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Loi portant des dispositions urgentes en matière de lutte contre la fraude. - Traduction allemande | Wet houdende dringende bepalingen inzake fraudebestrijding. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
15 JUILLET 2013. - Loi portant des dispositions urgentes en matière de | 15 JULI 2013. - Wet houdende dringende bepalingen inzake |
lutte contre la fraude. - Traduction allemande | fraudebestrijding. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 juli |
loi du 15 juillet 2013 portant des dispositions urgentes en matière de | 2013 houdende dringende bepalingen inzake fraudebestrijding (Belgisch |
lutte contre la fraude (Moniteur belge du 19 juillet 2013). | Staatsblad van 19 juli 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
15. JULI 2013 - Gesetz zur Festlegung dringender Bestimmungen im | 15. JULI 2013 - Gesetz zur Festlegung dringender Bestimmungen im |
Bereich der Betrugsbekämpfung | Bereich der Betrugsbekämpfung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung | TITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Finanzen - Justiz | TITEL 2 - Finanzen - Justiz |
EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur | EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur |
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche | Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche |
und der Terrorismusfinanzierung | und der Terrorismusfinanzierung |
Art. 2 - In Artikel 5 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur | Art. 2 - In Artikel 5 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur |
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche | Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche |
und der Terrorismusfinanzierung, abgeändert durch die Gesetze vom 7. | und der Terrorismusfinanzierung, abgeändert durch die Gesetze vom 7. |
April 1995, 12. Januar 2004, 20. März 2007 und 18. Januar 2010, werden | April 1995, 12. Januar 2004, 20. März 2007 und 18. Januar 2010, werden |
die Wörter "schwerer und organisierter Steuerhinterziehung unter | die Wörter "schwerer und organisierter Steuerhinterziehung unter |
Anwendung komplexer Mechanismen oder Verfahren internationalen | Anwendung komplexer Mechanismen oder Verfahren internationalen |
Ausmaßes" durch die Wörter "organisierter oder nicht organisierter | Ausmaßes" durch die Wörter "organisierter oder nicht organisierter |
schwerer Steuerhinterziehung" ersetzt. | schwerer Steuerhinterziehung" ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 21 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom | Art. 3 - Artikel 21 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom |
12. Januar 2004 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Januar 2010 | 12. Januar 2004 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Januar 2010 |
und 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert: | und 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem | 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Der Ankaufspreis eines oder mehrerer Güter, die von einem | "Der Ankaufspreis eines oder mehrerer Güter, die von einem |
Edelmetall-Kaufmann gekauft werden und deren Wert bei oder über 5.000 | Edelmetall-Kaufmann gekauft werden und deren Wert bei oder über 5.000 |
EUR liegt, darf nicht bar gezahlt werden, außer für einen Betrag unter | EUR liegt, darf nicht bar gezahlt werden, außer für einen Betrag unter |
zehn Prozent des Ankaufspreises und maximal 5.000 EUR, und zwar | zehn Prozent des Ankaufspreises und maximal 5.000 EUR, und zwar |
unabhängig davon, ob der Ankauf in einem einzigen Vorgang oder in | unabhängig davon, ob der Ankauf in einem einzigen Vorgang oder in |
mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen | mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen |
scheint, getätigt wird. | scheint, getätigt wird. |
Der Begriff "Edelmetalle" wird in Artikel 69 des Gesetzes vom 29. | Der Begriff "Edelmetalle" wird in Artikel 69 des Gesetzes vom 29. |
Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) bestimmt." | Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) bestimmt." |
2. Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter | 2. Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter |
"vorerwähnte Bestimmung nicht eingehalten wird" durch die Wörter | "vorerwähnte Bestimmung nicht eingehalten wird" durch die Wörter |
"vorerwähnte Bestimmungen nicht eingehalten werden" ersetzt. | "vorerwähnte Bestimmungen nicht eingehalten werden" ersetzt. |
3. Im früheren Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "von | 3. Im früheren Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "von |
Absatz 1" durch die Wörter "der Absätze 1 bis 3" ersetzt. | Absatz 1" durch die Wörter "der Absätze 1 bis 3" ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 22 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 4 - Artikel 22 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 18. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 18. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "und in Anwendung des Königlichen Erlasses" werden durch | 1. Die Wörter "und in Anwendung des Königlichen Erlasses" werden durch |
die Wörter ", in Anwendung des Königlichen Erlasses" ersetzt. | die Wörter ", in Anwendung des Königlichen Erlasses" ersetzt. |
2. Die Wörter "von der Zoll- und Akzisenverwaltung" werden durch die | 2. Die Wörter "von der Zoll- und Akzisenverwaltung" werden durch die |
Wörter ", von der Zoll- und Akzisenverwaltung und von den durch | Wörter ", von der Zoll- und Akzisenverwaltung und von den durch |
Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 21 Absatz 4 bestimmten | Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 21 Absatz 4 bestimmten |
Kaufleuten und Dienstleistern" ersetzt. | Kaufleuten und Dienstleistern" ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 28 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 5 - In Artikel 28 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. | das Gesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. |
Januar 2010, werden die Wörter "die aus schwerer und organisierter | Januar 2010, werden die Wörter "die aus schwerer und organisierter |
Steuerhinterziehung stammen, bei der komplexe Mechanismen oder | Steuerhinterziehung stammen, bei der komplexe Mechanismen oder |
Verfahren internationalen Charakters benutzt werden" durch die Wörter | Verfahren internationalen Charakters benutzt werden" durch die Wörter |
"die aus organisierter oder nicht organisierter schwerer | "die aus organisierter oder nicht organisierter schwerer |
Steuerhinterziehung stammen" ersetzt. | Steuerhinterziehung stammen" ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 35 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 6 - Artikel 35 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 7. April 1995, 10. August 1998, 12. Januar 2004 und 18. | Gesetze vom 7. April 1995, 10. August 1998, 12. Januar 2004 und 18. |
Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: | Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 5 werden die Wörter "setzt das Büro den Arbeitsauditor | 1. In Absatz 5 werden die Wörter "setzt das Büro den Arbeitsauditor |
von dieser Mitteilung in Kenntnis" durch die Wörter "lässt das Büro | von dieser Mitteilung in Kenntnis" durch die Wörter "lässt das Büro |
dem Arbeitsauditor zur Information eine Kopie des | dem Arbeitsauditor zur Information eine Kopie des |
Übermittlungsberichts zukommen, der aufgrund von Artikel 34 dem | Übermittlungsberichts zukommen, der aufgrund von Artikel 34 dem |
Prokurator des Königs oder dem Föderalprokurator zugeleitet worden | Prokurator des Königs oder dem Föderalprokurator zugeleitet worden |
ist" ersetzt. | ist" ersetzt. |
2. In Absatz 6 werden die Wörter "setzt das Büro den durch Artikel 312 | 2. In Absatz 6 werden die Wörter "setzt das Büro den durch Artikel 312 |
des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 eingerichteten Dienst | des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 eingerichteten Dienst |
für Sozialinformation und -ermittlung davon in Kenntnis" durch die | für Sozialinformation und -ermittlung davon in Kenntnis" durch die |
Wörter "lässt das Büro dem durch Artikel 312 des Programmgesetzes (I) | Wörter "lässt das Büro dem durch Artikel 312 des Programmgesetzes (I) |
vom 27. Dezember 2006 eingerichteten Dienst für Sozialinformation und | vom 27. Dezember 2006 eingerichteten Dienst für Sozialinformation und |
-ermittlung zur Information die für diesen Dienst sachdienlichen | -ermittlung zur Information die für diesen Dienst sachdienlichen |
Informationen aus der aufgrund von Artikel 34 erfolgten Übermittlung | Informationen aus der aufgrund von Artikel 34 erfolgten Übermittlung |
der Akte an den Prokurator des Königs oder den Föderalprokurator | der Akte an den Prokurator des Königs oder den Föderalprokurator |
zukommen" ersetzt. | zukommen" ersetzt. |
3. Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: | 3. Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: |
"Betrifft diese Mitteilung Informationen über das Waschen von Geldern, | "Betrifft diese Mitteilung Informationen über das Waschen von Geldern, |
die aus einer Straftat im Zusammenhang mit organisierter oder nicht | die aus einer Straftat im Zusammenhang mit organisierter oder nicht |
organisierter schwerer Steuerhinterziehung stammen oder aus einer | organisierter schwerer Steuerhinterziehung stammen oder aus einer |
Straftat, die der Zuständigkeit der Zoll- und Akzisenverwaltung | Straftat, die der Zuständigkeit der Zoll- und Akzisenverwaltung |
unterliegt, lässt das Büro dem Minister der Finanzen zur Information | unterliegt, lässt das Büro dem Minister der Finanzen zur Information |
