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Loi du 14 avril 2009
publié le 30 avril 2009

Loi modifiant la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen

source
service public federal interieur
numac
2009000294
pub.
30/04/2009
prom.
14/04/2009
ELI
eli/loi/2009/04/14/2009000294/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


14 AVRIL 2009. - Loi modifiant la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen


Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 14 avril 2009 modifiant la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen (Moniteur belge du 15 avril 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 14. APRIL 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 23.März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Artikel 2 Absatz 2 Nr. 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 23.

März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1994, werden die Wörter « kostenlos auf Papier oder einem standardisierten elektronischen Datenträger erhalten » durch die Wörter « auf Papier oder nach ihrer Wahl auf Standard-Datenträger kostenlos erhalten » ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 3 Absatz 2 erster Satz desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 und 11. April 1994, werden die Wörter « und Hauptwohnort » durch die Wörter «, Hauptwohnort und Erkennungsnummer, die in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt ist, » ersetzt.

Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 12bis - Spätestens an dem in Artikel 3 festgelegten Datum teilen die Vorsitzenden der in Artikel 12 des vorliegenden Gesetzes und Artikel 93 des Wahlgesetzbuches erwähnten Hauptwahlvorstände dem Minister des Innern ihre Kontaktinformationen auf digitalem Weg mit. » Art. 5 - In Artikel 15 einleitender Satz desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1994, werden die Wörter « 100 und 102 bis 104 » durch die Wörter « 100 bis 104 » ersetzt.

Art. 6 - Artikel 21 § 2 Absatz 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Die Wählereigenschaft der vorschlagenden Wähler wird von der Gemeinde, in der sie eingetragen sind, bescheinigt, indem der Gemeindestempel auf dem Wahlvorschlag angebracht wird. » Art. 7 - In Artikel 33 Absatz 2 Nr. 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1994, wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: « b) Absatz 10 und 11 wie folgt zu lesen: Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons oder die Person, die er zu diesem Zweck bestimmt, übermittelt dem Minister des Innern unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - die Gesamtanzahl abgegebener Stimmzettel, die Gesamtanzahl gültiger Stimmzettel, die Gesamtanzahl weisser oder ungültiger Stimmzettel, die Wahlziffer jeder Liste und die Gesamtanzahl der von jedem ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten erzielten Vorzugsstimmen.

Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons lässt dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz gegen Empfangsbescheinigung und dem Minister des Innern unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - das Protokoll seines Wahlvorstandes mit der zusammenfassenden Tabelle zukommen. Die Duplikate der Zähltabellen und eine Papierfassung des Protokolls mit der zusammenfassenden Tabelle werden ebenfalls dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz übermittelt. » Art. 8 - Die Stimmzettelmuster II a bis II d in der Anlage zu demselben Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 26. Juni 2000, 11.

März 2003 und 27. März 2006, werden durch die Muster II a bis II d in der Anlage zu vorliegendem Gesetz ersetzt.

Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 14. April 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern G. DE PADT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

Muster II a, II b, II c und II d Stimmzettelmuster - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 15. April 2009, dritte Ausgabe, S. 30509 bis 30512, wobei auf Seite 30511 (Muster II c) die Wörter « DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS » durch die Wörter « DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS » zu ersetzen sind und die Fussnoten wie folgt lauten: (*) Name und (erster oder gebräuchlicher) Vorname.Dem Namen darf der Name des Ehegatten oder des verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden beziehungsweise folgen. Die Abkürzung « Eheg. » (Ehegatte, Ehegattin) oder « W. » (Witwer, Witwe) darf hinzugefügt werden, wenn der Kandidat darum bittet.

ANMERKUNG: Die Vermerke auf dem Stimmzettel werden in Deutsch und in Französisch abgefasst, mit Vorrang für die deutsche Sprache in den in Artikel 8 Nr. 1 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden des deutschen Sprachgebietes (Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith).

Dasselbe Stimmzettelmuster ist in den in Artikel 8 Nr. 2 der oben genannten koordinierten Gesetze erwähnten Malmedyer Gemeinden (Malmedy und Weismes) zu gebrauchen, unter dem Vorbehalt, dass für die aufgenommenen Vermerke der französischen Sprache Vorrang gegeben werden muss.

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