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Vue multilingue de Loi du 14/02/1935
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Loi établissant la servitude de débroussaillement sur les terrains limitrophes des voies ferrées. - Traduction allemande Wet tot invoering van de erfdienstbaarheid van opruiming van struikgewas op de langs de spoorwegen gelegen gronden. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 FEVRIER 1935. - Loi établissant la servitude de débroussaillement sur les terrains limitrophes des voies ferrées. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 FEBRUARI 1935. - Wet tot invoering van de erfdienstbaarheid van opruiming van struikgewas op de langs de spoorwegen gelegen gronden. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14
loi du 14 février 1935 établissant la servitude de débroussaillement februari 1935 tot invoering van de erfdienstbaarheid van opruiming van
sur les terrains limitrophes des voies ferrées (Moniteur belge du 24 février 1935). struikgewas op de langs de spoorwegen gelegen gronden (Belgisch Staatsblad van 24 februari 1935).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DES TRANSPORTWESENS MINISTERIUM DES TRANSPORTWESENS
14. FEBRUAR 1935 - Gesetz zur Einführung der 14. FEBRUAR 1935 - Gesetz zur Einführung der
Freistellungsdienstbarkeit auf mit Sträuchern bewachsenem Gelände an Freistellungsdienstbarkeit auf mit Sträuchern bewachsenem Gelände an
Schienenwegen Schienenwegen
LEOPOLD III., König der Belgier, LEOPOLD III., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Befinden sich, horizontal gemessen, weniger als 20 Meter Artikel 1 - Befinden sich, horizontal gemessen, weniger als 20 Meter
von der äusseren Schiene eines Schienenwegs entfernt, Waldungen, von der äusseren Schiene eines Schienenwegs entfernt, Waldungen,
Forste, bewaldete Heide, Heideland, brachliegendes oder sumpfiges Forste, bewaldete Heide, Heideland, brachliegendes oder sumpfiges
Land, hat der Betreiber einer nach Titel I des Gesetzes vom 25. Juli Land, hat der Betreiber einer nach Titel I des Gesetzes vom 25. Juli
1891 geregelten Eisenbahn oder einer Vizinaleisenbahn, unter Vorbehalt 1891 geregelten Eisenbahn oder einer Vizinaleisenbahn, unter Vorbehalt
der Anwendung der Artikel 1382, 1383 und 1384 des Zivilgesetzbuches der Anwendung der Artikel 1382, 1383 und 1384 des Zivilgesetzbuches
und nachdem er den Eigentümer oder eventuell den Niessbraucher oder und nachdem er den Eigentümer oder eventuell den Niessbraucher oder
Nutzer mindestens zehn Tage im Voraus per Einschreibebrief darüber Nutzer mindestens zehn Tage im Voraus per Einschreibebrief darüber
informiert hat, das Recht, einen 20 Meter breiten horizontal von der informiert hat, das Recht, einen 20 Meter breiten horizontal von der
äusseren Schiene her gemessenen Streifen von Sträuchern freizustellen. äusseren Schiene her gemessenen Streifen von Sträuchern freizustellen.
Art. 2 - Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung mit dem Art. 2 - Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung mit dem
Eigentümer, Niessbraucher oder Nutzer darf die Freistellung sich nur Eigentümer, Niessbraucher oder Nutzer darf die Freistellung sich nur
auf Totholz und trockene Gräser beziehen, unter Ausschluss aller auf Totholz und trockene Gräser beziehen, unter Ausschluss aller
Waldhölzer und aller Nutz- oder Zierhölzer. Waldhölzer und aller Nutz- oder Zierhölzer.
Art. 3 - Die Sträucher werden vom Betreiber aufgehäuft und dem Art. 3 - Die Sträucher werden vom Betreiber aufgehäuft und dem
Eigentümer, Niessbraucher oder Nutzer überlassen. Beseitigt dieser die Eigentümer, Niessbraucher oder Nutzer überlassen. Beseitigt dieser die
Sträucher nicht binnen fünfzehn Tagen, nachdem der Betreiber ihn per Sträucher nicht binnen fünfzehn Tagen, nachdem der Betreiber ihn per
Einschreibebrief benachrichtigt hat, ist der Betreiber selbst mit Einschreibebrief benachrichtigt hat, ist der Betreiber selbst mit
deren Entsorgung beauftragt. deren Entsorgung beauftragt.
Art. 4 - Alle Beanstandungen, zu denen die Anwendung des vorliegenden Art. 4 - Alle Beanstandungen, zu denen die Anwendung des vorliegenden
Gesetzes Anlass gibt, werden vor den Friedensrichter des Kantons Gesetzes Anlass gibt, werden vor den Friedensrichter des Kantons
gebracht, wo das Gut gelegen ist. gebracht, wo das Gut gelegen ist.
Liegt dieses Gut über mehrere Kantone verteilt, hat der Kläger die Liegt dieses Gut über mehrere Kantone verteilt, hat der Kläger die
Möglichkeit, beim Richter eines dieser Kantone Klage zu erheben. Möglichkeit, beim Richter eines dieser Kantone Klage zu erheben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Februar 1935 Gegeben zu Brüssel, den 14. Februar 1935
LEOPOLD LEOPOLD
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Transportwesens Der Minister des Transportwesens
DU BUS DE WARNAFFE DU BUS DE WARNAFFE
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
FR. BOVESSE FR. BOVESSE
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