publié le 10 octobre 2014
Loi portant modification et coordination de diverses lois en matière de Justice . - Traduction allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
12 MAI 2014. - Loi portant modification et coordination de diverses lois en matière de Justice (II). - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 11 à 16 et 20 à 22 de la loi du 12 mai 2014 portant modification et coordination de diverses lois en matière de Justice (II) (Moniteur belge du 19 mai 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 12. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung und Koordinierung verschiedener Gesetze im Bereich der Justiz (II) PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. März 2013 zur Reform der Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus Art. 11 - Artikel 7 des Gesetzes vom 17. März 2013 zur Reform der Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus, durch den Artikel 220 des Zivilgesetzbuches abgeändert wird, wird wie folgt abgeändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter "Gericht Erster Instanz" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.In § 2 werden die Wörter "außerstande ist, seinen Willen zu äußern" durch die Wörter "außerstande oder unfähig ist, seinen Willen zu äußern" und die Wörter "Gericht erster Instanz" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt." Art. 12 - In Artikel 24 desselben Gesetzes, durch den Artikel 389 des Zivilgesetzbuches ersetzt wird, werden die Wörter "Gericht Erster Instanz" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 44 desselben Gesetzes, durch den ein Artikel 492/3 in das Zivilgesetzbuch eingefügt wird, werden die Wörter "in Artikel 499/7 §§ 1 und 2" durch die Wörter "in den Artikeln 499/7 §§ 1 und 2, 905, 1397/1 und 1478 Absatz 4" ersetzt.
Art. 14 - Artikel 48 desselben Gesetzes, durch den Artikel 493 des Zivilgesetzbuches wieder aufgenommen wird, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 499/7 § 2" durch die Wörter "in den Artikeln 499/7 § 2, 905, 1397/1 und 1478 Absatz 4" ersetzt.2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "in Artikel 905 und 1397/1" durch die Wörter "in den Artikeln 905, 1397/1 und 1478 Absatz 4" ersetzt; dieser Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Das Gleiche gilt, wenn die verrichtete Handlung ein Testament ist, das den in Artikel 905 Absatz 3 oder gegebenenfalls den in Artikel 905 Absatz 4 erwähnten Bedingungen nicht genügt." 3. In § 3 Absatz 1 werden die Sätze "Die Nichtigkeit der Handlung kann während der Dauer der Schutzmaßnahme vom Betreuer der geschützten Person gedeckt werden.Wenn es sich um eine in Artikel 499/7 erwähnte Handlung handelt, erteilt der Friedensrichter dem Betreuer eine Sondergenehmigung." durch die Sätze "Die Nichtigkeit der Handlung kann während der Dauer der Schutzmaßnahme vom Betreuer der geschützten Person oder, wenn es sich um eine in den Artikeln 905, 1397/1 und 1478 Absatz 4 erwähnte Handlung handelt, von der geschützten Person gedeckt werden. Wenn es sich um eine in den Artikeln 499/7, 905, 1397/1 und 1478 Absatz 4 erwähnte Handlung handelt, erteilt der Friedensrichter dem Betreuer oder gegebenenfalls der geschützten Person eine Sondergenehmigung." ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 97 desselben Gesetzes, durch den ein Artikel 499/13 in das Zivilgesetzbuch eingefügt wird, werden in Absatz 1 die Wörter "Artikel 499/7" durch die Wörter "die Artikel 499/7, 1397/1 Absatz 3 und 1478 Absatz 7" ersetzt.
Art. 16 - Artikel 154 desselben Gesetzes wird aufgehoben. (...) Art. 20 - Artikel 176 desselben Gesetzes, durch den Artikel 1231-48 des Gerichtsgesetzbuches abgeändert wird, wird wie folgt ersetzt: "Art. 176 - In Artikel 1231-48 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Ein Adoptierter, der jünger als zwölf Jahre ist, wird von einem Ad-hoc-Vormund vertreten, der vom Gericht auf Ersuchen des Prokurators des Königs oder jeglicher anderen Partei des Rechtsstreits bestellt worden ist."." Art. 21 - Artikel 201 desselben Gesetzes, durch den Artikel 1255 des Gerichtsgesetzbuches abgeändert wird, wird aufgehoben.
Art. 22 - Artikel 233 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 233 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2014 in Kraft." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM