Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 16/02/2009
← Retour vers "Loi portant assentiment au Traité sur un Système d'information européen concernant les véhicules et les permis de conduire , fait à Luxembourg le 29 juin 2000. - Traduction allemande "
Loi portant assentiment au Traité sur un Système d'information européen concernant les véhicules et les permis de conduire , fait à Luxembourg le 29 juin 2000. - Traduction allemande Wet houdende instemming met het Verdrag betreffende een Europees voertuig- en rijbewijsinformatiesysteem , gedaan te Luxemburg op 29 juni 2000. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
16 FEVRIER 2009. - Loi portant assentiment au Traité sur un Système 16 FEBRUARI 2009. - Wet houdende instemming met het Verdrag
d'information européen concernant les véhicules et les permis de betreffende een Europees voertuig- en rijbewijsinformatiesysteem
conduire (EUCARIS), fait à Luxembourg le 29 juin 2000. - Traduction allemande (EUCARIS), gedaan te Luxemburg op 29 juni 2000. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 16
loi du 16 février 2009 portant assentiment au Traité sur un Système februari 2009 houdende instemming met het Verdrag betreffende een
d'information européen concernant les véhicules et les permis de
conduire (EUCARIS), fait à Luxembourg le 29 juin 2000 (Moniteur belge Europees voertuig- en rijbewijsinformatiesysteem (EUCARIS), gedaan te
du 21 avril 2009). Luxemburg op 29 juni 2000 (Belgisch Staatsblad van 21 april 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUssENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUssENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
16. FEBRUAR 2009 - Gesetz zur Zustimmung zum Vertrag über ein 16. FEBRUAR 2009 - Gesetz zur Zustimmung zum Vertrag über ein
Europäisches Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem (EUCARIS), Europäisches Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem (EUCARIS),
abgeschlossen in Luxemburg am 29. Juni 2000 abgeschlossen in Luxemburg am 29. Juni 2000
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Der am 29. Juni 2000 in Luxemburg abgeschlossene Vertrag über Art. 2 - Der am 29. Juni 2000 in Luxemburg abgeschlossene Vertrag über
ein Europäisches Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem ein Europäisches Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem
(EUCARIS) wird voll und ganz wirksam. (EUCARIS) wird voll und ganz wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Februar 2009 Gegeben zu Brüssel, den 16. Februar 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
K. DE GUCHT K. DE GUCHT
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz: Der Minister der Justiz:
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Vertrag über ein Europäisches Fahrzeug- und Vertrag über ein Europäisches Fahrzeug- und
Führerscheininformationssystem (EUCARIS) Führerscheininformationssystem (EUCARIS)
Das Königreich Belgien, Das Königreich Belgien,
die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesrepublik Deutschland,
das Grossherzogtum Luxemburg, das Grossherzogtum Luxemburg,
das Königreich der Niederlande, das Königreich der Niederlande,
das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland, das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland,
nachstehend bezeichnet als die Vertragsparteien, nachstehend bezeichnet als die Vertragsparteien,
in der Erwägung, dass es die Aufgabe der für die Registrierung von in der Erwägung, dass es die Aufgabe der für die Registrierung von
Fahrzeug- und Führerscheindaten zuständigen zentralen Behörden ist, Fahrzeug- und Führerscheindaten zuständigen zentralen Behörden ist,
zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Verstössen gegen zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Verstössen gegen
einzelstaatliche Vorschriften beizutragen; einzelstaatliche Vorschriften beizutragen;
in der Erkenntnis der Notwendigkeit eines effektiven gegenseitigen in der Erkenntnis der Notwendigkeit eines effektiven gegenseitigen
Informationsaustausches über Führerscheindaten, um sicherzustellen, Informationsaustausches über Führerscheindaten, um sicherzustellen,
dass Personen in Übereinstimmung mit den nationalen und dass Personen in Übereinstimmung mit den nationalen und
internationalen Vorschriften zum Führen von Fahrzeugen berechtigt internationalen Vorschriften zum Führen von Fahrzeugen berechtigt
sind; sind;
in der Erkenntnis ebenso der Notwendigkeit eines effektiven in der Erkenntnis ebenso der Notwendigkeit eines effektiven
gegenseitigen Informationsaustausches über Fahrzeugdaten, um gegenseitigen Informationsaustausches über Fahrzeugdaten, um
sicherzustellen, dass Fahrzeuge für den Strassenverkehr korrekt sicherzustellen, dass Fahrzeuge für den Strassenverkehr korrekt
zugelassen und/oder registriert sind; zugelassen und/oder registriert sind;
eingedenk der Bedeutung der Vorhaltung genauer Fahrzeug- und eingedenk der Bedeutung der Vorhaltung genauer Fahrzeug- und
Führerscheindaten, die im Zusammenhang mit der Ermittlung und Führerscheindaten, die im Zusammenhang mit der Ermittlung und
Verfolgung von Verstössen verwendet werden können; Verfolgung von Verstössen verwendet werden können;
in der Erwägung, dass die öffentliche Sicherheit durch die Zunahme von in der Erwägung, dass die öffentliche Sicherheit durch die Zunahme von
grenzüberschreitenden, fahrzeugbezogenen Straftaten ernsthaft bedroht grenzüberschreitenden, fahrzeugbezogenen Straftaten ernsthaft bedroht
ist; ist;
in der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit zwischen den zentralen für in der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit zwischen den zentralen für
die Registrierung von Fahrzeug- und Führerscheindaten zuständigen die Registrierung von Fahrzeug- und Führerscheindaten zuständigen
Behörden verstärkt werden muss, indem Verfahren festgelegt werden, die Behörden verstärkt werden muss, indem Verfahren festgelegt werden, die
diesen Behörden sowohl ein aufeinander abgestimmtes Vorgehen als auch diesen Behörden sowohl ein aufeinander abgestimmtes Vorgehen als auch
den Austausch von personenbezogenen und sonstigen Daten über die den Austausch von personenbezogenen und sonstigen Daten über die
Registrierung von Fahrzeugen und Führerscheinen mit Hilfe neuer Registrierung von Fahrzeugen und Führerscheinen mit Hilfe neuer
Datenmanagement- und -übertragungstechnologien ermöglichen; Datenmanagement- und -übertragungstechnologien ermöglichen;
im Hinblick auf die Datenschutzbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG im Hinblick auf die Datenschutzbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995; des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995;
sind wie folgt übereingekommen: sind wie folgt übereingekommen:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Artikel 1
Im Sinne dieses Vertrags bezeichnet der Ausdruck: Im Sinne dieses Vertrags bezeichnet der Ausdruck:
1. « Partei », jede Partei des Vertrags, d. h. entweder eine 1. « Partei », jede Partei des Vertrags, d. h. entweder eine
Vertragspartei oder eine Partei, die dem Vertrag beigetreten ist, Vertragspartei oder eine Partei, die dem Vertrag beigetreten ist,
2. « zentrale registerführende Behörden », die Behörden der Parteien, 2. « zentrale registerführende Behörden », die Behörden der Parteien,
die für die Führung der zentralen Fahrzeug- und Führerscheinregister die für die Führung der zentralen Fahrzeug- und Führerscheinregister
verantwortlich sind, verantwortlich sind,
3. « nationale Vorschriften », alle Rechts- und 3. « nationale Vorschriften », alle Rechts- und
Verwaltungsvorschriften einer Partei, für deren Durchführung die Verwaltungsvorschriften einer Partei, für deren Durchführung die
zentralen registerführenden Behörden dieser Partei ganz oder teilweise zentralen registerführenden Behörden dieser Partei ganz oder teilweise
zuständig sind, betreffend: zuständig sind, betreffend:
a) die Zulassung oder Registrierung von Fahrzeugen und a) die Zulassung oder Registrierung von Fahrzeugen und
b) die Erteilung und Registrierung von Führerscheinen, b) die Erteilung und Registrierung von Führerscheinen,
4. « personenbezogene Daten », alle Informationen über eine bestimmte 4. « personenbezogene Daten », alle Informationen über eine bestimmte
oder bestimmbare natürliche Person. oder bestimmbare natürliche Person.
KAPITEL 2 - Einrichtung eines Europäischen Fahrzeug- und KAPITEL 2 - Einrichtung eines Europäischen Fahrzeug- und
Führerscheininformationssystems (EUCARIS) Führerscheininformationssystems (EUCARIS)
Artikel 2 Artikel 2
1. Die zentralen registerführenden Behörden errichten und unterhalten 1. Die zentralen registerführenden Behörden errichten und unterhalten
ein gemeinsames System für den Austausch von Fahrzeug- und ein gemeinsames System für den Austausch von Fahrzeug- und
Führerscheindaten, nachstehend « Europäisches Fahrzeug- und Führerscheindaten, nachstehend « Europäisches Fahrzeug- und
Führerscheininformationssystem » (EUCARIS) genannt. Führerscheininformationssystem » (EUCARIS) genannt.
2. Zweck des Europäischen Fahrzeug- und 2. Zweck des Europäischen Fahrzeug- und
Führerscheininformationssystems ist es: Führerscheininformationssystems ist es:
i) die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der zentralen Fahrzeug- und i) die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der zentralen Fahrzeug- und
Führerscheinregister der Parteien zu gewährleisten, Führerscheinregister der Parteien zu gewährleisten,
ii) die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Verstössen gegen ii) die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Verstössen gegen
einzelstaatliche Rechtsvorschriften im Bereich der Führerscheine, der einzelstaatliche Rechtsvorschriften im Bereich der Führerscheine, der
Fahrzeugzulassung und anderen fahrzeugbezogenen Betrugsdelikten und Fahrzeugzulassung und anderen fahrzeugbezogenen Betrugsdelikten und
Straftaten zu unterstützen, Straftaten zu unterstützen,
iii) und Informationen schnell auszutauschen, um somit die Effizienz iii) und Informationen schnell auszutauschen, um somit die Effizienz
von Verwaltungsmassnahmen zu steigern, die von den zuständigen von Verwaltungsmassnahmen zu steigern, die von den zuständigen
Behörden nach den nationalen Vorschriften der Parteien getroffen Behörden nach den nationalen Vorschriften der Parteien getroffen
werden. werden.
KAPITEL 3 - Betrieb und Benutzung des Europäischen Fahrzeug- und KAPITEL 3 - Betrieb und Benutzung des Europäischen Fahrzeug- und
Führerscheininformationssystems Führerscheininformationssystems
Artikel 3 Artikel 3
Im Rahmen des Europäischen Fahrzeug- und Im Rahmen des Europäischen Fahrzeug- und
Führerscheininformationssystems ermöglichen die zentralen Führerscheininformationssystems ermöglichen die zentralen
registerführenden Behörden einander die Einsichtnahme in einen registerführenden Behörden einander die Einsichtnahme in einen
ausgewählten Teil der in den jeweiligen Fahrzeug- und ausgewählten Teil der in den jeweiligen Fahrzeug- und
Führerscheinregistern der Parteien gespeicherten Daten. Führerscheinregistern der Parteien gespeicherten Daten.
Hierfür hält jede zentrale registerführende Behörde ihre eigene Hierfür hält jede zentrale registerführende Behörde ihre eigene
Hardware vor, die auf der Grundlage einer einheitlichen Software Hardware vor, die auf der Grundlage einer einheitlichen Software
Zugriff auf die zur Erreichung des Vertragszwecks aus den von ihr Zugriff auf die zur Erreichung des Vertragszwecks aus den von ihr
geführten zentralen Fahrzeug- und Führerscheinregistern geführten zentralen Fahrzeug- und Führerscheinregistern
bereitgestellten Daten gestattet und den Zugriff auf die Daten aus den bereitgestellten Daten gestattet und den Zugriff auf die Daten aus den
zentralen Fahrzeug- und Führerscheinregistern der anderen Parteien zentralen Fahrzeug- und Führerscheinregistern der anderen Parteien
ermöglicht. ermöglicht.
Artikel 4 Artikel 4
Zur Erreichung des Zwecks nach Artikel 2 Absatz 2 nehmen die zentralen Zur Erreichung des Zwecks nach Artikel 2 Absatz 2 nehmen die zentralen
registerführenden Behörden unter Verwendung automatisierter Verfahren registerführenden Behörden unter Verwendung automatisierter Verfahren
Datenabrufe, wie in den Artikeln 3 und 5 erwähnt, aus den zentralen Datenabrufe, wie in den Artikeln 3 und 5 erwähnt, aus den zentralen
Fahrzeug- und Führerscheinregistern für folgende Aufgaben vor: Fahrzeug- und Führerscheinregistern für folgende Aufgaben vor:
a) Zentrales Fahrzeugregister: a) Zentrales Fahrzeugregister:
Wird die Zulassung eines Fahrzeuges im Zuständigkeitsbereich einer Wird die Zulassung eines Fahrzeuges im Zuständigkeitsbereich einer
zentralen registerführenden Behörde beantragt, das vorher im zentralen registerführenden Behörde beantragt, das vorher im
Zuständigkeitsbereich einer anderen zentralen registerführenden Zuständigkeitsbereich einer anderen zentralen registerführenden
Behörde zugelassen war, so sind die vom Antragsteller angegebenen Behörde zugelassen war, so sind die vom Antragsteller angegebenen
Daten mit den Daten im zentralen Fahrzeugregister der Partei, in deren Daten mit den Daten im zentralen Fahrzeugregister der Partei, in deren
Hoheitsgebiet das Fahrzeug bisher zugelassen war, abzugleichen. Hoheitsgebiet das Fahrzeug bisher zugelassen war, abzugleichen.
Lassen die vom Antragsteller angegebenen Daten den Schluss zu, dass Lassen die vom Antragsteller angegebenen Daten den Schluss zu, dass
das Fahrzeug in der Vergangenheit im Hoheitsgebiet einer weiteren das Fahrzeug in der Vergangenheit im Hoheitsgebiet einer weiteren
Partei zugelassen war, so sind die vom Antragsteller angegebenen Daten Partei zugelassen war, so sind die vom Antragsteller angegebenen Daten
auch mit dem zentralen Fahrzeugregister dieser Partei abzugleichen. auch mit dem zentralen Fahrzeugregister dieser Partei abzugleichen.
b) Zentrales Führerscheinregister: b) Zentrales Führerscheinregister:
Wird die Erteilung eines Führerscheins im Zuständigkeitsbereich einer Wird die Erteilung eines Führerscheins im Zuständigkeitsbereich einer
zentralen registerführenden Behörde beantragt, so kann diese Behörde zentralen registerführenden Behörde beantragt, so kann diese Behörde
durch Einsichtnahme in die Daten der zentralen Führerscheinregister durch Einsichtnahme in die Daten der zentralen Führerscheinregister
der übrigen Parteien prüfen, ob dem Antragsteller in der Vergangenheit der übrigen Parteien prüfen, ob dem Antragsteller in der Vergangenheit
ein noch gültiger Führerschein ausgestellt wurde. ein noch gültiger Führerschein ausgestellt wurde.
Ebenso ist zu verfahren, wenn die Ersatzausstellung oder der Umtausch Ebenso ist zu verfahren, wenn die Ersatzausstellung oder der Umtausch
eines Führerscheins beantragt wird, der im Zuständigkeitsbereich einer eines Führerscheins beantragt wird, der im Zuständigkeitsbereich einer
anderen zentralen registerführenden Behörde ausgestellt wurde. anderen zentralen registerführenden Behörde ausgestellt wurde.
Wird ein Führerschein, der im Zuständigkeitsbereich einer anderen Wird ein Führerschein, der im Zuständigkeitsbereich einer anderen
zentralen registerführenden Behörde ausgestellt wurde, einer zentralen zentralen registerführenden Behörde ausgestellt wurde, einer zentralen
registerführenden Behörde zur Registrierung vorgelegt, so ist ein registerführenden Behörde zur Registrierung vorgelegt, so ist ein
Datenabgleich mit dem zentralen Führerscheinregister der Partei Datenabgleich mit dem zentralen Führerscheinregister der Partei
durchzuführen, in deren Hoheitsgebiet der Führerschein ausgestellt durchzuführen, in deren Hoheitsgebiet der Führerschein ausgestellt
wurde. wurde.
Artikel 5 Artikel 5
1. Für den Abruf im automatisierten Verfahren durch die zentralen 1. Für den Abruf im automatisierten Verfahren durch die zentralen
registerführenden Behörden müssen die folgenden Daten verfügbar sein: registerführenden Behörden müssen die folgenden Daten verfügbar sein:
a) Zentrales Fahrzeugregister: a) Zentrales Fahrzeugregister:
i) Hersteller (und Typ, falls verfügbar), i) Hersteller (und Typ, falls verfügbar),
ii) Fahrzeugidentifizierungsnummer, ii) Fahrzeugidentifizierungsnummer,
iii) amtliches Kennzeichen, iii) amtliches Kennzeichen,
iv) Datum der ersten Zulassung, iv) Datum der ersten Zulassung,
v) Art des Kraftstoffs und/oder Art des Antriebs, v) Art des Kraftstoffs und/oder Art des Antriebs,
vi) Hinweis auf Diebstahl. vi) Hinweis auf Diebstahl.
b) Zentrales Führerscheinregister: b) Zentrales Führerscheinregister:
i) Dokumentennummer und/oder Führerscheinnummer, i) Dokumentennummer und/oder Führerscheinnummer,
ii) Familienname oder Geburtsname, Vornamen, ii) Familienname oder Geburtsname, Vornamen,
iii) Tag und Ort der Geburt, iii) Tag und Ort der Geburt,
iv) Klassen, iv) Klassen,
v) Auflagen und Beschränkungen, v) Auflagen und Beschränkungen,
vi) Gültigkeitsdauer, vi) Gültigkeitsdauer,
vii) Entziehung, Rücknahme, Fahrverbote, Sicherstellung und vii) Entziehung, Rücknahme, Fahrverbote, Sicherstellung und
Verwahrung, Verwahrung,
viii) Tag der Erteilung. viii) Tag der Erteilung.
2. Vereinbarungen über den Abruf weiterer Daten durch die zentralen 2. Vereinbarungen über den Abruf weiterer Daten durch die zentralen
registerführenden Behörden im Rahmen nationaler Vorschriften bleiben registerführenden Behörden im Rahmen nationaler Vorschriften bleiben
unberührt. unberührt.
Artikel 6 Artikel 6
Zur Erreichung des Zwecks nach Artikel 2 Absatz 2 leiten die zentralen Zur Erreichung des Zwecks nach Artikel 2 Absatz 2 leiten die zentralen
registerführenden Behörden nach Massgabe der nationalen Vorschriften registerführenden Behörden nach Massgabe der nationalen Vorschriften
der Parteien vor der Vornahme weiterer Verwaltungshandlungen der Parteien vor der Vornahme weiterer Verwaltungshandlungen
aufklärende Massnahmen ein, falls Zweifel über die tatsächlichen oder aufklärende Massnahmen ein, falls Zweifel über die tatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnisse an Fahrzeugen oder Führerscheinen bestehen. rechtlichen Verhältnisse an Fahrzeugen oder Führerscheinen bestehen.
Diese Massnahmen sind in folgenden Fällen erforderlich: Diese Massnahmen sind in folgenden Fällen erforderlich:
a) Zentrales Fahrzeugregister: a) Zentrales Fahrzeugregister:
i) wenn die im Rahmen des Zulassungsverfahrens vom Antragsteller i) wenn die im Rahmen des Zulassungsverfahrens vom Antragsteller
angegebenen Daten im zentralen Fahrzeugregister der Partei, in deren angegebenen Daten im zentralen Fahrzeugregister der Partei, in deren
Hoheitsgebiet das Fahrzeug bisher registriert gewesen sein soll, nicht Hoheitsgebiet das Fahrzeug bisher registriert gewesen sein soll, nicht
auffindbar sind, auffindbar sind,
ii) wenn die im Rahmen des Zulassungsverfahrens vom Antragsteller ii) wenn die im Rahmen des Zulassungsverfahrens vom Antragsteller
angegebenen Daten von den Daten des zentralen Fahrzeugregisters der angegebenen Daten von den Daten des zentralen Fahrzeugregisters der
Partei abweichen, in deren Hoheitsgebiet das Fahrzeug bisher Partei abweichen, in deren Hoheitsgebiet das Fahrzeug bisher
registriert war, registriert war,
iii) wenn das Fahrzeug, dessen Zulassung beantragt wird, nach Angaben iii) wenn das Fahrzeug, dessen Zulassung beantragt wird, nach Angaben
des zentralen Fahrzeugregisters einer Partei als gestohlen gemeldet des zentralen Fahrzeugregisters einer Partei als gestohlen gemeldet
ist. ist.
b) Zentrales Führerscheinregister: b) Zentrales Führerscheinregister:
i) wenn im Rahmen des Verfahrens der Ersatzausstellung, des Umtauschs i) wenn im Rahmen des Verfahrens der Ersatzausstellung, des Umtauschs
oder der Registrierung eines Führerscheins festgestellt wird, dass oder der Registrierung eines Führerscheins festgestellt wird, dass
nach den Angaben des zentralen Führerscheinregisters einer Partei nach den Angaben des zentralen Führerscheinregisters einer Partei
bereits ein gültiger Führerschein auf den Namen des Antragstellers bereits ein gültiger Führerschein auf den Namen des Antragstellers
ausgestellt worden ist, ausgestellt worden ist,
ii) wenn im Rahmen des Verfahrens der Ersatzausstellung, des Umtauschs ii) wenn im Rahmen des Verfahrens der Ersatzausstellung, des Umtauschs
oder der Registrierung eines Führerscheins die vom Antragsteller oder der Registrierung eines Führerscheins die vom Antragsteller
angegebenen Daten im zentralen Führerscheinregister der Partei, in angegebenen Daten im zentralen Führerscheinregister der Partei, in
deren Hoheitsgebiet der Führerschein ausgestellt wurde, nicht deren Hoheitsgebiet der Führerschein ausgestellt wurde, nicht
auffindbar sind oder von diesen abweichen, auffindbar sind oder von diesen abweichen,
iii) wenn im Rahmen des Verfahrens der Ersatzausstellung, des iii) wenn im Rahmen des Verfahrens der Ersatzausstellung, des
Umtauschs oder der Registrierung eines Führerscheins festgestellt Umtauschs oder der Registrierung eines Führerscheins festgestellt
wird, dass nach den Angaben des zentralen Führerscheinregisters einer wird, dass nach den Angaben des zentralen Führerscheinregisters einer
Partei der Inhaber die Voraussetzungen für den Besitz eines Partei der Inhaber die Voraussetzungen für den Besitz eines
Führerscheins verloren hat oder er mit einem Fahrverbot belegt wurde Führerscheins verloren hat oder er mit einem Fahrverbot belegt wurde
und/oder sein Führerschein entzogen, sichergestellt oder in Verwahrung und/oder sein Führerschein entzogen, sichergestellt oder in Verwahrung
genommen wurde. genommen wurde.
Artikel 7 Artikel 7
1. Wird ein Fahrzeug im Hoheitsgebiet einer Partei zugelassen, das 1. Wird ein Fahrzeug im Hoheitsgebiet einer Partei zugelassen, das
vorher im Hoheitsgebiet einer anderen Partei zugelassen war, so vorher im Hoheitsgebiet einer anderen Partei zugelassen war, so
unterrichtet die zentrale registerführende Behörde hiervon unterrichtet die zentrale registerführende Behörde hiervon
unverzüglich die zentrale registerführende Behörde der Partei, in unverzüglich die zentrale registerführende Behörde der Partei, in
deren Hoheitsgebiet das Fahrzeug zuletzt zugelassen war. Dabei sind deren Hoheitsgebiet das Fahrzeug zuletzt zugelassen war. Dabei sind
neben dem Zeitpunkt der Zulassung die in Artikel 5 genannten neben dem Zeitpunkt der Zulassung die in Artikel 5 genannten
Fahrzeugregisterdaten zu übermitteln. Fahrzeugregisterdaten zu übermitteln.
2. Wird im Hoheitsgebiet einer Partei die Ersatzausstellung, der 2. Wird im Hoheitsgebiet einer Partei die Ersatzausstellung, der
Umtausch oder die Registrierung eines Führerscheins vorgenommen, der Umtausch oder die Registrierung eines Führerscheins vorgenommen, der
im Hoheitsgebiet einer anderen Partei ausgestellt wurde, so im Hoheitsgebiet einer anderen Partei ausgestellt wurde, so
unterrichtet die zentrale registerführende Behörde hiervon unterrichtet die zentrale registerführende Behörde hiervon
unverzüglich die zentrale registerführende Behörde der Partei, die den unverzüglich die zentrale registerführende Behörde der Partei, die den
Führerschein ausgestellt hat. Dabei sind neben dem Zeitpunkt der Führerschein ausgestellt hat. Dabei sind neben dem Zeitpunkt der
Ersatzausstellung, des Umtauschs oder der Registrierung die in Artikel Ersatzausstellung, des Umtauschs oder der Registrierung die in Artikel
5 genannten Führerscheinregisterdaten zu übermitteln. 5 genannten Führerscheinregisterdaten zu übermitteln.
Artikel 8 Artikel 8
1. Der unmittelbare Zugang zu den im Rahmen des Europäischen Fahrzeug- 1. Der unmittelbare Zugang zu den im Rahmen des Europäischen Fahrzeug-
und Führerscheininformationssystems zum Abruf bereitgehaltenen Daten und Führerscheininformationssystems zum Abruf bereitgehaltenen Daten
ist den zentralen registerführenden Behörden der Parteien vorbehalten. ist den zentralen registerführenden Behörden der Parteien vorbehalten.
2. Diese Behörden tragen für ihre Partei die Verantwortung für den 2. Diese Behörden tragen für ihre Partei die Verantwortung für den
ordnungsgemässen Betrieb des Europäischen Fahrzeug- und ordnungsgemässen Betrieb des Europäischen Fahrzeug- und
Führerscheininformationssystems und stellen durch entsprechende Führerscheininformationssystems und stellen durch entsprechende
Massnahmen sicher, dass die Bestimmungen des Vertrags eingehalten Massnahmen sicher, dass die Bestimmungen des Vertrags eingehalten
werden. werden.
Artikel 9 Artikel 9
Daten, die im Rahmen des Europäischen Fahrzeug- und Daten, die im Rahmen des Europäischen Fahrzeug- und
Führerscheininformationssystems übermittelt werden, dürfen von den Führerscheininformationssystems übermittelt werden, dürfen von den
zentralen registerführenden Behörden nach Massgabe der nationalen zentralen registerführenden Behörden nach Massgabe der nationalen
Vorschriften der Parteien ausschliesslich zur Erreichung des in Vorschriften der Parteien ausschliesslich zur Erreichung des in
Artikel 2 Absatz 2 genannten Zwecks an die Verwaltungsbehörden Artikel 2 Absatz 2 genannten Zwecks an die Verwaltungsbehörden
weitergegeben werden, die für die Zulassung und Registrierung von weitergegeben werden, die für die Zulassung und Registrierung von
Fahrzeugen und die Erteilung und Registrierung von Führerscheinen Fahrzeugen und die Erteilung und Registrierung von Führerscheinen
zuständig sind. zuständig sind.
Nach den nationalen Vorschriften der Parteien dürfen diese Daten Nach den nationalen Vorschriften der Parteien dürfen diese Daten
ausschliesslich an Polizei-, Zoll-, Strafverfolgungs- und nationale ausschliesslich an Polizei-, Zoll-, Strafverfolgungs- und nationale
Sicherheitsbehörden, zur Erreichung des in Artikel 2 Absatz 2 Sicherheitsbehörden, zur Erreichung des in Artikel 2 Absatz 2
genannten Zwecks, weitergeleitet werden. Diese Daten dürfen in keinem genannten Zwecks, weitergeleitet werden. Diese Daten dürfen in keinem
Fall an ein anderes Gremium oder an eine andere Organisation Fall an ein anderes Gremium oder an eine andere Organisation
weitergegeben werden. weitergegeben werden.
Artikel 10 Artikel 10
Die zentralen registerführenden Behörden stellen sicher, dass alle Die zentralen registerführenden Behörden stellen sicher, dass alle
Dokumente anderer zentralen registerführenden Behörden, die sie Dokumente anderer zentralen registerführenden Behörden, die sie
erhalten haben, ungültig gemacht, vernichtet oder an die entsprechende erhalten haben, ungültig gemacht, vernichtet oder an die entsprechende
Behörde zurückgegeben werden, nach Massgabe der nationalen Behörde zurückgegeben werden, nach Massgabe der nationalen
Vorschriften der Parteien. Vorschriften der Parteien.
KAPITEL 4 - Datenschutz KAPITEL 4 - Datenschutz
Artikel 11 Artikel 11
1. Die Parteien dürfen die im Rahmen des Europäischen Fahrzeug- und 1. Die Parteien dürfen die im Rahmen des Europäischen Fahrzeug- und
Führerscheininformationssystems übermittelten Daten nur zur Erreichung Führerscheininformationssystems übermittelten Daten nur zur Erreichung
des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zwecks verwenden. des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zwecks verwenden.
2. Die Verwendung der Daten erfolgt ausschliesslich nach Massgabe der 2. Die Verwendung der Daten erfolgt ausschliesslich nach Massgabe der
nationalen Vorschriften der Parteien, sofern der Vertrag nicht nationalen Vorschriften der Parteien, sofern der Vertrag nicht
strengere Vorschriften enthält. strengere Vorschriften enthält.
Artikel 12 Artikel 12
Wenn im Rahmen des Europäischen Fahrzeug- und Wenn im Rahmen des Europäischen Fahrzeug- und
Führerscheininformationssystems Daten zwischen den zentralen Führerscheininformationssystems Daten zwischen den zentralen
registerführenden Behörden ausgetauscht werden, so ist die registerführenden Behörden ausgetauscht werden, so ist die
übermittelnde zentrale registerführende Behörde auf Ersuchen über die übermittelnde zentrale registerführende Behörde auf Ersuchen über die
Verwendung der übermittelten Daten und über die im Anschluss Verwendung der übermittelten Daten und über die im Anschluss
getroffenen Massnahmen zu unterrichten. getroffenen Massnahmen zu unterrichten.
Artikel 13 Artikel 13
Die datenübermittelnde zentrale registerführende Behörde ist Die datenübermittelnde zentrale registerführende Behörde ist
verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie
auf die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit in Bezug auf den mit auf die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit in Bezug auf den mit
der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nationalen der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nationalen
Vorschriften über die Bereitstellung von Daten zu beachten. Vorschriften über die Bereitstellung von Daten zu beachten.
Wenn es sich erweist, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht Wenn es sich erweist, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht
übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der
die Daten empfangenden zentralen registerführenden Behörde die Daten empfangenden zentralen registerführenden Behörde
unverzüglich mitzuteilen. Die empfangende zentrale registerführende unverzüglich mitzuteilen. Die empfangende zentrale registerführende
Behörde ist verpflichtet, die übermittelten Daten zu löschen oder zu Behörde ist verpflichtet, die übermittelten Daten zu löschen oder zu
berichtigen. berichtigen.
Artikel 14 Artikel 14
Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten
Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu
erteilen. Eine Verpflichtung zu dieser Auskunftserteilung besteht erteilen. Eine Verpflichtung zu dieser Auskunftserteilung besteht
nicht, soweit eine Abwägung gemäss den nationalen Vorschriften ergibt, nicht, soweit eine Abwägung gemäss den nationalen Vorschriften ergibt,
dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das
Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im
Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner
Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach den nationalen Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach den nationalen
Vorschriften der Partei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt Vorschriften der Partei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt
wird. wird.
Artikel 15 Artikel 15
Soweit die für die übermittelnde zentrale registerführende Behörde Soweit die für die übermittelnde zentrale registerführende Behörde
geltenden nationalen Vorschriften in Bezug auf die übermittelten geltenden nationalen Vorschriften in Bezug auf die übermittelten
personenbezogenen Daten besondere Löschungsfristen vorsehen, weist die personenbezogenen Daten besondere Löschungsfristen vorsehen, weist die
übermittelnde zentrale registerführende Behörde den Datenempfänger übermittelnde zentrale registerführende Behörde den Datenempfänger
darauf hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten darauf hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten
personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den
sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind. sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
KAPITEL 5 - Sicherheit des Europäischen Fahrzeug- und KAPITEL 5 - Sicherheit des Europäischen Fahrzeug- und
Führerscheininformationssystems Führerscheininformationssystems
Artikel 16 Artikel 16
1. Die zentralen registerführenden Behörden treffen die erforderlichen 1. Die zentralen registerführenden Behörden treffen die erforderlichen
technischen und organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung der technischen und organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung der
Datensicherheit im Rahmen des Vertrags. Datensicherheit im Rahmen des Vertrags.
2. Insbesondere sind Massnahmen zu treffen, um 2. Insbesondere sind Massnahmen zu treffen, um
i) zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den i) zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den
Datenverarbeitungsanlagen erhalten, Datenverarbeitungsanlagen erhalten,
ii) zu verhindern, dass Daten von Unbefugten gelesen, kopiert, ii) zu verhindern, dass Daten von Unbefugten gelesen, kopiert,
verändert oder gelöscht werden, verändert oder gelöscht werden,
iii) die nicht genehmigte Abfrage oder Übermittlung von Daten zu iii) die nicht genehmigte Abfrage oder Übermittlung von Daten zu
verhindern, verhindern,
iv) unbefugtes Lesen oder Kopieren von Daten während der iv) unbefugtes Lesen oder Kopieren von Daten während der
Datenübermittlung zu verhindern. Datenübermittlung zu verhindern.
Artikel 17 Artikel 17
Die zentralen registerführenden Behörden stellen sicher, dass Die zentralen registerführenden Behörden stellen sicher, dass
Aufzeichnungen gefertigt werden und dass die von ihnen geführten Aufzeichnungen gefertigt werden und dass die von ihnen geführten
Aufzeichnungen über Daten, die von den zentralen registerführenden Aufzeichnungen über Daten, die von den zentralen registerführenden
Behörden der Parteien abgerufen worden sind, den nationalen Behörden der Parteien abgerufen worden sind, den nationalen
Datenschutzvorschriften entsprechen. Datenschutzvorschriften entsprechen.
Diese Aufzeichnungen Diese Aufzeichnungen
i) müssen den Grund für den Datenabruf, nähere Angaben zu den i) müssen den Grund für den Datenabruf, nähere Angaben zu den
abgerufenen Daten sowie Datum und Uhrzeit der Abrufe enthalten, abgerufenen Daten sowie Datum und Uhrzeit der Abrufe enthalten,
ii) dürfen nur für Kontrollzwecke verwendet werden, ii) dürfen nur für Kontrollzwecke verwendet werden,
iii) sind in geeigneter Weise gegen zweckfremde Verwendung und gegen iii) sind in geeigneter Weise gegen zweckfremde Verwendung und gegen
sonstigen Missbrauch zu schützen und nach zwölf Monaten zu löschen. sonstigen Missbrauch zu schützen und nach zwölf Monaten zu löschen.
KAPITEL 6 - Datenschutzüberwachung KAPITEL 6 - Datenschutzüberwachung
Artikel 18 Artikel 18
Jede Partei benennt ihre nationalen Aufsichtsbehörden nach Richtlinie Jede Partei benennt ihre nationalen Aufsichtsbehörden nach Richtlinie
95/46/EG, welche beauftragt sind, völlig unabhängig die Einhaltung der 95/46/EG, welche beauftragt sind, völlig unabhängig die Einhaltung der
Datenschutzvorschriften des Vertrags zu überwachen. Datenschutzvorschriften des Vertrags zu überwachen.
Die Aufsichtsbehörden sollen nach Massgabe ihrer jeweiligen Die Aufsichtsbehörden sollen nach Massgabe ihrer jeweiligen
spezifischen nationalen Rechtsvorschriften unabhängig Aufsicht führen spezifischen nationalen Rechtsvorschriften unabhängig Aufsicht führen
und Kontrollen vornehmen, um zu gewährleisten, dass durch den Abruf und Kontrollen vornehmen, um zu gewährleisten, dass durch den Abruf
und die Verwendung der Daten die Rechte der betroffenen Personen nicht und die Verwendung der Daten die Rechte der betroffenen Personen nicht
verletzt werden. Zu diesem Zweck haben die Aufsichtsbehörden Zugang verletzt werden. Zu diesem Zweck haben die Aufsichtsbehörden Zugang
zum Europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem. zum Europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem.
KAPITEL 7 - Organisation KAPITEL 7 - Organisation
Artikel 19 Artikel 19
1. Es wird eine Kommission aus Vertretern der zentralen 1. Es wird eine Kommission aus Vertretern der zentralen
registerführenden Behörden der Parteien eingesetzt. Unabhängig von der registerführenden Behörden der Parteien eingesetzt. Unabhängig von der
Anzahl der Vertreter, die jede zentrale registerführende Behörde in Anzahl der Vertreter, die jede zentrale registerführende Behörde in
die Kommission entsendet, hat jede Behörde eine Stimme. die Kommission entsendet, hat jede Behörde eine Stimme.
