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Vue multilingue de Loi du 15/07/2013
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Loi portant des dispositions urgentes en matière de lutte contre la fraude. - Traduction allemande Wet houdende dringende bepalingen inzake fraudebestrijding. - Duitse vertaling
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15 JUILLET 2013. - Loi portant des dispositions urgentes en matière de 15 JULI 2013. - Wet houdende dringende bepalingen inzake
lutte contre la fraude. - Traduction allemande fraudebestrijding. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 juli
loi du 15 juillet 2013 portant des dispositions urgentes en matière de 2013 houdende dringende bepalingen inzake fraudebestrijding (Belgisch
lutte contre la fraude (Moniteur belge du 19 juillet 2013). Staatsblad van 19 juli 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
15. JULI 2013 - Gesetz zur Festlegung dringender Bestimmungen im 15. JULI 2013 - Gesetz zur Festlegung dringender Bestimmungen im
Bereich der Betrugsbekämpfung Bereich der Betrugsbekämpfung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung TITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Finanzen - Justiz TITEL 2 - Finanzen - Justiz
EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche
und der Terrorismusfinanzierung und der Terrorismusfinanzierung
Art. 2 - In Artikel 5 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Art. 2 - In Artikel 5 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche
und der Terrorismusfinanzierung, abgeändert durch die Gesetze vom 7. und der Terrorismusfinanzierung, abgeändert durch die Gesetze vom 7.
April 1995, 12. Januar 2004, 20. März 2007 und 18. Januar 2010, werden April 1995, 12. Januar 2004, 20. März 2007 und 18. Januar 2010, werden
die Wörter "schwerer und organisierter Steuerhinterziehung unter die Wörter "schwerer und organisierter Steuerhinterziehung unter
Anwendung komplexer Mechanismen oder Verfahren internationalen Anwendung komplexer Mechanismen oder Verfahren internationalen
Ausmaßes" durch die Wörter "organisierter oder nicht organisierter Ausmaßes" durch die Wörter "organisierter oder nicht organisierter
schwerer Steuerhinterziehung" ersetzt. schwerer Steuerhinterziehung" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 21 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom Art. 3 - Artikel 21 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
12. Januar 2004 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Januar 2010 12. Januar 2004 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Januar 2010
und 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert: und 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Der Ankaufspreis eines oder mehrerer Güter, die von einem "Der Ankaufspreis eines oder mehrerer Güter, die von einem
Edelmetall-Kaufmann gekauft werden und deren Wert bei oder über 5.000 Edelmetall-Kaufmann gekauft werden und deren Wert bei oder über 5.000
EUR liegt, darf nicht bar gezahlt werden, außer für einen Betrag unter EUR liegt, darf nicht bar gezahlt werden, außer für einen Betrag unter
zehn Prozent des Ankaufspreises und maximal 5.000 EUR, und zwar zehn Prozent des Ankaufspreises und maximal 5.000 EUR, und zwar
unabhängig davon, ob der Ankauf in einem einzigen Vorgang oder in unabhängig davon, ob der Ankauf in einem einzigen Vorgang oder in
mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen
scheint, getätigt wird. scheint, getätigt wird.
Der Begriff "Edelmetalle" wird in Artikel 69 des Gesetzes vom 29. Der Begriff "Edelmetalle" wird in Artikel 69 des Gesetzes vom 29.
Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) bestimmt." Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) bestimmt."
2. Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter 2. Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter
"vorerwähnte Bestimmung nicht eingehalten wird" durch die Wörter "vorerwähnte Bestimmung nicht eingehalten wird" durch die Wörter
"vorerwähnte Bestimmungen nicht eingehalten werden" ersetzt. "vorerwähnte Bestimmungen nicht eingehalten werden" ersetzt.
3. Im früheren Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "von 3. Im früheren Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "von
Absatz 1" durch die Wörter "der Absätze 1 bis 3" ersetzt. Absatz 1" durch die Wörter "der Absätze 1 bis 3" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 22 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 4 - Artikel 22 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 18. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 18. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "und in Anwendung des Königlichen Erlasses" werden durch 1. Die Wörter "und in Anwendung des Königlichen Erlasses" werden durch
die Wörter ", in Anwendung des Königlichen Erlasses" ersetzt. die Wörter ", in Anwendung des Königlichen Erlasses" ersetzt.
2. Die Wörter "von der Zoll- und Akzisenverwaltung" werden durch die 2. Die Wörter "von der Zoll- und Akzisenverwaltung" werden durch die
Wörter ", von der Zoll- und Akzisenverwaltung und von den durch Wörter ", von der Zoll- und Akzisenverwaltung und von den durch
Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 21 Absatz 4 bestimmten Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 21 Absatz 4 bestimmten
Kaufleuten und Dienstleistern" ersetzt. Kaufleuten und Dienstleistern" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 28 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 5 - In Artikel 28 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. das Gesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 18.
Januar 2010, werden die Wörter "die aus schwerer und organisierter Januar 2010, werden die Wörter "die aus schwerer und organisierter
Steuerhinterziehung stammen, bei der komplexe Mechanismen oder Steuerhinterziehung stammen, bei der komplexe Mechanismen oder
Verfahren internationalen Charakters benutzt werden" durch die Wörter Verfahren internationalen Charakters benutzt werden" durch die Wörter
"die aus organisierter oder nicht organisierter schwerer "die aus organisierter oder nicht organisierter schwerer
Steuerhinterziehung stammen" ersetzt. Steuerhinterziehung stammen" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 35 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 6 - Artikel 35 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 7. April 1995, 10. August 1998, 12. Januar 2004 und 18. Gesetze vom 7. April 1995, 10. August 1998, 12. Januar 2004 und 18.
Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: Januar 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 5 werden die Wörter "setzt das Büro den Arbeitsauditor 1. In Absatz 5 werden die Wörter "setzt das Büro den Arbeitsauditor
von dieser Mitteilung in Kenntnis" durch die Wörter "lässt das Büro von dieser Mitteilung in Kenntnis" durch die Wörter "lässt das Büro
dem Arbeitsauditor zur Information eine Kopie des dem Arbeitsauditor zur Information eine Kopie des
Übermittlungsberichts zukommen, der aufgrund von Artikel 34 dem Übermittlungsberichts zukommen, der aufgrund von Artikel 34 dem
Prokurator des Königs oder dem Föderalprokurator zugeleitet worden Prokurator des Königs oder dem Föderalprokurator zugeleitet worden
ist" ersetzt. ist" ersetzt.
2. In Absatz 6 werden die Wörter "setzt das Büro den durch Artikel 312 2. In Absatz 6 werden die Wörter "setzt das Büro den durch Artikel 312
des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 eingerichteten Dienst des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 eingerichteten Dienst
für Sozialinformation und -ermittlung davon in Kenntnis" durch die für Sozialinformation und -ermittlung davon in Kenntnis" durch die
Wörter "lässt das Büro dem durch Artikel 312 des Programmgesetzes (I) Wörter "lässt das Büro dem durch Artikel 312 des Programmgesetzes (I)
vom 27. Dezember 2006 eingerichteten Dienst für Sozialinformation und vom 27. Dezember 2006 eingerichteten Dienst für Sozialinformation und
-ermittlung zur Information die für diesen Dienst sachdienlichen -ermittlung zur Information die für diesen Dienst sachdienlichen
Informationen aus der aufgrund von Artikel 34 erfolgten Übermittlung Informationen aus der aufgrund von Artikel 34 erfolgten Übermittlung
der Akte an den Prokurator des Königs oder den Föderalprokurator der Akte an den Prokurator des Königs oder den Föderalprokurator
zukommen" ersetzt. zukommen" ersetzt.
3. Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: 3. Absatz 7 wird wie folgt ersetzt:
"Betrifft diese Mitteilung Informationen über das Waschen von Geldern, "Betrifft diese Mitteilung Informationen über das Waschen von Geldern,
die aus einer Straftat im Zusammenhang mit organisierter oder nicht die aus einer Straftat im Zusammenhang mit organisierter oder nicht
organisierter schwerer Steuerhinterziehung stammen oder aus einer organisierter schwerer Steuerhinterziehung stammen oder aus einer
Straftat, die der Zuständigkeit der Zoll- und Akzisenverwaltung Straftat, die der Zuständigkeit der Zoll- und Akzisenverwaltung
unterliegt, lässt das Büro dem Minister der Finanzen zur Information unterliegt, lässt das Büro dem Minister der Finanzen zur Information
die in diesem Zusammenhang sachdienlichen Informationen aus der die in diesem Zusammenhang sachdienlichen Informationen aus der
aufgrund von Artikel 34 erfolgten Übermittlung der Akte an den aufgrund von Artikel 34 erfolgten Übermittlung der Akte an den
Prokurator des Königs oder den Föderalprokurator zukommen." Prokurator des Königs oder den Föderalprokurator zukommen."
Art. 7 - In Artikel 36 desselben Gesetzes werden die Wörter "in den Art. 7 - In Artikel 36 desselben Gesetzes werden die Wörter "in den
Artikeln 20, 23 bis 28 und 31" durch die Wörter "in den Artikeln 20, Artikeln 20, 23 bis 28 und 31" durch die Wörter "in den Artikeln 20,
21, 23 bis 28 und 31" ersetzt. 21, 23 bis 28 und 31" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 41 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes, ersetzt Art. 8 - In Artikel 41 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes, ersetzt
durch das Gesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze durch das Gesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze
vom 18. Januar 2010 und 29. März 2012, werden die Wörter "Absatz 1" vom 18. Januar 2010 und 29. März 2012, werden die Wörter "Absatz 1"
aufgehoben. aufgehoben.
TITEL 3 - Justiz TITEL 3 - Justiz
KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches
Art. 9 - In Artikel 265 des Gesellschaftsgesetzbuches, zuletzt Art. 9 - In Artikel 265 des Gesellschaftsgesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen (I), werden die Wörter "schwere und verschiedener Bestimmungen (I), werden die Wörter "schwere und
organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2" jeweils organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2" jeweils
durch die Wörter "organisierte oder nicht organisierte schwere durch die Wörter "organisierte oder nicht organisierte schwere
Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 5 § 3" ersetzt. Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 5 § 3" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 409 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 10 - In Artikel 409 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen (I), werden die Wörter "schwere und organisierte Bestimmungen (I), werden die Wörter "schwere und organisierte
Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2" jeweils durch die Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2" jeweils durch die
Wörter "organisierte oder nicht organisierte schwere Wörter "organisierte oder nicht organisierte schwere
Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 5 § 3" ersetzt. Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 5 § 3" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 530 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 11 - In Artikel 530 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen (I), werden die Wörter "schwere und organisierte Bestimmungen (I), werden die Wörter "schwere und organisierte
Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2" jeweils durch die Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2" jeweils durch die
Wörter "organisierte oder nicht organisierte schwere Wörter "organisierte oder nicht organisierte schwere
Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 5 § 3" ersetzt. Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 5 § 3" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 921 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Art. 12 - In Artikel 921 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 1. September 2004, werden die Wörter "Deutlich Königlichen Erlass vom 1. September 2004, werden die Wörter "Deutlich
als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere und als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere und
organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2" durch die organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2" durch die
Wörter "Als deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede Wörter "Als deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede
organisierte oder nicht organisierte schwere Steuerhinterziehung im organisierte oder nicht organisierte schwere Steuerhinterziehung im
Sinne von Artikel 5 § 3" ersetzt. Sinne von Artikel 5 § 3" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 986 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Art. 13 - In Artikel 986 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 28. November 2006, werden die Wörter "schwere Königlichen Erlass vom 28. November 2006, werden die Wörter "schwere
und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2" durch und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2" durch
die Wörter "organisierte oder nicht organisierte schwere die Wörter "organisierte oder nicht organisierte schwere
Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 5 § 3" ersetzt. Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 5 § 3" ersetzt.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches
Art. 14 - In Artikel 43quater § 1 Buchstabe c) des Strafgesetzbuches, Art. 14 - In Artikel 43quater § 1 Buchstabe c) des Strafgesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2002, werden die Wörter eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2002, werden die Wörter
"dass diese Taten im Rahmen einer schweren und organisierten "dass diese Taten im Rahmen einer schweren und organisierten
Steuerhinterziehung begangen worden sind, für die besonders komplexe Steuerhinterziehung begangen worden sind, für die besonders komplexe
Mechanismen und Verfahren von internationalem Umfang verwendet wurden" Mechanismen und Verfahren von internationalem Umfang verwendet wurden"
durch die Wörter "dass diese Taten im Rahmen einer organisierten oder durch die Wörter "dass diese Taten im Rahmen einer organisierten oder
nicht organisierten schweren Steuerhinterziehung begangen worden sind" nicht organisierten schweren Steuerhinterziehung begangen worden sind"
ersetzt. ersetzt.
Art. 15 - Artikel 505 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 15 - Artikel 505 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 7. April 1995 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Mai vom 7. April 1995 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Mai
2007, wird wie folgt abgeändert: 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 werden die Wörter "die im Rahmen einer schweren und 1. In Absatz 3 werden die Wörter "die im Rahmen einer schweren und
organisierten Steuerhinterziehung begangen wurden, für die besonders organisierten Steuerhinterziehung begangen wurden, für die besonders
komplexe Mechanismen und Verfahren von internationalem Umfang komplexe Mechanismen und Verfahren von internationalem Umfang
verwendet worden sind" durch die Wörter "die im Rahmen einer verwendet worden sind" durch die Wörter "die im Rahmen einer
organisierten oder nicht organisierten schweren Steuerhinterziehung organisierten oder nicht organisierten schweren Steuerhinterziehung
begangen wurden" ersetzt. begangen wurden" ersetzt.
2. In Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 14quinquies" durch die 2. In Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 14quinquies" durch die
Wörter "Artikel 28" ersetzt. Wörter "Artikel 28" ersetzt.
TITEL 4 - Inneres TITEL 4 - Inneres
EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)
Art. 16 - Artikel 69 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung Art. 16 - Artikel 69 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen (I) wird durch eine Nr. 3 mit folgendem verschiedener Bestimmungen (I) wird durch eine Nr. 3 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"3. Kupferkabeln: alle Kupferkabel, die in gleich welcher Form und "3. Kupferkabeln: alle Kupferkabel, die in gleich welcher Form und
Zusammensetzung geliefert werden, ungeachtet dessen, ob sie Zusammensetzung geliefert werden, ungeachtet dessen, ob sie
entmantelt, zerschnitten, geschreddert oder mit anderen Stoffen oder entmantelt, zerschnitten, geschreddert oder mit anderen Stoffen oder
Gegenständen vermischt sind, flexible Kupferkabel, die Teil eines Gegenständen vermischt sind, flexible Kupferkabel, die Teil eines
Gerätes sind, ausgenommen." Gerätes sind, ausgenommen."
Art. 17 - Artikel 70 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 17 - Artikel 70 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Ankauf von wiederverwerteten, gebrauchten oder als solche "Der Ankauf von wiederverwerteten, gebrauchten oder als solche
angebotenen Kupferkabeln durch natürliche oder juristische Personen, angebotenen Kupferkabeln durch natürliche oder juristische Personen,
die in der Einsammlung beziehungsweise Wiederverwertung von und dem die in der Einsammlung beziehungsweise Wiederverwertung von und dem
Handel mit Altmetallen tätig sind, darf nicht in bar abgewickelt Handel mit Altmetallen tätig sind, darf nicht in bar abgewickelt
werden. werden.
Natürliche und juristische Personen, die in der Einsammlung Natürliche und juristische Personen, die in der Einsammlung
beziehungsweise Wiederverwertung von und dem Handel mit Alt- oder beziehungsweise Wiederverwertung von und dem Handel mit Alt- oder
Edelmetallen tätig sind, nehmen bei einem Verkauf solcher Metalle, Edelmetallen tätig sind, nehmen bei einem Verkauf solcher Metalle,
fertigen Schmuck und Uhren aus Edelmetall ausgenommen, an natürliche fertigen Schmuck und Uhren aus Edelmetall ausgenommen, an natürliche
oder juristische Personen die Identifizierung und Registrierung der oder juristische Personen die Identifizierung und Registrierung der
Personen vor, die die erwähnten Metalle kaufen, wenn diese Ankäufe für Personen vor, die die erwähnten Metalle kaufen, wenn diese Ankäufe für
einen Betrag von mehr als 500 EUR in bar abgewickelt werden." einen Betrag von mehr als 500 EUR in bar abgewickelt werden."
2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Die Identifizierung der natürlichen Person, die die erwähnten " § 3 - Die Identifizierung der natürlichen Person, die die erwähnten
Metalle anbietet oder kauft, erfolgt auf der Grundlage des Namens, Metalle anbietet oder kauft, erfolgt auf der Grundlage des Namens,
Vornamens und Geburtsdatums. Der König bestimmt die Modalitäten für Vornamens und Geburtsdatums. Der König bestimmt die Modalitäten für
die Identifizierung und die Registrierung dieser Daten." die Identifizierung und die Registrierung dieser Daten."
TITEL 5 - Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie TITEL 5 - Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie
EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur
Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur
Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen
Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
Art. 18 - Artikel 25bis des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung Art. 18 - Artikel 25bis des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung
einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des
Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern
und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, eingefügt durch das und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, eingefügt durch das
Gesetz vom 20. März 2009, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 20. März 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "führt der 1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "führt der
Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank der Unternehmen kostenlos Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank der Unternehmen kostenlos
folgende Streichungen durch" durch die Wörter "kann der folgende Streichungen durch" durch die Wörter "kann der
Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank der Unternehmen kostenlos Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank der Unternehmen kostenlos
folgende Streichungen durchführen" ersetzt. folgende Streichungen durchführen" ersetzt.
2. Paragraph 1 wird durch Nummern 4 und 5 mit folgendem Wortlaut 2. Paragraph 1 wird durch Nummern 4 und 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"4. Streichung von Amts wegen der Gesellschaften wie in Artikel 2 des "4. Streichung von Amts wegen der Gesellschaften wie in Artikel 2 des
Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt, die gemäß den Daten der Belgischen Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt, die gemäß den Daten der Belgischen
Nationalbank während mindestens dreier aufeinander folgender Nationalbank während mindestens dreier aufeinander folgender
Geschäftsjahre ihrer Verpflichtung, gemäß den Artikeln 98 und 100 des Geschäftsjahre ihrer Verpflichtung, gemäß den Artikeln 98 und 100 des
Gesellschaftsgesetzbuches ihren Jahresabschluss zu hinterlegen, nicht Gesellschaftsgesetzbuches ihren Jahresabschluss zu hinterlegen, nicht
nachgekommen sind. Diese Streichung ist auf die in Artikel 97 des nachgekommen sind. Diese Streichung ist auf die in Artikel 97 des
Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Gesellschaften nicht anwendbar. Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Gesellschaften nicht anwendbar.
Der Verwaltungsdienst hebt die Streichung nach Hinterlegung bei der Der Verwaltungsdienst hebt die Streichung nach Hinterlegung bei der
Belgischen Nationalbank der nicht hinterlegten Jahresabschlüsse auf, Belgischen Nationalbank der nicht hinterlegten Jahresabschlüsse auf,
5. Streichung von Amts wegen der Gesellschaften wie in Artikel 2 des 5. Streichung von Amts wegen der Gesellschaften wie in Artikel 2 des
Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt, die nicht in Nr. 4 erwähnt sind und Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt, die nicht in Nr. 4 erwähnt sind und
folgende kumulative Kriterien erfüllen: folgende kumulative Kriterien erfüllen:
a) Sie haben seit mindestens drei Jahren keine aktiven Eigenschaften, a) Sie haben seit mindestens drei Jahren keine aktiven Eigenschaften,
Tätigkeiten oder Niederlassungseinheiten, die in der Zentralen Tätigkeiten oder Niederlassungseinheiten, die in der Zentralen
Datenbank der Unternehmen eingetragen sind. Datenbank der Unternehmen eingetragen sind.
b) Sie sind in der Zentralen Datenbank der Unternehmen mit aktivem b) Sie sind in der Zentralen Datenbank der Unternehmen mit aktivem
Status eingetragen. Status eingetragen.
c) Sie verfügen nicht über laufende Anträge in Bezug auf Zulassungen c) Sie verfügen nicht über laufende Anträge in Bezug auf Zulassungen
oder Eigenschaften, die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen oder Eigenschaften, die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen
eingetragen sind. eingetragen sind.
d) Sie haben seit sieben Jahren keine Änderung in Bezug auf die in der d) Sie haben seit sieben Jahren keine Änderung in Bezug auf die in der
Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragenen Daten durchgeführt. Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragenen Daten durchgeführt.
e) Sie haben seit sieben Jahren keine andere Veröffentlichung als die e) Sie haben seit sieben Jahren keine andere Veröffentlichung als die
der Jahresabschlüsse in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt oder im der Jahresabschlüsse in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt oder im
Belgischen Staatsblatt durchgeführt. Belgischen Staatsblatt durchgeführt.
Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 stellen aktive kommerzielle Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 stellen aktive kommerzielle
Eigenschaften, Tätigkeiten oder Niederlassungseinheiten, deren Eigenschaften, Tätigkeiten oder Niederlassungseinheiten, deren
Anfangsdatum vor dem 1. Juli 2003 liegt, kein brauchbares Kriterium Anfangsdatum vor dem 1. Juli 2003 liegt, kein brauchbares Kriterium
dar. dar.
Der Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank der Unternehmen hebt die Der Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank der Unternehmen hebt die
Streichung auf, wenn eines der in Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a) bis e) Streichung auf, wenn eines der in Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a) bis e)
erwähnten Kriterien nicht mehr erfüllt ist. erwähnten Kriterien nicht mehr erfüllt ist.
Der Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank der Unternehmen hebt die Der Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank der Unternehmen hebt die
Streichung auch auf, wenn eine Verwaltung oder ein Dienst einen Streichung auch auf, wenn eine Verwaltung oder ein Dienst einen
offensichtlichen Fehler feststellt." offensichtlichen Fehler feststellt."
3. Ein Paragraph 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 3. Ein Paragraph 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1bis - Streichungen und Aufhebungen erwähnt in § 1 Absatz 1 Nr. 4 " § 1bis - Streichungen und Aufhebungen erwähnt in § 1 Absatz 1 Nr. 4
und 5 und Absatz 3 und 4 werden auf Betreiben des Verwaltungsdienstes und 5 und Absatz 3 und 4 werden auf Betreiben des Verwaltungsdienstes
der Zentralen Datenbank der Unternehmen kostenlos in den Anlagen zum der Zentralen Datenbank der Unternehmen kostenlos in den Anlagen zum
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht." Belgischen Staatsblatt veröffentlicht."
Art. 19 - Artikel 18 tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Art. 19 - Artikel 18 tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
In Abweichung von Absatz 1 tritt Artikel 25bis § 1 Absatz 1 Nr. 5 und In Abweichung von Absatz 1 tritt Artikel 25bis § 1 Absatz 1 Nr. 5 und
Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer
Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des
Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern
und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, so wie er durch und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, so wie er durch
vorliegendes Gesetz eingefügt wird, an einem vom König festzulegenden vorliegendes Gesetz eingefügt wird, an einem vom König festzulegenden
Datum und spätestens am 31. Dezember 2013 in Kraft. Datum und spätestens am 31. Dezember 2013 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2013 Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der
Steuerhinterziehung Steuerhinterziehung
J. CROMBEZ J. CROMBEZ
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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