Zentrales Fahrzeugregister: |
i) Hersteller (und Typ, falls verfügbar), | i) Hersteller (und Typ, falls verfügbar), |
ii) Fahrzeugidentifizierungsnummer, | ii) Fahrzeugidentifizierungsnummer, |
iii) amtliches Kennzeichen, | iii) amtliches Kennzeichen, |
iv) Datum der ersten Zulassung, | iv) Datum der ersten Zulassung, |
v) Art des Kraftstoffs und/oder Art des Antriebs, | v) Art des Kraftstoffs und/oder Art des Antriebs, |
vi) Hinweis auf Diebstahl. | vi) Hinweis auf Diebstahl. |
b) Zentrales Führerscheinregister: | b) Zentrales Führerscheinregister: |
i) Dokumentennummer und/oder Führerscheinnummer, | i) Dokumentennummer und/oder Führerscheinnummer, |
ii) Familienname oder Geburtsname, Vornamen, | ii) Familienname oder Geburtsname, Vornamen, |
iii) Tag und Ort der Geburt, | iii) Tag und Ort der Geburt, |
iv) Klassen, | iv) Klassen, |
v) Auflagen und Beschränkungen, | v) Auflagen und Beschränkungen, |
vi) Gültigkeitsdauer, | vi) Gültigkeitsdauer, |
vii) Entziehung, Rücknahme, Fahrverbote, Sicherstellung und | vii) Entziehung, Rücknahme, Fahrverbote, Sicherstellung und |
Verwahrung, | Verwahrung, |
viii) Tag der Erteilung. | viii) Tag der Erteilung. |
2. Vereinbarungen über den Abruf weiterer Daten durch die zentralen | 2. Vereinbarungen über den Abruf weiterer Daten durch die zentralen |
registerführenden Behörden im Rahmen nationaler Vorschriften bleiben | registerführenden Behörden im Rahmen nationaler Vorschriften bleiben |
unberührt. | unberührt. |
Artikel 6 | Artikel 6 |
Zur Erreichung des Zwecks nach Artikel 2 Absatz 2 leiten die zentralen | Zur Erreichung des Zwecks nach Artikel 2 Absatz 2 leiten die zentralen |
registerführenden Behörden nach Massgabe der nationalen Vorschriften | registerführenden Behörden nach Massgabe der nationalen Vorschriften |
der Parteien vor der Vornahme weiterer Verwaltungshandlungen | der Parteien vor der Vornahme weiterer Verwaltungshandlungen |
aufklärende Massnahmen ein, falls Zweifel über die tatsächlichen oder | aufklärende Massnahmen ein, falls Zweifel über die tatsächlichen oder |
rechtlichen Verhältnisse an Fahrzeugen oder Führerscheinen bestehen. | rechtlichen Verhältnisse an Fahrzeugen oder Führerscheinen bestehen. |
Diese Massnahmen sind in folgenden Fällen erforderlich: | Diese Massnahmen sind in folgenden Fällen erforderlich: |
a) Zentrales Fahrzeugregister: | a) Zentrales Fahrzeugregister: |
i) wenn die im Rahmen des Zulassungsverfahrens vom Antragsteller | i) wenn die im Rahmen des Zulassungsverfahrens vom Antragsteller |
angegebenen Daten im zentralen Fahrzeugregister der Partei, in deren | angegebenen Daten im zentralen Fahrzeugregister der Partei, in deren |
Hoheitsgebiet das Fahrzeug bisher registriert gewesen sein soll, nicht | Hoheitsgebiet das Fahrzeug bisher registriert gewesen sein soll, nicht |
auffindbar sind, | auffindbar sind, |
ii) wenn die im Rahmen des Zulassungsverfahrens vom Antragsteller | ii) wenn die im Rahmen des Zulassungsverfahrens vom Antragsteller |
angegebenen Daten von den Daten des zentralen Fahrzeugregisters der | angegebenen Daten von den Daten des zentralen Fahrzeugregisters der |
Partei abweichen, in deren Hoheitsgebiet das Fahrzeug bisher | Partei abweichen, in deren Hoheitsgebiet das Fahrzeug bisher |
registriert war, | registriert war, |
iii) wenn das Fahrzeug, dessen Zulassung beantragt wird, nach Angaben | iii) wenn das Fahrzeug, dessen Zulassung beantragt wird, nach Angaben |
des zentralen Fahrzeugregisters einer Partei als gestohlen gemeldet | des zentralen Fahrzeugregisters einer Partei als gestohlen gemeldet |
ist. | ist. |
b) Zentrales Führerscheinregister: | b) Zentrales Führerscheinregister: |
i) wenn im Rahmen des Verfahrens der Ersatzausstellung, des Umtauschs | i) wenn im Rahmen des Verfahrens der Ersatzausstellung, des Umtauschs |
oder der Registrierung eines Führerscheins festgestellt wird, dass | oder der Registrierung eines Führerscheins festgestellt wird, dass |
nach den Angaben des zentralen Führerscheinregisters einer Partei | nach den Angaben des zentralen Führerscheinregisters einer Partei |
bereits ein gültiger Führerschein auf den Namen des Antragstellers | bereits ein gültiger Führerschein auf den Namen des Antragstellers |
ausgestellt worden ist, | ausgestellt worden ist, |
ii) wenn im Rahmen des Verfahrens der Ersatzausstellung, des Umtauschs | ii) wenn im Rahmen des Verfahrens der Ersatzausstellung, des Umtauschs |
oder der Registrierung eines Führerscheins die vom Antragsteller | oder der Registrierung eines Führerscheins die vom Antragsteller |
angegebenen Daten im zentralen Führerscheinregister der Partei, in | angegebenen Daten im zentralen Führerscheinregister der Partei, in |
deren Hoheitsgebiet der Führerschein ausgestellt wurde, nicht | deren Hoheitsgebiet der Führerschein ausgestellt wurde, nicht |
auffindbar sind oder von diesen abweichen, | auffindbar sind oder von diesen abweichen, |
iii) wenn im Rahmen des Verfahrens der Ersatzausstellung, des | iii) wenn im Rahmen des Verfahrens der Ersatzausstellung, des |
Umtauschs oder der Registrierung eines Führerscheins festgestellt | Umtauschs oder der Registrierung eines Führerscheins festgestellt |
wird, dass nach den Angaben des zentralen Führerscheinregisters einer | wird, dass nach den Angaben des zentralen Führerscheinregisters einer |
Partei der Inhaber die Voraussetzungen für den Besitz eines | Partei der Inhaber die Voraussetzungen für den Besitz eines |
Führerscheins verloren hat oder er mit einem Fahrverbot belegt wurde | Führerscheins verloren hat oder er mit einem Fahrverbot belegt wurde |
und/oder sein Führerschein entzogen, sichergestellt oder in Verwahrung | und/oder sein Führerschein entzogen, sichergestellt oder in Verwahrung |
genommen wurde. | genommen wurde. |
Artikel 7 | Artikel 7 |
1. Wird ein Fahrzeug im Hoheitsgebiet einer Partei zugelassen, das | 1. Wird ein Fahrzeug im Hoheitsgebiet einer Partei zugelassen, das |
vorher im Hoheitsgebiet einer anderen Partei zugelassen war, so | vorher im Hoheitsgebiet einer anderen Partei zugelassen war, so |
unterrichtet die zentrale registerführende Behörde hiervon | unterrichtet die zentrale registerführende Behörde hiervon |
unverzüglich die zentrale registerführende Behörde der Partei, in | unverzüglich die zentrale registerführende Behörde der Partei, in |
deren Hoheitsgebiet das Fahrzeug zuletzt zugelassen war. Dabei sind | deren Hoheitsgebiet das Fahrzeug zuletzt zugelassen war. Dabei sind |
neben dem Zeitpunkt der Zulassung die in Artikel 5 genannten | neben dem Zeitpunkt der Zulassung die in Artikel 5 genannten |
Fahrzeugregisterdaten zu übermitteln. | Fahrzeugregisterdaten zu übermitteln. |
2. Wird im Hoheitsgebiet einer Partei die Ersatzausstellung, der | 2. Wird im Hoheitsgebiet einer Partei die Ersatzausstellung, der |
Umtausch oder die Registrierung eines Führerscheins vorgenommen, der | Umtausch oder die Registrierung eines Führerscheins vorgenommen, der |
im Hoheitsgebiet einer anderen Partei ausgestellt wurde, so | im Hoheitsgebiet einer anderen Partei ausgestellt wurde, so |
unterrichtet die zentrale registerführende Behörde hiervon | unterrichtet die zentrale registerführende Behörde hiervon |
unverzüglich die zentrale registerführende Behörde der Partei, die den | unverzüglich die zentrale registerführende Behörde der Partei, die den |
Führerschein ausgestellt hat. Dabei sind neben dem Zeitpunkt der | Führerschein ausgestellt hat. Dabei sind neben dem Zeitpunkt der |
Ersatzausstellung, des Umtauschs oder der Registrierung die in Artikel | Ersatzausstellung, des Umtauschs oder der Registrierung die in Artikel |
5 genannten Führerscheinregisterdaten zu übermitteln. | 5 genannten Führerscheinregisterdaten zu übermitteln. |
Artikel 8 | Artikel 8 |
1. Der unmittelbare Zugang zu den im Rahmen des Europäischen Fahrzeug- | 1. Der unmittelbare Zugang zu den im Rahmen des Europäischen Fahrzeug- |
und Führerscheininformationssystems zum Abruf bereitgehaltenen Daten | und Führerscheininformationssystems zum Abruf bereitgehaltenen Daten |
ist den zentralen registerführenden Behörden der Parteien vorbehalten. | ist den zentralen registerführenden Behörden der Parteien vorbehalten. |
2. Diese Behörden tragen für ihre Partei die Verantwortung für den | 2. Diese Behörden tragen für ihre Partei die Verantwortung für den |
ordnungsgemässen Betrieb des Europäischen Fahrzeug- und | ordnungsgemässen Betrieb des Europäischen Fahrzeug- und |
Führerscheininformationssystems und stellen durch entsprechende | Führerscheininformationssystems und stellen durch entsprechende |
