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Loi du 14 décembre 2018
publié le 15 janvier 2021

Loi portant des dispositions diverses relatives au travail. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2020044561
pub.
15/01/2021
prom.
14/12/2018
ELI
eli/loi/2018/12/14/2020044561/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


14 DECEMBRE 2018. - Loi portant des dispositions diverses relatives au travail. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 14 décembre 2018 portant des dispositions diverses relatives au travail (Moniteur belge du 21 décembre 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 14. DEZEMBER 2018 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Arbeit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Erweiterung des Begriffs Kind mit Behinderung im Rahmen bestimmter Urlaube Art. 2 - In Artikel 30ter § 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs wird verdoppelt, wenn das Kind unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens sechsundsechzig Prozent oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kindergeldregelung oder mindestens neun Punkte insgesamt in den drei Pfeilern der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kindergeldregelung zuerkannt werden." Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2011 zur Aufhebung der Altersbegrenzung für Kinder mit Behinderung in Sachen Elternurlaub wird wie folgt ersetzt: "In Sachen Elternurlaub wird die Altersgrenze auf 21 Jahre festgelegt, wenn das Kind unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 Prozent oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kindergeldregelung oder mindestens neun Punkte insgesamt in den drei Pfeilern der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kindergeldregelung zuerkannt werden." Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Der König ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes und mit der Aufhebung, Ergänzung, Abänderung oder Ersetzung der Bestimmungen der Königlichen Erlasse in Bezug auf die in Artikel 2 erwähnte Angelegenheit beauftragt." Art. 5 - Vorliegendes Kapitel tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist anwendbar auf Anträge, die ab Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels beim Arbeitgeber eingereicht werden.

KAPITEL 3 - Ausschlüsse Outplacementbegleitung Art. 6 - Artikel 13 § 4 des Gesetzes vom 5. September 2001 zur Verbesserung des Arbeitnehmerbeschäftigungsgrades, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: " § 4 - In Abweichung von § 3 Nr. 1 müssen Arbeitgeber in § 3 Nr. 1 erwähnten Arbeitnehmern eine Outplacementbegleitung anbieten, wenn diese ihn ausdrücklich darum bitten, außer wenn sich diese Arbeitnehmer auch in der in § 3 Nr. 2 erwähnten Situation befinden." KAPITEL 4 - Projekte zukunftsorientierter Arbeitsorganisation Art. 7 - Artikel 191 § 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.

Dezember 2012, 26. Dezember 2013 und 26. März 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Konsultierung des Nationalen Arbeitsrates beschließen, dass Projekte zur Vorbeugung von Burn-out und zur zukunftsorientierten Arbeitsorganisation, die von den paritätischen Kommissionen, den paritätischen Unterkommissionen oder Unternehmen eingereicht werden, durch einen Teil des in § 1 erwähnten Beitrags finanziert werden." 2. In Absatz 5 wird zwischen den Wörtern "Projekte betrifft." und den Wörtern "Er bestimmt auch" der Satz "Für Projekte zur Vorbeugung von Burn-out und zur zukunftsorientierten Arbeitsorganisation präzisiert Er die Aufgaben des Nationalen Arbeitsrates und der Sachverständigen, die Ihm im Rahmen der Einreichung, Auswahl und Bewertung der Projekte beistehen." eingefügt. 3. In Absatz 5 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: "Er kann jeweils einen getrennten Betrag für Projekte, die sich an Risikogruppen richten, für Projekte zur Vorbeugung von Burn-out und für Projekte zur zukunftsorientierten Arbeitsorganisation festlegen." Art. 8 - In Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe ze) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, werden zwischen den Wörtern "in den Arbeitsmarkt" und den Wörtern "zu gewährleisten" die Wörter "und die Zahlung der Projekte zur Vorbeugung von Burn-out und zur zukunftsorientierten Arbeitsorganisation" eingefügt.

Art. 9 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2018.

KAPITEL 5 - Abänderungen in Zusammenhang mit der Einführung der neuen Überschrift des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer Art. 10 - In Artikel 2 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Mai 2001, werden die Wörter "über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften" durch die Wörter "über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer" ersetzt.

Art. 11 - In Artikel 2bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Mai 2001, werden die Wörter "über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften" durch die Wörter "über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer" ersetzt.

Art. 12 - In Artikel 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Mai 2001, werden die Wörter "über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften" durch die Wörter "über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer" ersetzt.

Art. 13 - In Artikel 19 Absatz 1 Nr. 3ter zweiter Gedankenstrich des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Mai 2001, werden die Wörter "über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften" durch die Wörter "über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer" ersetzt.

Art. 14 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2018.

KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer Art. 15 - Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: "8.Modus für die Berechnung der Höhe der Beteiligung, die mindestens pro rata temporis der tatsächlichen Arbeitsleistungen während des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres erfolgt, wenn sich der Arbeitgeber für die Anwendung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes entscheidet". b) Es wird eine Nr.12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "12.

Bestimmung, die vorsieht, dass die Beteiligung folgenden Arbeitnehmern nicht gewährt wird, nämlich einem Arbeitnehmer, der das Unternehmen während des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres infolge einer Entlassung aus schwerwiegenden Gründen verlassen hat, und/oder einem Arbeitnehmer, der das Unternehmen während des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres freiwillig verlassen hat, mit Ausnahme einer Kündigung aus schwerwiegenden Gründen zu Lasten des Arbeitgebers, wenn der Arbeitgeber beschließt, die vorerwähnten Arbeitnehmerkategorien auszuschließen." Art. 16 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 17 - Artikel 11/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. 11/4 - § 1 - Der Gesamtbetrag der Beteiligungen am Gewinn, der Arbeitnehmern gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und in Anwendung der Gewinnprämie zuerkannt wird, darf bei Abschluss des betreffenden Rechnungsjahres die Grenze von 30 Prozent der Gesamtbruttolohnsumme nicht überschreiten. § 2 - Für die Berechnung der Gewinnprämie werden mindestens folgende Zeiträume der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags berücksichtigt: - Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer im Fall einer Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags seinen Anspruch auf Entlohnung behält, - in Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnte Zeiträume des Mutterschaftsurlaubs, - in Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnte Zeiträume des Vaterschaftsurlaubs, - Arbeitsunfähigkeitstage, die durch eine Entschädigung gedeckt sind, die gewährt wird in Anwendung des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 12bis vom 26. Februar 1979 zur Anpassung des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 12 vom 28. Juni 1973 über die Gewährung eines garantierten Monatslohns an Arbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, eines gemeinrechtlichen Unfalls, eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit an das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, - Arbeitsunfähigkeitstage, die durch eine Entschädigung gedeckt sind, die gewährt wird in Anwendung des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 13bis vom 26. Februar 1979 zur Anpassung des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 13 vom 28. Juni 1973 über die Gewährung eines garantierten Monatslohns an bestimmte Angestellte bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, eines gemeinrechtlichen Unfalls, eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit an das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, - in Artikel 30ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnte Zeiträume des Adoptionsurlaubs, - in Artikel 30quater des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnte Zeiträume des Aufnahmeurlaubs." Art. 18 - Artikel 11/6 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: a) Der zweite Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- Modus für die Berechnung der Entlohnung während des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres, auf die der Prozentsatz angewandt wird, wenn der Arbeitgeber beschließt, eine identische Gewinnprämie zu gewähren, deren Höhe einem identischen Prozentsatz der Entlohnung aller Arbeitnehmer entspricht,".b) Der vierte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- Modus für die Berechnung der Höhe der identischen Gewinnprämie, die mindestens pro rata temporis der tatsächlichen Arbeitsleistungen während des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres bestimmt wird, wenn der Arbeitgeber beschließt, eine identische Gewinnprämie zu gewähren, deren Höhe für alle Arbeitnehmer gleich ist". c) Ein fünfter Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: "- Bestimmung, die vorsieht, dass die identische Gewinnprämie folgenden Arbeitnehmern nicht gewährt wird, nämlich einem Arbeitnehmer, der das Unternehmen während des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres infolge einer Entlassung aus schwerwiegenden Gründen verlassen hat, und/oder einem Arbeitnehmer, der das Unternehmen während des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres freiwillig verlassen hat, mit Ausnahme einer Kündigung aus schwerwiegenden Gründen zu Lasten des Arbeitgebers, wenn der Arbeitgeber beschließt, die vorerwähnten Arbeitnehmerkategorien auszuschließen." Art. 19 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

KAPITEL 7 - Dienst für Sozialinformation und -ermittlung Art. 20 - In Artikel 8 des Sozialstrafgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 1. Juli 2016, 25. Dezember 2016 und 15. Januar 2018, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "In Erwartung der Bestellung des in den vorhergehenden Absätzen erwähnten bevollmächtigten leitenden Beamten übt der Beamte, der am 1.

Juli 2017 die Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung leitet, die Funktion des Direktors des Orientierungsbüros weiter aus. Das Mandat dieser Person endet, wenn der bevollmächtigte leitende Beamte bestellt wird." Art. 21 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2018.

KAPITEL 8 - Änderung des politischen Urlaubs für Arbeitnehmer des Privatsektors Art. 22 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1976 zur Einführung eines Urlaubs für die Ausübung eines politischen Mandats werden zwischen den Absätzen 2 und 3 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse versteht man unter "Sonderausschuss für den Sozialdienst" den in Teil 2 Titel 1 Kapitel 6 des flämischen Dekrets vom 22. Dezember 2017 "over het lokaal bestuur" (lokale Verwaltung) erwähnten Ausschuss.

Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gleichgestellt mit: - dem Vorsitzenden des Präsidiums eines Distriktrates, der im flämischen Dekret vom 22. Dezember 2017 "over het lokaal bestuur" (lokale Verwaltung) erwähnte "Distriktbürgermeister", - dem Mitglied des Präsidiums eines Distriktrates, der im flämischen Dekret vom 22. Dezember 2017 "over het lokaal bestuur" (lokale Verwaltung) erwähnte "Distriktschöffe"." Art. 23 - In Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1976 zur Einführung eines Urlaubs für die Ausübung eines politischen Mandats, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 1999, 23. März 2001 und 27.

März 2006, werden zwischen den Wörtern "eines Sozialhilferates" und den Wörtern "oder des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft" die Wörter ", eines Sonderausschusses für den Sozialdienst" eingefügt.

Art. 24 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Brüssel, den 14. Dezember 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS Der Minister der Finanzen A. DE CROO Der Minister der Justiz K. GEENS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten M. DE BLOCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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