publié le 04 septembre 2015
Loi portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance. - Traduction allemande d'extraits
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15 MAI 2014. - Loi portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 5 à 10, 18 et 19 et 29 à 54 de la loi du 15 mai 2014 portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance (Moniteur belge du 22 mai 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 15. MAI 2014 - Gesetz zur Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 2 - Arbeitskostenverringerung und Unterstützung der Kaufkraft (...) KAPITEL 2 - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Unternehmen, in denen Schichtarbeit oder Nachtarbeit geleistet wird Art. 5 - A. In Artikel 2755 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. März 2009 und 7. November 2011, werden die Wörter "15,6 Prozent" durch die Wörter "18 Prozent" ersetzt.
B. Im selben Artikel werden die Wörter "18 Prozent" durch die Wörter "20,4 Prozent" ersetzt.
C. Im selben Artikel werden die Wörter "20,4 Prozent" durch die Wörter "22,8 Prozent" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 5 Buchstabe A tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Artikel 5 Buchstabe B tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Artikel 5 Buchstabe C tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
KAPITEL 3 - Abschaffung der Mehrwertsteuer auf den Föderalbeitrag für Elektrizität Art. 7 - In Artikel 21bis § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird der Satz "Der Föderalbeitrag unterliegt der Mehrwertsteuer." aufgehoben.
Art. 8 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. April 2014 in Kraft.
KAPITEL 4 - Arbeitsbonus - Niedriglöhne Art. 9 - A. In Artikel 289ter/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juni 2011 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juni 2013 und 26. Dezember 2013, werden die Wörter "130 EUR" durch die Wörter "200 EUR" ersetzt.
B. Im selben Artikel werden die Wörter "14,40 Prozent" durch die Wörter "20,15 Prozent" und die Wörter "200 EUR" durch die Wörter "280 EUR" ersetzt.
C. Im selben Artikel, zuletzt abgeändert durch Buchstabe B, werden die Wörter "20,15 Prozent" durch die Wörter "25,91 Prozent" und die Wörter "280 EUR" durch die Wörter "360 EUR" ersetzt.
D. Im selben Artikel werden die Wörter "25,91 Prozent" durch die Wörter "31,66 Prozent" und die Wörter "360 EUR" durch die Wörter "440 EUR" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 9 Buchstabe A tritt am 1. April 2014 in Kraft.
Artikel 9 Buchstabe B tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Artikel 9 Buchstabe C tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Artikel 9 Buchstabe D tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. (...) TITEL 3 - Investitionsunterstützung EINZIGES KAPITEL - Zonen in Schwierigkeiten (...) Art. 18 - Artikel 2758 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, aufgehoben durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 2758- § 1 - In § 2 erwähnte Arbeitgeber, die eine in § 3 erwähnte Investition in einer Betriebsstätte in einer Förderzone tätigen, die im Erlass des Königs zur Ausführung von Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung aufgenommen ist, die ein Formular wie in § 5 erwähnt rechtsgültig vorgelegt haben, die Entlohnungen zahlen oder zuerkennen und die aufgrund von Artikel 270 Nr. 1 Berufssteuervorabzug auf diese Entlohnungen schulden, sind zeitweilig von der Zuführung eines bestimmten Prozentsatzes des Berufssteuervorabzugs in Bezug auf die in § 4 erwähnten Entlohnungen an die Staatskasse befreit unter der Bedingung, dass sie die Gesamtheit des vorerwähnten Vorabzugs auf diese Entlohnungen einbehalten. Dieser Prozentsatz wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Der König reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Absatzes. Diese Erlasse sind nicht länger wirksam, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach dem Datum ihres Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung gilt rückwirkend ab diesem Datum.
Diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht auf steuerpflichtige Entlohnungen von Arbeitnehmern angewandt werden, für die eine andere Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs wie in den Artikeln 2751, 2752, 2753, 2754 und 2756 erwähnt bereits anwendbar ist.
Die Zahlungsbefreiung wird definitiv gewährt, nachdem der Arbeitgeber in einer Anlage zu seiner Einkommensteuererklärung in Bezug auf das dritte Steuerjahr nach dem Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem der infolge der Investition geschaffene neue Arbeitsplatz besetzt wurde, nachgewiesen hat, dass diese Zusatzbeschäftigung während mindestens drei Jahren erhalten geblieben ist. Das Muster der Anlage wird von dem für Finanzen zuständigen Minister oder seinem Beauftragten festgelegt.
Hat der Arbeitgeber bei Ablauf der in vorhergehendem Absatz erwähnten Frist nicht nachgewiesen, dass der neu geschaffene Arbeitsplatz während der vorgeschriebenen Frist erhalten geblieben ist, gilt der aufgrund von Absatz 1 von der Zahlung befreite Berufssteuervorabzug als geschuldeter Berufssteuervorabzug des Besteuerungszeitraums, in dem die vorerwähnte Frist abgelaufen ist.
Die Zahlungsbefreiung ist pro Arbeitgeber und während eines Zeitraums von sechsunddreißig Monaten auf höchstens 7,5 Millionen EUR begrenzt. § 2 - Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nur von einem Arbeitgeber angewandt werden, der für den letzten oder vorletzten abgeschlossenen Besteuerungszeitraum und während mindestens zwei aufeinander folgender Besteuerungszeiträume eine jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl von weniger als 250 Personen hat und der: - einen Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer mit einem Höchstbetrag von 50 Millionen EUR erzielt oder - dessen Jahresbilanzsumme sich auf einen Höchstbetrag von 43 Millionen EUR beläuft.
Für die Überprüfung der Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten Kriterien sind die Bestimmungen von Artikel 15 §§ 2 bis 4 des Gesellschaftsgesetzbuches anwendbar.
Ist ein Arbeitgeber mit einem oder mehreren anderen Arbeitgebern im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches verbunden, wird die Einhaltung der Kriterien "Umsatz" und "Bilanzsumme" auf konsolidierter Basis überprüft. Was das beschäftigte Personal betrifft, werden die jahresdurchschnittlichen Zahlen der von jeder der verbundenen Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer zusammengerechnet.
Ist ein Arbeitgeber eine assoziierte Gesellschaft im Sinne von Artikel 12 des Gesellschaftsgesetzbuches, wird die Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten Kriterien überprüft, indem Umsatz, Bilanzsumme und jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl dieser Gesellschaft erhöht werden um Umsatz, Bilanzsumme und jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl der mit ihr assoziierten Gesellschaft, multipliziert mit dem höchsten der folgenden beiden Prozentsätze: - entweder dem Prozentsatz der Stimmrechte, die mit der Beteiligung verbunden sind, - oder dem Prozentsatz des Kapitals, das die Beteiligung vertritt.
Darüber hinaus kann die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs nur von einem Arbeitgeber angewandt werden, dessen Kapital oder Stimmrechte für weniger als 25 Prozent direkt oder indirekt von einer oder mehreren in Artikel 2 des Gesetzes vom 15.
Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge erwähnten öffentlichen Auftraggebern einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.
Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht von einem Arbeitgeber angewandt werden: - für den ein Konkursgeständnis abgelegt oder ein Konkursantrag eingereicht wird oder die Verwaltung der Gesamtheit oder eines Teils der Aktiva entzogen wird wie in den Artikeln 7 und 8 des Konkursgesetzes vorgesehen, - für den ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation eröffnet wird wie in Artikel 23 des Gesetzes über die Kontinuität der Unternehmen vorgesehen, - der eine aufgelöste Gesellschaft ist und in Liquidation befindlich ist, - dessen Reinvermögen infolge von Verlusten auf einen Betrag gesunken ist, der niedriger als die Hälfte des festen Teils des Gesellschaftskapitals ist, und dessen Verluste in den letzten zwölf Monaten vor der in § 1 erwähnten Investition höher als ein Viertel des festen Teils des Gesellschaftskapitals betragen. § 3 - Die in § 1 erwähnte Investition kommt nur in Betracht, sofern für diese Investition eine Regionalbeihilfe gewährt worden ist. Sie betrifft eine Investition in Sachanlagen oder immaterielle Anlagen: - bei Errichtung einer neuen Betriebsstätte - oder bei Erweiterung der Kapazität einer bestehenden Betriebsstätte - oder bei Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher nicht in der Betriebsstätte hergestellte Produkte - oder bei grundlegender Änderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte.
Die in § 1 erwähnte Investition kann sich ebenfalls auf eine Übernahme beziehen von Sachanlagen oder immateriellen Anlagen von: - einer Betriebsstätte, für die der Drittarbeitgeber gemäß dem in Artikel 66 des Gesetzes vom 13. Februar 1998 zur Festlegung beschäftigungsfördernder Bestimmungen vorgesehenen Verfahren die Schließung der Niederlassung angekündigt hat, - oder einer Betriebsstätte, die Teil eines Unternehmens ist, für das ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts eröffnet worden ist wie in Artikel 59 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen vorgesehen, - oder einer Betriebsstätte, die Teil eines Unternehmens ist, für das das zuständige Gericht ein Konkurseröffnungsurteil verkündet hat.
Der Drittarbeitgeber und das Unternehmen, die in vorhergehendem Absatz erwähnt sind, dürfen mit dem Arbeitgeber, der die Investition tätigt, nicht im Sinne der Artikel 11 beziehungsweise 12 des Gesellschaftsgesetzbuches verbunden oder assoziiert sein.
Vorliegender Artikel ist nicht auf Investitionen anwendbar, die zu der Ausübung einer Tätigkeit in einem der folgenden Sektoren gehören: - Stahlindustrie wie bestimmt in Artikel 2 Absatz 29 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag, - Kunstfaserindustrie wie bestimmt in Artikel 2 Absatz 30 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag, - Fischerei und Aquakultur in dem Maße, wie die Tätigkeit in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17.
Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur fällt, - Landwirtschafts- und Forstwirtschaftssektor und Produktion, Verarbeitung und Absatz der in Anhang 1 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, - Sektor des Personen- und Güterverkehrs auf dem Luft-, See-, Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsweg, sofern es sich um eine Investition in Beförderungsmittel und Ausrüstungsgüter handelt, - Luftverkehrssektor wie in den gemeinschaftlichen Leitlinien für die Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr (ABl. C 350 vom 10.12.1994, S. 5) erwähnt und Betrieb von Flughäfen wie in den gemeinschaftlichen Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen (ABl. C 312 vom 9.12.2005, S. 1) erwähnt, - Energiesektor. § 4 - Vom Arbeitgeber gezahlte Entlohnungen, die für die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Betracht kommen, müssen sich auf die in § 3 erwähnte Investition beziehen. Nur ein neuer Arbeitsplatz, der infolge dieser Investition innerhalb der Frist von sechsunddreißig Monaten nach Tätigung der Investition geschaffen worden ist, die in dem in § 5 erwähnten Formular bestimmt ist, kommt für diese Maßnahme in Betracht.
Ein Arbeitsplatz gilt nur als neu, wenn er in der betreffenden Betriebsstätte eine Erhöhung der Gesamtanzahl Arbeitnehmer im Vergleich zur durchschnittlichen Anzahl Arbeitnehmer während der zwölf Monate vor Tätigung der Investition, erhöht um die anderen bereits durch die Investition geschaffenen neuen Arbeitsplätze, zur Folge hat.
Bei Übernahme von Sachanlagen oder immateriellen Anlagen wie in § 3 Absatz 2 vorgesehen gelten alle Arbeitsplätze als neu.
Nur Entlohnungen, die infolge der Besetzung dieses neuen Arbeitsplatzes binnen zwei Jahren ab dem Datum dieser Schaffung gezahlt werden, kommen für diese Maßnahme in Betracht.
Um die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs zu erhalten, muss der Schuldner den Nachweis erbringen, dass er die in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Bedingungen erfüllt und ihn zur Verfügung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bereithalten.
Der König bestimmt die Modalitäten für die Erbringung dieses Nachweises. § 5 - Um die in § 1 Absatz 1 erwähnte Zahlungsbefreiung zu erhalten, muss der Arbeitgeber spätestens zu Beginn der Investition ein vom König erstelltes Formular vorlegen, in dem die erforderlichen Angaben über Vorhaben und Finanzierung der Investition, erwartete Tätigung der Investition und Anzahl erwarteter zusätzlicher Arbeitsplätze vermerkt sind.
Die Zahlungsbefreiung wird nicht gewährt, wenn der Zeitraum zwischen der Vorlage des in Absatz 1 erwähnten Formulars und der erwarteten Tätigung der Investition um mehr als die Hälfte überschritten wird oder wenn nicht nachgewiesen wird, dass die neu geschaffenen Arbeitsplätze sich auf die Investition beziehen." Art. 19 - In Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 2759 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2759- § 1 - In § 2 erwähnte Arbeitgeber, die eine in § 3 erwähnte Investition in einer Betriebsstätte in einer Förderzone tätigen, die in Gruppe A des Erlasses des Königs zur Ausführung von Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung aufgenommen ist, die ein Formular wie in Artikel 2758 § 5 erwähnt rechtsgültig vorgelegt haben, die Entlohnungen zahlen oder zuerkennen und die aufgrund von Artikel 270 Nr. 1 Berufssteuervorabzug auf diese Entlohnungen schulden, sind zeitweilig von der Zuführung eines bestimmten Prozentsatzes des Berufssteuervorabzugs in Bezug auf die in Artikel 2758 § 4 erwähnten Entlohnungen an die Staatskasse befreit unter der Bedingung, dass sie die Gesamtheit des vorerwähnten Vorabzugs auf diese Entlohnungen einbehalten. Dieser Prozentsatz wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Der König reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Absatzes. Diese Erlasse sind nicht länger wirksam, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach dem Datum ihres Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung gilt rückwirkend ab diesem Datum.
Diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht auf steuerpflichtige Entlohnungen von Arbeitnehmern angewandt werden, für die eine andere Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs wie in den Artikeln 2751, 2752, 2753, 2754 und 2756 erwähnt bereits anwendbar ist.
Die Zahlungsbefreiung wird definitiv gewährt, nachdem der Arbeitgeber in einer Anlage zu seiner Einkommensteuererklärung in Bezug auf das fünfte Steuerjahr nach dem Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem der infolge der Investition geschaffene neue Arbeitsplatz besetzt wurde, nachgewiesen hat, dass diese Zusatzbeschäftigung während mindestens fünf Jahren erhalten geblieben ist. Das Muster der Anlage wird von dem für Finanzen zuständigen Minister oder seinem Beauftragten festgelegt.
Hat der Arbeitgeber bei Ablauf der in vorhergehendem Absatz erwähnten Frist nicht nachgewiesen, dass der neu geschaffene Arbeitsplatz während der vorgeschriebenen Frist erhalten geblieben ist, gilt der aufgrund von Absatz 1 von der Zahlung befreite Berufssteuervorabzug als geschuldeter Berufssteuervorabzug des Besteuerungszeitraums, in dem die vorerwähnte Frist abgelaufen ist.
Die Zahlungsbefreiung ist pro Arbeitgeber und während eines Zeitraums von sechsunddreißig Monaten auf höchstens 7,5 Millionen EUR begrenzt. § 2 - Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nur von einem Arbeitgeber angewandt werden, der die Kriterien von Artikel 2758 § 2 Absatz 1 und 5 nicht erfüllt.
Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht von einem in Artikel 2758 § 2 Absatz 6 erwähnten Arbeitgeber angewandt werden. § 3 - Die in § 1 erwähnte Investition kommt nur in Betracht, sofern für diese Investition eine Regionalbeihilfe gewährt worden ist. Sie betrifft eine Investition in Sachanlagen oder immaterielle Anlagen: - bei Errichtung einer neuen Betriebsstätte - oder bei Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit mit der vorher in der Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeit weder identisch noch vergleichbar ist.
Die in § 1 erwähnte Investition kann sich ebenfalls auf eine Übernahme von Sachanlagen oder immateriellen Anlagen wie in Artikel 2758 § 3 Absatz 2 und 3 erwähnt beziehen.
Vorliegender Artikel ist jedoch nicht auf Investitionen anwendbar, die zu der Ausübung einer Tätigkeit in einem der in Artikel 2758 § 3 Absatz 4 erwähnten Sektoren gehören." (...) TITEL 5 - Administrative Vereinfachung KAPITEL 1 - Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von Kleinunternehmen Art. 29 - Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28.
Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter "in Artikel 56 § 2" durch die Wörter "in Artikel 56bis" ersetzt.2. In Absatz 4 werden die Wörter "in den Artikeln 56 § 2" durch die Wörter "in den Artikeln 56bis" ersetzt. Art. 30 - In Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 und 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1994, werden die Wörter "in Artikel 56 § 2" jeweils durch die Wörter "in Artikel 56bis" ersetzt.
Art. 31 - In Artikel 50 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009, werden die Wörter "in Artikel 56 § 2" durch die Wörter "in Artikel 56bis" ersetzt.
Art. 32 - In Artikel 53 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Januar 2004, werden die Wörter "in Artikel 56 § 2" durch die Wörter "in Artikel 56bis" ersetzt.
Art. 33 - In Artikel 53bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2000, werden die Wörter "in Artikel 56 § 2" durch die Wörter "in Artikel 56bis" ersetzt.
Art. 34 - In Artikel 53quater § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009, werden die Wörter "in den Artikeln 56 § 2" durch die Wörter "in den Artikeln 56bis" ersetzt.
Art. 35 - In Artikel 56 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und das Programmgesetz vom 27. April 2007, wird § 2 aufgehoben.
Art. 36 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 56bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 56bis - § 1 - Steuerpflichtige, deren in Belgien erzielter Jahresumsatz 15.000 EUR nicht überschreitet, können für Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die sie bewirken, Steuerbefreiung in Anspruch nehmen.
Nimmt ein in Absatz 1 erwähnter Steuerpflichtiger eine wirtschaftliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres auf, wird der in Absatz 1 erwähnte Schwellenbetrag im Verhältnis zur Anzahl Kalendertage herabgesetzt, die zwischen dem 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres und dem Datum der Aufnahme der vorerwähnten Tätigkeit abgelaufen sind. § 2 - Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 sind von der Steuerbefreiungsregelung ausgeschlossen.
Darüber hinaus sind für die Gesamtheit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Steuerpflichtige ausgeschlossen, die gewöhnlich folgende Tätigkeiten ausüben: 1. Immobilienarbeiten im Sinne von Artikel 19 § 2 Absatz 2 und damit gleichgesetzte Leistungen, 2.Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, für die sie Kunden einen Kassenzettel ausstellen müssen wie im Königlichen Erlass vom 30.
Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, vorgesehen, 3. Lieferungen von Gebrauchtmaterial, auch solchem, das in seinem unveränderten Zustand nicht zur Wiederverwendung geeignet ist, Schrott, von gewerblichen und nichtgewerblichen Abfallstoffen, recyclingfähigen Abfallstoffen und teilweise verarbeiteten Abfallstoffen im Sinne von Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 2006/112/EG.Der König erstellt die Liste der von dieser Bestimmung betroffenen Güter. § 3 - Die Steuerbefreiungsregelung ist nicht anwendbar auf: 1. Umsätze, die in Artikel 8 erwähnt sind, 2.Lieferungen neuer Fahrzeuge, die unter den in Artikel 39bis vorgesehenen Bedingungen bewirkt werden, 3. Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die von einem nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt werden, 4.Umsätze, die in Artikel 58 §§ 1 und 2 erwähnt sind, 5. Umsätze, die auf verborgene Weise bewirkt werden, insbesondere nicht erklärte Umsätze und rechtswidrige Umsätze. § 4 - Der Umsatz, der für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung zugrunde zu legen ist, setzt sich zusammen aus dem Betrag ohne Mehrwertsteuer: 1. der besteuerten Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, 2.der gemäß den Artikeln 39 bis 42 von der Steuer befreiten Umsätze, 3. der in Artikel 44 § 3 Nr.1 und 2 erwähnten Umsätze mit Immobilien, der in Artikel 44 § 3 Nr. 5 bis 11 erwähnten Finanzumsätze und der in Artikel 44 § 3 Nr. 4 erwähnten Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze, sofern diese Umsätze nicht den Charakter von Nebenumsätzen haben.
Abtretungen von körperlichen oder nicht körperlichen Investitionsgütern des Unternehmens, in § 3 erwähnte Umsätze, Umsätze, die von Landwirten bewirkt werden, die der in Artikel 57 erwähnten Sonderregelung unterliegen, und nicht in Belgien bewirkte Umsätze bleiben bei der Ermittlung dieses Umsatzes jedoch außer Ansatz. § 5 - Steuerpflichtige, die die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, sind nicht berechtigt, die Steuer auf Güter und Dienstleistungen, die sie für die Bewirkung ihrer Umsätze verwenden, abzuziehen.
In Rechnungen oder anderen gleichwertigen Dokumenten, die diese Steuerpflichtigen für die von ihnen bewirkten Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen ausstellen, darf die Steuer auf keinerlei Art ausgewiesen werden, sondern muss folgende Angabe angebracht werden: "Sonderbefreiungsregelung für Kleinunternehmen". § 6 - Steuerpflichtige, die für die Steuerbefreiung in Betracht kommen, sind jedoch berechtigt, bei Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die sie bewirken, für die Anwendung der Steuer zu optieren und die normale Mehrwertsteuerregelung oder die aufgrund von Artikel 56 festgelegte Sonderregelung anzuwenden. § 7 - Der König legt die praktischen Anwendungsbedingungen und einzuhaltenden Formalitäten für Aufnahme, Wechsel und Beendigung der Tätigkeit oder Steuerregelung fest. Er bestimmt ebenfalls die Einzelheiten der Ausübung der in § 6 erwähnten Option." Art. 37 - In Artikel 57 § 6 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter "in Artikel 56 § 1 oder § 2" durch die Wörter "in den Artikeln 56 oder 56bis" ersetzt.
Art. 38 - In Artikel 58 § 4 Nr. 2 dritter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1994, werden die Wörter "gemäß Artikel 56 § 2" durch die Wörter "gemäß Artikel 56bis" ersetzt.
Art. 39 - Die Artikel 29 bis 38 treten am 1. April 2014 in Kraft.
KAPITEL 2 - Abänderungen der Bücher VI, XIV und XV des Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf die Rundung der Zahlungen in Euro Art. 40 - Artikel VI.2 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt ergänzt: "10. gegebenenfalls dass bei Vertragsabschluss der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag auf das nächste Vielfache von 5 Cent gerundet wird, wenn der Verbraucher in bar zahlt." Art. 41 - In Artikel VI.4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "Der angegebene Preis ist" durch die Wörter "Unbeschadet des Artikels VI.7/1 ist der angegebene Preis" ersetzt.
Art. 42 - In Buch VI Titel 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird ein Kapitel 2/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL 2/1 - Rundung des zu zahlenden Betrags".
Art. 43 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 42, wird ein Artikel VI.7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VI.7/1 - Jedes Unternehmen darf den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag auf das nächste Vielfache von 5 Cent runden, sofern: - die Zahlung in bar erfolgt, - der zu zahlende Gesamtbetrag 5 Cent überschreitet und - das Unternehmen die in Artikel VI.7/2 vorgesehenen Bedingungen einhält." Art. 44 - In dasselbe Kapitel 2/1 wird ein Artikel VI.7/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VI.7/2 - § 1 - Endet der zu zahlende Gesamtbetrag auf 1, 2, 6 oder 7 Cent, wird er auf das nächstniedrigere Vielfache von 5 Cent gerundet.
Endet der zu zahlende Gesamtbetrag auf 3, 4, 8 oder 9 Cent, wird er auf das nächsthöhere Vielfache von 5 Cent gerundet. § 2 - In jedem Dokument, in dem der zu zahlende Gesamtbetrag vermerkt ist, gibt das Unternehmen die angewandte Rundung ausdrücklich an. § 3 - Das Unternehmen informiert den Verbraucher in gut sichtbarer Weise, indem er zumindest an Orten, an denen der Verbraucher seine Schuld begleichen kann, den Vermerk "Der zu zahlende Gesamtbetrag wird für Zahlungen in bar auf das nächste Vielfache von 5 Cent gerundet" anbringt.
Der König kann andere Weisen bestimmen, wie Mitteilungen in Bezug auf die Rundung erteilt werden. § 4 - Das Unternehmen wendet ebenfalls die Rundung auf Gesamtbeträge an, die es dem Verbraucher in bar erstattet." Art. 45 - In dasselbe Kapitel 2/1 wird ein Artikel VI.7/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VI.7/3 - Die Zahlung des zu zahlenden Gesamtbetrags, der in Anwendung von Artikel VI.7/2 gerundet wird, befreit den Verbraucher von seiner Schuld.
In Abweichung von Artikel 1235 des Zivilgesetzbuches kann die Differenz zwischen dem gerundeten und in Anwendung von Artikel VI.7/2 gezahlten Gesamtbetrag und dem Gesamtbetrag vor der Rundung nicht zurückgefordert werden." Art. 46 - Artikel XIV.3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ergänzt: "9. gegebenenfalls dass bei Vertragsabschluss der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag auf das nächste Vielfache von 5 Cent gerundet wird, wenn der Verbraucher in bar zahlt." Art. 47 - In Artikel XIV.5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, werden die Wörter "Der angegebene Preis ist" durch die Wörter "Unbeschadet des Artikels XIV.8/1 ist der angegebene Preis" ersetzt.
Art. 48 - In Buch XIV Titel 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird ein Kapitel 2/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL 2/1 - Rundung des zu zahlenden Betrags".
Art. 49 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 48, wird ein Artikel XIV.8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XIV.8/1 - Jeder Freiberufler darf den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag auf das nächste Vielfache von 5 Cent runden, sofern: - die Zahlung in bar erfolgt, - der zu zahlende Gesamtbetrag 5 Cent überschreitet, - die Zahlung sich nicht auf die Abgabe von Humanarzneimitteln bezieht, die in Artikel 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel erwähnt sind, und - der Freiberufler die in Artikel XIV.8/2 vorgesehenen Bedingungen einhält." Art. 50 - In dasselbe Kapitel 2/1 wird ein Artikel XIV.8/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XIV.8/2 - § 1 - Endet der zu zahlende Gesamtbetrag auf 1, 2, 6 oder 7 Cent, wird er auf das nächstniedrigere Vielfache von 5 Cent gerundet.
Endet der zu zahlende Gesamtbetrag auf 3, 4, 8 oder 9 Cent, wird er auf das nächsthöhere Vielfache von 5 Cent gerundet. § 2 - In jedem Dokument, in dem der zu zahlende Gesamtbetrag vermerkt ist, gibt der Freiberufler die angewandte Rundung ausdrücklich an. § 3 - Der Freiberufler informiert den Verbraucher in gut sichtbarer Weise, indem er zumindest an Orten, an denen der Verbraucher seine Schuld begleichen kann, den Vermerk "Der zu zahlende Gesamtbetrag wird für Zahlungen in bar auf das nächste Vielfache von 5 Cent gerundet" anbringt.
Der König kann andere Weisen bestimmen, wie Mitteilungen in Bezug auf die Rundung erteilt werden. § 4 - Der Freiberufler wendet ebenfalls die Rundung auf Gesamtbeträge an, die er dem Verbraucher in bar erstattet." Art. 51 - In Artikel XV.83 von Buch XV desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird eine Nr. 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1/1. der Artikel VI.7/1 und VI.7/2 und der Erlasse zur Ausführung von Artikel VI.7/2,".
Art. 52 - In Artikel XV.124 von Buch XV desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird eine Nr. 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1/1. der Artikel XIV.8/1 und XIV.8/2 und der Erlasse zur Ausführung von Artikel XIV.8/2,".
Art. 53 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels und jeder der durch vorliegendes Kapitel in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten Bestimmungen.
TITEL 6 - Bestätigung eines Königlichen Erlasses Art. 54 - Der Königliche Erlass vom 15. Dezember 2013 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs wird mit Wirkung am Datum seines Inkrafttretens bestätigt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Energie M. WATHELET Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten Ph. COURARD Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM