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Loi du 14 janvier 2013
publié le 25 mars 2014

Loi portant diverses dispositions relatives à la réduction de la charge de travail au sein de la justice. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2014000172
pub.
25/03/2014
prom.
14/01/2013
ELI
eli/loi/2013/01/14/2014000172/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


14 JANVIER 2013. - Loi portant diverses dispositions relatives à la réduction de la charge de travail au sein de la justice. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 46 à 66 et 78 à 84 de la loi du 14 janvier 2013 portant diverses dispositions relatives à la réduction de la charge de travail au sein de la justice (Moniteur belge du 1er mars 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 14. JANUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Senkung der Arbeitslast im Gerichtswesen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 7 - Die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung Art. 46 - Die Überschrift von Teil V Titel I Kapitel 1bis des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung".

Art. 47 - Die Überschrift von Teil V Titel I Kapitel 1bis Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Anlegen einer zentralen Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung".

Art. 48 - In Artikel 1389bis/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, werden die Wörter "Einzugsermächtigungs- und Abtretungsmeldungen" durch die Wörter "Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen" ersetzt.

Art. 49 - Artikel 1389bis/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Artikel 1 § 6" werden durch die Wörter "Artikel 1 § 4" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Nationale Kammer gewährleistet die Kontrolle und teilt dem Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss jeden möglichen Missbrauch mit Bezug auf die Datei der Meldungen mit." Art. 50 - In Artikel 1389bis/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird in Absatz 1 der zweite Satz durch folgende Wörter ergänzt: ", außer der Belgischen Nationalbank im Rahmen deren gesetzlicher Aufträge, für die die Nationalbank die Nummer verwenden darf." Art. 51 - Artikel 1389bis/6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 legt der Minister der Justiz, nachdem er die Stellungnahme des Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses und der Nationalen Kammer eingeholt hat, eine Gebühr für die Registrierung der in Artikel 1390quater/1 erwähnten Meldungen fest.Der Minister der Justiz sieht, nachdem er die Stellungnahme des Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses und der Nationalen Kammer eingeholt hat, nur für die Übermittlung von in der Datei der Meldungen registrierten Daten an spezifische in Artikel 1391 § 2 Absatz 3 vorgesehene Kategorien von Personen eine Gebühr vor." 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Minister kann, nachdem er die Stellungnahme des Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses und der Nationalen Kammer eingeholt hat, die Gebühr diversifizieren." Art. 52 - In Artikel 1389bis/7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.

März 2006, werden die Wörter "in Bezug auf Sicherungspfändungen, Vollstreckungsmittel und kollektive Schuldenregelung" durch die Wörter "in Bezug auf Sicherungspfändungen, Vollstreckungsmittel, kollektive Schuldenregelung und Proteste" ersetzt.

Art. 53 - Artikel 1389bis/8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2003, und abgeändert durch das Gesetz vom 27.Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Ministerium der Justiz" durch die Wörter "Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz" und die Wörter "Einzugsermächtigungs- und Abtretungsmeldungen" durch die Wörter "Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen" ersetzt.2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Den Vorsitz des Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses führt ein Pfändungsrichter oder ein Magistrat oder ein emeritierter Magistrat, der eine effektive Erfahrung von mindestens zwei Jahren in Pfändungssachen nachweisen kann und vom Minister der Justiz bestimmt wird.Darüber hinaus setzt der Ausschuss sich zusammen aus einem Juristen und einem Informatiker, die den Minister der Justiz vertreten und von ihm bestimmt werden, aus einem Greffier eines Gerichts Erster Instanz oder eines Appellationshofes, Abteilung Pfändungen, sowie einem Greffier und einem Magistraten eines Arbeitsgerichts, die alle vom Minister der Justiz bestimmt werden, aus einem Mitglied des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, das von diesem Ausschuss bestimmt wird, aus einem Vertreter der Belgischen Nationalbank, der von ihrem Gouverneur bestimmt wird, aus einem von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften bestimmten Rechtsanwalt, aus einem von der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften bestimmten Rechtsanwalt, aus einem von der Nationalen Notariatskammer bestimmten Notar, aus einem vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens bestimmten Notar, aus einem von der Nationalen Kammer bestimmten Gerichtsvollzieher, aus einem vom Direktionsrat der Nationalen Kammer bestimmten Gerichtsvollzieher-Sekretär, aus einem vom Minister der Finanzen bestimmten Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, aus einem Schuldenvermittler der französischen Sprachrolle oder einem von der zuständigen französischsprachigen Behörde anerkannten Schuldenvermittler und einem Schuldenvermittler der niederländischen Sprachrolle oder einem von der zuständigen niederländischsprachigen Behörde anerkannten Schuldenvermittler, die beide eine effektive Erfahrung von mindestens zwei Jahren haben und vom Minister der Justiz bestimmt werden, und aus einem vom Rat des Instituts der Betriebsrevisoren bestimmten Betriebsrevisor." 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz organisiert die Unterbringung und die personelle Ausstattung des Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses." Art. 54 - In Artikel 1389bis/9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, werden im zweiten Satz die Wörter "Alle Kosten des Ausschusses" durch die Wörter "Alle im vorliegenden Artikel erwähnten Kosten" ersetzt.

Art. 55 - Artikel 1389bis/10 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "der zentralen Datei" durch die Wörter "der Datei der Meldungen" ersetzt. b) [Abänderung des französischen Textes] c) Der Paragraph wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6.Stellungnahmen abgeben zur Organisation der Datei der Meldungen und zur Auswirkung der Betriebsverfahren auf ihre Kosten sowie zum jährlichen Haushaltsplanentwurf in Bezug auf die Datei der Meldungen und zum diesbezüglichen jährlichen Fortschrittsbericht." Art. 56 - Artikel 1390 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, selbst abgeändert durch die Gesetze vom 27.

März 2003 und 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "Handelsregisternummer und" aufgehoben. b) Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unter "Einnehmer" versteht man in Absatz 2 die Einnehmer der Verwaltung der direkten Steuern, der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung und der Zoll- und Akzisenverwaltung, die Regionaleinnehmer, die Personalmitglieder der "Agentschap Vlaamse Belastingsdienst", die Provinzial- und Gemeindeeinnehmer." Art. 57 - In Artikel 1390bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 31. März 1987 und ersetzt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, werden die Wörter "erstellt je nach Fall der Greffier oder der Gerichtsvollzieher" durch die Wörter "erstellt je nach Fall der Greffier, der Gerichtsvollzieher oder der Beamte, der Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen anwendet," ersetzt.

Art. 58 - In Artikel 1390ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 1993 und ersetzt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 30.

Dezember 2009, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: "2. Name, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnsitz oder Gesellschaftsname, Rechtsform, Gesellschaftssitz und Unternehmensnummer des Zedenten,".

Art. 59 - Artikel 1390quater § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 31. März 1987, neu nummeriert durch das Gesetz vom 14. Januar 1993 und ersetzt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird wie folgt abgeändert: a) Der einleitende Satz wird wie folgt ersetzt: "Der Schuldenvermittler übermittelt der Datei der Meldungen binnen drei Werktagen nach den nachstehend erwähnten Daten Folgendes:".b) Nummer 2 wird durch folgende Wörter ergänzt: "und Identität des stellvertretenden Schuldenvermittlers im Sinne von § 1 Nr.2". c) Der Absatz wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.im Falle eines vollständigen Schuldenerlasses: Datum der Entscheidung und Datum der Widerrufung der Entscheidung." Art. 60 - In Teil V Titel I Kapitel 1bis Abschnitt III desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 1390quater/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1390quater/1 - Binnen drei Werktagen nach Aufstellung der Protesturkunde übermittelt der beurkundende Gerichtsvollzieher unter seiner Verantwortung der Datei der Meldungen eine Protestmeldung, die folgende Informationen enthält: 1. Ort, Tag und Art des Protests, 2.Art des Wechsels, auf den sich der Protest bezieht, 3. Name und Vornamen, Rechtsform oder besonderer Name des Begünstigten des Eigenwechsels oder des Ausstellers des gezogenen Wechsels und Wohnsitz oder, wenn es sich um einen Kaufmann handelt, Hauptniederlassung oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, Gesellschaftssitz und Unternehmensnummer, 4.Name und Vornamen, Rechtsform oder besonderer Name des Ausstellers des Eigenwechsels oder des Bezogenen des gezogenen Wechsels mit dem Vermerk, ob er den Wechsel angenommen hat, Wohnsitz oder, wenn es sich um einen Kaufmann handelt, Hauptniederlassung oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, Gesellschaftssitz und Unternehmensnummer, 5. Verfalltag, 6.Wechselsumme und, falls hiervon abweichend, Summe, in Bezug auf die Protest erhoben wird, 7. Grund für die Weigerung, die dem Protest zugrunde liegt, 8.Identität des beurkundenden Gerichtsvollziehers, 9. Name des Antragstellers." Art. 61 - Artikel 1390quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 29.

Mai 2000, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1390quinquies - Eine Herausgabe oder Verteilung von gepfändeten Geldern, Bargeld, in dritter Hand gepfändeten Geldern oder aus dem Verkauf gepfändeter beweglicher oder unbeweglicher Güter stammenden Geldern kann nur gemäß den Bestimmungen der Artikel 1627 bis 1654 erfolgen.

Ist die Verteilung definitiv, übermittelt der Gerichtsvollzieher oder der Notar, der das Protokoll über die verhältnisgleiche Verteilung oder Rangordnung erstellt hat, der Datei der Meldungen diese Information gemäß den vom König bestimmten Modalitäten." Art. 62 - Artikel 1390septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2003, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Erfolgt die Pfändung oder der Einspruch zu Lasten von Gesellschaften oder Personen, die über eine Unternehmensnummer verfügen, wird eine strukturierte Information der diesbezüglichen Meldungen spätestens am ersten Tag nach ihrem Empfang gemäß den vom König bestimmten Modalitäten und Parametern von der Datei der Meldungen an die Kanzlei des Handelsgerichts des Bezirks, in dem sie eingetragen sind, übermittelt. Werden Meldungen gemäß Artikel 1390quater versandt, übermittelt die Datei der Meldungen diese Meldungen sowie die Berichtigungen und Korrekturen spätestens binnen vierundzwanzig Stunden nach Verkündung der Annehmbarkeitsentscheidung oder des Vermerks auf der Meldung an die Belgische Nationalbank und die Kommission für Glücksspiele. Jeder, der die Datei der Meldungen im Namen einer natürlichen Person eingesehen hat, wird gegebenenfalls von der Datei der Meldungen gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über vorerwähnte neue Informationen in Bezug auf die Person informiert." b) In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "unbeschadet der eventuellen vorherigen Streichung" durch die Wörter "außer bei vorheriger Streichung" ersetzt.c) In Absatz 5, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "In Abweichung von Absatz 3" durch die Wörter "In Abweichung von Absatz 4" ersetzt und werden zwischen den Wörtern "kollektive Schuldenregelung" und den Wörtern "vermerkt sind" die Wörter "oder die Entscheidung über den vollständigen Schuldenerlass oder die Widerrufung dieser Entscheidung" eingefügt.d) Zwischen den Absätzen 5 und 6, die die Absätze 6 und 9 werden, werden folgende Absätze eingefügt: "In Abweichung von Absatz 4 wird die in Artikel 1390quater/1 erwähnte Meldung in der Datei der Meldungen bis zur vollständigen Zahlung oder bis zum Erlöschen der Wechselverbindlichkeit aus einem anderen Grund aufbewahrt.In beiden Fällen streicht der beurkundende Gerichtsvollzieher die Meldung binnen drei Werktagen nach Erhalt der vollständigen Zahlung oder nach Feststellung des Erlöschens.

Zu diesem Zweck vermerkt er auf der Protestmeldung Folgendes: 1. das Datum der Zahlung oder des Erlöschens der Wechselverbindlichkeit, 2.den Betrag der Zahlung oder anderen Grund des Erlöschens als durch Zahlung." e) In Absatz 6, der Absatz 9 wird, werden die Wörter "Abtretungen und kollektiven Schuldenregelungen" durch die Wörter "Abtretungen, Protesten und kollektiven Schuldenregelungen" ersetzt. Art. 63 - Artikel 1391 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, selbst abgeändert durch die Gesetze vom 13.

Dezember 2005 und 30. Dezember 2009, und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die Rechtsanwälte - über die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften -, die Gerichtsvollzieher und die Einnehmer der Verwaltung der direkten Steuern, der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung, der Zoll- und Akzisenverwaltung, die Regionaleinnehmer, die Personalmitglieder der "Agentschap Vlaamse Belastingsdienst" und die Provinzial- und Gemeindeeinnehmer, die mit einem Beitreibungsverfahren zur Sache oder mit einer Pfändung gegen eine bestimmte Person beauftragt sind, können die in den Artikeln 1390 bis 1390quater vorgesehenen Meldungen, die auf den Namen dieser Person erstellt sind, einsehen. Die Notare - über den Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens - sind ermächtigt, die in den Artikeln 1390 bis 1390quater vorgesehenen Meldungen einzusehen, die auf den Namen von Personen erstellt sind, deren Güter Gegenstand einer Verrichtung sein müssen, die in ihren Amtsbereich fällt.

Die Schuldenvermittler können für die Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge die in den Artikeln 1390 bis 1390quater erwähnten Meldungen einsehen, die auf den Namen des antragstellenden Schuldners und auf den Namen von Personen, die eine Gütergemeinschaft oder eine ungeteilte Rechtsgemeinschaft mit ihm bilden, erstellt sind. Die Einsichtnahme erfolgt für die Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher und Notare gemäß den in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Modalitäten und für die anderen Schuldenvermittler über die Nationale Kammer.

Alle Magistrate, Greffiers, Handels- und Sozialrichter können für die Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge die in den Artikeln 1390 bis 1390quater/1 vorgesehenen Meldungen einsehen, die auf den Namen einer oder mehrerer der betreffenden Parteien erstellt sind.

Die Präsidenten und die Greffiers der Handelsgerichte können für die Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge die Datei der Meldungen anhand einer allgemeinen oder globalen Suche und gemäß den vom König bestimmten Modalitäten und Parametern einsehen." 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in Artikel 1390quater/1 erwähnten Meldungen liegen in elektronischer Form vor und sind gemäß den vom König festgelegten Modalitäten für jeden zugänglich.Der König kann ebenfalls spezifische Kategorien von Personen bestimmen, die die vorerwähnten Meldungen unter den von Ihm bestimmten Bedingungen einsehen können. 3. Der einleitende Satz von § 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Anträge auf Einsichtnahme in die in den Artikeln 1390 bis 1390quater erwähnten Meldungen sind nur zulässig, wenn sie folgende Informationen enthalten:". Art. 64 - Artikel 1514 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 27.

März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "In der Gerichtsvollzieherurkunde werden ebenfalls die anderen Pfändenden vermerkt, die diese Gegenstände haben pfänden lassen, einschließlich aller relevanten Angaben für die in Absatz 3 erwähnte Ladung." 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "den eventuell anderen" und dem Wort "Pfändenden" die Wörter "in der Ladung vermerkten" eingefügt.3. Absatz 3 wird durch folgende Sätze ergänzt: Die auf diese Weise durch Gerichtsbrief vorgeladenen Personen werden somit Partei des Verfahrens, es sei denn, sie erheben dagegen Einspruch während der Sitzung.Der Greffier informiert im Gerichtsbrief ebenfalls die Parteien über diese Bestimmung." Art. 65 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 66 - In Artikel 1675/14 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird das Wort "unverzüglich" durch die Wörter "binnen drei Tagen" ersetzt. (...) KAPITEL 11 - Reorganisation der Kanzleien der Arbeitsgerichte Art. 78 - Artikel 1675/2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "gütlicher oder gerichtlicher Schuldenregelungsplan" werden durch die Wörter "Verfahren der gütlichen oder gerichtlichen Schuldenregelung" ersetzt.2. Die Wörter "Absatz 1 Nr.1 und 3 bis 5" werden aufgehoben.

Art. 79 - In Artikel 1675/8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. April 2010, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Der Schuldner und die Drittpersonen erteilen dem mit einem Verfahren der gütlichen oder gerichtlichen Schuldenregelung beauftragten Schuldenvermittler auf dessen Ersuchen hin alle zweckdienlichen Auskünfte in Bezug auf die vom Schuldner ausgeführten Verrichtungen und in Bezug auf die Zusammenstellung und den Standort seines Vermögens. Der Schuldner oder die Drittperson kann gegen dieses Ersuchen durch einfache schriftliche Erklärung, die bei der Kanzlei hinterlegt beziehungsweise an die Kanzlei gesandt wird, bei dem Richter, der mit dem Verfahren der kollektiven Schuldenregelung befasst ist, Einspruch erheben." Art. 80 - In Artikel 1675/9 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, werden die Wörter "einer Abschrift der Antragschrift" aufgehoben.

Art. 81 - In Artikel 1675/10 § 4 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2005, werden die Wörter "mit Rückschein" jeweils aufgehoben.

Art. 82 - Artikel 1675/15 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 13.

Dezember 2005 und 6. April 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1/1 - Das Ende des gütlichen oder gerichtlichen Schuldenregelungsplans kann vom Richter ausgesprochen werden, dem die Sache auf Ersuchen des Schuldners anhand einer einfachen schriftlichen Erklärung, die bei der Gerichtskanzlei hinterlegt oder dorthin geschickt wird, erneut vorgelegt wird." 2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/1 - Im Falle einer Widerrufung gemäß § 1 oder wenn die kollektive Schuldenregelung gemäß § 1/1 beendet wird, entscheidet der Richter gleichzeitig über die Verteilung und die Bestimmung der auf dem Vermittlungskonto verfügbaren Beträge." 3. In § 3 werden zwischen den Wörtern "Im Falle einer Widerrufung" und den Wörtern "erhalten die Gläubiger" die Wörter "oder, wenn die kollektive Schuldenregelung beendet wird," eingefügt.4. In § 3 werden zwischen dem Wort "Widerrufung" und den Wörtern "erhalten die Gläubiger" die Wörter "und unbeschadet von § 2/1" eingefügt. Art. 83 - Artikel 1675/16 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 6. April 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen dem Wort "Schuldenregelung" und dem Wort "werden" die Wörter "und die in Artikel 1675/19 § 3 erwähnten Entscheidungen" eingefügt. 2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/1 - Die in Artikel 1675/17 § 4 erwähnte Ersetzungsentscheidung wird den Gläubigern und den Schuldnern von Einkünften vom stellvertretenden Schuldenvermittler per Einschreiben notifiziert." 3. Paragraph 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die in Artikel 1675/17 § 4 erwähnte Ersetzungsentscheidung wird nur dem ersetzten Schuldenvermittler, dem stellvertretenden Schuldenvermittler und dem Schuldner notifiziert." Art. 84 - In Artikel 1675/17 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998, werden die Wörter "wird vorher vorgeladen" durch die Wörter "kann vorher vorgeladen werden" ersetzt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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