Massnahmen sicher, dass die Bestimmungen des Vertrags eingehalten | Massnahmen sicher, dass die Bestimmungen des Vertrags eingehalten |
werden. | werden. |
Artikel 9 | Artikel 9 |
Daten, die im Rahmen des Europäischen Fahrzeug- und | Daten, die im Rahmen des Europäischen Fahrzeug- und |
Führerscheininformationssystems übermittelt werden, dürfen von den | Führerscheininformationssystems übermittelt werden, dürfen von den |
zentralen registerführenden Behörden nach Massgabe der nationalen | zentralen registerführenden Behörden nach Massgabe der nationalen |
Vorschriften der Parteien ausschliesslich zur Erreichung des in | Vorschriften der Parteien ausschliesslich zur Erreichung des in |
Artikel 2 Absatz 2 genannten Zwecks an die Verwaltungsbehörden | Artikel 2 Absatz 2 genannten Zwecks an die Verwaltungsbehörden |
weitergegeben werden, die für die Zulassung und Registrierung von | weitergegeben werden, die für die Zulassung und Registrierung von |
Fahrzeugen und die Erteilung und Registrierung von Führerscheinen | Fahrzeugen und die Erteilung und Registrierung von Führerscheinen |
zuständig sind. | zuständig sind. |
Nach den nationalen Vorschriften der Parteien dürfen diese Daten | Nach den nationalen Vorschriften der Parteien dürfen diese Daten |
ausschliesslich an Polizei-, Zoll-, Strafverfolgungs- und nationale | ausschliesslich an Polizei-, Zoll-, Strafverfolgungs- und nationale |
Sicherheitsbehörden, zur Erreichung des in Artikel 2 Absatz 2 | Sicherheitsbehörden, zur Erreichung des in Artikel 2 Absatz 2 |
genannten Zwecks, weitergeleitet werden. Diese Daten dürfen in keinem | genannten Zwecks, weitergeleitet werden. Diese Daten dürfen in keinem |
Fall an ein anderes Gremium oder an eine andere Organisation | Fall an ein anderes Gremium oder an eine andere Organisation |
weitergegeben werden. | weitergegeben werden. |
Artikel 10 | Artikel 10 |
Die zentralen registerführenden Behörden stellen sicher, dass alle | Die zentralen registerführenden Behörden stellen sicher, dass alle |
Dokumente anderer zentralen registerführenden Behörden, die sie | Dokumente anderer zentralen registerführenden Behörden, die sie |
erhalten haben, ungültig gemacht, vernichtet oder an die entsprechende | erhalten haben, ungültig gemacht, vernichtet oder an die entsprechende |
Behörde zurückgegeben werden, nach Massgabe der nationalen | Behörde zurückgegeben werden, nach Massgabe der nationalen |
Vorschriften der Parteien. | Vorschriften der Parteien. |
KAPITEL 4 - Datenschutz | KAPITEL 4 - Datenschutz |
Artikel 11 | Artikel 11 |
1. Die Parteien dürfen die im Rahmen des Europäischen Fahrzeug- und | 1. Die Parteien dürfen die im Rahmen des Europäischen Fahrzeug- und |
Führerscheininformationssystems übermittelten Daten nur zur Erreichung | Führerscheininformationssystems übermittelten Daten nur zur Erreichung |
des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zwecks verwenden. | des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zwecks verwenden. |
2. Die Verwendung der Daten erfolgt ausschliesslich nach Massgabe der | 2. Die Verwendung der Daten erfolgt ausschliesslich nach Massgabe der |
nationalen Vorschriften der Parteien, sofern der Vertrag nicht | nationalen Vorschriften der Parteien, sofern der Vertrag nicht |
strengere Vorschriften enthält. | strengere Vorschriften enthält. |
Artikel 12 | Artikel 12 |
Wenn im Rahmen des Europäischen Fahrzeug- und | Wenn im Rahmen des Europäischen Fahrzeug- und |
Führerscheininformationssystems Daten zwischen den zentralen | Führerscheininformationssystems Daten zwischen den zentralen |
registerführenden Behörden ausgetauscht werden, so ist die | registerführenden Behörden ausgetauscht werden, so ist die |
übermittelnde zentrale registerführende Behörde auf Ersuchen über die | übermittelnde zentrale registerführende Behörde auf Ersuchen über die |
Verwendung der übermittelten Daten und über die im Anschluss | Verwendung der übermittelten Daten und über die im Anschluss |
getroffenen Massnahmen zu unterrichten. | getroffenen Massnahmen zu unterrichten. |
Artikel 13 | Artikel 13 |
Die datenübermittelnde zentrale registerführende Behörde ist | Die datenübermittelnde zentrale registerführende Behörde ist |
verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie | verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie |
auf die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit in Bezug auf den mit | auf die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit in Bezug auf den mit |
der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nationalen | der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nationalen |
Vorschriften über die Bereitstellung von Daten zu beachten. | Vorschriften über die Bereitstellung von Daten zu beachten. |
Wenn es sich erweist, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht | Wenn es sich erweist, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht |
übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der | übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der |
die Daten empfangenden zentralen registerführenden Behörde | die Daten empfangenden zentralen registerführenden Behörde |
unverzüglich mitzuteilen. Die empfangende zentrale registerführende | unverzüglich mitzuteilen. Die empfangende zentrale registerführende |
Behörde ist verpflichtet, die übermittelten Daten zu löschen oder zu | Behörde ist verpflichtet, die übermittelten Daten zu löschen oder zu |
berichtigen. | berichtigen. |
Artikel 14 | Artikel 14 |
Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten | Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten |
Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu | Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu |
erteilen. Eine Verpflichtung zu dieser Auskunftserteilung besteht | erteilen. Eine Verpflichtung zu dieser Auskunftserteilung besteht |
nicht, soweit eine Abwägung gemäss den nationalen Vorschriften ergibt, | nicht, soweit eine Abwägung gemäss den nationalen Vorschriften ergibt, |
dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das | dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das |
Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im | Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im |
Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner | Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner |
Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach den nationalen | Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach den nationalen |
Vorschriften der Partei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt | Vorschriften der Partei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt |
wird. | wird. |
Artikel 15 | Artikel 15 |
Soweit die für die übermittelnde zentrale registerführende Behörde | Soweit die für die übermittelnde zentrale registerführende Behörde |
geltenden nationalen Vorschriften in Bezug auf die übermittelten | geltenden nationalen Vorschriften in Bezug auf die übermittelten |
personenbezogenen Daten besondere Löschungsfristen vorsehen, weist die | personenbezogenen Daten besondere Löschungsfristen vorsehen, weist die |
übermittelnde zentrale registerführende Behörde den Datenempfänger | übermittelnde zentrale registerführende Behörde den Datenempfänger |
darauf hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten | darauf hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten |
personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den | personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den |
sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind. | sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind. |
KAPITEL 5 - Sicherheit des Europäischen Fahrzeug- und | KAPITEL 5 - Sicherheit des Europäischen Fahrzeug- und |
Führerscheininformationssystems | Führerscheininformationssystems |
Artikel 16 | Artikel 16 |
1. Die zentralen registerführenden Behörden treffen die erforderlichen | 1. Die zentralen registerführenden Behörden treffen die erforderlichen |
technischen und organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung der | technischen und organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung der |
Datensicherheit im Rahmen des Vertrags. | Datensicherheit im Rahmen des Vertrags. |
2. Insbesondere sind Massnahmen zu treffen, um | 2. Insbesondere sind Massnahmen zu treffen, um |
i) zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den | i) zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den |
Datenverarbeitungsanlagen erhalten, | Datenverarbeitungsanlagen erhalten, |
ii) zu verhindern, dass Daten von Unbefugten gelesen, kopiert, | ii) zu verhindern, dass Daten von Unbefugten gelesen, kopiert, |
verändert oder gelöscht werden, | verändert oder gelöscht werden, |
iii) die nicht genehmigte Abfrage oder Übermittlung von Daten zu | iii) die nicht genehmigte Abfrage oder Übermittlung von Daten zu |
verhindern, | verhindern, |
iv) unbefugtes Lesen oder Kopieren von Daten während der | iv) unbefugtes Lesen oder Kopieren von Daten während der |
Datenübermittlung zu verhindern. | Datenübermittlung zu verhindern. |
Artikel 17 | Artikel 17 |
Die zentralen registerführenden Behörden stellen sicher, dass | Die zentralen registerführenden Behörden stellen sicher, dass |
Aufzeichnungen gefertigt werden und dass die von ihnen geführten | Aufzeichnungen gefertigt werden und dass die von ihnen geführten |
Aufzeichnungen über Daten, die von den zentralen registerführenden | Aufzeichnungen über Daten, die von den zentralen registerführenden |
Behörden der Parteien abgerufen worden sind, den nationalen | Behörden der Parteien abgerufen worden sind, den nationalen |
Datenschutzvorschriften entsprechen. | Datenschutzvorschriften entsprechen. |
Diese Aufzeichnungen | Diese Aufzeichnungen |
i) müssen den Grund für den Datenabruf, nähere Angaben zu den | i) müssen den Grund für den Datenabruf, nähere Angaben zu den |
abgerufenen Daten sowie Datum und Uhrzeit der Abrufe enthalten, | abgerufenen Daten sowie Datum und Uhrzeit der Abrufe enthalten, |
ii) dürfen nur für Kontrollzwecke verwendet werden, | ii) dürfen nur für Kontrollzwecke verwendet werden, |
iii) sind in geeigneter Weise gegen zweckfremde Verwendung und gegen | iii) sind in geeigneter Weise gegen zweckfremde Verwendung und gegen |
sonstigen Missbrauch zu schützen und nach zwölf Monaten zu löschen. | sonstigen Missbrauch zu schützen und nach zwölf Monaten zu löschen. |
KAPITEL 6 - Datenschutzüberwachung | KAPITEL 6 - Datenschutzüberwachung |
Artikel 18 | Artikel 18 |
Jede Partei benennt ihre nationalen Aufsichtsbehörden nach Richtlinie | Jede Partei benennt ihre nationalen Aufsichtsbehörden nach Richtlinie |
95/46/EG, welche beauftragt sind, völlig unabhängig die Einhaltung der | 95/46/EG, welche beauftragt sind, völlig unabhängig die Einhaltung der |
Datenschutzvorschriften des Vertrags zu überwachen. | Datenschutzvorschriften des Vertrags zu überwachen. |
Die Aufsichtsbehörden sollen nach Massgabe ihrer jeweiligen | Die Aufsichtsbehörden sollen nach Massgabe ihrer jeweiligen |
spezifischen nationalen Rechtsvorschriften unabhängig Aufsicht führen | spezifischen nationalen Rechtsvorschriften unabhängig Aufsicht führen |
und Kontrollen vornehmen, um zu gewährleisten, dass durch den Abruf | und Kontrollen vornehmen, um zu gewährleisten, dass durch den Abruf |
und die Verwendung der Daten die Rechte der betroffenen Personen nicht | und die Verwendung der Daten die Rechte der betroffenen Personen nicht |
verletzt werden. Zu diesem Zweck haben die Aufsichtsbehörden Zugang | verletzt werden. Zu diesem Zweck haben die Aufsichtsbehörden Zugang |
zum Europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem. | zum Europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem. |
KAPITEL 7 - Organisation | KAPITEL 7 - Organisation |
Artikel 19 | Artikel 19 |
1. Es wird eine Kommission aus Vertretern der zentralen | 1. Es wird eine Kommission aus Vertretern der zentralen |
registerführenden Behörden der Parteien eingesetzt. Unabhängig von der | registerführenden Behörden der Parteien eingesetzt. Unabhängig von der |
Anzahl der Vertreter, die jede zentrale registerführende Behörde in | Anzahl der Vertreter, die jede zentrale registerführende Behörde in |
die Kommission entsendet, hat jede Behörde eine Stimme. | die Kommission entsendet, hat jede Behörde eine Stimme. |
Die Kommission trifft ihre Beschlüsse einstimmig in Bezug auf die | Die Kommission trifft ihre Beschlüsse einstimmig in Bezug auf die |
Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstabe a) und mit Vierfünftel-Mehrheit | Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstabe a) und mit Vierfünftel-Mehrheit |
in Bezug auf die Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstabe b). | in Bezug auf die Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstabe b). |
Die Kommission legt ihre anfängliche Geschäftsordnung einstimmig fest; | Die Kommission legt ihre anfängliche Geschäftsordnung einstimmig fest; |
nachträgliche Änderungen werden mit Vierfünftel-Mehrheit angenommen. | nachträgliche Änderungen werden mit Vierfünftel-Mehrheit angenommen. |
2. Die Kommission ist verantwortlich | 2. Die Kommission ist verantwortlich |
a) für die Durchführung und ordnungsgemässe Anwendung der Bestimmungen | a) für die Durchführung und ordnungsgemässe Anwendung der Bestimmungen |
des Vertrags, | des Vertrags, |
b) für das ordnungsgemässe Funktionieren des Europäischen Fahrzeug- | b) für das ordnungsgemässe Funktionieren des Europäischen Fahrzeug- |
und Führerscheininformationssystems in technischer und betrieblicher | und Führerscheininformationssystems in technischer und betrieblicher |
Hinsicht; sie überwacht insbesondere die von den zentralen | Hinsicht; sie überwacht insbesondere die von den zentralen |
registerführenden Behörden nach Artikel 16 Absatz 2 getroffenen | registerführenden Behörden nach Artikel 16 Absatz 2 getroffenen |
Massnahmen, um die Datensicherheit zu gewährleisten. | Massnahmen, um die Datensicherheit zu gewährleisten. |
3. Stimmen können vorbehaltlich einer späteren Bestätigung innerhalb | 3. Stimmen können vorbehaltlich einer späteren Bestätigung innerhalb |
von maximal zwei Monaten abgegeben werden. | von maximal zwei Monaten abgegeben werden. |
4. Einstimmig gefasste Beschlüsse sind für die Parteien im Rahmen | 4. Einstimmig gefasste Beschlüsse sind für die Parteien im Rahmen |
ihrer nationalen Vorschriften verbindlich. | ihrer nationalen Vorschriften verbindlich. |
5. Beschlüsse, die mit Stimmenmehrheit gefasst wurden, haben für | 5. Beschlüsse, die mit Stimmenmehrheit gefasst wurden, haben für |
diejenigen Parteien, die gegen sie gestimmt haben, den Status von | diejenigen Parteien, die gegen sie gestimmt haben, den Status von |
Empfehlungen. | Empfehlungen. |
Artikel 20 | Artikel 20 |
1. Die Kosten in Verbindung mit dem Betrieb und der Benutzung des | 1. Die Kosten in Verbindung mit dem Betrieb und der Benutzung des |
Europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystems durch die | Europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystems durch die |
Parteien in ihrem Hoheitsgebiet werden von der betroffenen Partei | Parteien in ihrem Hoheitsgebiet werden von der betroffenen Partei |
getragen. | getragen. |
2. Die gemeinsamen Ausgaben, die durch die Durchführung des Vertrags | 2. Die gemeinsamen Ausgaben, die durch die Durchführung des Vertrags |
entstehen, werden - vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung durch die | entstehen, werden - vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung durch die |
Kommission - von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. | Kommission - von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. |
KAPITEL 8 - Verantwortung und Haftung | KAPITEL 8 - Verantwortung und Haftung |
Artikel 21 | Artikel 21 |
1. Wird jemand infolge einer rechtswidrigen Verarbeitung von Daten, | 1. Wird jemand infolge einer rechtswidrigen Verarbeitung von Daten, |
auf die sich der Vertrag bezieht, geschädigt, so muss ihm gegenüber | auf die sich der Vertrag bezieht, geschädigt, so muss ihm gegenüber |
hierfür die Partei der empfangenden zentralen registerführenden | hierfür die Partei der empfangenden zentralen registerführenden |
Behörde, nach Massgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften, | Behörde, nach Massgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften, |
haften. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer | haften. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer |
Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die Behörde, | Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die Behörde, |
die die Daten übermittelt hat, verursacht worden ist. | die die Daten übermittelt hat, verursacht worden ist. |
2. Leistet die Partei der empfangenden zentralen registerführenden | 2. Leistet die Partei der empfangenden zentralen registerführenden |
Behörde Schadensersatz wegen eines Schadens, der durch die Nutzung von | Behörde Schadensersatz wegen eines Schadens, der durch die Nutzung von |
