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Loi modifiant la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen Wet tot wijziging van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europees Parlement. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 AVRIL 2009. - Loi modifiant la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 14 avril 2009 modifiant la loi du 23 mars 1989 relative à FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 APRIL 2009. - Wet tot wijziging van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europees Parlement. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14 april 2009 tot wijziging van de wet van 23 maart 1989 betreffende de
l'élection du Parlement européen (Moniteur belge du 15 avril 2009). verkiezing van het Europees Parlement (Belgisch Staatsblad van 15
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction april 2009). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
14. APRIL 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1989 14. APRIL 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1989
über die Wahl des Europäischen Parlaments über die Wahl des Europäischen Parlaments
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 2 Absatz 2 Nr. 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Art. 2 - In Artikel 2 Absatz 2 Nr. 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 23.
März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, abgeändert durch März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 11. April 1994, werden die Wörter « den Königlichen Erlass vom 11. April 1994, werden die Wörter «
kostenlos auf Papier oder einem standardisierten elektronischen kostenlos auf Papier oder einem standardisierten elektronischen
Datenträger erhalten » durch die Wörter « auf Papier oder nach ihrer Datenträger erhalten » durch die Wörter « auf Papier oder nach ihrer
Wahl auf Standard-Datenträger kostenlos erhalten » ersetzt. Wahl auf Standard-Datenträger kostenlos erhalten » ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 3 Absatz 2 erster Satz desselben Gesetzes, Art. 3 - In Artikel 3 Absatz 2 erster Satz desselben Gesetzes,
abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 und 11. April 1994, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 und 11. April 1994,
werden die Wörter « und Hauptwohnort » durch die Wörter «, werden die Wörter « und Hauptwohnort » durch die Wörter «,
Hauptwohnort und Erkennungsnummer, die in Artikel 2 Absatz 2 des Hauptwohnort und Erkennungsnummer, die in Artikel 2 Absatz 2 des
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters
der natürlichen Personen erwähnt ist, » ersetzt. der natürlichen Personen erwähnt ist, » ersetzt.
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12bis mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 12bis - Spätestens an dem in Artikel 3 festgelegten Datum « Art. 12bis - Spätestens an dem in Artikel 3 festgelegten Datum
teilen die Vorsitzenden der in Artikel 12 des vorliegenden Gesetzes teilen die Vorsitzenden der in Artikel 12 des vorliegenden Gesetzes
und Artikel 93 des Wahlgesetzbuches erwähnten Hauptwahlvorstände dem und Artikel 93 des Wahlgesetzbuches erwähnten Hauptwahlvorstände dem
Minister des Innern ihre Kontaktinformationen auf digitalem Weg mit. » Minister des Innern ihre Kontaktinformationen auf digitalem Weg mit. »
Art. 5 - In Artikel 15 einleitender Satz desselben Gesetzes, Art. 5 - In Artikel 15 einleitender Satz desselben Gesetzes,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1994, werden die abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1994, werden die
Wörter « 100 und 102 bis 104 » durch die Wörter « 100 bis 104 » Wörter « 100 und 102 bis 104 » durch die Wörter « 100 bis 104 »
ersetzt. ersetzt.
Art. 6 - Artikel 21 § 2 Absatz 6 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 6 - Artikel 21 § 2 Absatz 6 desselben Gesetzes wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Die Wählereigenschaft der vorschlagenden Wähler wird von der « Die Wählereigenschaft der vorschlagenden Wähler wird von der
Gemeinde, in der sie eingetragen sind, bescheinigt, indem der Gemeinde, in der sie eingetragen sind, bescheinigt, indem der
Gemeindestempel auf dem Wahlvorschlag angebracht wird. » Gemeindestempel auf dem Wahlvorschlag angebracht wird. »
Art. 7 - In Artikel 33 Absatz 2 Nr. 4 desselben Gesetzes, abgeändert Art. 7 - In Artikel 33 Absatz 2 Nr. 4 desselben Gesetzes, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1994, wird Buchstabe b) wie durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1994, wird Buchstabe b) wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
« b) Absatz 10 und 11 wie folgt zu lesen: « b) Absatz 10 und 11 wie folgt zu lesen:
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons oder die Person, Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons oder die Person,
die er zu diesem Zweck bestimmt, übermittelt dem Minister des Innern die er zu diesem Zweck bestimmt, übermittelt dem Minister des Innern
unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen
Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - die Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - die
Gesamtanzahl abgegebener Stimmzettel, die Gesamtanzahl gültiger Gesamtanzahl abgegebener Stimmzettel, die Gesamtanzahl gültiger
Stimmzettel, die Gesamtanzahl weisser oder ungültiger Stimmzettel, die Stimmzettel, die Gesamtanzahl weisser oder ungültiger Stimmzettel, die
Wahlziffer jeder Liste und die Gesamtanzahl der von jedem ordentlichen Wahlziffer jeder Liste und die Gesamtanzahl der von jedem ordentlichen
Kandidaten und Ersatzkandidaten erzielten Vorzugsstimmen. Kandidaten und Ersatzkandidaten erzielten Vorzugsstimmen.
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons lässt dem Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons lässt dem
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz gegen Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz gegen
Empfangsbescheinigung und dem Minister des Innern unverzüglich auf Empfangsbescheinigung und dem Minister des Innern unverzüglich auf
digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand
des Personalausweises angebracht wird - das Protokoll seines des Personalausweises angebracht wird - das Protokoll seines
Wahlvorstandes mit der zusammenfassenden Tabelle zukommen. Die Wahlvorstandes mit der zusammenfassenden Tabelle zukommen. Die
Duplikate der Zähltabellen und eine Papierfassung des Protokolls mit Duplikate der Zähltabellen und eine Papierfassung des Protokolls mit
der zusammenfassenden Tabelle werden ebenfalls dem Vorsitzenden des der zusammenfassenden Tabelle werden ebenfalls dem Vorsitzenden des
Hauptwahlvorstandes der Provinz übermittelt. » Hauptwahlvorstandes der Provinz übermittelt. »
Art. 8 - Die Stimmzettelmuster II a bis II d in der Anlage zu Art. 8 - Die Stimmzettelmuster II a bis II d in der Anlage zu
demselben Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 26. Juni 2000, 11. demselben Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 26. Juni 2000, 11.
März 2003 und 27. März 2006, werden durch die Muster II a bis II d in März 2003 und 27. März 2006, werden durch die Muster II a bis II d in
der Anlage zu vorliegendem Gesetz ersetzt. der Anlage zu vorliegendem Gesetz ersetzt.
Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 14. April 2009 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 14. April 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
G. DE PADT G. DE PADT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Muster II a, II b, II c und II d Muster II a, II b, II c und II d
Stimmzettelmuster - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 15. April 2009, Stimmzettelmuster - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 15. April 2009,
dritte Ausgabe, S. 30509 bis 30512, wobei auf Seite 30511 (Muster II dritte Ausgabe, S. 30509 bis 30512, wobei auf Seite 30511 (Muster II
c) die Wörter « DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS » durch die Wörter « DES c) die Wörter « DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS » durch die Wörter « DES
EUROPÄISCHEN PARLAMENTS » zu ersetzen sind und die Fussnoten wie folgt EUROPÄISCHEN PARLAMENTS » zu ersetzen sind und die Fussnoten wie folgt
lauten: lauten:
(*) Name und (erster oder gebräuchlicher) Vorname. Dem Namen darf der (*) Name und (erster oder gebräuchlicher) Vorname. Dem Namen darf der
Name des Ehegatten oder des verstorbenen Ehegatten vorangestellt Name des Ehegatten oder des verstorbenen Ehegatten vorangestellt
werden beziehungsweise folgen. Die Abkürzung « Eheg. » (Ehegatte, werden beziehungsweise folgen. Die Abkürzung « Eheg. » (Ehegatte,
Ehegattin) oder « W. » (Witwer, Witwe) darf hinzugefügt werden, wenn Ehegattin) oder « W. » (Witwer, Witwe) darf hinzugefügt werden, wenn
der Kandidat darum bittet. der Kandidat darum bittet.
ANMERKUNG: Die Vermerke auf dem Stimmzettel werden in Deutsch und in ANMERKUNG: Die Vermerke auf dem Stimmzettel werden in Deutsch und in
Französisch abgefasst, mit Vorrang für die deutsche Sprache in den in Französisch abgefasst, mit Vorrang für die deutsche Sprache in den in
Artikel 8 Nr. 1 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Artikel 8 Nr. 1 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den
Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden des Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden des
deutschen Sprachgebietes (Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, deutschen Sprachgebietes (Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach,
Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith). Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith).
Dasselbe Stimmzettelmuster ist in den in Artikel 8 Nr. 2 der oben Dasselbe Stimmzettelmuster ist in den in Artikel 8 Nr. 2 der oben
genannten koordinierten Gesetze erwähnten Malmedyer Gemeinden (Malmedy genannten koordinierten Gesetze erwähnten Malmedyer Gemeinden (Malmedy
und Weismes) zu gebrauchen, unter dem Vorbehalt, dass für die und Weismes) zu gebrauchen, unter dem Vorbehalt, dass für die
aufgenommenen Vermerke der französischen Sprache Vorrang gegeben aufgenommenen Vermerke der französischen Sprache Vorrang gegeben
werden muss. werden muss.
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