Etaamb.openjustice.be
Loi du 15 juillet 2013
publié le 13 mars 2014

Loi portant des dispositions urgentes en matière de lutte contre la fraude. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2014000146
pub.
13/03/2014
prom.
15/07/2013
ELI
eli/loi/2013/07/15/2014000146/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


15 JUILLET 2013. - Loi portant des dispositions urgentes en matière de lutte contre la fraude. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 juillet 2013 portant des dispositions urgentes en matière de lutte contre la fraude (Moniteur belge du 19 juillet 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 15. JULI 2013 - Gesetz zur Festlegung dringender Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Finanzen - Justiz EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Art. 2 - In Artikel 5 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, abgeändert durch die Gesetze vom 7.

April 1995, 12. Januar 2004, 20. März 2007 und 18. Januar 2010, werden die Wörter "schwerer und organisierter Steuerhinterziehung unter Anwendung komplexer Mechanismen oder Verfahren internationalen Ausmaßes" durch die Wörter "organisierter oder nicht organisierter schwerer Steuerhinterziehung" ersetzt.

Art. 3 - Artikel 21 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Januar 2004 und abgeändert durch die Gesetze vom 18.Januar 2010 und 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Ankaufspreis eines oder mehrerer Güter, die von einem Edelmetall-Kaufmann gekauft werden und deren Wert bei oder über 5.000 EUR liegt, darf nicht bar gezahlt werden, außer für einen Betrag unter zehn Prozent des Ankaufspreises und maximal 5.000 EUR, und zwar unabhängig davon, ob der Ankauf in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird.

Der Begriff "Edelmetalle" wird in Artikel 69 des Gesetzes vom 29.

Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) bestimmt." 2. Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "vorerwähnte Bestimmung nicht eingehalten wird" durch die Wörter "vorerwähnte Bestimmungen nicht eingehalten werden" ersetzt.3. Im früheren Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "von Absatz 1" durch die Wörter "der Absätze 1 bis 3" ersetzt. Art. 4 - Artikel 22 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "und in Anwendung des Königlichen Erlasses" werden durch die Wörter ", in Anwendung des Königlichen Erlasses" ersetzt.2. Die Wörter "von der Zoll- und Akzisenverwaltung" werden durch die Wörter ", von der Zoll- und Akzisenverwaltung und von den durch Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 21 Absatz 4 bestimmten Kaufleuten und Dienstleistern" ersetzt. Art. 5 - In Artikel 28 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 18.

Januar 2010, werden die Wörter "die aus schwerer und organisierter Steuerhinterziehung stammen, bei der komplexe Mechanismen oder Verfahren internationalen Charakters benutzt werden" durch die Wörter "die aus organisierter oder nicht organisierter schwerer Steuerhinterziehung stammen" ersetzt.

Art. 6 - Artikel 35 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1995, 10. August 1998, 12. Januar 2004 und 18.

Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 5 werden die Wörter "setzt das Büro den Arbeitsauditor von dieser Mitteilung in Kenntnis" durch die Wörter "lässt das Büro dem Arbeitsauditor zur Information eine Kopie des Übermittlungsberichts zukommen, der aufgrund von Artikel 34 dem Prokurator des Königs oder dem Föderalprokurator zugeleitet worden ist" ersetzt.2. In Absatz 6 werden die Wörter "setzt das Büro den durch Artikel 312 des Programmgesetzes (I) vom 27.Dezember 2006 eingerichteten Dienst für Sozialinformation und -ermittlung davon in Kenntnis" durch die Wörter "lässt das Büro dem durch Artikel 312 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 eingerichteten Dienst für Sozialinformation und -ermittlung zur Information die für diesen Dienst sachdienlichen Informationen aus der aufgrund von Artikel 34 erfolgten Übermittlung der Akte an den Prokurator des Königs oder den Föderalprokurator zukommen" ersetzt. 3. Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: "Betrifft diese Mitteilung Informationen über das Waschen von Geldern, die aus einer Straftat im Zusammenhang mit organisierter oder nicht organisierter schwerer Steuerhinterziehung stammen oder aus einer Straftat, die der Zuständigkeit der Zoll- und Akzisenverwaltung unterliegt, lässt das Büro dem Minister der Finanzen zur Information die in diesem Zusammenhang sachdienlichen Informationen aus der aufgrund von Artikel 34 erfolgten Übermittlung der Akte an den Prokurator des Königs oder den Föderalprokurator zukommen." Art. 7 - In Artikel 36 desselben Gesetzes werden die Wörter "in den Artikeln 20, 23 bis 28 und 31" durch die Wörter "in den Artikeln 20, 21, 23 bis 28 und 31" ersetzt.

Art. 8 - In Artikel 41 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Januar 2010 und 29. März 2012, werden die Wörter "Absatz 1" aufgehoben.

TITEL 3 - Justiz KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 9 - In Artikel 265 des Gesellschaftsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), werden die Wörter "schwere und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2" jeweils durch die Wörter "organisierte oder nicht organisierte schwere Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 5 § 3" ersetzt.

Art. 10 - In Artikel 409 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), werden die Wörter "schwere und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2" jeweils durch die Wörter "organisierte oder nicht organisierte schwere Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 5 § 3" ersetzt.

Art. 11 - In Artikel 530 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), werden die Wörter "schwere und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2" jeweils durch die Wörter "organisierte oder nicht organisierte schwere Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 5 § 3" ersetzt.

Art. 12 - In Artikel 921 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2004, werden die Wörter "Deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2" durch die Wörter "Als deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede organisierte oder nicht organisierte schwere Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 5 § 3" ersetzt.

Art. 13 - In Artikel 986 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. November 2006, werden die Wörter "schwere und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2" durch die Wörter "organisierte oder nicht organisierte schwere Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 5 § 3" ersetzt.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches Art. 14 - In Artikel 43quater § 1 Buchstabe c) des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2002, werden die Wörter "dass diese Taten im Rahmen einer schweren und organisierten Steuerhinterziehung begangen worden sind, für die besonders komplexe Mechanismen und Verfahren von internationalem Umfang verwendet wurden" durch die Wörter "dass diese Taten im Rahmen einer organisierten oder nicht organisierten schweren Steuerhinterziehung begangen worden sind" ersetzt.

Art. 15 - Artikel 505 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. April 1995 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter "die im Rahmen einer schweren und organisierten Steuerhinterziehung begangen wurden, für die besonders komplexe Mechanismen und Verfahren von internationalem Umfang verwendet worden sind" durch die Wörter "die im Rahmen einer organisierten oder nicht organisierten schweren Steuerhinterziehung begangen wurden" ersetzt.2. In Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 14quinquies" durch die Wörter "Artikel 28" ersetzt. TITEL 4 - Inneres EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) Art. 16 - Artikel 69 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. Kupferkabeln: alle Kupferkabel, die in gleich welcher Form und Zusammensetzung geliefert werden, ungeachtet dessen, ob sie entmantelt, zerschnitten, geschreddert oder mit anderen Stoffen oder Gegenständen vermischt sind, flexible Kupferkabel, die Teil eines Gerätes sind, ausgenommen." Art. 17 - Artikel 70 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Ankauf von wiederverwerteten, gebrauchten oder als solche angebotenen Kupferkabeln durch natürliche oder juristische Personen, die in der Einsammlung beziehungsweise Wiederverwertung von und dem Handel mit Altmetallen tätig sind, darf nicht in bar abgewickelt werden. Natürliche und juristische Personen, die in der Einsammlung beziehungsweise Wiederverwertung von und dem Handel mit Alt- oder Edelmetallen tätig sind, nehmen bei einem Verkauf solcher Metalle, fertigen Schmuck und Uhren aus Edelmetall ausgenommen, an natürliche oder juristische Personen die Identifizierung und Registrierung der Personen vor, die die erwähnten Metalle kaufen, wenn diese Ankäufe für einen Betrag von mehr als 500 EUR in bar abgewickelt werden." 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Die Identifizierung der natürlichen Person, die die erwähnten Metalle anbietet oder kauft, erfolgt auf der Grundlage des Namens, Vornamens und Geburtsdatums.Der König bestimmt die Modalitäten für die Identifizierung und die Registrierung dieser Daten." TITEL 5 - Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Art. 18 - Artikel 25bis des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 20. März 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "führt der Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank der Unternehmen kostenlos folgende Streichungen durch" durch die Wörter "kann der Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank der Unternehmen kostenlos folgende Streichungen durchführen" ersetzt.2. Paragraph 1 wird durch Nummern 4 und 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4.Streichung von Amts wegen der Gesellschaften wie in Artikel 2 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt, die gemäß den Daten der Belgischen Nationalbank während mindestens dreier aufeinander folgender Geschäftsjahre ihrer Verpflichtung, gemäß den Artikeln 98 und 100 des Gesellschaftsgesetzbuches ihren Jahresabschluss zu hinterlegen, nicht nachgekommen sind. Diese Streichung ist auf die in Artikel 97 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Gesellschaften nicht anwendbar.

Der Verwaltungsdienst hebt die Streichung nach Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank der nicht hinterlegten Jahresabschlüsse auf, 5. Streichung von Amts wegen der Gesellschaften wie in Artikel 2 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt, die nicht in Nr.4 erwähnt sind und folgende kumulative Kriterien erfüllen: a) Sie haben seit mindestens drei Jahren keine aktiven Eigenschaften, Tätigkeiten oder Niederlassungseinheiten, die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sind.b) Sie sind in der Zentralen Datenbank der Unternehmen mit aktivem Status eingetragen.c) Sie verfügen nicht über laufende Anträge in Bezug auf Zulassungen oder Eigenschaften, die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sind.d) Sie haben seit sieben Jahren keine Änderung in Bezug auf die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragenen Daten durchgeführt.e) Sie haben seit sieben Jahren keine andere Veröffentlichung als die der Jahresabschlüsse in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt oder im Belgischen Staatsblatt durchgeführt. Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 stellen aktive kommerzielle Eigenschaften, Tätigkeiten oder Niederlassungseinheiten, deren Anfangsdatum vor dem 1. Juli 2003 liegt, kein brauchbares Kriterium dar.

Der Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank der Unternehmen hebt die Streichung auf, wenn eines der in Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a) bis e) erwähnten Kriterien nicht mehr erfüllt ist.

Der Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank der Unternehmen hebt die Streichung auch auf, wenn eine Verwaltung oder ein Dienst einen offensichtlichen Fehler feststellt." 3. Ein Paragraph 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1bis - Streichungen und Aufhebungen erwähnt in § 1 Absatz 1 Nr.4 und 5 und Absatz 3 und 4 werden auf Betreiben des Verwaltungsdienstes der Zentralen Datenbank der Unternehmen kostenlos in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht." Art. 19 - Artikel 18 tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

In Abweichung von Absatz 1 tritt Artikel 25bis § 1 Absatz 1 Nr. 5 und Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, so wie er durch vorliegendes Gesetz eingefügt wird, an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 31. Dezember 2013 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2013 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung J. CROMBEZ Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

^