unrichtigen oder unrichtig übermittelten Daten verursacht wurde, so | unrichtigen oder unrichtig übermittelten Daten verursacht wurde, so |
verlangt diese Partei Entschädigung von der Partei der übermittelnden | verlangt diese Partei Entschädigung von der Partei der übermittelnden |
zentralen registerführenden Behörde. | zentralen registerführenden Behörde. |
3. Die Partei der übermittelnden zentralen registerführenden Behörde | 3. Die Partei der übermittelnden zentralen registerführenden Behörde |
kann, ganz oder teilweise, von ihrer Verpflichtung enthoben werden, | kann, ganz oder teilweise, von ihrer Verpflichtung enthoben werden, |
wenn sie nachweisen kann, dass sie nicht verantwortlich ist. | wenn sie nachweisen kann, dass sie nicht verantwortlich ist. |
KAPITEL 9 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 9 - Schlussbestimmungen |
Artikel 22 | Artikel 22 |
1. Für die Vertragsparteien, die ihre Ratifikations-, Annahme- oder | 1. Für die Vertragsparteien, die ihre Ratifikations-, Annahme- oder |
Genehmigungsurkunde hinterlegt haben, tritt der Vertrag am ersten Tag | Genehmigungsurkunde hinterlegt haben, tritt der Vertrag am ersten Tag |
des zweiten Monats nach Eingang beim Verwahrer der vierten | des zweiten Monats nach Eingang beim Verwahrer der vierten |
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. | Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. |
2. Für die fünfte Vertragspartei tritt der Vertrag am ersten Tag des | 2. Für die fünfte Vertragspartei tritt der Vertrag am ersten Tag des |
zweiten Monats nach Eingang beim Verwahrer ihrer Ratifikations-, | zweiten Monats nach Eingang beim Verwahrer ihrer Ratifikations-, |
Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. | Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. |
Artikel 23 | Artikel 23 |
Jede Partei notifiziert dem Verwahrer ihre nationalen zentralen | Jede Partei notifiziert dem Verwahrer ihre nationalen zentralen |
registerführenden Behörden, die für die Führung der zentralen | registerführenden Behörden, die für die Führung der zentralen |
Fahrzeug- und Führerscheinregister verantwortlich sind. | Fahrzeug- und Führerscheinregister verantwortlich sind. |
Artikel 24 | Artikel 24 |
1. Jeder Staat, der die Datenschutzbestimmungen der Richtlinie | 1. Jeder Staat, der die Datenschutzbestimmungen der Richtlinie |
95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober | 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober |
1995 anwendet, kann den Beitritt zum Vertrag beantragen. | 1995 anwendet, kann den Beitritt zum Vertrag beantragen. |
2. Ein solcher Antrag ist dem Verwahrer in schriftlicher Form | 2. Ein solcher Antrag ist dem Verwahrer in schriftlicher Form |
vorzulegen und bedarf der einstimmigen Zustimmung durch die Parteien. | vorzulegen und bedarf der einstimmigen Zustimmung durch die Parteien. |
3. Die Beitrittsurkunden sind beim Verwahrer zu hinterlegen. | 3. Die Beitrittsurkunden sind beim Verwahrer zu hinterlegen. |
4. Für jeden Staat, der dem Vertrag beitritt, tritt dieser am ersten | 4. Für jeden Staat, der dem Vertrag beitritt, tritt dieser am ersten |
Tag des zweiten Monats, nachdem dieser Staat seine Beitrittsurkunde | Tag des zweiten Monats, nachdem dieser Staat seine Beitrittsurkunde |
hinterlegt hat, in Kraft. | hinterlegt hat, in Kraft. |
Artikel 25 | Artikel 25 |
Die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg ist der Verwahrer des | Die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg ist der Verwahrer des |
Vertrags. | Vertrags. |
Sie unterrichtet die Vertragsparteien und die beigetretenen Parteien | Sie unterrichtet die Vertragsparteien und die beigetretenen Parteien |
über | über |
a) jede Unterzeichnung, | a) jede Unterzeichnung, |
b) jeden Beitrittsantrag nach Artikel 24, | b) jeden Beitrittsantrag nach Artikel 24, |
c) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- | c) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- |
oder Beitrittsurkunde, | oder Beitrittsurkunde, |
d) den Zeitpunkt des Inkrafttretens für jede Partei, | d) den Zeitpunkt des Inkrafttretens für jede Partei, |
e) jede Notifikation der Kündigung des Vertrags, | e) jede Notifikation der Kündigung des Vertrags, |
f) die nach Artikel 23 notifizierten nationalen zentralen | f) die nach Artikel 23 notifizierten nationalen zentralen |
registerführenden Behörden. | registerführenden Behörden. |
Artikel 26 | Artikel 26 |
1. Der Vertrag kann von jeder Partei jederzeit nach Ablauf von zwei | 1. Der Vertrag kann von jeder Partei jederzeit nach Ablauf von zwei |
Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des Vertrags für die | Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des Vertrags für die |
betreffende Partei gekündigt werden. | betreffende Partei gekündigt werden. |
2. Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Notifikation an den | 2. Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Notifikation an den |
Verwahrer. | Verwahrer. |
3. Eine solche Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation | 3. Eine solche Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation |
beim Verwahrer wirksam. | beim Verwahrer wirksam. |
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten | Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten |
diesen Vertrag unterschrieben. | diesen Vertrag unterschrieben. |
Geschehen in Luxemburg am 29. Juni 2000 in deutscher, englischer, | Geschehen in Luxemburg am 29. Juni 2000 in deutscher, englischer, |
französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut | französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut |
gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der | gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der |
Regierung des Grossherzogtums Luxemburg hinterlegt wird, welche jeder | Regierung des Grossherzogtums Luxemburg hinterlegt wird, welche jeder |
Vertragspartei und jeder beigetretenen Partei eine beglaubigte | Vertragspartei und jeder beigetretenen Partei eine beglaubigte |
Abschrift übermittelt. | Abschrift übermittelt. |
Vertrag über ein Europäisches Fahrzeug- und | Vertrag über ein Europäisches Fahrzeug- und |
Führerscheininformationssystem (EUCARIS), abgeschlossen in Luxemburg | Führerscheininformationssystem (EUCARIS), abgeschlossen in Luxemburg |
am 29. Juni 2000 | am 29. Juni 2000 |
Staaten | Staaten |
Datum der Authentifizierung | Datum der Authentifizierung |
Art der Zustimmung | Art der Zustimmung |
Datum der Zustimmung | Datum der Zustimmung |
Datum des internen Inkrafttretens | Datum des internen Inkrafttretens |
DEUTSCHLAND | DEUTSCHLAND |
29.06.2000 | 29.06.2000 |
Ratifikation | Ratifikation |
08.04.2004 | 08.04.2004 |
01.05.2009 | 01.05.2009 |
BELGIEN | BELGIEN |
29.06.2000 | 29.06.2000 |
Ratifikation | Ratifikation |
06.03.2009 | 06.03.2009 |
01.05.2009 | 01.05.2009 |
LUXEMBURG | LUXEMBURG |
29.06.2000 | 29.06.2000 |
Ratifikation | Ratifikation |
09.03.2004 | 09.03.2004 |
01.05.2009 | 01.05.2009 |
NIEDERLANDE | NIEDERLANDE |
29.06.2000 | 29.06.2000 |
Annahme | Annahme |
04.05.2001 | 04.05.2001 |
01.05.2009 | 01.05.2009 |
GROSSBRITANNIEN | GROSSBRITANNIEN |
29.06.2000 | 29.06.2000 |
Ratifikation | Ratifikation |
04.03.2009 | 04.03.2009 |
01.05.2009 | 01.05.2009 |
Vorbehalt zu Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags | Vorbehalt zu Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags |
« Solange die Zuverlässigkeit der belgischen zentralen | « Solange die Zuverlässigkeit der belgischen zentralen |
Führerscheindatei nicht in ausreichendem Masse gewährleistet ist, | Führerscheindatei nicht in ausreichendem Masse gewährleistet ist, |
beteiligt die belgische Behörde sich ausschliesslich an der Errichtung | beteiligt die belgische Behörde sich ausschliesslich an der Errichtung |
und Instandhaltung eines gemeinsamen Systems für den Austausch von | und Instandhaltung eines gemeinsamen Systems für den Austausch von |
Fahrzeugdaten. Alle Bestimmungen dieses Vertrags, die sich auf | Fahrzeugdaten. Alle Bestimmungen dieses Vertrags, die sich auf |
Führerscheine beziehen, unterliegen folglich einem allgemeinen | Führerscheine beziehen, unterliegen folglich einem allgemeinen |
Vorbehalt. » | Vorbehalt. » |
Notifizierung | Notifizierung |
Benennung einer nationalen Zentralbehörde | Benennung einer nationalen Zentralbehörde |
(Artikel 23 des Vertrags) | (Artikel 23 des Vertrags) |
« Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen - | « Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen - |
Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit. » | Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit. » |