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Loi du 12 juillet 2009
publié le 16 octobre 2009

Loi spéciale modifiant l'article 26 de la loi spéciale du 6 janvier 1989 sur la Cour d'arbitrage. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2009000683
pub.
16/10/2009
prom.
12/07/2009
ELI
eli/loi/2009/07/12/2009000683/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


12 JUILLET 2009. - Loi spéciale modifiant l'article 26 de la loi spéciale du 6 janvier 1989 sur la Cour d'arbitrage. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi spéciale du 12 juillet 2009 modifiant l'article 26 de la loi spéciale du 6 janvier 1989 sur la Cour d'arbitrage (Moniteur belge du 31 juillet 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 12. JULI 2009 - Sondergesetz zur Abänderung von Artikel 26 des Sondergesetzes vom 6.Januar 1989 über den Schiedshof ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 26 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof, abgeändert durch das Sondergesetz vom 9. März 2003, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Wird vor einem Gericht hervorgehoben, dass ein Grundrecht, das auf ganz oder zum Teil ähnliche Weise durch eine Bestimmung von Titel II der Verfassung sowie durch eine Bestimmung des europäischen oder Völkerrechts gewährleistet ist, durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine in Artikel 134 der Verfassung erwähnte Regel verletzt wird, ist das Gericht verpflichtet, dem Verfassungsgerichtshof zuerst die Vorabentscheidungsfrage betreffend die Vereinbarkeit mit der Bestimmung von Titel II der Verfassung zu stellen.

In Abweichung von Absatz 1 gilt die Verpflichtung, dem Verfassungsgerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen, nicht: 1. in den in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Fällen, 2.wenn das Gericht der Meinung ist, dass offensichtlich nicht gegen die Bestimmung von Titel II der Verfassung verstossen worden ist, 3. wenn das Gericht der Meinung ist, dass aus einem Entscheid eines internationalen Gerichts hervorgeht, dass offensichtlich gegen die Bestimmung des europäischen oder Völkerrechts verstossen worden ist, 4.wenn das Gericht der Meinung ist, dass aus einem Entscheid des Verfassungsgerichtshofs hervorgeht, dass offensichtlich gegen die Bestimmung von Titel II der Verfassung verstossen worden ist. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY Der Minister der Institutionellen Reformen D. REYNDERS Der Minister der Institutionellen Reformen S. VANACKERE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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