Die Kommission trifft ihre Beschlüsse einstimmig in Bezug auf die Die Kommission trifft ihre Beschlüsse einstimmig in Bezug auf die
Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstabe a) und mit Vierfünftel-Mehrheit Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstabe a) und mit Vierfünftel-Mehrheit
in Bezug auf die Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstabe b). in Bezug auf die Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstabe b).
Die Kommission legt ihre anfängliche Geschäftsordnung einstimmig fest; Die Kommission legt ihre anfängliche Geschäftsordnung einstimmig fest;
nachträgliche Änderungen werden mit Vierfünftel-Mehrheit angenommen. nachträgliche Änderungen werden mit Vierfünftel-Mehrheit angenommen.
2. Die Kommission ist verantwortlich 2. Die Kommission ist verantwortlich
a) für die Durchführung und ordnungsgemässe Anwendung der Bestimmungen a) für die Durchführung und ordnungsgemässe Anwendung der Bestimmungen
des Vertrags, des Vertrags,
b) für das ordnungsgemässe Funktionieren des Europäischen Fahrzeug- b) für das ordnungsgemässe Funktionieren des Europäischen Fahrzeug-
und Führerscheininformationssystems in technischer und betrieblicher und Führerscheininformationssystems in technischer und betrieblicher
Hinsicht; sie überwacht insbesondere die von den zentralen Hinsicht; sie überwacht insbesondere die von den zentralen
registerführenden Behörden nach Artikel 16 Absatz 2 getroffenen registerführenden Behörden nach Artikel 16 Absatz 2 getroffenen
Massnahmen, um die Datensicherheit zu gewährleisten. Massnahmen, um die Datensicherheit zu gewährleisten.
3. Stimmen können vorbehaltlich einer späteren Bestätigung innerhalb 3. Stimmen können vorbehaltlich einer späteren Bestätigung innerhalb
von maximal zwei Monaten abgegeben werden. von maximal zwei Monaten abgegeben werden.
4. Einstimmig gefasste Beschlüsse sind für die Parteien im Rahmen 4. Einstimmig gefasste Beschlüsse sind für die Parteien im Rahmen
ihrer nationalen Vorschriften verbindlich. ihrer nationalen Vorschriften verbindlich.
5. Beschlüsse, die mit Stimmenmehrheit gefasst wurden, haben für 5. Beschlüsse, die mit Stimmenmehrheit gefasst wurden, haben für
diejenigen Parteien, die gegen sie gestimmt haben, den Status von diejenigen Parteien, die gegen sie gestimmt haben, den Status von
Empfehlungen. Empfehlungen.
Artikel 20 Artikel 20
1. Die Kosten in Verbindung mit dem Betrieb und der Benutzung des 1. Die Kosten in Verbindung mit dem Betrieb und der Benutzung des
Europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystems durch die Europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystems durch die
Parteien in ihrem Hoheitsgebiet werden von der betroffenen Partei Parteien in ihrem Hoheitsgebiet werden von der betroffenen Partei
getragen. getragen.
2. Die gemeinsamen Ausgaben, die durch die Durchführung des Vertrags 2. Die gemeinsamen Ausgaben, die durch die Durchführung des Vertrags
entstehen, werden - vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung durch die entstehen, werden - vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung durch die
Kommission - von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. Kommission - von den Parteien zu gleichen Teilen getragen.
KAPITEL 8 - Verantwortung und Haftung KAPITEL 8 - Verantwortung und Haftung
Artikel 21 Artikel 21
1. Wird jemand infolge einer rechtswidrigen Verarbeitung von Daten, 1. Wird jemand infolge einer rechtswidrigen Verarbeitung von Daten,
auf die sich der Vertrag bezieht, geschädigt, so muss ihm gegenüber auf die sich der Vertrag bezieht, geschädigt, so muss ihm gegenüber
hierfür die Partei der empfangenden zentralen registerführenden hierfür die Partei der empfangenden zentralen registerführenden
Behörde, nach Massgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften, Behörde, nach Massgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften,
haften. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer haften. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer
Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die Behörde, Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die Behörde,
die die Daten übermittelt hat, verursacht worden ist. die die Daten übermittelt hat, verursacht worden ist.
2. Leistet die Partei der empfangenden zentralen registerführenden 2. Leistet die Partei der empfangenden zentralen registerführenden
Behörde Schadensersatz wegen eines Schadens, der durch die Nutzung von Behörde Schadensersatz wegen eines Schadens, der durch die Nutzung von
unrichtigen oder unrichtig übermittelten Daten verursacht wurde, so unrichtigen oder unrichtig übermittelten Daten verursacht wurde, so
verlangt diese Partei Entschädigung von der Partei der übermittelnden verlangt diese Partei Entschädigung von der Partei der übermittelnden
zentralen registerführenden Behörde. zentralen registerführenden Behörde.
3. Die Partei der übermittelnden zentralen registerführenden Behörde 3. Die Partei der übermittelnden zentralen registerführenden Behörde
kann, ganz oder teilweise, von ihrer Verpflichtung enthoben werden, kann, ganz oder teilweise, von ihrer Verpflichtung enthoben werden,
wenn sie nachweisen kann, dass sie nicht verantwortlich ist. wenn sie nachweisen kann, dass sie nicht verantwortlich ist.
KAPITEL 9 - Schlussbestimmungen KAPITEL 9 - Schlussbestimmungen
Artikel 22 Artikel 22
1. Für die Vertragsparteien, die ihre Ratifikations-, Annahme- oder 1. Für die Vertragsparteien, die ihre Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde hinterlegt haben, tritt der Vertrag am ersten Tag Genehmigungsurkunde hinterlegt haben, tritt der Vertrag am ersten Tag
des zweiten Monats nach Eingang beim Verwahrer der vierten des zweiten Monats nach Eingang beim Verwahrer der vierten
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
2. Für die fünfte Vertragspartei tritt der Vertrag am ersten Tag des 2. Für die fünfte Vertragspartei tritt der Vertrag am ersten Tag des
zweiten Monats nach Eingang beim Verwahrer ihrer Ratifikations-, zweiten Monats nach Eingang beim Verwahrer ihrer Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Artikel 23 Artikel 23
Jede Partei notifiziert dem Verwahrer ihre nationalen zentralen Jede Partei notifiziert dem Verwahrer ihre nationalen zentralen
registerführenden Behörden, die für die Führung der zentralen registerführenden Behörden, die für die Führung der zentralen
Fahrzeug- und Führerscheinregister verantwortlich sind. Fahrzeug- und Führerscheinregister verantwortlich sind.
Artikel 24 Artikel 24
1. Jeder Staat, der die Datenschutzbestimmungen der Richtlinie 1. Jeder Staat, der die Datenschutzbestimmungen der Richtlinie
95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober
1995 anwendet, kann den Beitritt zum Vertrag beantragen. 1995 anwendet, kann den Beitritt zum Vertrag beantragen.
2. Ein solcher Antrag ist dem Verwahrer in schriftlicher Form 2. Ein solcher Antrag ist dem Verwahrer in schriftlicher Form
vorzulegen und bedarf der einstimmigen Zustimmung durch die Parteien. vorzulegen und bedarf der einstimmigen Zustimmung durch die Parteien.
3. Die Beitrittsurkunden sind beim Verwahrer zu hinterlegen. 3. Die Beitrittsurkunden sind beim Verwahrer zu hinterlegen.
4. Für jeden Staat, der dem Vertrag beitritt, tritt dieser am ersten 4. Für jeden Staat, der dem Vertrag beitritt, tritt dieser am ersten
Tag des zweiten Monats, nachdem dieser Staat seine Beitrittsurkunde Tag des zweiten Monats, nachdem dieser Staat seine Beitrittsurkunde
hinterlegt hat, in Kraft. hinterlegt hat, in Kraft.
Artikel 25 Artikel 25
Die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg ist der Verwahrer des Die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg ist der Verwahrer des
Vertrags. Vertrags.
Sie unterrichtet die Vertragsparteien und die beigetretenen Parteien Sie unterrichtet die Vertragsparteien und die beigetretenen Parteien
über über
a) jede Unterzeichnung, a) jede Unterzeichnung,
b) jeden Beitrittsantrag nach Artikel 24, b) jeden Beitrittsantrag nach Artikel 24,
c) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- c) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde, oder Beitrittsurkunde,
d) den Zeitpunkt des Inkrafttretens für jede Partei, d) den Zeitpunkt des Inkrafttretens für jede Partei,
e) jede Notifikation der Kündigung des Vertrags, e) jede Notifikation der Kündigung des Vertrags,
f) die nach Artikel 23 notifizierten nationalen zentralen f) die nach Artikel 23 notifizierten nationalen zentralen
registerführenden Behörden. registerführenden Behörden.
Artikel 26 Artikel 26
1. Der Vertrag kann von jeder Partei jederzeit nach Ablauf von zwei 1. Der Vertrag kann von jeder Partei jederzeit nach Ablauf von zwei
Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des Vertrags für die Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des Vertrags für die
betreffende Partei gekündigt werden. betreffende Partei gekündigt werden.
2. Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Notifikation an den 2. Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Notifikation an den
Verwahrer. Verwahrer.
3. Eine solche Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation 3. Eine solche Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation
beim Verwahrer wirksam. beim Verwahrer wirksam.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
diesen Vertrag unterschrieben. diesen Vertrag unterschrieben.
Geschehen in Luxemburg am 29. Juni 2000 in deutscher, englischer, Geschehen in Luxemburg am 29. Juni 2000 in deutscher, englischer,
französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der
Regierung des Grossherzogtums Luxemburg hinterlegt wird, welche jeder Regierung des Grossherzogtums Luxemburg hinterlegt wird, welche jeder
Vertragspartei und jeder beigetretenen Partei eine beglaubigte Vertragspartei und jeder beigetretenen Partei eine beglaubigte
Abschrift übermittelt. Abschrift übermittelt.
Vertrag über ein Europäisches Fahrzeug- und Vertrag über ein Europäisches Fahrzeug- und
Führerscheininformationssystem (EUCARIS), abgeschlossen in Luxemburg Führerscheininformationssystem (EUCARIS), abgeschlossen in Luxemburg
am 29. Juni 2000 am 29. Juni 2000
Staaten Staaten
Datum der Authentifizierung Datum der Authentifizierung
Art der Zustimmung Art der Zustimmung
Datum der Zustimmung Datum der Zustimmung
Datum des internen Inkrafttretens Datum des internen Inkrafttretens
DEUTSCHLAND DEUTSCHLAND
29.06.2000 29.06.2000
Ratifikation Ratifikation
08.04.2004 08.04.2004
01.05.2009 01.05.2009
BELGIEN BELGIEN
29.06.2000 29.06.2000
Ratifikation Ratifikation
06.03.2009 06.03.2009
01.05.2009 01.05.2009
LUXEMBURG LUXEMBURG
29.06.2000 29.06.2000
Ratifikation Ratifikation
09.03.2004 09.03.2004
01.05.2009 01.05.2009
NIEDERLANDE NIEDERLANDE
29.06.2000 29.06.2000
Annahme Annahme
04.05.2001 04.05.2001
01.05.2009 01.05.2009
GROSSBRITANNIEN GROSSBRITANNIEN
29.06.2000 29.06.2000
Ratifikation Ratifikation
04.03.2009 04.03.2009
01.05.2009 01.05.2009
Vorbehalt zu Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags Vorbehalt zu Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags
« Solange die Zuverlässigkeit der belgischen zentralen « Solange die Zuverlässigkeit der belgischen zentralen
Führerscheindatei nicht in ausreichendem Masse gewährleistet ist, Führerscheindatei nicht in ausreichendem Masse gewährleistet ist,
beteiligt die belgische Behörde sich ausschliesslich an der Errichtung beteiligt die belgische Behörde sich ausschliesslich an der Errichtung
und Instandhaltung eines gemeinsamen Systems für den Austausch von und Instandhaltung eines gemeinsamen Systems für den Austausch von
Fahrzeugdaten. Alle Bestimmungen dieses Vertrags, die sich auf Fahrzeugdaten. Alle Bestimmungen dieses Vertrags, die sich auf
Führerscheine beziehen, unterliegen folglich einem allgemeinen Führerscheine beziehen, unterliegen folglich einem allgemeinen
Vorbehalt. » Vorbehalt. »
Notifizierung Notifizierung
Benennung einer nationalen Zentralbehörde Benennung einer nationalen Zentralbehörde
(Artikel 23 des Vertrags) (Artikel 23 des Vertrags)
« Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen - « Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen -
Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit. » Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit. »
^