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Vue multilingue de Loi du 12/05/2014
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Loi portant modification et coordination de diverses lois en matière de Justice . - Traduction allemande d'extraits Wet houdende wijziging en coördinatie van diverse wetten inzake Justitie . - Duitse vertaling van uittreksels
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12 MAI 2014. - Loi portant modification et coordination de diverses 12 MEI 2014. - Wet houdende wijziging en coördinatie van diverse
lois en matière de Justice (II). - Traduction allemande d'extraits wetten inzake Justitie (II). - Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 11
articles 11 à 16 et 20 à 22 de la loi du 12 mai 2014 portant tot 16 en 20 tot 22 van de wet van 12 mei 2014 houdende wijziging en
modification et coordination de diverses lois en matière de Justice coördinatie van diverse wetten inzake Justitie (II) (Belgisch
(II) (Moniteur belge du 19 mai 2014). Staatsblad van 19 mei 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
12. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung und Koordinierung verschiedener 12. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung und Koordinierung verschiedener
Gesetze im Bereich der Justiz (II) Gesetze im Bereich der Justiz (II)
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. März 2013 zur Reform der KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. März 2013 zur Reform der
Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines
neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus
Art. 11 - Artikel 7 des Gesetzes vom 17. März 2013 zur Reform der Art. 11 - Artikel 7 des Gesetzes vom 17. März 2013 zur Reform der
Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines
neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus, durch den Artikel 220 neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus, durch den Artikel 220
des Zivilgesetzbuches abgeändert wird, wird wie folgt abgeändert: des Zivilgesetzbuches abgeändert wird, wird wie folgt abgeändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "Gericht Erster Instanz" durch das a) In Nummer 1 werden die Wörter "Gericht Erster Instanz" durch das
Wort "Familiengericht" ersetzt. Wort "Familiengericht" ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. In § 2 werden die Wörter "außerstande ist, seinen Willen zu "2. In § 2 werden die Wörter "außerstande ist, seinen Willen zu
äußern" durch die Wörter "außerstande oder unfähig ist, seinen Willen äußern" durch die Wörter "außerstande oder unfähig ist, seinen Willen
zu äußern" und die Wörter "Gericht erster Instanz" durch das Wort zu äußern" und die Wörter "Gericht erster Instanz" durch das Wort
"Familiengericht" ersetzt." "Familiengericht" ersetzt."
Art. 12 - In Artikel 24 desselben Gesetzes, durch den Artikel 389 des Art. 12 - In Artikel 24 desselben Gesetzes, durch den Artikel 389 des
Zivilgesetzbuches ersetzt wird, werden die Wörter "Gericht Erster Zivilgesetzbuches ersetzt wird, werden die Wörter "Gericht Erster
Instanz" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt. Instanz" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 44 desselben Gesetzes, durch den ein Artikel Art. 13 - In Artikel 44 desselben Gesetzes, durch den ein Artikel
492/3 in das Zivilgesetzbuch eingefügt wird, werden die Wörter "in 492/3 in das Zivilgesetzbuch eingefügt wird, werden die Wörter "in
Artikel 499/7 §§ 1 und 2" durch die Wörter "in den Artikeln 499/7 §§ 1 Artikel 499/7 §§ 1 und 2" durch die Wörter "in den Artikeln 499/7 §§ 1
und 2, 905, 1397/1 und 1478 Absatz 4" ersetzt. und 2, 905, 1397/1 und 1478 Absatz 4" ersetzt.
Art. 14 - Artikel 48 desselben Gesetzes, durch den Artikel 493 des Art. 14 - Artikel 48 desselben Gesetzes, durch den Artikel 493 des
Zivilgesetzbuches wieder aufgenommen wird, wird wie folgt abgeändert: Zivilgesetzbuches wieder aufgenommen wird, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 499/7 § 2" durch die 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 499/7 § 2" durch die
Wörter "in den Artikeln 499/7 § 2, 905, 1397/1 und 1478 Absatz 4" Wörter "in den Artikeln 499/7 § 2, 905, 1397/1 und 1478 Absatz 4"
ersetzt. ersetzt.
2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "in Artikel 905 und 1397/1" durch 2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "in Artikel 905 und 1397/1" durch
die Wörter "in den Artikeln 905, 1397/1 und 1478 Absatz 4" ersetzt; die Wörter "in den Artikeln 905, 1397/1 und 1478 Absatz 4" ersetzt;
dieser Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: dieser Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Das Gleiche gilt, wenn die verrichtete Handlung ein Testament ist, "Das Gleiche gilt, wenn die verrichtete Handlung ein Testament ist,
das den in Artikel 905 Absatz 3 oder gegebenenfalls den in Artikel 905 das den in Artikel 905 Absatz 3 oder gegebenenfalls den in Artikel 905
Absatz 4 erwähnten Bedingungen nicht genügt." Absatz 4 erwähnten Bedingungen nicht genügt."
3. In § 3 Absatz 1 werden die Sätze "Die Nichtigkeit der Handlung kann 3. In § 3 Absatz 1 werden die Sätze "Die Nichtigkeit der Handlung kann
während der Dauer der Schutzmaßnahme vom Betreuer der geschützten während der Dauer der Schutzmaßnahme vom Betreuer der geschützten
Person gedeckt werden. Wenn es sich um eine in Artikel 499/7 erwähnte Person gedeckt werden. Wenn es sich um eine in Artikel 499/7 erwähnte
Handlung handelt, erteilt der Friedensrichter dem Betreuer eine Handlung handelt, erteilt der Friedensrichter dem Betreuer eine
Sondergenehmigung." durch die Sätze "Die Nichtigkeit der Handlung kann Sondergenehmigung." durch die Sätze "Die Nichtigkeit der Handlung kann
während der Dauer der Schutzmaßnahme vom Betreuer der geschützten während der Dauer der Schutzmaßnahme vom Betreuer der geschützten
Person oder, wenn es sich um eine in den Artikeln 905, 1397/1 und 1478 Person oder, wenn es sich um eine in den Artikeln 905, 1397/1 und 1478
Absatz 4 erwähnte Handlung handelt, von der geschützten Person gedeckt Absatz 4 erwähnte Handlung handelt, von der geschützten Person gedeckt
werden. Wenn es sich um eine in den Artikeln 499/7, 905, 1397/1 und werden. Wenn es sich um eine in den Artikeln 499/7, 905, 1397/1 und
1478 Absatz 4 erwähnte Handlung handelt, erteilt der Friedensrichter 1478 Absatz 4 erwähnte Handlung handelt, erteilt der Friedensrichter
dem Betreuer oder gegebenenfalls der geschützten Person eine dem Betreuer oder gegebenenfalls der geschützten Person eine
Sondergenehmigung." ersetzt. Sondergenehmigung." ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 97 desselben Gesetzes, durch den ein Artikel Art. 15 - In Artikel 97 desselben Gesetzes, durch den ein Artikel
499/13 in das Zivilgesetzbuch eingefügt wird, werden in Absatz 1 die 499/13 in das Zivilgesetzbuch eingefügt wird, werden in Absatz 1 die
Wörter "Artikel 499/7" durch die Wörter "die Artikel 499/7, 1397/1 Wörter "Artikel 499/7" durch die Wörter "die Artikel 499/7, 1397/1
Absatz 3 und 1478 Absatz 7" ersetzt. Absatz 3 und 1478 Absatz 7" ersetzt.
Art. 16 - Artikel 154 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 16 - Artikel 154 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
(...) (...)
Art. 20 - Artikel 176 desselben Gesetzes, durch den Artikel 1231-48 Art. 20 - Artikel 176 desselben Gesetzes, durch den Artikel 1231-48
des Gerichtsgesetzbuches abgeändert wird, wird wie folgt ersetzt: des Gerichtsgesetzbuches abgeändert wird, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 176 - In Artikel 1231-48 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch "Art. 176 - In Artikel 1231-48 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 24. April 2003, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 24. April 2003, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Ein Adoptierter, der jünger als zwölf Jahre ist, wird von einem "Ein Adoptierter, der jünger als zwölf Jahre ist, wird von einem
Ad-hoc-Vormund vertreten, der vom Gericht auf Ersuchen des Prokurators Ad-hoc-Vormund vertreten, der vom Gericht auf Ersuchen des Prokurators
des Königs oder jeglicher anderen Partei des Rechtsstreits bestellt des Königs oder jeglicher anderen Partei des Rechtsstreits bestellt
worden ist."." worden ist."."
Art. 21 - Artikel 201 desselben Gesetzes, durch den Artikel 1255 des Art. 21 - Artikel 201 desselben Gesetzes, durch den Artikel 1255 des
Gerichtsgesetzbuches abgeändert wird, wird aufgehoben. Gerichtsgesetzbuches abgeändert wird, wird aufgehoben.
Art. 22 - Artikel 233 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 22 - Artikel 233 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 233 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2014 in Kraft." "Art. 233 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2014 in Kraft."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2014 Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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