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Loi portant des dispositions diverses relatives au travail. - Traduction allemande Wet houdende diverse arbeidsbepalingen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 DECEMBRE 2018. - Loi portant des dispositions diverses relatives au travail. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 14 décembre 2018 portant des dispositions diverses relatives au FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 DECEMBER 2018. - Wet houdende diverse arbeidsbepalingen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14 december 2018 houdende diverse arbeidsbepalingen (Belgisch Staatsblad
travail (Moniteur belge du 21 décembre 2018). van 21 december 2018).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER
ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG
14. DEZEMBER 2018 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 14. DEZEMBER 2018 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
in Bezug auf die Arbeit in Bezug auf die Arbeit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Erweiterung des Begriffs Kind mit Behinderung im Rahmen KAPITEL 2 - Erweiterung des Begriffs Kind mit Behinderung im Rahmen
bestimmter Urlaube bestimmter Urlaube
Art. 2 - In Artikel 30ter § 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Art. 2 - In Artikel 30ter § 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird
Absatz 3 wie folgt ersetzt: Absatz 3 wie folgt ersetzt:
"Die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs wird verdoppelt, wenn das Kind "Die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs wird verdoppelt, wenn das Kind
unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens
sechsundsechzig Prozent oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge sechsundsechzig Prozent oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge
hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen
Tabelle im Sinne der Kindergeldregelung oder mindestens neun Punkte Tabelle im Sinne der Kindergeldregelung oder mindestens neun Punkte
insgesamt in den drei Pfeilern der sozialmedizinischen Tabelle im insgesamt in den drei Pfeilern der sozialmedizinischen Tabelle im
Sinne der Kindergeldregelung zuerkannt werden." Sinne der Kindergeldregelung zuerkannt werden."
Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2011 zur Aufhebung der Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2011 zur Aufhebung der
Altersbegrenzung für Kinder mit Behinderung in Sachen Elternurlaub Altersbegrenzung für Kinder mit Behinderung in Sachen Elternurlaub
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
"In Sachen Elternurlaub wird die Altersgrenze auf 21 Jahre festgelegt, "In Sachen Elternurlaub wird die Altersgrenze auf 21 Jahre festgelegt,
wenn das Kind unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von wenn das Kind unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von
mindestens 66 Prozent oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge mindestens 66 Prozent oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge
hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen
Tabelle im Sinne der Kindergeldregelung oder mindestens neun Punkte Tabelle im Sinne der Kindergeldregelung oder mindestens neun Punkte
insgesamt in den drei Pfeilern der sozialmedizinischen Tabelle im insgesamt in den drei Pfeilern der sozialmedizinischen Tabelle im
Sinne der Kindergeldregelung zuerkannt werden." Sinne der Kindergeldregelung zuerkannt werden."
Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Der König ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes und mit "Der König ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes und mit
der Aufhebung, Ergänzung, Abänderung oder Ersetzung der Bestimmungen der Aufhebung, Ergänzung, Abänderung oder Ersetzung der Bestimmungen
der Königlichen Erlasse in Bezug auf die in Artikel 2 erwähnte der Königlichen Erlasse in Bezug auf die in Artikel 2 erwähnte
Angelegenheit beauftragt." Angelegenheit beauftragt."
Art. 5 - Vorliegendes Kapitel tritt am zehnten Tag nach seiner Art. 5 - Vorliegendes Kapitel tritt am zehnten Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist anwendbar Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist anwendbar
auf Anträge, die ab Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels beim auf Anträge, die ab Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels beim
Arbeitgeber eingereicht werden. Arbeitgeber eingereicht werden.
KAPITEL 3 - Ausschlüsse Outplacementbegleitung KAPITEL 3 - Ausschlüsse Outplacementbegleitung
Art. 6 - Artikel 13 § 4 des Gesetzes vom 5. September 2001 zur Art. 6 - Artikel 13 § 4 des Gesetzes vom 5. September 2001 zur
Verbesserung des Arbeitnehmerbeschäftigungsgrades, eingefügt durch das Verbesserung des Arbeitnehmerbeschäftigungsgrades, eingefügt durch das
Gesetz vom 17. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 17. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt:
" § 4 - In Abweichung von § 3 Nr. 1 müssen Arbeitgeber in § 3 Nr. 1 " § 4 - In Abweichung von § 3 Nr. 1 müssen Arbeitgeber in § 3 Nr. 1
erwähnten Arbeitnehmern eine Outplacementbegleitung anbieten, wenn erwähnten Arbeitnehmern eine Outplacementbegleitung anbieten, wenn
diese ihn ausdrücklich darum bitten, außer wenn sich diese diese ihn ausdrücklich darum bitten, außer wenn sich diese
Arbeitnehmer auch in der in § 3 Nr. 2 erwähnten Situation befinden." Arbeitnehmer auch in der in § 3 Nr. 2 erwähnten Situation befinden."
KAPITEL 4 - Projekte zukunftsorientierter Arbeitsorganisation KAPITEL 4 - Projekte zukunftsorientierter Arbeitsorganisation
Art. 7 - Artikel 191 § 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Art. 7 - Artikel 191 § 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), eingefügt durch das Gesetz Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), eingefügt durch das Gesetz
vom 30. Dezember 2009 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. vom 30. Dezember 2009 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.
Dezember 2012, 26. Dezember 2013 und 26. März 2018, wird wie folgt Dezember 2012, 26. Dezember 2013 und 26. März 2018, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
"Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach
Konsultierung des Nationalen Arbeitsrates beschließen, dass Projekte Konsultierung des Nationalen Arbeitsrates beschließen, dass Projekte
zur Vorbeugung von Burn-out und zur zukunftsorientierten zur Vorbeugung von Burn-out und zur zukunftsorientierten
Arbeitsorganisation, die von den paritätischen Kommissionen, den Arbeitsorganisation, die von den paritätischen Kommissionen, den
paritätischen Unterkommissionen oder Unternehmen eingereicht werden, paritätischen Unterkommissionen oder Unternehmen eingereicht werden,
durch einen Teil des in § 1 erwähnten Beitrags finanziert werden." durch einen Teil des in § 1 erwähnten Beitrags finanziert werden."
2. In Absatz 5 wird zwischen den Wörtern "Projekte betrifft." und den 2. In Absatz 5 wird zwischen den Wörtern "Projekte betrifft." und den
Wörtern "Er bestimmt auch" der Satz "Für Projekte zur Vorbeugung von Wörtern "Er bestimmt auch" der Satz "Für Projekte zur Vorbeugung von
Burn-out und zur zukunftsorientierten Arbeitsorganisation präzisiert Burn-out und zur zukunftsorientierten Arbeitsorganisation präzisiert
Er die Aufgaben des Nationalen Arbeitsrates und der Sachverständigen, Er die Aufgaben des Nationalen Arbeitsrates und der Sachverständigen,
die Ihm im Rahmen der Einreichung, Auswahl und Bewertung der Projekte die Ihm im Rahmen der Einreichung, Auswahl und Bewertung der Projekte
beistehen." eingefügt. beistehen." eingefügt.
3. In Absatz 5 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: 3. In Absatz 5 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt:
"Er kann jeweils einen getrennten Betrag für Projekte, die sich an "Er kann jeweils einen getrennten Betrag für Projekte, die sich an
Risikogruppen richten, für Projekte zur Vorbeugung von Burn-out und Risikogruppen richten, für Projekte zur Vorbeugung von Burn-out und
für Projekte zur zukunftsorientierten Arbeitsorganisation festlegen." für Projekte zur zukunftsorientierten Arbeitsorganisation festlegen."
Art. 8 - In Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe ze) des Erlassgesetzes Art. 8 - In Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe ze) des Erlassgesetzes
vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer,
eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, werden zwischen den eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, werden zwischen den
Wörtern "in den Arbeitsmarkt" und den Wörtern "zu gewährleisten" die Wörtern "in den Arbeitsmarkt" und den Wörtern "zu gewährleisten" die
Wörter "und die Zahlung der Projekte zur Vorbeugung von Burn-out und Wörter "und die Zahlung der Projekte zur Vorbeugung von Burn-out und
zur zukunftsorientierten Arbeitsorganisation" eingefügt. zur zukunftsorientierten Arbeitsorganisation" eingefügt.
Art. 9 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2018. Art. 9 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2018.
KAPITEL 5 - Abänderungen in Zusammenhang mit der Einführung der neuen KAPITEL 5 - Abänderungen in Zusammenhang mit der Einführung der neuen
Überschrift des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die Beteiligung der Überschrift des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die Beteiligung der
Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur Einführung einer Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur Einführung einer
Gewinnprämie für die Arbeitnehmer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer
Art. 10 - In Artikel 2 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 Art. 10 - In Artikel 2 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. April 1965
über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer, eingefügt durch das über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer, eingefügt durch das
Gesetz vom 22. Mai 2001, werden die Wörter "über die Beteiligung der Gesetz vom 22. Mai 2001, werden die Wörter "über die Beteiligung der
Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften" durch die Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften" durch die
Wörter "über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Wörter "über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der
Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die
Arbeitnehmer" ersetzt. Arbeitnehmer" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 2bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Art. 11 - In Artikel 2bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Mai 2001, werden Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Mai 2001, werden
die Wörter "über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und die Wörter "über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und
Gewinn der Gesellschaften" durch die Wörter "über die Beteiligung der Gewinn der Gesellschaften" durch die Wörter "über die Beteiligung der
Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur Einführung einer Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur Einführung einer
Gewinnprämie für die Arbeitnehmer" ersetzt. Gewinnprämie für die Arbeitnehmer" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Art. 12 - In Artikel 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die
Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der
Konkurrenzfähigkeit, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Mai 2001, Konkurrenzfähigkeit, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Mai 2001,
werden die Wörter "über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital werden die Wörter "über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital
und Gewinn der Gesellschaften" durch die Wörter "über die Beteiligung und Gewinn der Gesellschaften" durch die Wörter "über die Beteiligung
der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur Einführung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur Einführung
einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer" ersetzt. einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 19 Absatz 1 Nr. 3ter zweiter Gedankenstrich des Art. 13 - In Artikel 19 Absatz 1 Nr. 3ter zweiter Gedankenstrich des
Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, eingefügt durch das Gesetz Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, eingefügt durch das Gesetz
vom 22. Mai 2001, werden die Wörter "über die Beteiligung der vom 22. Mai 2001, werden die Wörter "über die Beteiligung der
Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften" durch die Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften" durch die
Wörter "über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Wörter "über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der
Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die
Arbeitnehmer" ersetzt. Arbeitnehmer" ersetzt.
Art. 14 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2018. Art. 14 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2018.
KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die
Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur
Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer
Art. 15 - Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die Art. 15 - Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die
Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur
Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer, abgeändert durch Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer, abgeändert durch
das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: "8. Modus für die Berechnung der a) Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: "8. Modus für die Berechnung der
Höhe der Beteiligung, die mindestens pro rata temporis der Höhe der Beteiligung, die mindestens pro rata temporis der
tatsächlichen Arbeitsleistungen während des letzten abgeschlossenen tatsächlichen Arbeitsleistungen während des letzten abgeschlossenen
Rechnungsjahres erfolgt, wenn sich der Arbeitgeber für die Anwendung Rechnungsjahres erfolgt, wenn sich der Arbeitgeber für die Anwendung
des Pro-rata-temporis-Grundsatzes entscheidet". des Pro-rata-temporis-Grundsatzes entscheidet".
b) Es wird eine Nr. 12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "12. b) Es wird eine Nr. 12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "12.
Bestimmung, die vorsieht, dass die Beteiligung folgenden Arbeitnehmern Bestimmung, die vorsieht, dass die Beteiligung folgenden Arbeitnehmern
nicht gewährt wird, nämlich einem Arbeitnehmer, der das Unternehmen nicht gewährt wird, nämlich einem Arbeitnehmer, der das Unternehmen
während des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres infolge einer während des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres infolge einer
Entlassung aus schwerwiegenden Gründen verlassen hat, und/oder einem Entlassung aus schwerwiegenden Gründen verlassen hat, und/oder einem
Arbeitnehmer, der das Unternehmen während des letzten abgeschlossenen Arbeitnehmer, der das Unternehmen während des letzten abgeschlossenen
Rechnungsjahres freiwillig verlassen hat, mit Ausnahme einer Kündigung Rechnungsjahres freiwillig verlassen hat, mit Ausnahme einer Kündigung
aus schwerwiegenden Gründen zu Lasten des Arbeitgebers, wenn der aus schwerwiegenden Gründen zu Lasten des Arbeitgebers, wenn der
Arbeitgeber beschließt, die vorerwähnten Arbeitnehmerkategorien Arbeitgeber beschließt, die vorerwähnten Arbeitnehmerkategorien
auszuschließen." auszuschließen."
Art. 16 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 16 - [Abänderung des französischen Textes]
Art. 17 - Artikel 11/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 17 - Artikel 11/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt ersetzt: vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 11/4 - § 1 - Der Gesamtbetrag der Beteiligungen am Gewinn, der "Art. 11/4 - § 1 - Der Gesamtbetrag der Beteiligungen am Gewinn, der
Arbeitnehmern gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und in Arbeitnehmern gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und in
Anwendung der Gewinnprämie zuerkannt wird, darf bei Abschluss des Anwendung der Gewinnprämie zuerkannt wird, darf bei Abschluss des
betreffenden Rechnungsjahres die Grenze von 30 Prozent der betreffenden Rechnungsjahres die Grenze von 30 Prozent der
Gesamtbruttolohnsumme nicht überschreiten. Gesamtbruttolohnsumme nicht überschreiten.
§ 2 - Für die Berechnung der Gewinnprämie werden mindestens folgende § 2 - Für die Berechnung der Gewinnprämie werden mindestens folgende
Zeiträume der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags Zeiträume der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags
berücksichtigt: berücksichtigt:
- Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer im Fall einer Aussetzung der - Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer im Fall einer Aussetzung der
Erfüllung des Arbeitsvertrags seinen Anspruch auf Entlohnung behält, Erfüllung des Arbeitsvertrags seinen Anspruch auf Entlohnung behält,
- in Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit - in Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit
erwähnte Zeiträume des Mutterschaftsurlaubs, erwähnte Zeiträume des Mutterschaftsurlaubs,
- in Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die - in Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge erwähnte Zeiträume des Vaterschaftsurlaubs, Arbeitsverträge erwähnte Zeiträume des Vaterschaftsurlaubs,
- Arbeitsunfähigkeitstage, die durch eine Entschädigung gedeckt sind, - Arbeitsunfähigkeitstage, die durch eine Entschädigung gedeckt sind,
die gewährt wird in Anwendung des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. die gewährt wird in Anwendung des kollektiven Arbeitsabkommens Nr.
12bis vom 26. Februar 1979 zur Anpassung des kollektiven 12bis vom 26. Februar 1979 zur Anpassung des kollektiven
Arbeitsabkommens Nr. 12 vom 28. Juni 1973 über die Gewährung eines Arbeitsabkommens Nr. 12 vom 28. Juni 1973 über die Gewährung eines
garantierten Monatslohns an Arbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge garantierten Monatslohns an Arbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge
einer Krankheit, eines gemeinrechtlichen Unfalls, eines Arbeitsunfalls einer Krankheit, eines gemeinrechtlichen Unfalls, eines Arbeitsunfalls
oder einer Berufskrankheit an das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die oder einer Berufskrankheit an das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge, Arbeitsverträge,
- Arbeitsunfähigkeitstage, die durch eine Entschädigung gedeckt sind, - Arbeitsunfähigkeitstage, die durch eine Entschädigung gedeckt sind,
die gewährt wird in Anwendung des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. die gewährt wird in Anwendung des kollektiven Arbeitsabkommens Nr.
13bis vom 26. Februar 1979 zur Anpassung des kollektiven 13bis vom 26. Februar 1979 zur Anpassung des kollektiven
Arbeitsabkommens Nr. 13 vom 28. Juni 1973 über die Gewährung eines Arbeitsabkommens Nr. 13 vom 28. Juni 1973 über die Gewährung eines
garantierten Monatslohns an bestimmte Angestellte bei garantierten Monatslohns an bestimmte Angestellte bei
Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, eines gemeinrechtlichen Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, eines gemeinrechtlichen
Unfalls, eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit an das Gesetz Unfalls, eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit an das Gesetz
vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge,
- in Artikel 30ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die - in Artikel 30ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge erwähnte Zeiträume des Adoptionsurlaubs, Arbeitsverträge erwähnte Zeiträume des Adoptionsurlaubs,
- in Artikel 30quater des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die - in Artikel 30quater des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge erwähnte Zeiträume des Aufnahmeurlaubs." Arbeitsverträge erwähnte Zeiträume des Aufnahmeurlaubs."
Art. 18 - Artikel 11/6 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 18 - Artikel 11/6 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert:
a) Der zweite Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: a) Der zweite Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt:
"- Modus für die Berechnung der Entlohnung während des letzten "- Modus für die Berechnung der Entlohnung während des letzten
abgeschlossenen Rechnungsjahres, auf die der Prozentsatz angewandt abgeschlossenen Rechnungsjahres, auf die der Prozentsatz angewandt
wird, wenn der Arbeitgeber beschließt, eine identische Gewinnprämie zu wird, wenn der Arbeitgeber beschließt, eine identische Gewinnprämie zu
gewähren, deren Höhe einem identischen Prozentsatz der Entlohnung gewähren, deren Höhe einem identischen Prozentsatz der Entlohnung
aller Arbeitnehmer entspricht,". aller Arbeitnehmer entspricht,".
b) Der vierte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: b) Der vierte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt:
"- Modus für die Berechnung der Höhe der identischen Gewinnprämie, die "- Modus für die Berechnung der Höhe der identischen Gewinnprämie, die
mindestens pro rata temporis der tatsächlichen Arbeitsleistungen mindestens pro rata temporis der tatsächlichen Arbeitsleistungen
während des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres bestimmt wird, während des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres bestimmt wird,
wenn der Arbeitgeber beschließt, eine identische Gewinnprämie zu wenn der Arbeitgeber beschließt, eine identische Gewinnprämie zu
gewähren, deren Höhe für alle Arbeitnehmer gleich ist". gewähren, deren Höhe für alle Arbeitnehmer gleich ist".
c) Ein fünfter Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: c) Ein fünfter Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt:
"- Bestimmung, die vorsieht, dass die identische Gewinnprämie "- Bestimmung, die vorsieht, dass die identische Gewinnprämie
folgenden Arbeitnehmern nicht gewährt wird, nämlich einem folgenden Arbeitnehmern nicht gewährt wird, nämlich einem
Arbeitnehmer, der das Unternehmen während des letzten abgeschlossenen Arbeitnehmer, der das Unternehmen während des letzten abgeschlossenen
Rechnungsjahres infolge einer Entlassung aus schwerwiegenden Gründen Rechnungsjahres infolge einer Entlassung aus schwerwiegenden Gründen
verlassen hat, und/oder einem Arbeitnehmer, der das Unternehmen verlassen hat, und/oder einem Arbeitnehmer, der das Unternehmen
während des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres freiwillig während des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres freiwillig
verlassen hat, mit Ausnahme einer Kündigung aus schwerwiegenden verlassen hat, mit Ausnahme einer Kündigung aus schwerwiegenden
Gründen zu Lasten des Arbeitgebers, wenn der Arbeitgeber beschließt, Gründen zu Lasten des Arbeitgebers, wenn der Arbeitgeber beschließt,
die vorerwähnten Arbeitnehmerkategorien auszuschließen." die vorerwähnten Arbeitnehmerkategorien auszuschließen."
Art. 19 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach dem Art. 19 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach dem
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
KAPITEL 7 - Dienst für Sozialinformation und -ermittlung KAPITEL 7 - Dienst für Sozialinformation und -ermittlung
Art. 20 - In Artikel 8 des Sozialstrafgesetzbuches, abgeändert durch Art. 20 - In Artikel 8 des Sozialstrafgesetzbuches, abgeändert durch
die Gesetze vom 1. Juli 2016, 25. Dezember 2016 und 15. Januar 2018, die Gesetze vom 1. Juli 2016, 25. Dezember 2016 und 15. Januar 2018,
wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: wird Absatz 3 wie folgt ersetzt:
"In Erwartung der Bestellung des in den vorhergehenden Absätzen "In Erwartung der Bestellung des in den vorhergehenden Absätzen
erwähnten bevollmächtigten leitenden Beamten übt der Beamte, der am 1. erwähnten bevollmächtigten leitenden Beamten übt der Beamte, der am 1.
Juli 2017 die Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des Juli 2017 die Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale
Konzertierung leitet, die Funktion des Direktors des Konzertierung leitet, die Funktion des Direktors des
Orientierungsbüros weiter aus. Das Mandat dieser Person endet, wenn Orientierungsbüros weiter aus. Das Mandat dieser Person endet, wenn
der bevollmächtigte leitende Beamte bestellt wird." der bevollmächtigte leitende Beamte bestellt wird."
Art. 21 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2018. Art. 21 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2018.
KAPITEL 8 - Änderung des politischen Urlaubs für Arbeitnehmer des KAPITEL 8 - Änderung des politischen Urlaubs für Arbeitnehmer des
Privatsektors Privatsektors
Art. 22 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1976 zur Einführung Art. 22 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1976 zur Einführung
eines Urlaubs für die Ausübung eines politischen Mandats werden eines Urlaubs für die Ausübung eines politischen Mandats werden
zwischen den Absätzen 2 und 3 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut zwischen den Absätzen 2 und 3 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse versteht man unter "Sonderausschuss für den Ausführungserlasse versteht man unter "Sonderausschuss für den
Sozialdienst" den in Teil 2 Titel 1 Kapitel 6 des flämischen Dekrets Sozialdienst" den in Teil 2 Titel 1 Kapitel 6 des flämischen Dekrets
vom 22. Dezember 2017 "over het lokaal bestuur" (lokale Verwaltung) vom 22. Dezember 2017 "over het lokaal bestuur" (lokale Verwaltung)
erwähnten Ausschuss. erwähnten Ausschuss.
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse werden gleichgestellt mit: Ausführungserlasse werden gleichgestellt mit:
- dem Vorsitzenden des Präsidiums eines Distriktrates, der im - dem Vorsitzenden des Präsidiums eines Distriktrates, der im
flämischen Dekret vom 22. Dezember 2017 "over het lokaal bestuur" flämischen Dekret vom 22. Dezember 2017 "over het lokaal bestuur"
(lokale Verwaltung) erwähnte "Distriktbürgermeister", (lokale Verwaltung) erwähnte "Distriktbürgermeister",
- dem Mitglied des Präsidiums eines Distriktrates, der im flämischen - dem Mitglied des Präsidiums eines Distriktrates, der im flämischen
Dekret vom 22. Dezember 2017 "over het lokaal bestuur" (lokale Dekret vom 22. Dezember 2017 "over het lokaal bestuur" (lokale
Verwaltung) erwähnte "Distriktschöffe"." Verwaltung) erwähnte "Distriktschöffe"."
Art. 23 - In Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1976 zur Art. 23 - In Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1976 zur
Einführung eines Urlaubs für die Ausübung eines politischen Mandats, Einführung eines Urlaubs für die Ausübung eines politischen Mandats,
abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 1999, 23. März 2001 und 27. abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 1999, 23. März 2001 und 27.
März 2006, werden zwischen den Wörtern "eines Sozialhilferates" und März 2006, werden zwischen den Wörtern "eines Sozialhilferates" und
den Wörtern "oder des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft" den Wörtern "oder des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft"
die Wörter ", eines Sonderausschusses für den Sozialdienst" eingefügt. die Wörter ", eines Sonderausschusses für den Sozialdienst" eingefügt.
Art. 24 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Art. 24 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Brüssel, den 14. Dezember 2018 Brüssel, den 14. Dezember 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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