publié le 08 décembre 2023
Loi modifiant le Code belge de la Navigation concernant la sûreté maritime. - Traduction allemande d'extraits
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13 OCTOBRE 2022. - Loi modifiant le Code belge de la Navigation concernant la sûreté maritime. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 3, 23 et 25 de la loi du 13 octobre 2022 modifiant le Code belge de la Navigation concernant la sûreté maritime (Moniteur belge du 26 octobre 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 13. OKTOBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches in Bezug auf die Gefahrenabwehr im Seeverkehr PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - In Artikel 120ter des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 1934 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, wird Nr. 1 wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Militär-, Schifffahrts- oder Luftfahrtbehörde" werden durch die Wörter "Militär- oder Luftfahrtbehörde" ersetzt.2. Die Wörter "einer militärischen Einrichtung oder einer Schifffahrtseinrichtung" werden durch die Wörter "einer militärischen Einrichtung" ersetzt. Art. 3 - Artikel 546/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Mai 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. die Wörter "Artikel 2.5.2.2 Nr. 3 und 4 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches" werden durch die Wörter "Artikel 2.5.2.3 Nr. 4 und 5 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt. 2. die Wörter "Artikel 2.5.2.3 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches" werden durch die Wörter "Artikel 2.5.2.4 § 2 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt. (...) Art. 23 - In das Gerichtsgesetzbuch wird ein Artikel 73bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 73bis - In Abweichung von Artikel 73 und von den territorialen Grenzen, die in der Anlage zum vorliegenden Gesetzbuch bestimmt sind, werden Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen, gegen die Artikel 2.5.2.1 bis 2.5.2.46 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches und die diesbezüglichen Ausführungserlasse und gegen Artikel 4.1.2.48/1, die im Teil des linken Scheldeufergeländes begangen wurden, das in Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1978 über die Verwaltung des linken Scheldeufergeländes auf der Höhe von Antwerpen und zur Festlegung von Maßnahmen für die Verwaltung und den Betrieb des Antwerpener Hafens erwähnt ist, von den zuständigen Gerichten des Gerichtsbezirks Antwerpen verfolgt." (...) Art. 25 - Artikel 4 § 3bis Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2021, wird wie folgt ersetzt: "Bei Verurteilung wegen einer der in den Artikeln 2 Nr. 2, 2bis, 2quater und 3 erwähnten Straftaten kann der Richter das zeitweilige Verbot, einen beziehungsweise eine oder mehrere der in Artikel 2.5.2.3 Nr. 4 und 5 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches bestimmten belgischen Häfen oder Hafenanlagen anzulaufen und in diesen belgischen Häfen oder Hafenanlagen sowie in den Dienstleistungssektoren für diese Häfen und Hafenanlagen berufliche Tätigkeiten auszuüben, aussprechen." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Oktober 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität G. GILKINET Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Der Minister der Justiz und der Nordsee V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin der Landesverteidigung L. DEDONDER Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten H. LAHBIB Die Staatssekretärin für Haushalt E. DE BLEEKER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE