publié le 23 février 2021
Loi modifiant des dispositions relatives à la politique scientifique, la police intégrée et la défense. - Traduction allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
15 JANVIER 2019. - Loi modifiant des dispositions relatives à la politique scientifique, la police intégrée et la défense. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1, 7, 8, 10 et 11 de la loi du 15 janvier 2019 modifiant des dispositions relatives à la politique scientifique, la police intégrée et la défense (Moniteur belge du 18 mars 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG 15. JANUAR 2019 - Gesetz zur Abänderung von Bestimmungen in Bezug auf Wissenschaftspolitik, integrierte Polizei und Landesverteidigung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - ABÄNDERUNGSBESTIMMUNGEN (...) KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes Art. 7 - Artikel 41bis des Gesetzes vom 7. Dezember 2018 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001, wird wie folgt ersetzt: "Art. 41bis - Zur Deckung von Mehrkosten aufgrund problematischer Situationen können Polizeizonen zu Lasten des föderalen Haushaltsplans ebenfalls spezifische Dotationen und Subventionen, einschließlich der Modalitäten ihrer eventuellen Indexierung, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden, zuerkannt werden." Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 41ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 41ter - Die föderalen Dotationen und Subventionen, die Polizeizonen in Anwendung der Artikel 41 und 41bis zuerkannt und von der föderalen Polizei ausgezahlt werden, sind im Programm 90/1 "Dotationen und Subventionen" des Haushaltsplans "Föderale Polizei und integrierte Arbeitsweise" vorgesehen." (...) TITEL 3 - SCHAFFUNG EINES HAUSHALTSFONDS Art. 10 - Ein Fonds wird für europäische Forschungsprojekte geschaffen, die im Rahmen der föderalen Wissenschaftspolitik durchgeführt und koordiniert werden. Er bildet einen Haushaltsfonds im Sinne von Artikel 62 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates.
TITEL 4 - SCHLUSSBESTIMMUNG Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 9 und 10, die am 1. Januar 2017 beziehungsweise 1. Januar 2019 in Kraft treten.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Januar 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landesverteidigung D. REYNDERS Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM Der Minister der Justiz K. GEENS Die für Wissenschaftspolitik zuständige Ministerin S. WILMES Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS