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Loi du 15 décembre 2022
publié le 20 février 2023

Loi relative à l'accès au Registre national des personnes physiques et l'utilisation du numéro du Registre national en vue de mettre en oeuvre l'administration des salaires et du personnel des autorités et institutions publiques. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2023040474
pub.
20/02/2023
prom.
15/12/2022
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


15 DECEMBRE 2022. - Loi relative à l'accès au Registre national des personnes physiques et l'utilisation du numéro du Registre national en vue de mettre en oeuvre l'administration des salaires et du personnel des autorités et institutions publiques. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 décembre 2022 relative à l'accès au Registre national des personnes physiques et l'utilisation du numéro du Registre national en vue de mettre en oeuvre l'administration des salaires et du personnel des autorités et institutions publiques (Moniteur belge du 22 décem-bre 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST POLITIK UND UNTERSTÜTZUNG 15. DEZEMBER 2022 - Gesetz über den Zugang zum Nationalregister der natürlichen Personen und die Benutzung der Nationalregisternummer zur Durchführung der Personal- und Lohnverwaltung der Behörden und öffentlichen Einrichtungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegender Gesetzentwurf regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegender Gesetzentwurf ist anwendbar auf die Durchführung der Personal- und Lohnverwaltung von Behörden und öffentlichen Einrichtungen.

Art. 3 - § 1 - Um die Personal- und Lohnverwaltung der Behörden und öffentlichen Einrichtungen durchzuführen, hat der Föderale Öffentliche Dienst Politik und Unterstützung oder die Organisation, die diesem Dienst nachfolgt, Zugang zu den in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 9, 13, 15 und 16 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen und kann die Erkennungsnummer des Nationalregisters der betreffenden Personen benutzen. § 2 - Bei der Verarbeitung der in § 1 erwähnten Informationen handelt die Behörde oder öffentliche Einrichtung, die die betreffende Person beschäftigt, als für die Verarbeitung Verantwortlicher. Der Föderale Öffentliche Dienst Politik und Unterstützung handelt als Auftragsverarbeiter.

Art. 4 - § 1 - Die in Anwendung von Artikel 3 erhaltenen Informationen sowie die Erkennungsnummer des Nationalregisters dürfen Dritten nicht mitgeteilt werden.

Für die Anwendung von Absatz 1 gelten nicht als Dritte: 1. natürliche Personen, auf die sich die Informationen beziehen, sowie ihre gesetzlichen Vertreter, 2.Behörden, öffentliche Einrichtungen und Personen, die aufgrund von Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen ermächtigt sind, Informationen zu erhalten oder die Nationalregisternummer zu benutzen, 3. die Behörde oder öffentliche Einrichtung, die die betreffende Person beschäftigt, und dies ausschließlich zum Zweck der Personal- und Lohnverwaltung. § 2 - Die Informationen dürfen vom Föderalen Öffentlichen Dienst Politik und Unterstützung nur aufbewahrt werden, sofern dies für die Ausübung der Personal- und Lohnverwaltung in Bezug auf die betreffende Person erforderlich ist, mit einer Aufbewahrungsfrist von höchstens zehn Jahren nach Ende des Arbeitsverhältnisses der betreffenden Person, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in besonderen Gesetzen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes P. DE SUTTER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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