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| Loi portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende uitvoering van het pact voor competitiviteit, werkgelegenheid en relance. - Duitse vertaling van uittreksels |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 MAI 2014. - Loi portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 MEI 2014. - Wet houdende uitvoering van het pact voor competitiviteit, werkgelegenheid en relance. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 5 tot |
| articles 5 à 10, 18 et 19 et 29 à 54 de la loi du 15 mai 2014 portant | 10, 18 en 19 en 29 tot 54 van de wet van 15 mei 2014 houdende |
| exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance (Moniteur | uitvoering van het pact voor competitiviteit, werkgelegenheid en |
| belge du 22 mai 2014). | relance (Belgisch Staatsblad van 22 mei 2014). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
| 15. MAI 2014 - Gesetz zur Ausführung des Pakts für | 15. MAI 2014 - Gesetz zur Ausführung des Pakts für |
| Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung | Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| TITEL 2 - Arbeitskostenverringerung und Unterstützung der Kaufkraft | TITEL 2 - Arbeitskostenverringerung und Unterstützung der Kaufkraft |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 2 - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für | KAPITEL 2 - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für |
| Unternehmen, in denen Schichtarbeit oder Nachtarbeit geleistet wird | Unternehmen, in denen Schichtarbeit oder Nachtarbeit geleistet wird |
| Art. 5 - A. In Artikel 2755 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 5 - A. In Artikel 2755 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch | eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch |
| die Gesetze vom 27. März 2009 und 7. November 2011, werden die Wörter | die Gesetze vom 27. März 2009 und 7. November 2011, werden die Wörter |
| "15,6 Prozent" durch die Wörter "18 Prozent" ersetzt. | "15,6 Prozent" durch die Wörter "18 Prozent" ersetzt. |
| B. Im selben Artikel werden die Wörter "18 Prozent" durch die Wörter | B. Im selben Artikel werden die Wörter "18 Prozent" durch die Wörter |
| "20,4 Prozent" ersetzt. | "20,4 Prozent" ersetzt. |
| C. Im selben Artikel werden die Wörter "20,4 Prozent" durch die Wörter | C. Im selben Artikel werden die Wörter "20,4 Prozent" durch die Wörter |
| "22,8 Prozent" ersetzt. | "22,8 Prozent" ersetzt. |
| Art. 6 - Artikel 5 Buchstabe A tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | Art. 6 - Artikel 5 Buchstabe A tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. |
| Artikel 5 Buchstabe B tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. | Artikel 5 Buchstabe B tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. |
| Artikel 5 Buchstabe C tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. | Artikel 5 Buchstabe C tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. |
| KAPITEL 3 - Abschaffung der Mehrwertsteuer auf den Föderalbeitrag für | KAPITEL 3 - Abschaffung der Mehrwertsteuer auf den Föderalbeitrag für |
| Elektrizität | Elektrizität |
| Art. 7 - In Artikel 21bis § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 | Art. 7 - In Artikel 21bis § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 |
| über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert | über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird der Satz "Der | durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird der Satz "Der |
| Föderalbeitrag unterliegt der Mehrwertsteuer." aufgehoben. | Föderalbeitrag unterliegt der Mehrwertsteuer." aufgehoben. |
| Art. 8 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. April 2014 in Kraft. | Art. 8 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. April 2014 in Kraft. |
| KAPITEL 4 - Arbeitsbonus - Niedriglöhne | KAPITEL 4 - Arbeitsbonus - Niedriglöhne |
| Art. 9 - A. In Artikel 289ter/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 9 - A. In Artikel 289ter/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juni 2011 und abgeändert durch die | eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juni 2011 und abgeändert durch die |
| Gesetze vom 17. Juni 2013 und 26. Dezember 2013, werden die Wörter | Gesetze vom 17. Juni 2013 und 26. Dezember 2013, werden die Wörter |
| "130 EUR" durch die Wörter "200 EUR" ersetzt. | "130 EUR" durch die Wörter "200 EUR" ersetzt. |
| B. Im selben Artikel werden die Wörter "14,40 Prozent" durch die | B. Im selben Artikel werden die Wörter "14,40 Prozent" durch die |
| Wörter "20,15 Prozent" und die Wörter "200 EUR" durch die Wörter "280 | Wörter "20,15 Prozent" und die Wörter "200 EUR" durch die Wörter "280 |
| EUR" ersetzt. | EUR" ersetzt. |
| C. Im selben Artikel, zuletzt abgeändert durch Buchstabe B, werden die | C. Im selben Artikel, zuletzt abgeändert durch Buchstabe B, werden die |
| Wörter "20,15 Prozent" durch die Wörter "25,91 Prozent" und die Wörter | Wörter "20,15 Prozent" durch die Wörter "25,91 Prozent" und die Wörter |
| "280 EUR" durch die Wörter "360 EUR" ersetzt. | "280 EUR" durch die Wörter "360 EUR" ersetzt. |
| D. Im selben Artikel werden die Wörter "25,91 Prozent" durch die | D. Im selben Artikel werden die Wörter "25,91 Prozent" durch die |
| Wörter "31,66 Prozent" und die Wörter "360 EUR" durch die Wörter "440 | Wörter "31,66 Prozent" und die Wörter "360 EUR" durch die Wörter "440 |
| EUR" ersetzt. | EUR" ersetzt. |
| Art. 10 - Artikel 9 Buchstabe A tritt am 1. April 2014 in Kraft. | Art. 10 - Artikel 9 Buchstabe A tritt am 1. April 2014 in Kraft. |
| Artikel 9 Buchstabe B tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | Artikel 9 Buchstabe B tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. |
| Artikel 9 Buchstabe C tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. | Artikel 9 Buchstabe C tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. |
| Artikel 9 Buchstabe D tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. | Artikel 9 Buchstabe D tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. |
| (...) | (...) |
| TITEL 3 - Investitionsunterstützung | TITEL 3 - Investitionsunterstützung |
| EINZIGES KAPITEL - Zonen in Schwierigkeiten | EINZIGES KAPITEL - Zonen in Schwierigkeiten |
| (...) | (...) |
| Art. 18 - Artikel 2758 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 18 - Artikel 2758 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
| aufgehoben durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird mit folgendem | aufgehoben durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird mit folgendem |
| Wortlaut wieder aufgenommen: | Wortlaut wieder aufgenommen: |
| "Art. 2758- § 1 - In § 2 erwähnte Arbeitgeber, die eine in § 3 | "Art. 2758- § 1 - In § 2 erwähnte Arbeitgeber, die eine in § 3 |
| erwähnte Investition in einer Betriebsstätte in einer Förderzone | erwähnte Investition in einer Betriebsstätte in einer Förderzone |
| tätigen, die im Erlass des Königs zur Ausführung von Artikel 16 des | tätigen, die im Erlass des Königs zur Ausführung von Artikel 16 des |
| Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für | Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für |
| Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung | Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung |
| aufgenommen ist, die ein Formular wie in § 5 erwähnt rechtsgültig | aufgenommen ist, die ein Formular wie in § 5 erwähnt rechtsgültig |
| vorgelegt haben, die Entlohnungen zahlen oder zuerkennen und die | vorgelegt haben, die Entlohnungen zahlen oder zuerkennen und die |
| aufgrund von Artikel 270 Nr. 1 Berufssteuervorabzug auf diese | aufgrund von Artikel 270 Nr. 1 Berufssteuervorabzug auf diese |
| Entlohnungen schulden, sind zeitweilig von der Zuführung eines | Entlohnungen schulden, sind zeitweilig von der Zuführung eines |
| bestimmten Prozentsatzes des Berufssteuervorabzugs in Bezug auf die in | bestimmten Prozentsatzes des Berufssteuervorabzugs in Bezug auf die in |
| § 4 erwähnten Entlohnungen an die Staatskasse befreit unter der | § 4 erwähnten Entlohnungen an die Staatskasse befreit unter der |
| Bedingung, dass sie die Gesamtheit des vorerwähnten Vorabzugs auf | Bedingung, dass sie die Gesamtheit des vorerwähnten Vorabzugs auf |
| diese Entlohnungen einbehalten. Dieser Prozentsatz wird vom König | diese Entlohnungen einbehalten. Dieser Prozentsatz wird vom König |
| durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Der König | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Der König |
| reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind, | reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind, |
| unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet | unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet |
| ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur | ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur |
| Ausführung des vorliegenden Absatzes. Diese Erlasse sind nicht länger | Ausführung des vorliegenden Absatzes. Diese Erlasse sind nicht länger |
| wirksam, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach dem Datum ihres | wirksam, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach dem Datum ihres |
| Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung | Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung |
| gilt rückwirkend ab diesem Datum. | gilt rückwirkend ab diesem Datum. |
| Diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht | Diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht |
| auf steuerpflichtige Entlohnungen von Arbeitnehmern angewandt werden, | auf steuerpflichtige Entlohnungen von Arbeitnehmern angewandt werden, |
| für die eine andere Befreiung von der Zahlung des | für die eine andere Befreiung von der Zahlung des |
| Berufssteuervorabzugs wie in den Artikeln 2751, 2752, 2753, 2754 und | Berufssteuervorabzugs wie in den Artikeln 2751, 2752, 2753, 2754 und |
| 2756 erwähnt bereits anwendbar ist. | 2756 erwähnt bereits anwendbar ist. |
| Die Zahlungsbefreiung wird definitiv gewährt, nachdem der Arbeitgeber | Die Zahlungsbefreiung wird definitiv gewährt, nachdem der Arbeitgeber |
| in einer Anlage zu seiner Einkommensteuererklärung in Bezug auf das | in einer Anlage zu seiner Einkommensteuererklärung in Bezug auf das |
| dritte Steuerjahr nach dem Steuerjahr, das sich auf den | dritte Steuerjahr nach dem Steuerjahr, das sich auf den |
| Besteuerungszeitraum bezieht, in dem der infolge der Investition | Besteuerungszeitraum bezieht, in dem der infolge der Investition |
| geschaffene neue Arbeitsplatz besetzt wurde, nachgewiesen hat, dass | geschaffene neue Arbeitsplatz besetzt wurde, nachgewiesen hat, dass |
| diese Zusatzbeschäftigung während mindestens drei Jahren erhalten | diese Zusatzbeschäftigung während mindestens drei Jahren erhalten |
| geblieben ist. Das Muster der Anlage wird von dem für Finanzen | geblieben ist. Das Muster der Anlage wird von dem für Finanzen |
| zuständigen Minister oder seinem Beauftragten festgelegt. | zuständigen Minister oder seinem Beauftragten festgelegt. |
| Hat der Arbeitgeber bei Ablauf der in vorhergehendem Absatz erwähnten | Hat der Arbeitgeber bei Ablauf der in vorhergehendem Absatz erwähnten |
| Frist nicht nachgewiesen, dass der neu geschaffene Arbeitsplatz | Frist nicht nachgewiesen, dass der neu geschaffene Arbeitsplatz |
| während der vorgeschriebenen Frist erhalten geblieben ist, gilt der | während der vorgeschriebenen Frist erhalten geblieben ist, gilt der |
| aufgrund von Absatz 1 von der Zahlung befreite Berufssteuervorabzug | aufgrund von Absatz 1 von der Zahlung befreite Berufssteuervorabzug |
| als geschuldeter Berufssteuervorabzug des Besteuerungszeitraums, in | als geschuldeter Berufssteuervorabzug des Besteuerungszeitraums, in |
| dem die vorerwähnte Frist abgelaufen ist. | dem die vorerwähnte Frist abgelaufen ist. |
| Die Zahlungsbefreiung ist pro Arbeitgeber und während eines Zeitraums | Die Zahlungsbefreiung ist pro Arbeitgeber und während eines Zeitraums |
| von sechsunddreißig Monaten auf höchstens 7,5 Millionen EUR begrenzt. | von sechsunddreißig Monaten auf höchstens 7,5 Millionen EUR begrenzt. |
| § 2 - Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nur | § 2 - Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nur |
| von einem Arbeitgeber angewandt werden, der für den letzten oder | von einem Arbeitgeber angewandt werden, der für den letzten oder |
| vorletzten abgeschlossenen Besteuerungszeitraum und während mindestens | vorletzten abgeschlossenen Besteuerungszeitraum und während mindestens |
| zwei aufeinander folgender Besteuerungszeiträume eine | zwei aufeinander folgender Besteuerungszeiträume eine |
| jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl von weniger als 250 Personen | jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl von weniger als 250 Personen |
| hat und der: | hat und der: |
| - einen Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer mit einem Höchstbetrag von 50 | -einen Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer mit einem Höchstbetrag von 50 |
| Millionen EUR erzielt oder | Millionen EUR erzielt oder |
| - dessen Jahresbilanzsumme sich auf einen Höchstbetrag von 43 | - dessen Jahresbilanzsumme sich auf einen Höchstbetrag von 43 |
| Millionen EUR beläuft. | Millionen EUR beläuft. |
| Für die Überprüfung der Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten Kriterien | Für die Überprüfung der Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten Kriterien |
| sind die Bestimmungen von Artikel 15 §§ 2 bis 4 des | sind die Bestimmungen von Artikel 15 §§ 2 bis 4 des |
| Gesellschaftsgesetzbuches anwendbar. | Gesellschaftsgesetzbuches anwendbar. |
| Ist ein Arbeitgeber mit einem oder mehreren anderen Arbeitgebern im | Ist ein Arbeitgeber mit einem oder mehreren anderen Arbeitgebern im |
| Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches verbunden, wird die | Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches verbunden, wird die |
| Einhaltung der Kriterien "Umsatz" und "Bilanzsumme" auf konsolidierter | Einhaltung der Kriterien "Umsatz" und "Bilanzsumme" auf konsolidierter |
| Basis überprüft. Was das beschäftigte Personal betrifft, werden die | Basis überprüft. Was das beschäftigte Personal betrifft, werden die |
| jahresdurchschnittlichen Zahlen der von jeder der verbundenen | jahresdurchschnittlichen Zahlen der von jeder der verbundenen |
| Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer zusammengerechnet. | Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer zusammengerechnet. |
| Ist ein Arbeitgeber eine assoziierte Gesellschaft im Sinne von Artikel | Ist ein Arbeitgeber eine assoziierte Gesellschaft im Sinne von Artikel |
| 12 des Gesellschaftsgesetzbuches, wird die Einhaltung der in Absatz 1 | 12 des Gesellschaftsgesetzbuches, wird die Einhaltung der in Absatz 1 |
| erwähnten Kriterien überprüft, indem Umsatz, Bilanzsumme und | erwähnten Kriterien überprüft, indem Umsatz, Bilanzsumme und |
| jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl dieser Gesellschaft erhöht | jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl dieser Gesellschaft erhöht |
| werden um Umsatz, Bilanzsumme und jahresdurchschnittliche | werden um Umsatz, Bilanzsumme und jahresdurchschnittliche |
| Beschäftigtenzahl der mit ihr assoziierten Gesellschaft, multipliziert | Beschäftigtenzahl der mit ihr assoziierten Gesellschaft, multipliziert |
| mit dem höchsten der folgenden beiden Prozentsätze: | mit dem höchsten der folgenden beiden Prozentsätze: |
| - entweder dem Prozentsatz der Stimmrechte, die mit der Beteiligung | - entweder dem Prozentsatz der Stimmrechte, die mit der Beteiligung |
| verbunden sind, | verbunden sind, |
| - oder dem Prozentsatz des Kapitals, das die Beteiligung vertritt. | - oder dem Prozentsatz des Kapitals, das die Beteiligung vertritt. |
| Darüber hinaus kann die Befreiung von der Zahlung des | Darüber hinaus kann die Befreiung von der Zahlung des |
| Berufssteuervorabzugs nur von einem Arbeitgeber angewandt werden, | Berufssteuervorabzugs nur von einem Arbeitgeber angewandt werden, |
| dessen Kapital oder Stimmrechte für weniger als 25 Prozent direkt oder | dessen Kapital oder Stimmrechte für weniger als 25 Prozent direkt oder |
| indirekt von einer oder mehreren in Artikel 2 des Gesetzes vom 15. | indirekt von einer oder mehreren in Artikel 2 des Gesetzes vom 15. |
| Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und | Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und |
| Dienstleistungsaufträge erwähnten öffentlichen Auftraggebern einzeln | Dienstleistungsaufträge erwähnten öffentlichen Auftraggebern einzeln |
| oder gemeinsam kontrolliert werden. | oder gemeinsam kontrolliert werden. |
| Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht von | Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht von |
| einem Arbeitgeber angewandt werden: | einem Arbeitgeber angewandt werden: |
| - für den ein Konkursgeständnis abgelegt oder ein Konkursantrag | - für den ein Konkursgeständnis abgelegt oder ein Konkursantrag |
| eingereicht wird oder die Verwaltung der Gesamtheit oder eines Teils | eingereicht wird oder die Verwaltung der Gesamtheit oder eines Teils |
| der Aktiva entzogen wird wie in den Artikeln 7 und 8 des | der Aktiva entzogen wird wie in den Artikeln 7 und 8 des |
| Konkursgesetzes vorgesehen, | Konkursgesetzes vorgesehen, |
| - für den ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation eröffnet wird | - für den ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation eröffnet wird |
| wie in Artikel 23 des Gesetzes über die Kontinuität der Unternehmen | wie in Artikel 23 des Gesetzes über die Kontinuität der Unternehmen |
| vorgesehen, | vorgesehen, |
| - der eine aufgelöste Gesellschaft ist und in Liquidation befindlich | - der eine aufgelöste Gesellschaft ist und in Liquidation befindlich |
| ist, | ist, |
| - dessen Reinvermögen infolge von Verlusten auf einen Betrag gesunken | - dessen Reinvermögen infolge von Verlusten auf einen Betrag gesunken |
| ist, der niedriger als die Hälfte des festen Teils des | ist, der niedriger als die Hälfte des festen Teils des |
| Gesellschaftskapitals ist, und dessen Verluste in den letzten zwölf | Gesellschaftskapitals ist, und dessen Verluste in den letzten zwölf |
| Monaten vor der in § 1 erwähnten Investition höher als ein Viertel des | Monaten vor der in § 1 erwähnten Investition höher als ein Viertel des |
| festen Teils des Gesellschaftskapitals betragen. | festen Teils des Gesellschaftskapitals betragen. |
| § 3 - Die in § 1 erwähnte Investition kommt nur in Betracht, sofern | § 3 - Die in § 1 erwähnte Investition kommt nur in Betracht, sofern |
| für diese Investition eine Regionalbeihilfe gewährt worden ist. Sie | für diese Investition eine Regionalbeihilfe gewährt worden ist. Sie |
| betrifft eine Investition in Sachanlagen oder immaterielle Anlagen: | betrifft eine Investition in Sachanlagen oder immaterielle Anlagen: |
| - bei Errichtung einer neuen Betriebsstätte | - bei Errichtung einer neuen Betriebsstätte |
| - oder bei Erweiterung der Kapazität einer bestehenden Betriebsstätte | - oder bei Erweiterung der Kapazität einer bestehenden Betriebsstätte |
| - oder bei Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in | - oder bei Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in |
| vorher nicht in der Betriebsstätte hergestellte Produkte | vorher nicht in der Betriebsstätte hergestellte Produkte |
| - oder bei grundlegender Änderung des gesamten Produktionsverfahrens | - oder bei grundlegender Änderung des gesamten Produktionsverfahrens |
| einer bestehenden Betriebsstätte. | einer bestehenden Betriebsstätte. |
| Die in § 1 erwähnte Investition kann sich ebenfalls auf eine Übernahme | Die in § 1 erwähnte Investition kann sich ebenfalls auf eine Übernahme |
| beziehen von Sachanlagen oder immateriellen Anlagen von: | beziehen von Sachanlagen oder immateriellen Anlagen von: |
| - einer Betriebsstätte, für die der Drittarbeitgeber gemäß dem in | - einer Betriebsstätte, für die der Drittarbeitgeber gemäß dem in |
| Artikel 66 des Gesetzes vom 13. Februar 1998 zur Festlegung | Artikel 66 des Gesetzes vom 13. Februar 1998 zur Festlegung |
| beschäftigungsfördernder Bestimmungen vorgesehenen Verfahren die | beschäftigungsfördernder Bestimmungen vorgesehenen Verfahren die |
| Schließung der Niederlassung angekündigt hat, | Schließung der Niederlassung angekündigt hat, |
| - oder einer Betriebsstätte, die Teil eines Unternehmens ist, für das | - oder einer Betriebsstätte, die Teil eines Unternehmens ist, für das |
| ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation durch Übertragung unter | ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation durch Übertragung unter |
| der Autorität des Gerichts eröffnet worden ist wie in Artikel 59 des | der Autorität des Gerichts eröffnet worden ist wie in Artikel 59 des |
| Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen | Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen |
| vorgesehen, | vorgesehen, |
| - oder einer Betriebsstätte, die Teil eines Unternehmens ist, für das | - oder einer Betriebsstätte, die Teil eines Unternehmens ist, für das |
| das zuständige Gericht ein Konkurseröffnungsurteil verkündet hat. | das zuständige Gericht ein Konkurseröffnungsurteil verkündet hat. |
| Der Drittarbeitgeber und das Unternehmen, die in vorhergehendem Absatz | Der Drittarbeitgeber und das Unternehmen, die in vorhergehendem Absatz |
| erwähnt sind, dürfen mit dem Arbeitgeber, der die Investition tätigt, | erwähnt sind, dürfen mit dem Arbeitgeber, der die Investition tätigt, |
| nicht im Sinne der Artikel 11 beziehungsweise 12 des | nicht im Sinne der Artikel 11 beziehungsweise 12 des |
| Gesellschaftsgesetzbuches verbunden oder assoziiert sein. | Gesellschaftsgesetzbuches verbunden oder assoziiert sein. |
| Vorliegender Artikel ist nicht auf Investitionen anwendbar, die zu der | Vorliegender Artikel ist nicht auf Investitionen anwendbar, die zu der |
| Ausübung einer Tätigkeit in einem der folgenden Sektoren gehören: | Ausübung einer Tätigkeit in einem der folgenden Sektoren gehören: |
| - Stahlindustrie wie bestimmt in Artikel 2 Absatz 29 der Verordnung | - Stahlindustrie wie bestimmt in Artikel 2 Absatz 29 der Verordnung |
| (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der | (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der |
| Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen | Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen |
| Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag, | Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag, |
| - Kunstfaserindustrie wie bestimmt in Artikel 2 Absatz 30 der | - Kunstfaserindustrie wie bestimmt in Artikel 2 Absatz 30 der |
| Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur | Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur |
| Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem | Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem |
| Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag, | Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag, |
| - Fischerei und Aquakultur in dem Maße, wie die Tätigkeit in den | - Fischerei und Aquakultur in dem Maße, wie die Tätigkeit in den |
| Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. | Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. |
| Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse | Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse |
| der Fischerei und der Aquakultur fällt, | der Fischerei und der Aquakultur fällt, |
| - Landwirtschafts- und Forstwirtschaftssektor und Produktion, | - Landwirtschafts- und Forstwirtschaftssektor und Produktion, |
| Verarbeitung und Absatz der in Anhang 1 zum Vertrag über die | Verarbeitung und Absatz der in Anhang 1 zum Vertrag über die |
| Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten landwirtschaftlichen | Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten landwirtschaftlichen |
| Erzeugnisse, | Erzeugnisse, |
| - Sektor des Personen- und Güterverkehrs auf dem Luft-, See-, | - Sektor des Personen- und Güterverkehrs auf dem Luft-, See-, |
| Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsweg, sofern es sich um eine | Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsweg, sofern es sich um eine |
| Investition in Beförderungsmittel und Ausrüstungsgüter handelt, | Investition in Beförderungsmittel und Ausrüstungsgüter handelt, |
| - Luftverkehrssektor wie in den gemeinschaftlichen Leitlinien für die | - Luftverkehrssektor wie in den gemeinschaftlichen Leitlinien für die |
| Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 | Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 |
| des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr (ABl. C 350 | des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr (ABl. C 350 |
| vom 10.12.1994, S. 5) erwähnt und Betrieb von Flughäfen wie in den | vom 10.12.1994, S. 5) erwähnt und Betrieb von Flughäfen wie in den |
| gemeinschaftlichen Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und | gemeinschaftlichen Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und |
| die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf | die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf |
| Regionalflughäfen (ABl. C 312 vom 9.12.2005, S. 1) erwähnt, | Regionalflughäfen (ABl. C 312 vom 9.12.2005, S. 1) erwähnt, |
| - Energiesektor. | - Energiesektor. |
| § 4 - Vom Arbeitgeber gezahlte Entlohnungen, die für die Befreiung von | § 4 - Vom Arbeitgeber gezahlte Entlohnungen, die für die Befreiung von |
| der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Betracht kommen, müssen sich | der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Betracht kommen, müssen sich |
| auf die in § 3 erwähnte Investition beziehen. Nur ein neuer | auf die in § 3 erwähnte Investition beziehen. Nur ein neuer |
| Arbeitsplatz, der infolge dieser Investition innerhalb der Frist von | Arbeitsplatz, der infolge dieser Investition innerhalb der Frist von |
| sechsunddreißig Monaten nach Tätigung der Investition geschaffen | sechsunddreißig Monaten nach Tätigung der Investition geschaffen |
| worden ist, die in dem in § 5 erwähnten Formular bestimmt ist, kommt | worden ist, die in dem in § 5 erwähnten Formular bestimmt ist, kommt |
| für diese Maßnahme in Betracht. | für diese Maßnahme in Betracht. |
| Ein Arbeitsplatz gilt nur als neu, wenn er in der betreffenden | Ein Arbeitsplatz gilt nur als neu, wenn er in der betreffenden |
| Betriebsstätte eine Erhöhung der Gesamtanzahl Arbeitnehmer im | Betriebsstätte eine Erhöhung der Gesamtanzahl Arbeitnehmer im |
| Vergleich zur durchschnittlichen Anzahl Arbeitnehmer während der zwölf | Vergleich zur durchschnittlichen Anzahl Arbeitnehmer während der zwölf |
| Monate vor Tätigung der Investition, erhöht um die anderen bereits | Monate vor Tätigung der Investition, erhöht um die anderen bereits |
| durch die Investition geschaffenen neuen Arbeitsplätze, zur Folge hat. | durch die Investition geschaffenen neuen Arbeitsplätze, zur Folge hat. |
| Bei Übernahme von Sachanlagen oder immateriellen Anlagen wie in § 3 | Bei Übernahme von Sachanlagen oder immateriellen Anlagen wie in § 3 |
| Absatz 2 vorgesehen gelten alle Arbeitsplätze als neu. | Absatz 2 vorgesehen gelten alle Arbeitsplätze als neu. |
| Nur Entlohnungen, die infolge der Besetzung dieses neuen | Nur Entlohnungen, die infolge der Besetzung dieses neuen |
| Arbeitsplatzes binnen zwei Jahren ab dem Datum dieser Schaffung | Arbeitsplatzes binnen zwei Jahren ab dem Datum dieser Schaffung |
| gezahlt werden, kommen für diese Maßnahme in Betracht. | gezahlt werden, kommen für diese Maßnahme in Betracht. |
| Um die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs zu | Um die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs zu |
| erhalten, muss der Schuldner den Nachweis erbringen, dass er die in | erhalten, muss der Schuldner den Nachweis erbringen, dass er die in |
| vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Bedingungen erfüllt und ihn zur | vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Bedingungen erfüllt und ihn zur |
| Verfügung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bereithalten. | Verfügung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bereithalten. |
| Der König bestimmt die Modalitäten für die Erbringung dieses | Der König bestimmt die Modalitäten für die Erbringung dieses |
| Nachweises. | Nachweises. |
| § 5 - Um die in § 1 Absatz 1 erwähnte Zahlungsbefreiung zu erhalten, | § 5 - Um die in § 1 Absatz 1 erwähnte Zahlungsbefreiung zu erhalten, |
| muss der Arbeitgeber spätestens zu Beginn der Investition ein vom | muss der Arbeitgeber spätestens zu Beginn der Investition ein vom |
| König erstelltes Formular vorlegen, in dem die erforderlichen Angaben | König erstelltes Formular vorlegen, in dem die erforderlichen Angaben |
| über Vorhaben und Finanzierung der Investition, erwartete Tätigung der | über Vorhaben und Finanzierung der Investition, erwartete Tätigung der |
| Investition und Anzahl erwarteter zusätzlicher Arbeitsplätze vermerkt | Investition und Anzahl erwarteter zusätzlicher Arbeitsplätze vermerkt |
| sind. | sind. |
| Die Zahlungsbefreiung wird nicht gewährt, wenn der Zeitraum zwischen | Die Zahlungsbefreiung wird nicht gewährt, wenn der Zeitraum zwischen |
| der Vorlage des in Absatz 1 erwähnten Formulars und der erwarteten | der Vorlage des in Absatz 1 erwähnten Formulars und der erwarteten |
| Tätigung der Investition um mehr als die Hälfte überschritten wird | Tätigung der Investition um mehr als die Hälfte überschritten wird |
| oder wenn nicht nachgewiesen wird, dass die neu geschaffenen | oder wenn nicht nachgewiesen wird, dass die neu geschaffenen |
| Arbeitsplätze sich auf die Investition beziehen." | Arbeitsplätze sich auf die Investition beziehen." |
| Art. 19 - In Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches | Art. 19 - In Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches |
| wird ein Artikel 2759 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 2759 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 2759- § 1 - In § 2 erwähnte Arbeitgeber, die eine in § 3 | "Art. 2759- § 1 - In § 2 erwähnte Arbeitgeber, die eine in § 3 |
| erwähnte Investition in einer Betriebsstätte in einer Förderzone | erwähnte Investition in einer Betriebsstätte in einer Förderzone |
| tätigen, die in Gruppe A des Erlasses des Königs zur Ausführung von | tätigen, die in Gruppe A des Erlasses des Königs zur Ausführung von |
| Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für | Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für |
| Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung | Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung |
| aufgenommen ist, die ein Formular wie in Artikel 2758 § 5 erwähnt | aufgenommen ist, die ein Formular wie in Artikel 2758 § 5 erwähnt |
| rechtsgültig vorgelegt haben, die Entlohnungen zahlen oder zuerkennen | rechtsgültig vorgelegt haben, die Entlohnungen zahlen oder zuerkennen |
| und die aufgrund von Artikel 270 Nr. 1 Berufssteuervorabzug auf diese | und die aufgrund von Artikel 270 Nr. 1 Berufssteuervorabzug auf diese |
| Entlohnungen schulden, sind zeitweilig von der Zuführung eines | Entlohnungen schulden, sind zeitweilig von der Zuführung eines |
| bestimmten Prozentsatzes des Berufssteuervorabzugs in Bezug auf die in | bestimmten Prozentsatzes des Berufssteuervorabzugs in Bezug auf die in |
| Artikel 2758 § 4 erwähnten Entlohnungen an die Staatskasse befreit | Artikel 2758 § 4 erwähnten Entlohnungen an die Staatskasse befreit |
| unter der Bedingung, dass sie die Gesamtheit des vorerwähnten | unter der Bedingung, dass sie die Gesamtheit des vorerwähnten |
| Vorabzugs auf diese Entlohnungen einbehalten. Dieser Prozentsatz wird | Vorabzugs auf diese Entlohnungen einbehalten. Dieser Prozentsatz wird |
| vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Der | vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Der |
| König reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind, | König reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind, |
| unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet | unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet |
| ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur | ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur |
| Ausführung des vorliegenden Absatzes. Diese Erlasse sind nicht länger | Ausführung des vorliegenden Absatzes. Diese Erlasse sind nicht länger |
| wirksam, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach dem Datum ihres | wirksam, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach dem Datum ihres |
| Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung | Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung |
| gilt rückwirkend ab diesem Datum. | gilt rückwirkend ab diesem Datum. |
| Diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht | Diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht |
| auf steuerpflichtige Entlohnungen von Arbeitnehmern angewandt werden, | auf steuerpflichtige Entlohnungen von Arbeitnehmern angewandt werden, |
| für die eine andere Befreiung von der Zahlung des | für die eine andere Befreiung von der Zahlung des |
| Berufssteuervorabzugs wie in den Artikeln 2751, 2752, 2753, 2754 und | Berufssteuervorabzugs wie in den Artikeln 2751, 2752, 2753, 2754 und |
| 2756 erwähnt bereits anwendbar ist. | 2756 erwähnt bereits anwendbar ist. |
| Die Zahlungsbefreiung wird definitiv gewährt, nachdem der Arbeitgeber | Die Zahlungsbefreiung wird definitiv gewährt, nachdem der Arbeitgeber |
| in einer Anlage zu seiner Einkommensteuererklärung in Bezug auf das | in einer Anlage zu seiner Einkommensteuererklärung in Bezug auf das |
| fünfte Steuerjahr nach dem Steuerjahr, das sich auf den | fünfte Steuerjahr nach dem Steuerjahr, das sich auf den |
| Besteuerungszeitraum bezieht, in dem der infolge der Investition | Besteuerungszeitraum bezieht, in dem der infolge der Investition |
| geschaffene neue Arbeitsplatz besetzt wurde, nachgewiesen hat, dass | geschaffene neue Arbeitsplatz besetzt wurde, nachgewiesen hat, dass |
| diese Zusatzbeschäftigung während mindestens fünf Jahren erhalten | diese Zusatzbeschäftigung während mindestens fünf Jahren erhalten |
| geblieben ist. Das Muster der Anlage wird von dem für Finanzen | geblieben ist. Das Muster der Anlage wird von dem für Finanzen |
| zuständigen Minister oder seinem Beauftragten festgelegt. | zuständigen Minister oder seinem Beauftragten festgelegt. |
| Hat der Arbeitgeber bei Ablauf der in vorhergehendem Absatz erwähnten | Hat der Arbeitgeber bei Ablauf der in vorhergehendem Absatz erwähnten |
| Frist nicht nachgewiesen, dass der neu geschaffene Arbeitsplatz | Frist nicht nachgewiesen, dass der neu geschaffene Arbeitsplatz |
| während der vorgeschriebenen Frist erhalten geblieben ist, gilt der | während der vorgeschriebenen Frist erhalten geblieben ist, gilt der |
| aufgrund von Absatz 1 von der Zahlung befreite Berufssteuervorabzug | aufgrund von Absatz 1 von der Zahlung befreite Berufssteuervorabzug |
| als geschuldeter Berufssteuervorabzug des Besteuerungszeitraums, in | als geschuldeter Berufssteuervorabzug des Besteuerungszeitraums, in |
| dem die vorerwähnte Frist abgelaufen ist. | dem die vorerwähnte Frist abgelaufen ist. |
| Die Zahlungsbefreiung ist pro Arbeitgeber und während eines Zeitraums | Die Zahlungsbefreiung ist pro Arbeitgeber und während eines Zeitraums |
| von sechsunddreißig Monaten auf höchstens 7,5 Millionen EUR begrenzt. | von sechsunddreißig Monaten auf höchstens 7,5 Millionen EUR begrenzt. |
| § 2 - Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nur | § 2 - Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nur |
| von einem Arbeitgeber angewandt werden, der die Kriterien von Artikel | von einem Arbeitgeber angewandt werden, der die Kriterien von Artikel |
| 2758 § 2 Absatz 1 und 5 nicht erfüllt. | 2758 § 2 Absatz 1 und 5 nicht erfüllt. |
| Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht von | Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht von |
| einem in Artikel 2758 § 2 Absatz 6 erwähnten Arbeitgeber angewandt | einem in Artikel 2758 § 2 Absatz 6 erwähnten Arbeitgeber angewandt |
| werden. | werden. |
| § 3 - Die in § 1 erwähnte Investition kommt nur in Betracht, sofern | § 3 - Die in § 1 erwähnte Investition kommt nur in Betracht, sofern |
| für diese Investition eine Regionalbeihilfe gewährt worden ist. Sie | für diese Investition eine Regionalbeihilfe gewährt worden ist. Sie |
| betrifft eine Investition in Sachanlagen oder immaterielle Anlagen: | betrifft eine Investition in Sachanlagen oder immaterielle Anlagen: |
| - bei Errichtung einer neuen Betriebsstätte | - bei Errichtung einer neuen Betriebsstätte |
| - oder bei Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern | - oder bei Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern |
| die neue Tätigkeit mit der vorher in der Betriebsstätte ausgeübten | die neue Tätigkeit mit der vorher in der Betriebsstätte ausgeübten |
| Tätigkeit weder identisch noch vergleichbar ist. | Tätigkeit weder identisch noch vergleichbar ist. |
| Die in § 1 erwähnte Investition kann sich ebenfalls auf eine Übernahme | Die in § 1 erwähnte Investition kann sich ebenfalls auf eine Übernahme |
| von Sachanlagen oder immateriellen Anlagen wie in Artikel 2758 § 3 | von Sachanlagen oder immateriellen Anlagen wie in Artikel 2758 § 3 |
| Absatz 2 und 3 erwähnt beziehen. | Absatz 2 und 3 erwähnt beziehen. |
| Vorliegender Artikel ist jedoch nicht auf Investitionen anwendbar, die | Vorliegender Artikel ist jedoch nicht auf Investitionen anwendbar, die |
| zu der Ausübung einer Tätigkeit in einem der in Artikel 2758 § 3 | zu der Ausübung einer Tätigkeit in einem der in Artikel 2758 § 3 |
| Absatz 4 erwähnten Sektoren gehören." | Absatz 4 erwähnten Sektoren gehören." |
| (...) | (...) |
| TITEL 5 - Administrative Vereinfachung | TITEL 5 - Administrative Vereinfachung |
| KAPITEL 1 - Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten | KAPITEL 1 - Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten |
| von Kleinunternehmen | von Kleinunternehmen |
| Art. 29 - Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 des | Art. 29 - Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 des |
| Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. | Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. |
| Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember | Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember |
| 2010, wird wie folgt abgeändert: | 2010, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter "in Artikel 56 § 2" | 1. In Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter "in Artikel 56 § 2" |
| durch die Wörter "in Artikel 56bis" ersetzt. | durch die Wörter "in Artikel 56bis" ersetzt. |
| 2. In Absatz 4 werden die Wörter "in den Artikeln 56 § 2" durch die | 2. In Absatz 4 werden die Wörter "in den Artikeln 56 § 2" durch die |
| Wörter "in den Artikeln 56bis" ersetzt. | Wörter "in den Artikeln 56bis" ersetzt. |
| Art. 30 - In Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 und 3 desselben | Art. 30 - In Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 und 3 desselben |
| Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, | Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, |
| ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und | ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und |
| abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1994, werden | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1994, werden |
| die Wörter "in Artikel 56 § 2" jeweils durch die Wörter "in Artikel | die Wörter "in Artikel 56 § 2" jeweils durch die Wörter "in Artikel |
| 56bis" ersetzt. | 56bis" ersetzt. |
| Art. 31 - In Artikel 50 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 31 - In Artikel 50 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
| durch das Gesetz vom 26. November 2009, werden die Wörter "in Artikel | durch das Gesetz vom 26. November 2009, werden die Wörter "in Artikel |
| 56 § 2" durch die Wörter "in Artikel 56bis" ersetzt. | 56 § 2" durch die Wörter "in Artikel 56bis" ersetzt. |
| Art. 32 - In Artikel 53 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 32 - In Artikel 53 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
| durch das Gesetz vom 28. Januar 2004, werden die Wörter "in Artikel 56 | durch das Gesetz vom 28. Januar 2004, werden die Wörter "in Artikel 56 |
| § 2" durch die Wörter "in Artikel 56bis" ersetzt. | § 2" durch die Wörter "in Artikel 56bis" ersetzt. |
| Art. 33 - In Artikel 53bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 33 - In Artikel 53bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch den | eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch den |
| Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch das | Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch das |
| Gesetz vom 20. Juli 2000, werden die Wörter "in Artikel 56 § 2" durch | Gesetz vom 20. Juli 2000, werden die Wörter "in Artikel 56 § 2" durch |
| die Wörter "in Artikel 56bis" ersetzt. | die Wörter "in Artikel 56bis" ersetzt. |
| Art. 34 - In Artikel 53quater § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 34 - In Artikel 53quater § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das |
| Gesetz vom 26. November 2009, werden die Wörter "in den Artikeln 56 § | Gesetz vom 26. November 2009, werden die Wörter "in den Artikeln 56 § |
| 2" durch die Wörter "in den Artikeln 56bis" ersetzt. | 2" durch die Wörter "in den Artikeln 56bis" ersetzt. |
| Art. 35 - In Artikel 56 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 35 - In Artikel 56 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen | Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen |
| Erlass vom 29. Dezember 1992 und das Programmgesetz vom 27. April | Erlass vom 29. Dezember 1992 und das Programmgesetz vom 27. April |
| 2007, wird § 2 aufgehoben. | 2007, wird § 2 aufgehoben. |
| Art. 36 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 56bis mit folgendem | Art. 36 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 56bis mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 56bis - § 1 - Steuerpflichtige, deren in Belgien erzielter | "Art. 56bis - § 1 - Steuerpflichtige, deren in Belgien erzielter |
| Jahresumsatz 15.000 EUR nicht überschreitet, können für Lieferungen | Jahresumsatz 15.000 EUR nicht überschreitet, können für Lieferungen |
| von Gütern und Dienstleistungen, die sie bewirken, Steuerbefreiung in | von Gütern und Dienstleistungen, die sie bewirken, Steuerbefreiung in |
| Anspruch nehmen. | Anspruch nehmen. |
| Nimmt ein in Absatz 1 erwähnter Steuerpflichtiger eine wirtschaftliche | Nimmt ein in Absatz 1 erwähnter Steuerpflichtiger eine wirtschaftliche |
| Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres auf, wird der in Absatz 1 | Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres auf, wird der in Absatz 1 |
| erwähnte Schwellenbetrag im Verhältnis zur Anzahl Kalendertage | erwähnte Schwellenbetrag im Verhältnis zur Anzahl Kalendertage |
| herabgesetzt, die zwischen dem 1. Januar des betreffenden | herabgesetzt, die zwischen dem 1. Januar des betreffenden |
| Kalenderjahres und dem Datum der Aufnahme der vorerwähnten Tätigkeit | Kalenderjahres und dem Datum der Aufnahme der vorerwähnten Tätigkeit |
| abgelaufen sind. | abgelaufen sind. |
| § 2 - Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 sind von der | § 2 - Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 sind von der |
| Steuerbefreiungsregelung ausgeschlossen. | Steuerbefreiungsregelung ausgeschlossen. |
| Darüber hinaus sind für die Gesamtheit ihrer wirtschaftlichen | Darüber hinaus sind für die Gesamtheit ihrer wirtschaftlichen |
| Tätigkeit Steuerpflichtige ausgeschlossen, die gewöhnlich folgende | Tätigkeit Steuerpflichtige ausgeschlossen, die gewöhnlich folgende |
| Tätigkeiten ausüben: | Tätigkeiten ausüben: |
| 1. Immobilienarbeiten im Sinne von Artikel 19 § 2 Absatz 2 und damit | 1. Immobilienarbeiten im Sinne von Artikel 19 § 2 Absatz 2 und damit |
| gleichgesetzte Leistungen, | gleichgesetzte Leistungen, |
| 2. Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, für die sie Kunden | 2. Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, für die sie Kunden |
| einen Kassenzettel ausstellen müssen wie im Königlichen Erlass vom 30. | einen Kassenzettel ausstellen müssen wie im Königlichen Erlass vom 30. |
| Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines | Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines |
| Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein | Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein |
| solches System erfüllen muss, vorgesehen, | solches System erfüllen muss, vorgesehen, |
| 3. Lieferungen von Gebrauchtmaterial, auch solchem, das in seinem | 3. Lieferungen von Gebrauchtmaterial, auch solchem, das in seinem |
| unveränderten Zustand nicht zur Wiederverwendung geeignet ist, | unveränderten Zustand nicht zur Wiederverwendung geeignet ist, |
| Schrott, von gewerblichen und nichtgewerblichen Abfallstoffen, | Schrott, von gewerblichen und nichtgewerblichen Abfallstoffen, |
| recyclingfähigen Abfallstoffen und teilweise verarbeiteten | recyclingfähigen Abfallstoffen und teilweise verarbeiteten |
| Abfallstoffen im Sinne von Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe d) der | Abfallstoffen im Sinne von Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe d) der |
| Richtlinie 2006/112/EG. Der König erstellt die Liste der von dieser | Richtlinie 2006/112/EG. Der König erstellt die Liste der von dieser |
| Bestimmung betroffenen Güter. | Bestimmung betroffenen Güter. |
| § 3 - Die Steuerbefreiungsregelung ist nicht anwendbar auf: | § 3 - Die Steuerbefreiungsregelung ist nicht anwendbar auf: |
| 1. Umsätze, die in Artikel 8 erwähnt sind, | 1. Umsätze, die in Artikel 8 erwähnt sind, |
| 2. Lieferungen neuer Fahrzeuge, die unter den in Artikel 39bis | 2. Lieferungen neuer Fahrzeuge, die unter den in Artikel 39bis |
| vorgesehenen Bedingungen bewirkt werden, | vorgesehenen Bedingungen bewirkt werden, |
| 3. Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die von einem nicht in | 3. Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die von einem nicht in |
| Belgien ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt werden, | Belgien ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt werden, |
| 4. Umsätze, die in Artikel 58 §§ 1 und 2 erwähnt sind, | 4. Umsätze, die in Artikel 58 §§ 1 und 2 erwähnt sind, |
| 5. Umsätze, die auf verborgene Weise bewirkt werden, insbesondere | 5. Umsätze, die auf verborgene Weise bewirkt werden, insbesondere |
| nicht erklärte Umsätze und rechtswidrige Umsätze. | nicht erklärte Umsätze und rechtswidrige Umsätze. |
| § 4 - Der Umsatz, der für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung | § 4 - Der Umsatz, der für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung |
| zugrunde zu legen ist, setzt sich zusammen aus dem Betrag ohne | zugrunde zu legen ist, setzt sich zusammen aus dem Betrag ohne |
| Mehrwertsteuer: | Mehrwertsteuer: |
| 1. der besteuerten Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, | 1. der besteuerten Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, |
| 2. der gemäß den Artikeln 39 bis 42 von der Steuer befreiten Umsätze, | 2. der gemäß den Artikeln 39 bis 42 von der Steuer befreiten Umsätze, |
| 3. der in Artikel 44 § 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Umsätze mit Immobilien, | 3. der in Artikel 44 § 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Umsätze mit Immobilien, |
| der in Artikel 44 § 3 Nr. 5 bis 11 erwähnten Finanzumsätze und der in | der in Artikel 44 § 3 Nr. 5 bis 11 erwähnten Finanzumsätze und der in |
| Artikel 44 § 3 Nr. 4 erwähnten Versicherungs- und | Artikel 44 § 3 Nr. 4 erwähnten Versicherungs- und |
| Rückversicherungsumsätze, sofern diese Umsätze nicht den Charakter von | Rückversicherungsumsätze, sofern diese Umsätze nicht den Charakter von |
| Nebenumsätzen haben. | Nebenumsätzen haben. |
| Abtretungen von körperlichen oder nicht körperlichen | Abtretungen von körperlichen oder nicht körperlichen |
| Investitionsgütern des Unternehmens, in § 3 erwähnte Umsätze, Umsätze, | Investitionsgütern des Unternehmens, in § 3 erwähnte Umsätze, Umsätze, |
| die von Landwirten bewirkt werden, die der in Artikel 57 erwähnten | die von Landwirten bewirkt werden, die der in Artikel 57 erwähnten |
| Sonderregelung unterliegen, und nicht in Belgien bewirkte Umsätze | Sonderregelung unterliegen, und nicht in Belgien bewirkte Umsätze |
| bleiben bei der Ermittlung dieses Umsatzes jedoch außer Ansatz. | bleiben bei der Ermittlung dieses Umsatzes jedoch außer Ansatz. |
| § 5 - Steuerpflichtige, die die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, | § 5 - Steuerpflichtige, die die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, |
| sind nicht berechtigt, die Steuer auf Güter und Dienstleistungen, die | sind nicht berechtigt, die Steuer auf Güter und Dienstleistungen, die |
| sie für die Bewirkung ihrer Umsätze verwenden, abzuziehen. | sie für die Bewirkung ihrer Umsätze verwenden, abzuziehen. |
| In Rechnungen oder anderen gleichwertigen Dokumenten, die diese | In Rechnungen oder anderen gleichwertigen Dokumenten, die diese |
| Steuerpflichtigen für die von ihnen bewirkten Lieferungen von Gütern | Steuerpflichtigen für die von ihnen bewirkten Lieferungen von Gütern |
| oder Dienstleistungen ausstellen, darf die Steuer auf keinerlei Art | oder Dienstleistungen ausstellen, darf die Steuer auf keinerlei Art |
| ausgewiesen werden, sondern muss folgende Angabe angebracht werden: | ausgewiesen werden, sondern muss folgende Angabe angebracht werden: |
| "Sonderbefreiungsregelung für Kleinunternehmen". | "Sonderbefreiungsregelung für Kleinunternehmen". |
| § 6 - Steuerpflichtige, die für die Steuerbefreiung in Betracht | § 6 - Steuerpflichtige, die für die Steuerbefreiung in Betracht |
| kommen, sind jedoch berechtigt, bei Lieferungen von Gütern und | kommen, sind jedoch berechtigt, bei Lieferungen von Gütern und |
| Dienstleistungen, die sie bewirken, für die Anwendung der Steuer zu | Dienstleistungen, die sie bewirken, für die Anwendung der Steuer zu |
| optieren und die normale Mehrwertsteuerregelung oder die aufgrund von | optieren und die normale Mehrwertsteuerregelung oder die aufgrund von |
| Artikel 56 festgelegte Sonderregelung anzuwenden. | Artikel 56 festgelegte Sonderregelung anzuwenden. |
| § 7 - Der König legt die praktischen Anwendungsbedingungen und | § 7 - Der König legt die praktischen Anwendungsbedingungen und |
| einzuhaltenden Formalitäten für Aufnahme, Wechsel und Beendigung der | einzuhaltenden Formalitäten für Aufnahme, Wechsel und Beendigung der |
| Tätigkeit oder Steuerregelung fest. Er bestimmt ebenfalls die | Tätigkeit oder Steuerregelung fest. Er bestimmt ebenfalls die |
| Einzelheiten der Ausübung der in § 6 erwähnten Option." | Einzelheiten der Ausübung der in § 6 erwähnten Option." |
| Art. 37 - In Artikel 57 § 6 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 37 - In Artikel 57 § 6 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
| durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter "in Artikel | durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter "in Artikel |
| 56 § 1 oder § 2" durch die Wörter "in den Artikeln 56 oder 56bis" | 56 § 1 oder § 2" durch die Wörter "in den Artikeln 56 oder 56bis" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 38 - In Artikel 58 § 4 Nr. 2 dritter Gedankenstrich desselben | Art. 38 - In Artikel 58 § 4 Nr. 2 dritter Gedankenstrich desselben |
| Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 23. Dezember | Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 23. Dezember |
| 1994, werden die Wörter "gemäß Artikel 56 § 2" durch die Wörter "gemäß | 1994, werden die Wörter "gemäß Artikel 56 § 2" durch die Wörter "gemäß |
| Artikel 56bis" ersetzt. | Artikel 56bis" ersetzt. |
| Art. 39 - Die Artikel 29 bis 38 treten am 1. April 2014 in Kraft. | Art. 39 - Die Artikel 29 bis 38 treten am 1. April 2014 in Kraft. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen der Bücher VI, XIV und XV des | KAPITEL 2 - Abänderungen der Bücher VI, XIV und XV des |
| Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf die Rundung der Zahlungen in Euro | Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf die Rundung der Zahlungen in Euro |
| Art. 40 - Artikel VI.2 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch | Art. 40 - Artikel VI.2 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt ergänzt: | das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt ergänzt: |
| "10. gegebenenfalls dass bei Vertragsabschluss der vom Verbraucher zu | "10. gegebenenfalls dass bei Vertragsabschluss der vom Verbraucher zu |
| zahlende Gesamtbetrag auf das nächste Vielfache von 5 Cent gerundet | zahlende Gesamtbetrag auf das nächste Vielfache von 5 Cent gerundet |
| wird, wenn der Verbraucher in bar zahlt." | wird, wenn der Verbraucher in bar zahlt." |
| Art. 41 - In Artikel VI.4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 41 - In Artikel VI.4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "Der angegebene Preis | Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "Der angegebene Preis |
| ist" durch die Wörter "Unbeschadet des Artikels VI.7/1 ist der | ist" durch die Wörter "Unbeschadet des Artikels VI.7/1 ist der |
| angegebene Preis" ersetzt. | angegebene Preis" ersetzt. |
| Art. 42 - In Buch VI Titel 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 42 - In Buch VI Titel 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird ein Kapitel 2/1 mit folgender | das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird ein Kapitel 2/1 mit folgender |
| Überschrift eingefügt: | Überschrift eingefügt: |
| "KAPITEL 2/1 - Rundung des zu zahlenden Betrags". | "KAPITEL 2/1 - Rundung des zu zahlenden Betrags". |
| Art. 43 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 42, wird ein Artikel | Art. 43 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 42, wird ein Artikel |
| VI.7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | VI.7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. VI.7/1 - Jedes Unternehmen darf den vom Verbraucher zu zahlenden | "Art. VI.7/1 - Jedes Unternehmen darf den vom Verbraucher zu zahlenden |
| Gesamtbetrag auf das nächste Vielfache von 5 Cent runden, sofern: | Gesamtbetrag auf das nächste Vielfache von 5 Cent runden, sofern: |
| - die Zahlung in bar erfolgt, | - die Zahlung in bar erfolgt, |
| - der zu zahlende Gesamtbetrag 5 Cent überschreitet und | - der zu zahlende Gesamtbetrag 5 Cent überschreitet und |
| - das Unternehmen die in Artikel VI.7/2 vorgesehenen Bedingungen | - das Unternehmen die in Artikel VI.7/2 vorgesehenen Bedingungen |
| einhält." | einhält." |
| Art. 44 - In dasselbe Kapitel 2/1 wird ein Artikel VI.7/2 mit | Art. 44 - In dasselbe Kapitel 2/1 wird ein Artikel VI.7/2 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. VI.7/2 - § 1 - Endet der zu zahlende Gesamtbetrag auf 1, 2, 6 | "Art. VI.7/2 - § 1 - Endet der zu zahlende Gesamtbetrag auf 1, 2, 6 |
| oder 7 Cent, wird er auf das nächstniedrigere Vielfache von 5 Cent | oder 7 Cent, wird er auf das nächstniedrigere Vielfache von 5 Cent |
| gerundet. | gerundet. |
| Endet der zu zahlende Gesamtbetrag auf 3, 4, 8 oder 9 Cent, wird er | Endet der zu zahlende Gesamtbetrag auf 3, 4, 8 oder 9 Cent, wird er |
| auf das nächsthöhere Vielfache von 5 Cent gerundet. | auf das nächsthöhere Vielfache von 5 Cent gerundet. |
| § 2 - In jedem Dokument, in dem der zu zahlende Gesamtbetrag vermerkt | § 2 - In jedem Dokument, in dem der zu zahlende Gesamtbetrag vermerkt |
| ist, gibt das Unternehmen die angewandte Rundung ausdrücklich an. | ist, gibt das Unternehmen die angewandte Rundung ausdrücklich an. |
| § 3 - Das Unternehmen informiert den Verbraucher in gut sichtbarer | § 3 - Das Unternehmen informiert den Verbraucher in gut sichtbarer |
| Weise, indem er zumindest an Orten, an denen der Verbraucher seine | Weise, indem er zumindest an Orten, an denen der Verbraucher seine |
| Schuld begleichen kann, den Vermerk "Der zu zahlende Gesamtbetrag wird | Schuld begleichen kann, den Vermerk "Der zu zahlende Gesamtbetrag wird |
| für Zahlungen in bar auf das nächste Vielfache von 5 Cent gerundet" | für Zahlungen in bar auf das nächste Vielfache von 5 Cent gerundet" |
| anbringt. | anbringt. |
| Der König kann andere Weisen bestimmen, wie Mitteilungen in Bezug auf | Der König kann andere Weisen bestimmen, wie Mitteilungen in Bezug auf |
| die Rundung erteilt werden. | die Rundung erteilt werden. |
| § 4 - Das Unternehmen wendet ebenfalls die Rundung auf Gesamtbeträge | § 4 - Das Unternehmen wendet ebenfalls die Rundung auf Gesamtbeträge |
| an, die es dem Verbraucher in bar erstattet." | an, die es dem Verbraucher in bar erstattet." |
| Art. 45 - In dasselbe Kapitel 2/1 wird ein Artikel VI.7/3 mit | Art. 45 - In dasselbe Kapitel 2/1 wird ein Artikel VI.7/3 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. VI.7/3 - Die Zahlung des zu zahlenden Gesamtbetrags, der in | "Art. VI.7/3 - Die Zahlung des zu zahlenden Gesamtbetrags, der in |
| Anwendung von Artikel VI.7/2 gerundet wird, befreit den Verbraucher | Anwendung von Artikel VI.7/2 gerundet wird, befreit den Verbraucher |
| von seiner Schuld. | von seiner Schuld. |
| In Abweichung von Artikel 1235 des Zivilgesetzbuches kann die | In Abweichung von Artikel 1235 des Zivilgesetzbuches kann die |
| Differenz zwischen dem gerundeten und in Anwendung von Artikel VI.7/2 | Differenz zwischen dem gerundeten und in Anwendung von Artikel VI.7/2 |
| gezahlten Gesamtbetrag und dem Gesamtbetrag vor der Rundung nicht | gezahlten Gesamtbetrag und dem Gesamtbetrag vor der Rundung nicht |
| zurückgefordert werden." | zurückgefordert werden." |
| Art. 46 - Artikel XIV.3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 46 - Artikel XIV.3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ergänzt: | Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ergänzt: |
| "9. gegebenenfalls dass bei Vertragsabschluss der vom Verbraucher zu | "9. gegebenenfalls dass bei Vertragsabschluss der vom Verbraucher zu |
| zahlende Gesamtbetrag auf das nächste Vielfache von 5 Cent gerundet | zahlende Gesamtbetrag auf das nächste Vielfache von 5 Cent gerundet |
| wird, wenn der Verbraucher in bar zahlt." | wird, wenn der Verbraucher in bar zahlt." |
| Art. 47 - In Artikel XIV.5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 47 - In Artikel XIV.5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 15. Mai 2014, werden die Wörter "Der angegebene Preis ist" | Gesetz vom 15. Mai 2014, werden die Wörter "Der angegebene Preis ist" |
| durch die Wörter "Unbeschadet des Artikels XIV.8/1 ist der angegebene | durch die Wörter "Unbeschadet des Artikels XIV.8/1 ist der angegebene |
| Preis" ersetzt. | Preis" ersetzt. |
| Art. 48 - In Buch XIV Titel 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 48 - In Buch XIV Titel 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird ein Kapitel 2/1 mit folgender | das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird ein Kapitel 2/1 mit folgender |
| Überschrift eingefügt: | Überschrift eingefügt: |
| "KAPITEL 2/1 - Rundung des zu zahlenden Betrags". | "KAPITEL 2/1 - Rundung des zu zahlenden Betrags". |
| Art. 49 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 48, wird ein Artikel | Art. 49 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 48, wird ein Artikel |
| XIV.8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | XIV.8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. XIV.8/1 - Jeder Freiberufler darf den vom Verbraucher zu | "Art. XIV.8/1 - Jeder Freiberufler darf den vom Verbraucher zu |
| zahlenden Gesamtbetrag auf das nächste Vielfache von 5 Cent runden, | zahlenden Gesamtbetrag auf das nächste Vielfache von 5 Cent runden, |
| sofern: | sofern: |
| - die Zahlung in bar erfolgt, | - die Zahlung in bar erfolgt, |
| - der zu zahlende Gesamtbetrag 5 Cent überschreitet, | - der zu zahlende Gesamtbetrag 5 Cent überschreitet, |
| - die Zahlung sich nicht auf die Abgabe von Humanarzneimitteln | - die Zahlung sich nicht auf die Abgabe von Humanarzneimitteln |
| bezieht, die in Artikel 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 25. März 1964 | bezieht, die in Artikel 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 25. März 1964 |
| über Arzneimittel erwähnt sind, und | über Arzneimittel erwähnt sind, und |
| - der Freiberufler die in Artikel XIV.8/2 vorgesehenen Bedingungen | - der Freiberufler die in Artikel XIV.8/2 vorgesehenen Bedingungen |
| einhält." | einhält." |
| Art. 50 - In dasselbe Kapitel 2/1 wird ein Artikel XIV.8/2 mit | Art. 50 - In dasselbe Kapitel 2/1 wird ein Artikel XIV.8/2 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. XIV.8/2 - § 1 - Endet der zu zahlende Gesamtbetrag auf 1, 2, 6 | "Art. XIV.8/2 - § 1 - Endet der zu zahlende Gesamtbetrag auf 1, 2, 6 |
| oder 7 Cent, wird er auf das nächstniedrigere Vielfache von 5 Cent | oder 7 Cent, wird er auf das nächstniedrigere Vielfache von 5 Cent |
| gerundet. | gerundet. |
| Endet der zu zahlende Gesamtbetrag auf 3, 4, 8 oder 9 Cent, wird er | Endet der zu zahlende Gesamtbetrag auf 3, 4, 8 oder 9 Cent, wird er |
| auf das nächsthöhere Vielfache von 5 Cent gerundet. | auf das nächsthöhere Vielfache von 5 Cent gerundet. |
| § 2 - In jedem Dokument, in dem der zu zahlende Gesamtbetrag vermerkt | § 2 - In jedem Dokument, in dem der zu zahlende Gesamtbetrag vermerkt |
| ist, gibt der Freiberufler die angewandte Rundung ausdrücklich an. | ist, gibt der Freiberufler die angewandte Rundung ausdrücklich an. |
| § 3 - Der Freiberufler informiert den Verbraucher in gut sichtbarer | § 3 - Der Freiberufler informiert den Verbraucher in gut sichtbarer |
| Weise, indem er zumindest an Orten, an denen der Verbraucher seine | Weise, indem er zumindest an Orten, an denen der Verbraucher seine |
| Schuld begleichen kann, den Vermerk "Der zu zahlende Gesamtbetrag wird | Schuld begleichen kann, den Vermerk "Der zu zahlende Gesamtbetrag wird |
| für Zahlungen in bar auf das nächste Vielfache von 5 Cent gerundet" | für Zahlungen in bar auf das nächste Vielfache von 5 Cent gerundet" |
| anbringt. | anbringt. |
| Der König kann andere Weisen bestimmen, wie Mitteilungen in Bezug auf | Der König kann andere Weisen bestimmen, wie Mitteilungen in Bezug auf |
| die Rundung erteilt werden. | die Rundung erteilt werden. |
| § 4 - Der Freiberufler wendet ebenfalls die Rundung auf Gesamtbeträge | § 4 - Der Freiberufler wendet ebenfalls die Rundung auf Gesamtbeträge |
| an, die er dem Verbraucher in bar erstattet." | an, die er dem Verbraucher in bar erstattet." |
| Art. 51 - In Artikel XV.83 von Buch XV desselben Gesetzbuches, | Art. 51 - In Artikel XV.83 von Buch XV desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird eine Nr. 1/1 | eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird eine Nr. 1/1 |
| mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "1/1. der Artikel VI.7/1 und VI.7/2 und der Erlasse zur Ausführung von | "1/1. der Artikel VI.7/1 und VI.7/2 und der Erlasse zur Ausführung von |
| Artikel VI.7/2,". | Artikel VI.7/2,". |
| Art. 52 - In Artikel XV.124 von Buch XV desselben Gesetzbuches, | Art. 52 - In Artikel XV.124 von Buch XV desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird eine Nr. 1/1 mit | eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird eine Nr. 1/1 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "1/1. der Artikel XIV.8/1 und XIV.8/2 und der Erlasse zur Ausführung | "1/1. der Artikel XIV.8/1 und XIV.8/2 und der Erlasse zur Ausführung |
| von Artikel XIV.8/2,". | von Artikel XIV.8/2,". |
| Art. 53 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des | Art. 53 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des |
| vorliegenden Kapitels und jeder der durch vorliegendes Kapitel in das | vorliegenden Kapitels und jeder der durch vorliegendes Kapitel in das |
| Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten Bestimmungen. | Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten Bestimmungen. |
| TITEL 6 - Bestätigung eines Königlichen Erlasses | TITEL 6 - Bestätigung eines Königlichen Erlasses |
| Art. 54 - Der Königliche Erlass vom 15. Dezember 2013 zur Abänderung | Art. 54 - Der Königliche Erlass vom 15. Dezember 2013 zur Abänderung |
| des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs wird mit | des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs wird mit |
| Wirkung am Datum seines Inkrafttretens bestätigt. | Wirkung am Datum seines Inkrafttretens bestätigt. |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| E. DI RUPO | E. DI RUPO |
| Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit | Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
| Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Der Staatssekretär für Energie | Der Staatssekretär für Energie |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten | Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten |
| Ph. COURARD | Ph. COURARD |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |