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Loi modifiant l'arrêté royal n° 20, du 20 juillet 1970, fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux en ce qui concerne certaines publications. - Traduction allemande Wet tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 20 van 20 juli 1970 tot vaststelling van de tarieven van de belasting over de toegevoegde waarde en tot indeling van de goederen en de diensten bij die tarieven wat bepaalde publicaties betreft. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 AVRIL 2019. - Loi modifiant l'arrêté royal n° 20, du 20 juillet 1970, fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux en ce qui concerne certaines publications. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 13 avril 2019 modifiant l'arrêté royal n° 20, du 20 juillet 1970, fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux en ce qui FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 APRIL 2019. - Wet tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 20 van 20 juli 1970 tot vaststelling van de tarieven van de belasting over de toegevoegde waarde en tot indeling van de goederen en de diensten bij die tarieven wat bepaalde publicaties betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 13 april 2019 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 20 van 20 juli 1970 tot vaststelling van de tarieven van de belasting over de toegevoegde waarde en tot indeling van de goederen en de diensten bij die tarieven wat bepaalde publicaties betreft (Belgisch Staatsblad van
concerne certaines publications (Moniteur belge du 26 avril 2019). 26 april 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
13. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung hinsichtlich bestimmter 13. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung hinsichtlich bestimmter
Veröffentlichungen des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 Veröffentlichungen des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970
zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter
und Dienstleistungen nach diesen Sätzen und Dienstleistungen nach diesen Sätzen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970
zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter
und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, ersetzt durch das und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, ersetzt durch das
Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, wird durch einen Buchstaben c) Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, wird durch einen Buchstaben c)
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"c) 0 Prozent für die in Tabelle C der Anlage zu vorliegendem Erlass "c) 0 Prozent für die in Tabelle C der Anlage zu vorliegendem Erlass
aufgezählten Güter und Dienstleistungen." aufgezählten Güter und Dienstleistungen."
Art. 3 - Tabelle A Rubrik XIX der Anlage zu demselben Erlass, ersetzt Art. 3 - Tabelle A Rubrik XIX der Anlage zu demselben Erlass, ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, wird wie folgt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"XIX. Zeitungen, Zeitschriften und Bücher "XIX. Zeitungen, Zeitschriften und Bücher
Der ermäßigte Steuersatz ist anwendbar auf: Der ermäßigte Steuersatz ist anwendbar auf:
1. Bücher, Broschüren, Prospekte und ähnliche Veröffentlichungen, 1. Bücher, Broschüren, Prospekte und ähnliche Veröffentlichungen,
einschließlich Atlanten, einschließlich Atlanten,
2. Zeitungen und Zeitschriften, auch illustrierte, auf die der in 2. Zeitungen und Zeitschriften, auch illustrierte, auf die der in
Tabelle C Rubrik I erwähnte ermäßigte Steuersatz von 0 Prozent nicht Tabelle C Rubrik I erwähnte ermäßigte Steuersatz von 0 Prozent nicht
anwendbar ist, anwendbar ist,
3. Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher für Kinder, 3. Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher für Kinder,
4. Partituren, auch mit Illustrationen. 4. Partituren, auch mit Illustrationen.
Der ermäßigte Steuersatz ist auf die in Absatz 1 erwähnten Der ermäßigte Steuersatz ist auf die in Absatz 1 erwähnten
Veröffentlichungen anwendbar, ganz gleich, in welcher Form sie dem Veröffentlichungen anwendbar, ganz gleich, in welcher Form sie dem
Leser zur Verfügung gestellt werden: Leser zur Verfügung gestellt werden:
1. auf Papier oder Pappe oder einem anderen physischen Träger, 1. auf Papier oder Pappe oder einem anderen physischen Träger,
2. auf elektronischem Wege. 2. auf elektronischem Wege.
Von dieser Rubrik ausgeschlossen sind Veröffentlichungen, die: Von dieser Rubrik ausgeschlossen sind Veröffentlichungen, die:
1. vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen, 1. vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen,
2. vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer 2. vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer
Musik bestehen." Musik bestehen."
Art. 4 - In der Anlage zu demselben Erlass, zuletzt abgeändert durch Art. 4 - In der Anlage zu demselben Erlass, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 27. Februar 2019, wird eine Tabelle C mit folgendem das Gesetz vom 27. Februar 2019, wird eine Tabelle C mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"TABELLE C "TABELLE C
Dem Satz von 0 Prozent unterliegende Güter und Dienstleistungen Dem Satz von 0 Prozent unterliegende Güter und Dienstleistungen
I. Periodische Veröffentlichungen I. Periodische Veröffentlichungen
§ 1 - Der ermäßigte Steuersatz ist auf gedruckte periodische § 1 - Der ermäßigte Steuersatz ist auf gedruckte periodische
Veröffentlichungen anwendbar, die: Veröffentlichungen anwendbar, die:
1. unter Berücksichtigung der Art der Themen und der Art und Weise, 1. unter Berücksichtigung der Art der Themen und der Art und Weise,
wie diese behandelt werden, für die breite Öffentlichkeit bestimmt wie diese behandelt werden, für die breite Öffentlichkeit bestimmt
sind, sind,
2. nicht vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen, 2. nicht vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen,
3. ein zusammenhängendes Ganzes von Presseartikeln umfassen, die: 3. ein zusammenhängendes Ganzes von Presseartikeln umfassen, die:
a) urheberrechtlich geschützt sind, a) urheberrechtlich geschützt sind,
b) verfasst und zusammengestellt werden unter der letztendlichen b) verfasst und zusammengestellt werden unter der letztendlichen
Verantwortung einer professionellen Redaktion, die hauptsächlich aus Verantwortung einer professionellen Redaktion, die hauptsächlich aus
Journalisten besteht, die: Journalisten besteht, die:
- gemäß dem Gesetz vom 30. Dezember 1963 über die Anerkennung und den - gemäß dem Gesetz vom 30. Dezember 1963 über die Anerkennung und den
Schutz des Titels des Berufsjournalisten den Titel eines Schutz des Titels des Berufsjournalisten den Titel eines
Berufsjournalisten tragen dürfen oder gemäß dem Königlichen Erlass vom Berufsjournalisten tragen dürfen oder gemäß dem Königlichen Erlass vom
12. April 1965 zur Einführung von Identifizierungsdokumenten und 12. April 1965 zur Einführung von Identifizierungsdokumenten und
Identifikationsabzeichen für die Mitglieder der periodischen Presse Identifikationsabzeichen für die Mitglieder der periodischen Presse
für Fachinformationen den Titel eines Berufsjournalisten tragen für Fachinformationen den Titel eines Berufsjournalisten tragen
dürfen, insofern es um belgische periodische Veröffentlichungen geht, dürfen, insofern es um belgische periodische Veröffentlichungen geht,
- als Berufsjournalist akkreditiert sind, insofern es um ausländische - als Berufsjournalist akkreditiert sind, insofern es um ausländische
periodische Veröffentlichungen geht, periodische Veröffentlichungen geht,
4. a) ohne zeitliche Begrenzung, 4. a) ohne zeitliche Begrenzung,
b) in regelmäßigen, vorab festgelegten Abständen, b) in regelmäßigen, vorab festgelegten Abständen,
c) mindestens achtundvierzig Mal pro Jahr, c) mindestens achtundvierzig Mal pro Jahr,
d) unter einer gemeinsamen Bezeichnung, d) unter einer gemeinsamen Bezeichnung,
e) mit deutlichem Vermerk ihrer Periodizität e) mit deutlichem Vermerk ihrer Periodizität
erscheinen. erscheinen.
§ 2 - Der ermäßigte Steuersatz ist nicht auf folgende Kategorien von § 2 - Der ermäßigte Steuersatz ist nicht auf folgende Kategorien von
gedruckten periodischen Veröffentlichungen anwendbar: gedruckten periodischen Veröffentlichungen anwendbar:
1. Veröffentlichungen, die hauptsächlich einen vollständigen Roman, 1. Veröffentlichungen, die hauptsächlich einen vollständigen Roman,
eine vollständige Erzählung oder ein vollständiges Werk gleich welcher eine vollständige Erzählung oder ein vollständiges Werk gleich welcher
Art oder Fortsetzungen davon enthalten, sei es in Form eines Textes Art oder Fortsetzungen davon enthalten, sei es in Form eines Textes
mit oder ohne Illustrationen oder in Form einer Bildergeschichte mit mit oder ohne Illustrationen oder in Form einer Bildergeschichte mit
oder ohne Bildtext, oder ohne Bildtext,
2. in Fortsetzungen veröffentlichte Werke, deren Erscheinen auf einen 2. in Fortsetzungen veröffentlichte Werke, deren Erscheinen auf einen
festen Zeitraum beschränkt ist oder die eine Ergänzung oder festen Zeitraum beschränkt ist oder die eine Ergänzung oder
Fortschreibung bereits erschienener Werke darstellen, Fortschreibung bereits erschienener Werke darstellen,
3. Anzeigenblätter, Prospekte, Kataloge, Almanache, Preislisten, 3. Anzeigenblätter, Prospekte, Kataloge, Almanache, Preislisten,
Kursblätter, Seeverkehrsinformationen, notarielle Meldungen, Kursblätter, Seeverkehrsinformationen, notarielle Meldungen,
Fahrpläne, Fahrpläne,
4. Fachpublikationen zur gewerblichen Nutzung, 4. Fachpublikationen zur gewerblichen Nutzung,
5. Veröffentlichungen, die nur Denkspiele enthalten, 5. Veröffentlichungen, die nur Denkspiele enthalten,
6. Veröffentlichungen, die unter dem Namen eines Industrie- Finanz-, 6. Veröffentlichungen, die unter dem Namen eines Industrie- Finanz-,
Handels- oder anderen Unternehmens herausgegeben werden, auch wenn sie Handels- oder anderen Unternehmens herausgegeben werden, auch wenn sie
ausschließlich Texte oder Illustrationen allgemeinen Interesses ohne ausschließlich Texte oder Illustrationen allgemeinen Interesses ohne
direkte Werbung enthalten, direkte Werbung enthalten,
7. Veröffentlichungen, deren Hauptzweck es ist, Industrie- Finanz-, 7. Veröffentlichungen, deren Hauptzweck es ist, Industrie- Finanz-,
Handels- oder andere Geschäfte zu suchen, fortzuführen oder Handels- oder andere Geschäfte zu suchen, fortzuführen oder
auszuweiten, und die für Unternehmen nur ein Werbemittel darstellen, auszuweiten, und die für Unternehmen nur ein Werbemittel darstellen,
8. Veröffentlichungen, die nach Ablauf einer Frist von einem Jahr ab 8. Veröffentlichungen, die nach Ablauf einer Frist von einem Jahr ab
ihrem Erscheinungsdatum geliefert, innergemeinschaftlich erworben oder ihrem Erscheinungsdatum geliefert, innergemeinschaftlich erworben oder
eingeführt werden, eingeführt werden,
9. Veröffentlichungen, die in vollständigen oder unvollständigen 9. Veröffentlichungen, die in vollständigen oder unvollständigen
Sammlungen unter demselben Einband oder in periodischen oder nicht Sammlungen unter demselben Einband oder in periodischen oder nicht
periodischen Alben vereinigt sind, periodischen Alben vereinigt sind,
10. Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus 10. Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus
Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen, Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen,
11. Veröffentlichungen, die als Altpapier oder alte Pappe verkauft 11. Veröffentlichungen, die als Altpapier oder alte Pappe verkauft
werden. werden.
§ 3 - Der ermäßigte Steuersatz ist auf digitale Veröffentlichungen § 3 - Der ermäßigte Steuersatz ist auf digitale Veröffentlichungen
anwendbar, die: anwendbar, die:
1. die in § 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Bedingungen erfüllen, 1. die in § 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Bedingungen erfüllen,
2. die in § 1 Nr. 4 erwähnte Bedingung erfüllen oder regelmäßig und 2. die in § 1 Nr. 4 erwähnte Bedingung erfüllen oder regelmäßig und
ausreichend fortgeschrieben und auf den neuesten Stand gehalten ausreichend fortgeschrieben und auf den neuesten Stand gehalten
werden, insbesondere durch das Hinzufügen neuer Presseartikel. werden, insbesondere durch das Hinzufügen neuer Presseartikel.
§ 4 - Der ermäßigte Steuersatz ist nicht auf digitale § 4 - Der ermäßigte Steuersatz ist nicht auf digitale
Veröffentlichungen wie in § 2 Nr. 1 bis 10 erwähnt anwendbar." Veröffentlichungen wie in § 2 Nr. 1 bis 10 erwähnt anwendbar."
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. April 2019. Art. 5 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. April 2019.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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