publié le 07 novembre 2023
Loi modifiant la loi du 19 mars 2014 portant définition légale de l'artisan. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
16 DECEMBRE 2022. - Loi modifiant la
loi du 19 mars 2014Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
19/03/2014
pub.
02/04/2015
numac
2015000174
source
service public federal interieur
Loi portant définition légale de l'artisan Traduction allemande
fermer portant définition légale de l'artisan. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 16 décembre 2022 modifiant la
loi du 19 mars 2014Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
19/03/2014
pub.
02/04/2015
numac
2015000174
source
service public federal interieur
Loi portant définition légale de l'artisan Traduction allemande
fermer portant définition légale de l'artisan (Moniteur belge du 10 février 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 16. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19.März 2014 zur gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2014 zur gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "eine natürliche oder juristische Person, die" werden durch die Wörter "ein Unternehmen, das" ersetzt und das Wort "Gegenständen" wird durch das Wort "Gütern" ersetzt.2. Die Wörter "deren Tätigkeiten" werden durch die Wörter "dessen Tätigkeiten oder von dem ein Teil der Tätigkeiten" ersetzt. 3. Der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Authentischer Charakter bedeutet, dass das handwerkliche Produkt immer die eigene Art des Handwerkers widerspiegelt." Art. 3 - In Artikel 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 15. April 2018, werden zwischen den Wörtern "oder mehrerer Handwerkstätigkeiten" und den Wörtern "in der Zentralen Datenbank" die Wörter "als eintragungspflichtiges Unternehmen" eingefügt. Art. 4 - In Artikel 6 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "ein Selbständiger oder" aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel 7 desselben Gesetzes werden die Wörter "einer an die Handwerkerkommission gerichteten schriftlichen Bewerbung" durch die Wörter "eines an die Handwerkerkommission gerichteten Antrags" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 8 - Unternehmen, die die Eigenschaft als Handwerker erhalten möchten, stellen ihren Antrag entweder über eine vom Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie zur Verfügung gestellte Online-Anwendung oder per Einschreibesendung oder per E-Mail an die Handwerkerkommission." Art. 7 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 werden im ersten Satz die Wörter "Empfang des Auskunftsformulars" durch die Wörter "Empfang des Antrags" und die Wörter "des ausgefüllten Auskunftsformulars" durch die Wörter "der vollständigten Akte" ersetzt und werden im zweiten Satz die Wörter "des Auskunftsformulars" durch die Wörter "des Antrags" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "der Vorsitzende der Handwerkerkommission" durch die Wörter "die Handwerkerkommission" ersetzt. Art. 8 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "In der günstigen Entscheidung der Handwerkerkommission wird gegebenenfalls der Teil der Tätigkeiten des Unternehmens angegeben, für den die Anerkennung erteilt wird.Diese Entscheidung wird datiert und dem sich bewerbenden Kandidaten per Brief oder per E-Mail notifiziert. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt sechs Jahre und läuft ab dem ersten Tag nach dem Datum der günstigen Entscheidung. Die Gültigkeitsdauer der in Artikel 9 Absatz 3 erwähnten günstigen Entscheidung beträgt sechs Jahre und läuft ab dem ersten Tag nach Ablauf der Frist, um eine Entscheidung zu treffen." 2. In den Absätzen 2 und 4 wird das Wort "Einschreibebrief" jeweils durch das Wort "Einschreibesendung" ersetzt. Art. 9 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Zu diesem Zweck reicht er seinen Antrag gemäß Artikel 8 ein." 2. In Absatz 3 wird das Wort "Auskunftsformulars" durch das Wort "Antrags" ersetzt.3. In Absatz 4 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "gemäß den in Artikel 11 Absatz 1 beziehungsweise 2 erwähnten Modalitäten" ersetzt. Art. 10 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Gegebenenfalls kann die Handwerkerkommission eines seiner ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieder derselben Sprachrolle wie der Handwerkerkandidat oder der Handwerker damit beauftragen, eine Untersuchung vor Ort durchzuführen." 2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "Die Handwerkerkommission ist nur beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der Vizevorsitzende und mindestens zwei Mitglieder jeder Sprachgruppe anwesend sind." Art. 11 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 15 - Die Handwerkerkommission umfasst acht Mitglieder, die von dem für den Mittelstand zuständigen Minister bestimmt werden. Die Mandate sind von unbestimmter Dauer. Sechs Mitglieder werden auf Vorschlag des Hohen Rates für Selbständige und KMB bestimmt und zwei Mitglieder werden unter den Beamten der Generaldirektion Politik der KMB des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie bestimmt. Diese beiden Beamten dürfen nicht an den Aufgaben des Sekretariats der Handwerkerkommission oder des Handwerkerrates teilnehmen. Für jedes Mitglied werden ein oder mehrere Stellvertreter bestimmt, die dieses Mitglied bei Abwesenheit oder Verhinderung vertreten.
Vier Mitglieder, darunter ein Beamter, gehören der niederländischen Sprachrolle an, die anderen vier, darunter ein Beamter, gehören der französischen Sprachrolle an. Die stellvertretenden Mitglieder gehören derselben Sprachrolle an wie die ordentlichen Mitglieder, denen sie beigeordnet sind.
Die Mitglieder der Handwerkerkommission, die keine Beamten sind, bestimmen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und den Vizevorsitzenden der Kommission. Der Vorsitzende und der Vizevorsitzende gehören nicht derselben Sprachrolle an. Die Mitglieder der Handwerkerkommission, die keine Beamten sind, können den Vorsitzenden und den Vizevorsitzenden wegen Fehlverhaltens ihres Amtes entheben. Durch diese Enthebung wird ihnen nicht ihr Mandat als Mitglied der Handwerkerkommission entzogen.
Die Mandate des Vorsitzenden und des Vizevorsitzenden enden ebenfalls bei ihrem Rücktritt oder bei Ersetzung des Inhabers des Mandats als Mitglied der Kommission durch den für den Mittelstand zuständigen Minister auf Vorschlag des Hohen Rates für Selbständige und KMB. Der König kann den Mitgliedern Anwesenheitsgelder oder Amtszulagen gewähren und ihren Betrag festlegen.
Die Generaldirektion Politik der KMB des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie ist damit beauftragt, die Sekretariatsgeschäfte der Handwerkerkommission wahrzunehmen und die Versammlungen der Kommission in ihren Räumlichkeiten zu organisieren." Art. 12 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 18 - In Artikel 17 erwähnte Berufungen werden entweder über die in Artikel 8 erwähnte Online-Anwendung oder per Einschreibesendung oder per E-Mail an den Handwerkerrat eingelegt." Art. 13 - In Artikel 21 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "In der Entscheidung des Handwerkerrates wird gegebenenfalls der Teil der Tätigkeiten des Unternehmens angegeben, für den die Anerkennung erteilt wird. Diese Entscheidung wird datiert und dem sich bewerbenden Kandidaten per Einschreibesendung notifiziert." Art. 14 - In Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird Absatz 6 wie folgt ersetzt: "Gegebenenfalls kann der Handwerkerrat eines seiner Mitglieder derselben Sprachrolle wie der Handwerkerkandidat oder der Handwerker damit beauftragen, eine Untersuchung vor Ort durchzuführen." Art. 15 - Artikel 24/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Handwerkerrates, Personen" werden durch die Wörter "Handwerkerrates und Personen" ersetzt.2. Die Wörter "und Bedienstete, die aufgrund der Artikel 13 Absatz 4 und 22 Absatz 6 mit der Durchführung einer Untersuchung vor Ort beauftragt sind," werden aufgehoben. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB D. CLARINVAL Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE