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Loi du 14 février 1935
publié le 08 mars 2013

Loi établissant la servitude de débroussaillement sur les terrains limitrophes des voies ferrées. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000137
pub.
08/03/2013
prom.
14/02/1935
ELI
eli/loi/1935/02/14/2013000137/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


14 FEVRIER 1935. - Loi établissant la servitude de débroussaillement sur les terrains limitrophes des voies ferrées. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 14 février 1935 établissant la servitude de débroussaillement sur les terrains limitrophes des voies ferrées (Moniteur belge du 24 février 1935).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DES TRANSPORTWESENS 14. FEBRUAR 1935 - Gesetz zur Einführung der Freistellungsdienstbarkeit auf mit Sträuchern bewachsenem Gelände an Schienenwegen LEOPOLD III., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Befinden sich, horizontal gemessen, weniger als 20 Meter von der äusseren Schiene eines Schienenwegs entfernt, Waldungen, Forste, bewaldete Heide, Heideland, brachliegendes oder sumpfiges Land, hat der Betreiber einer nach Titel I des Gesetzes vom 25. Juli 1891 geregelten Eisenbahn oder einer Vizinaleisenbahn, unter Vorbehalt der Anwendung der Artikel 1382, 1383 und 1384 des Zivilgesetzbuches und nachdem er den Eigentümer oder eventuell den Niessbraucher oder Nutzer mindestens zehn Tage im Voraus per Einschreibebrief darüber informiert hat, das Recht, einen 20 Meter breiten horizontal von der äusseren Schiene her gemessenen Streifen von Sträuchern freizustellen.

Art. 2 - Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung mit dem Eigentümer, Niessbraucher oder Nutzer darf die Freistellung sich nur auf Totholz und trockene Gräser beziehen, unter Ausschluss aller Waldhölzer und aller Nutz- oder Zierhölzer.

Art. 3 - Die Sträucher werden vom Betreiber aufgehäuft und dem Eigentümer, Niessbraucher oder Nutzer überlassen. Beseitigt dieser die Sträucher nicht binnen fünfzehn Tagen, nachdem der Betreiber ihn per Einschreibebrief benachrichtigt hat, ist der Betreiber selbst mit deren Entsorgung beauftragt.

Art. 4 - Alle Beanstandungen, zu denen die Anwendung des vorliegenden Gesetzes Anlass gibt, werden vor den Friedensrichter des Kantons gebracht, wo das Gut gelegen ist.

Liegt dieses Gut über mehrere Kantone verteilt, hat der Kläger die Möglichkeit, beim Richter eines dieser Kantone Klage zu erheben.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Februar 1935 LEOPOLD Von Königs wegen: Der Minister des Transportwesens DU BUS DE WARNAFFE Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz FR. BOVESSE

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