die in diesem Zusammenhang sachdienlichen Informationen aus der | die in diesem Zusammenhang sachdienlichen Informationen aus der |
aufgrund von Artikel 34 erfolgten Übermittlung der Akte an den | aufgrund von Artikel 34 erfolgten Übermittlung der Akte an den |
Prokurator des Königs oder den Föderalprokurator zukommen." | Prokurator des Königs oder den Föderalprokurator zukommen." |
Art. 7 - In Artikel 36 desselben Gesetzes werden die Wörter "in den | Art. 7 - In Artikel 36 desselben Gesetzes werden die Wörter "in den |
Artikeln 20, 23 bis 28 und 31" durch die Wörter "in den Artikeln 20, | Artikeln 20, 23 bis 28 und 31" durch die Wörter "in den Artikeln 20, |
21, 23 bis 28 und 31" ersetzt. | 21, 23 bis 28 und 31" ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel 41 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes, ersetzt | Art. 8 - In Artikel 41 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes, ersetzt |
durch das Gesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze | durch das Gesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze |
vom 18. Januar 2010 und 29. März 2012, werden die Wörter "Absatz 1" | vom 18. Januar 2010 und 29. März 2012, werden die Wörter "Absatz 1" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
TITEL 3 - Justiz | TITEL 3 - Justiz |
KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches | KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches |
Art. 9 - In Artikel 265 des Gesellschaftsgesetzbuches, zuletzt | Art. 9 - In Artikel 265 des Gesellschaftsgesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung | abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen (I), werden die Wörter "schwere und | verschiedener Bestimmungen (I), werden die Wörter "schwere und |
organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2" jeweils | organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2" jeweils |
durch die Wörter "organisierte oder nicht organisierte schwere | durch die Wörter "organisierte oder nicht organisierte schwere |
Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 5 § 3" ersetzt. | Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 5 § 3" ersetzt. |
Art. 10 - In Artikel 409 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 10 - In Artikel 409 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener | durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen (I), werden die Wörter "schwere und organisierte | Bestimmungen (I), werden die Wörter "schwere und organisierte |
Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2" jeweils durch die | Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2" jeweils durch die |
Wörter "organisierte oder nicht organisierte schwere | Wörter "organisierte oder nicht organisierte schwere |
Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 5 § 3" ersetzt. | Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 5 § 3" ersetzt. |
Art. 11 - In Artikel 530 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 11 - In Artikel 530 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener | durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen (I), werden die Wörter "schwere und organisierte | Bestimmungen (I), werden die Wörter "schwere und organisierte |
Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2" jeweils durch die | Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2" jeweils durch die |
Wörter "organisierte oder nicht organisierte schwere | Wörter "organisierte oder nicht organisierte schwere |
Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 5 § 3" ersetzt. | Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 5 § 3" ersetzt. |
Art. 12 - In Artikel 921 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den | Art. 12 - In Artikel 921 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 1. September 2004, werden die Wörter "Deutlich | Königlichen Erlass vom 1. September 2004, werden die Wörter "Deutlich |
als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere und | als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede schwere und |
organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2" durch die | organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2" durch die |
Wörter "Als deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede | Wörter "Als deutlich als schwerwiegend anzusehender Fehler gilt jede |
organisierte oder nicht organisierte schwere Steuerhinterziehung im | organisierte oder nicht organisierte schwere Steuerhinterziehung im |
Sinne von Artikel 5 § 3" ersetzt. | Sinne von Artikel 5 § 3" ersetzt. |
Art. 13 - In Artikel 986 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den | Art. 13 - In Artikel 986 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 28. November 2006, werden die Wörter "schwere | Königlichen Erlass vom 28. November 2006, werden die Wörter "schwere |
und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2" durch | und organisierte Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 3 § 2" durch |
die Wörter "organisierte oder nicht organisierte schwere | die Wörter "organisierte oder nicht organisierte schwere |
Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 5 § 3" ersetzt. | Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 5 § 3" ersetzt. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches |
Art. 14 - In Artikel 43quater § 1 Buchstabe c) des Strafgesetzbuches, | Art. 14 - In Artikel 43quater § 1 Buchstabe c) des Strafgesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2002, werden die Wörter | eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2002, werden die Wörter |
"dass diese Taten im Rahmen einer schweren und organisierten | "dass diese Taten im Rahmen einer schweren und organisierten |
Steuerhinterziehung begangen worden sind, für die besonders komplexe | Steuerhinterziehung begangen worden sind, für die besonders komplexe |
Mechanismen und Verfahren von internationalem Umfang verwendet wurden" | Mechanismen und Verfahren von internationalem Umfang verwendet wurden" |
durch die Wörter "dass diese Taten im Rahmen einer organisierten oder | durch die Wörter "dass diese Taten im Rahmen einer organisierten oder |
nicht organisierten schweren Steuerhinterziehung begangen worden sind" | nicht organisierten schweren Steuerhinterziehung begangen worden sind" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 15 - Artikel 505 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 15 - Artikel 505 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 7. April 1995 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Mai | vom 7. April 1995 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Mai |
2007, wird wie folgt abgeändert: | 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 3 werden die Wörter "die im Rahmen einer schweren und | 1. In Absatz 3 werden die Wörter "die im Rahmen einer schweren und |
organisierten Steuerhinterziehung begangen wurden, für die besonders | organisierten Steuerhinterziehung begangen wurden, für die besonders |
komplexe Mechanismen und Verfahren von internationalem Umfang | komplexe Mechanismen und Verfahren von internationalem Umfang |
verwendet worden sind" durch die Wörter "die im Rahmen einer | verwendet worden sind" durch die Wörter "die im Rahmen einer |
organisierten oder nicht organisierten schweren Steuerhinterziehung | organisierten oder nicht organisierten schweren Steuerhinterziehung |
begangen wurden" ersetzt. | begangen wurden" ersetzt. |
2. In Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 14quinquies" durch die | 2. In Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 14quinquies" durch die |
Wörter "Artikel 28" ersetzt. | Wörter "Artikel 28" ersetzt. |
TITEL 4 - Inneres | TITEL 4 - Inneres |
EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur | EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) | Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) |
Art. 16 - Artikel 69 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung | Art. 16 - Artikel 69 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen (I) wird durch eine Nr. 3 mit folgendem | verschiedener Bestimmungen (I) wird durch eine Nr. 3 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"3. Kupferkabeln: alle Kupferkabel, die in gleich welcher Form und | "3. Kupferkabeln: alle Kupferkabel, die in gleich welcher Form und |
Zusammensetzung geliefert werden, ungeachtet dessen, ob sie | Zusammensetzung geliefert werden, ungeachtet dessen, ob sie |
entmantelt, zerschnitten, geschreddert oder mit anderen Stoffen oder | entmantelt, zerschnitten, geschreddert oder mit anderen Stoffen oder |
Gegenständen vermischt sind, flexible Kupferkabel, die Teil eines | Gegenständen vermischt sind, flexible Kupferkabel, die Teil eines |
Gerätes sind, ausgenommen." | Gerätes sind, ausgenommen." |
Art. 17 - Artikel 70 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 17 - Artikel 70 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Ankauf von wiederverwerteten, gebrauchten oder als solche | "Der Ankauf von wiederverwerteten, gebrauchten oder als solche |
angebotenen Kupferkabeln durch natürliche oder juristische Personen, | angebotenen Kupferkabeln durch natürliche oder juristische Personen, |
die in der Einsammlung beziehungsweise Wiederverwertung von und dem | die in der Einsammlung beziehungsweise Wiederverwertung von und dem |
Handel mit Altmetallen tätig sind, darf nicht in bar abgewickelt | Handel mit Altmetallen tätig sind, darf nicht in bar abgewickelt |
werden. | werden. |
Natürliche und juristische Personen, die in der Einsammlung | Natürliche und juristische Personen, die in der Einsammlung |
beziehungsweise Wiederverwertung von und dem Handel mit Alt- oder | beziehungsweise Wiederverwertung von und dem Handel mit Alt- oder |
Edelmetallen tätig sind, nehmen bei einem Verkauf solcher Metalle, | Edelmetallen tätig sind, nehmen bei einem Verkauf solcher Metalle, |
fertigen Schmuck und Uhren aus Edelmetall ausgenommen, an natürliche | fertigen Schmuck und Uhren aus Edelmetall ausgenommen, an natürliche |
oder juristische Personen die Identifizierung und Registrierung der | oder juristische Personen die Identifizierung und Registrierung der |
Personen vor, die die erwähnten Metalle kaufen, wenn diese Ankäufe für | Personen vor, die die erwähnten Metalle kaufen, wenn diese Ankäufe für |
einen Betrag von mehr als 500 EUR in bar abgewickelt werden." | einen Betrag von mehr als 500 EUR in bar abgewickelt werden." |
2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Die Identifizierung der natürlichen Person, die die erwähnten | " § 3 - Die Identifizierung der natürlichen Person, die die erwähnten |
Metalle anbietet oder kauft, erfolgt auf der Grundlage des Namens, | Metalle anbietet oder kauft, erfolgt auf der Grundlage des Namens, |
Vornamens und Geburtsdatums. Der König bestimmt die Modalitäten für | Vornamens und Geburtsdatums. Der König bestimmt die Modalitäten für |
die Identifizierung und die Registrierung dieser Daten." | die Identifizierung und die Registrierung dieser Daten." |
TITEL 5 - Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie | TITEL 5 - Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie |
EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur | EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur |
Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur | Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur |
Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen | Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen |
Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
Art. 18 - Artikel 25bis des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung | Art. 18 - Artikel 25bis des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung |
einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des | einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des |
Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern | Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern |
und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, eingefügt durch das | und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, eingefügt durch das |
Gesetz vom 20. März 2009, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 20. März 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "führt der | 1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "führt der |
Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank der Unternehmen kostenlos | Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank der Unternehmen kostenlos |
folgende Streichungen durch" durch die Wörter "kann der | folgende Streichungen durch" durch die Wörter "kann der |
Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank der Unternehmen kostenlos | Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank der Unternehmen kostenlos |
folgende Streichungen durchführen" ersetzt. | folgende Streichungen durchführen" ersetzt. |
2. Paragraph 1 wird durch Nummern 4 und 5 mit folgendem Wortlaut | 2. Paragraph 1 wird durch Nummern 4 und 5 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"4. Streichung von Amts wegen der Gesellschaften wie in Artikel 2 des | "4. Streichung von Amts wegen der Gesellschaften wie in Artikel 2 des |
Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt, die gemäß den Daten der Belgischen | Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt, die gemäß den Daten der Belgischen |
Nationalbank während mindestens dreier aufeinander folgender | Nationalbank während mindestens dreier aufeinander folgender |
Geschäftsjahre ihrer Verpflichtung, gemäß den Artikeln 98 und 100 des | Geschäftsjahre ihrer Verpflichtung, gemäß den Artikeln 98 und 100 des |
Gesellschaftsgesetzbuches ihren Jahresabschluss zu hinterlegen, nicht | Gesellschaftsgesetzbuches ihren Jahresabschluss zu hinterlegen, nicht |
nachgekommen sind. Diese Streichung ist auf die in Artikel 97 des | nachgekommen sind. Diese Streichung ist auf die in Artikel 97 des |
Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Gesellschaften nicht anwendbar. | Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Gesellschaften nicht anwendbar. |
Der Verwaltungsdienst hebt die Streichung nach Hinterlegung bei der | Der Verwaltungsdienst hebt die Streichung nach Hinterlegung bei der |
Belgischen Nationalbank der nicht hinterlegten Jahresabschlüsse auf, | Belgischen Nationalbank der nicht hinterlegten Jahresabschlüsse auf, |
5. Streichung von Amts wegen der Gesellschaften wie in Artikel 2 des | 5. Streichung von Amts wegen der Gesellschaften wie in Artikel 2 des |
Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt, die nicht in Nr. 4 erwähnt sind und | Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt, die nicht in Nr. 4 erwähnt sind und |
folgende kumulative Kriterien erfüllen: | folgende kumulative Kriterien erfüllen: |
a) Sie haben seit mindestens drei Jahren keine aktiven Eigenschaften, | a) Sie haben seit mindestens drei Jahren keine aktiven Eigenschaften, |
Tätigkeiten oder Niederlassungseinheiten, die in der Zentralen | Tätigkeiten oder Niederlassungseinheiten, die in der Zentralen |
Datenbank der Unternehmen eingetragen sind. | Datenbank der Unternehmen eingetragen sind. |
b) Sie sind in der Zentralen Datenbank der Unternehmen mit aktivem | b) Sie sind in der Zentralen Datenbank der Unternehmen mit aktivem |
Status eingetragen. | Status eingetragen. |
c) Sie verfügen nicht über laufende Anträge in Bezug auf Zulassungen | c) Sie verfügen nicht über laufende Anträge in Bezug auf Zulassungen |
oder Eigenschaften, die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen | oder Eigenschaften, die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen |
eingetragen sind. | eingetragen sind. |
d) Sie haben seit sieben Jahren keine Änderung in Bezug auf die in der | d) Sie haben seit sieben Jahren keine Änderung in Bezug auf die in der |
Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragenen Daten durchgeführt. | Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragenen Daten durchgeführt. |
e) Sie haben seit sieben Jahren keine andere Veröffentlichung als die | e) Sie haben seit sieben Jahren keine andere Veröffentlichung als die |
der Jahresabschlüsse in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt oder im | der Jahresabschlüsse in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt oder im |
Belgischen Staatsblatt durchgeführt. | Belgischen Staatsblatt durchgeführt. |
Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 stellen aktive kommerzielle | Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 stellen aktive kommerzielle |
Eigenschaften, Tätigkeiten oder Niederlassungseinheiten, deren | Eigenschaften, Tätigkeiten oder Niederlassungseinheiten, deren |
Anfangsdatum vor dem 1. Juli 2003 liegt, kein brauchbares Kriterium | Anfangsdatum vor dem 1. Juli 2003 liegt, kein brauchbares Kriterium |
dar. | dar. |
Der Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank der Unternehmen hebt die | Der Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank der Unternehmen hebt die |
Streichung auf, wenn eines der in Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a) bis e) | Streichung auf, wenn eines der in Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a) bis e) |
erwähnten Kriterien nicht mehr erfüllt ist. | erwähnten Kriterien nicht mehr erfüllt ist. |
Der Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank der Unternehmen hebt die | Der Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank der Unternehmen hebt die |
Streichung auch auf, wenn eine Verwaltung oder ein Dienst einen | Streichung auch auf, wenn eine Verwaltung oder ein Dienst einen |
offensichtlichen Fehler feststellt." | offensichtlichen Fehler feststellt." |
3. Ein Paragraph 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3. Ein Paragraph 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 1bis - Streichungen und Aufhebungen erwähnt in § 1 Absatz 1 Nr. 4 | " § 1bis - Streichungen und Aufhebungen erwähnt in § 1 Absatz 1 Nr. 4 |
und 5 und Absatz 3 und 4 werden auf Betreiben des Verwaltungsdienstes | und 5 und Absatz 3 und 4 werden auf Betreiben des Verwaltungsdienstes |
der Zentralen Datenbank der Unternehmen kostenlos in den Anlagen zum | der Zentralen Datenbank der Unternehmen kostenlos in den Anlagen zum |
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht." | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht." |
Art. 19 - Artikel 18 tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. | Art. 19 - Artikel 18 tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. |
In Abweichung von Absatz 1 tritt Artikel 25bis § 1 Absatz 1 Nr. 5 und | In Abweichung von Absatz 1 tritt Artikel 25bis § 1 Absatz 1 Nr. 5 und |
Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer | Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer |
Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des | Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des |
Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern | Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern |
und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, so wie er durch | und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, so wie er durch |
vorliegendes Gesetz eingefügt wird, an einem vom König festzulegenden | vorliegendes Gesetz eingefügt wird, an einem vom König festzulegenden |
Datum und spätestens am 31. Dezember 2013 in Kraft. | Datum und spätestens am 31. Dezember 2013 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der | Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der |
Steuerhinterziehung | Steuerhinterziehung |
J. CROMBEZ | J. CROMBEZ |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |