publié le 08 mars 2010
Loi relative à l'assistance au transit dans le cadre des mesures d'éloignement par voie aérienne. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
15 DECEMBRE 2008. - Loi relative à l'assistance au transit dans le cadre des mesures d'éloignement par voie aérienne. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 décembre 2008 relative à l'assistance au transit dans le cadre des mesures d'éloignement par voie aérienne (Moniteur belge du 23 janvier 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 15. DEZEMBER 2008.- Gesetz über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Massnahmen zur Rückführung auf dem Luftweg ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2003/110/EG des Rates der Europäischen Union vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmassnahmen auf dem Luftweg um. § 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. "Mitgliedstaat": einen Mitgliedstaat der Europäischen Union - mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands - sowie die Republik Island und das Königreich Norwegen, 2."Drittstaatsangehörigem": Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Republik Island oder des Königreichs Norwegen sind, 3. "ersuchendem Mitgliedstaat": den Mitgliedstaat, der im Rahmen der Ausführung einer Rückführungsentscheidung mit Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen die Durchbeförderung über einen auf belgischem Staatsgebiet gelegenen Flughafen beantragt, 4."Begleitkraft": Personen des ersuchenden Mitgliedstaats, die mit der Begleitung des Drittstaatsangehörigen beauftragt sind, einschliesslich der mit der medizinischen Versorgung betrauten Personen sowie Sprachmittler, 5. "Durchbeförderung auf dem Luftweg": die für die Rückführung auf dem Luftweg erforderliche Durchbeförderung eines Drittstaatsangehörigen und gegebenenfalls der Begleitkräfte durch den Bereich eines auf belgischem Staatsgebiet gelegenen Flughafens, 6."föderaler Polizei": den für die Grenzkontrolle zuständigen Dienst der Luftfahrtpolizei der Direktion der Polizei der Verkehrsverbindungen der föderalen Polizei, 7. "Minister": den für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zuständigen Minister. Art. 3 - Schriftliche Ersuchen auf Durchbeförderung auf dem Luftweg und die damit verbundenen Unterstützungsmassnahmen eines Mitgliedstaats, der die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen wünscht und aus vertretbaren praktischen Gründen keinen Direktflug in den Zielstaat nutzen kann, werden vom Minister beziehungsweise von seinem Beauftragten geprüft.
Durchbeförderungsersuchen enthalten mindestens die auf dem als Anlage beigefügten Vordruck genannten Angaben.
Art. 4 - Der Minister beziehungsweise sein Beauftragter gibt dem Durchbeförderungsersuchen statt, lehnt es ab oder schiebt die Durchbeförderung auf. Ausser bei Ablehnung informiert er die föderale Polizei.
Der Minister beziehungsweise sein Beauftragter teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat binnen achtundvierzig Stunden ab Erhalt des Ersuchens seinen Beschluss mit. Diese Frist kann in ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Fällen um höchstens achtundvierzig Stunden verlängert werden.
Unbeschadet der mit den Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen oder multilateralen Abkommen, gemäss denen Durchbeförderungsmassnahmen durch einfache Notifizierung begonnen werden können, darf die Durchbeförderung auf dem Luftweg nicht ohne Erlaubnis des Ministers beziehungsweise seines Beauftragten eingeleitet werden.
Gibt der Minister beziehungsweise sein Beauftragter innerhalb der in Absatz 2 erwähnten Frist jedoch keine Antwort, kann durch einfache Notifizierung seitens des ersuchenden Mitgliedstaats mit den Durchbeförderungsmassnahmen begonnen werden.
Art. 5 - § 1 - Unbeschadet von Artikel 12 kann der Minister beziehungsweise sein Beauftragter die Durchbeförderung auf dem Luftweg ablehnen, wenn: 1. der Minister beziehungsweise sein Beauftragter das schriftliche Ersuchen auf Durchbeförderung auf dem Luftweg nicht mindestens achtundvierzig Stunden im Voraus erhält, es sei denn, eine kürzere Frist wird durch einen ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Dringlichkeitsfall gerechtfertigt, 2.die föderale Polizei ihm mitgeteilt hat, dass die von der Rückführungsmassnahme betroffene Person nach belgischem Recht strafrechtlich verfolgt oder zur Vollstreckung eines Urteils gesucht wird, 3. die Durchbeförderung durch weitere Staaten oder die Übernahme durch das Zielland nicht durchführbar ist, 4.die Rückführungsmassnahme den Wechsel des Flughafens auf belgischem Staatsgebiet erforderlich macht, 5. die von der Rückführungsmassnahme betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die Volksgesundheit oder die internationalen Beziehungen des belgischen Staats darstellt, 6.die erbetene Unterstützung aus praktischen Gründen zu einem bestimmten Termin nicht möglich ist. Sofern die übrigen Voraussetzungen jedoch erfüllt sind, benennt der Minister beziehungsweise sein Beauftragter nach Konsultierung der föderalen Polizei dem ersuchenden Mitgliedstaat schnellstmöglich einen Termin, der so dicht wie möglich an dem ursprünglich beantragten Termin liegt und an dem eine Durchbeförderung auf dem Luftweg unterstützt werden kann. § 2 - Der Minister beziehungsweise sein Beauftragter gibt dem Ersuchen auf Durchbeförderung auf dem Luftweg nicht statt, wenn dem Drittstaatsangehörigen im Ziel- oder Transitland die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, Folter oder die Todesstrafe droht oder sein Leben oder seine Freiheit insbesondere aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung bedroht wäre.
Art. 6 - Bereits erteilte Erlaubnisse für die Durchbeförderung auf dem Luftweg können von dem Minister beziehungsweise seinem Beauftragten zurückgenommen werden beziehungsweise werden von ihm zurückgenommen, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne von Artikel 5 bekannt werden, die eine Ablehnung der Durchbeförderung rechtfertigen.
Art. 7 - Wenn die Durchbeförderung auf dem Luftweg gemäss Artikel 5 abgelehnt beziehungsweise die Erlaubnis dafür gemäss Artikel 6 zurückgenommen wird oder die Durchbeförderung aus einem anderen Grund nicht mehr möglich ist, setzt der Minister beziehungsweise sein Beauftragter den ersuchenden Mitgliedstaat unverzüglich unter Darlegung der Gründe davon in Kenntnis.
Art. 8 - Die föderale Polizei wird für den betreffenden Transitflughafen als Kontaktstelle benannt; diese Kontaktstelle ist während der gesamten Durchführung der Durchbeförderungsmassnahmen erreichbar.
Art. 9 - Unbeschadet von Artikel 11 trifft die föderale Polizei entsprechende Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die Durchbeförderung so rasch wie möglich, d. h. binnen höchstens vierundzwanzig Stunden, abgewickelt wird.
Sie veranlasst alle Unterstützungsmassnahmen, die von der Öffnung der Flugzeugtüren bis zur Sicherung der Ausreise des von der Rückführungsmassnahme betroffenen Drittstaatsangehörigen erforderlich sind.
Die föderale Polizei ergreift unter anderem die folgenden Unterstützungsmassnahmen: 1. Sie holt den Drittstaatsangehörigen am Flugzeug ab und begleitet ihn auf dem Gelände des Transitflughafens, insbesondere zum Anschlussflug, 2.Sie veranlasst die notärztliche Versorgung des Drittstaatsangehörigen und der Begleitkräfte, 3. Sie sorgt für die Verpflegung des Drittstaatsangehörigen und gegebenenfalls der Begleitkräfte, 4.Bei unbegleiteten Durchbeförderungen nimmt sie die Reisedokumente des Drittstaatsangehörigen entgegen und übergibt sie dem Flugzeugführer des Anschlussflugs, 5. Bei unbegleiteten Durchbeförderungen unterrichtet sie den Minister beziehungsweise seinen Beauftragten schriftlich über Ort und Zeit der Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem belgischen Staatsgebiet sowie über die Flugnummer oder den Zielort, sodass dieser den ersuchenden Mitgliedstaat informieren kann, 6.Sie unterrichtet den Minister beziehungsweise seinen Beauftragten schriftlich über etwaige schwerwiegende und verfahrensrelevante Zwischenfälle während der Durchbeförderung, sodass dieser den ersuchenden Staat informieren kann.
Art. 10 - Die föderale Polizei kann Drittstaatsangehörige gemäss innerstaatlichem Recht an einen sicheren Ort bringen und dort unterbringen.
Art. 11 - § 1 - Unbeschadet von Artikel 12 kann der Minister beziehungsweise sein Beauftragter in Fällen, in denen trotz einer gemäss Artikel 9 geleisteten Unterstützung nicht gewährleistet werden kann, dass die Durchbeförderung zu Ende geführt werden kann, auf Ersuchen des ersuchenden Mitgliedstaats und in Absprache mit diesem Staat und dem Minister des Innern die föderale Polizei beauftragen, alle erforderlichen Unterstützungsmassnahmen für die Fortsetzung der Durchbeförderung zu treffen. In diesen Fällen kann die in Artikel 9 Absatz 1 erwähnte Frist auf höchstens achtundvierzig Stunden verlängert werden. § 2 - Der Minister beziehungsweise sein Beauftragter nimmt den von einer Rückführungsmassnahme betroffenen Drittstaatsangehörigen zurück, wenn die Durchbeförderung, die er als ersuchender Mitgliedstaat beantragt hat, von dem ersuchten Mitgliedstaat aus den in Artikel 5 erwähnten Gründen nicht gewährleistet werden konnte.
Art. 12 - Von einer Rückführungsmassnahme betroffene Drittstaatsangehörige werden in den ersuchenden Mitgliedstaat zurückgeschickt, wenn: 1. die Erlaubnis für die Durchbeförderung auf dem Luftweg gemäss Artikel 5 oder 6 abgelehnt beziehungsweise zurückgenommen wurde, 2.sie während der Durchbeförderung unerlaubt in das belgische Staatsgebiet eingereist sind, 3. ihre Durchbeförderung in ein weiteres Transitland beziehungsweise das Zielland oder ihr Anbordgehen für den Anschlussflug gescheitert ist, 4.die Durchbeförderung auf dem Luftweg aus einem anderen Grund unmöglich ist.
Der Minister beziehungsweise sein Beauftragter und die föderale Polizei erbringen die erforderliche Unterstützung, um den Drittstaatsangehörigen zurückzuschicken.
Art. 13 - Bei der Durchbeförderung unterliegen die Begleitkräfte den belgischen Rechtsvorschriften, und ihre Befugnisse beschränken sich auf Notwehr.
Die Begleitkräfte tragen Zivilkleidung und dürfen keine Waffen mit sich führen. Sie müssen sich auf Verlangen der Polizeidienste entsprechend ausweisen und unter anderem die Durchbeförderungserlaubnis oder gegebenenfalls die in Artikel 4 Absatz 3 und 4 erwähnte Notifizierung vorlegen.
Art. 14 - Vorbehaltlich eines Gegenseitigkeitsabkommens zwischen dem Minister beziehungsweise seinem Beauftragten und dem ersuchenden Mitgliedstaat trägt der ersuchende Mitgliedstaat die für die Durchbeförderung oder die Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen erforderlichen Kosten.
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Gesetz vom 15. Dezember 2008 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Massnahmen zur Rückführung auf dem Luftweg beigefügt zu werden.
ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik Frau A. TURTELBOOM