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Loi du 13 avril 2019
publié le 24 avril 2020

Loi modifiant l'arrêté royal n° 20, du 20 juillet 1970, fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux en ce qui concerne certaines publications. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2020030602
pub.
24/04/2020
prom.
13/04/2019
ELI
eli/loi/2019/04/13/2020030602/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


13 AVRIL 2019. - Loi modifiant l'arrêté royal n° 20, du 20 juillet 1970, fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux en ce qui concerne certaines publications. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 13 avril 2019 modifiant l'arrêté royal n° 20, du 20 juillet 1970, fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux en ce qui concerne certaines publications (Moniteur belge du 26 avril 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 13. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung hinsichtlich bestimmter Veröffentlichungen des Königlichen Erlasses Nr.20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "c) 0 Prozent für die in Tabelle C der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgezählten Güter und Dienstleistungen." Art. 3 - Tabelle A Rubrik XIX der Anlage zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: "XIX. Zeitungen, Zeitschriften und Bücher Der ermäßigte Steuersatz ist anwendbar auf: 1. Bücher, Broschüren, Prospekte und ähnliche Veröffentlichungen, einschließlich Atlanten, 2.Zeitungen und Zeitschriften, auch illustrierte, auf die der in Tabelle C Rubrik I erwähnte ermäßigte Steuersatz von 0 Prozent nicht anwendbar ist, 3. Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher für Kinder, 4.Partituren, auch mit Illustrationen.

Der ermäßigte Steuersatz ist auf die in Absatz 1 erwähnten Veröffentlichungen anwendbar, ganz gleich, in welcher Form sie dem Leser zur Verfügung gestellt werden: 1. auf Papier oder Pappe oder einem anderen physischen Träger, 2.auf elektronischem Wege.

Von dieser Rubrik ausgeschlossen sind Veröffentlichungen, die: 1. vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen, 2.vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen." Art. 4 - In der Anlage zu demselben Erlass, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Februar 2019, wird eine Tabelle C mit folgendem Wortlaut eingefügt: "TABELLE C Dem Satz von 0 Prozent unterliegende Güter und Dienstleistungen I. Periodische Veröffentlichungen § 1 - Der ermäßigte Steuersatz ist auf gedruckte periodische Veröffentlichungen anwendbar, die: 1. unter Berücksichtigung der Art der Themen und der Art und Weise, wie diese behandelt werden, für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, 2.nicht vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen, 3. ein zusammenhängendes Ganzes von Presseartikeln umfassen, die: a) urheberrechtlich geschützt sind, b) verfasst und zusammengestellt werden unter der letztendlichen Verantwortung einer professionellen Redaktion, die hauptsächlich aus Journalisten besteht, die: - gemäß dem Gesetz vom 30.Dezember 1963 über die Anerkennung und den Schutz des Titels des Berufsjournalisten den Titel eines Berufsjournalisten tragen dürfen oder gemäß dem Königlichen Erlass vom 12. April 1965 zur Einführung von Identifizierungsdokumenten und Identifikationsabzeichen für die Mitglieder der periodischen Presse für Fachinformationen den Titel eines Berufsjournalisten tragen dürfen, insofern es um belgische periodische Veröffentlichungen geht, - als Berufsjournalist akkreditiert sind, insofern es um ausländische periodische Veröffentlichungen geht, 4.a) ohne zeitliche Begrenzung, b) in regelmäßigen, vorab festgelegten Abständen, c) mindestens achtundvierzig Mal pro Jahr, d) unter einer gemeinsamen Bezeichnung, e) mit deutlichem Vermerk ihrer Periodizität erscheinen. § 2 - Der ermäßigte Steuersatz ist nicht auf folgende Kategorien von gedruckten periodischen Veröffentlichungen anwendbar: 1. Veröffentlichungen, die hauptsächlich einen vollständigen Roman, eine vollständige Erzählung oder ein vollständiges Werk gleich welcher Art oder Fortsetzungen davon enthalten, sei es in Form eines Textes mit oder ohne Illustrationen oder in Form einer Bildergeschichte mit oder ohne Bildtext, 2.in Fortsetzungen veröffentlichte Werke, deren Erscheinen auf einen festen Zeitraum beschränkt ist oder die eine Ergänzung oder Fortschreibung bereits erschienener Werke darstellen, 3. Anzeigenblätter, Prospekte, Kataloge, Almanache, Preislisten, Kursblätter, Seeverkehrsinformationen, notarielle Meldungen, Fahrpläne, 4.Fachpublikationen zur gewerblichen Nutzung, 5. Veröffentlichungen, die nur Denkspiele enthalten, 6.Veröffentlichungen, die unter dem Namen eines Industrie- Finanz-, Handels- oder anderen Unternehmens herausgegeben werden, auch wenn sie ausschließlich Texte oder Illustrationen allgemeinen Interesses ohne direkte Werbung enthalten, 7. Veröffentlichungen, deren Hauptzweck es ist, Industrie- Finanz-, Handels- oder andere Geschäfte zu suchen, fortzuführen oder auszuweiten, und die für Unternehmen nur ein Werbemittel darstellen, 8.Veröffentlichungen, die nach Ablauf einer Frist von einem Jahr ab ihrem Erscheinungsdatum geliefert, innergemeinschaftlich erworben oder eingeführt werden, 9. Veröffentlichungen, die in vollständigen oder unvollständigen Sammlungen unter demselben Einband oder in periodischen oder nicht periodischen Alben vereinigt sind, 10.Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen, 11. Veröffentlichungen, die als Altpapier oder alte Pappe verkauft werden. § 3 - Der ermäßigte Steuersatz ist auf digitale Veröffentlichungen anwendbar, die: 1. die in § 1 Nr.1 bis 3 erwähnten Bedingungen erfüllen, 2. die in § 1 Nr.4 erwähnte Bedingung erfüllen oder regelmäßig und ausreichend fortgeschrieben und auf den neuesten Stand gehalten werden, insbesondere durch das Hinzufügen neuer Presseartikel. § 4 - Der ermäßigte Steuersatz ist nicht auf digitale Veröffentlichungen wie in § 2 Nr. 1 bis 10 erwähnt anwendbar." Art. 5 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. April 2019.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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