publié le 12 août 2024
Loi relative à la transposition de la directive 2016/2341 du Parlement européen et du Conseil du 14 décembre 2016 concernant les activités et la surveillance des institutions de retraite professionnelle (IRP) et modifiant la loi du 27 octobre 2006 relative au contrôle des institutions de retraite professionnelle. - Traduction allemande d'extraits
11 JANVIER 2019. - Loi relative à la transposition de la directive (UE) 2016/2341 du Parlement européen et du Conseil du 14 décembre 2016 concernant les activités et la surveillance des institutions de retraite professionnelle (IRP) et modifiant la loi du 27 octobre 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/10/2006 pub. 24/11/2010 numac 2010000647 source service public federal interieur Loi relative au contrôle des institutions de retraite professionnelle. - Coordination officieuse en langue allemande type loi prom. 27/10/2006 pub. 05/02/2014 numac 2014000030 source service public federal interieur Loi relative au contrôle des institutions de retraite professionnelle. - Traduction allemande de dispositions modificatives fermer relative au contrôle des institutions de retraite professionnelle. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 157 à 160 de la loi du 11 janvier 2019 relative à la transposition de la directive (UE) 2016/2341 du Parlement européen et du Conseil du 14 décembre 2016 concernant les activités et la surveillance des institutions de retraite professionnelle (IRP) et modifiant la
loi du 27 octobre 2006Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
27/10/2006
pub.
24/11/2010
numac
2010000647
source
service public federal interieur
Loi relative au contrôle des institutions de retraite professionnelle. - Coordination officieuse en langue allemande
type
loi
prom.
27/10/2006
pub.
05/02/2014
numac
2014000030
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service public federal interieur
Loi relative au contrôle des institutions de retraite professionnelle. - Traduction allemande de dispositions modificatives
fermer relative au contrôle des institutions de retraite professionnelle (Moniteur belge du 23 janvier 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 11. JANUAR 2019 - Gesetz über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) und zur Abänderung des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen
Art. 157 - Artikel 75 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. September 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch eine Nr.25 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "25. im Laufe von Liquidationsverfahren einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder einer Altersversorgungsregelung im Sinne des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Behörden und Personen, die an diesen Verfahren beteiligt sind, sowie Behörden, die mit der Aufsicht über diese Behörden oder Personen beauftragt sind." 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: - Der Satz "Außerdem dürfen Informationen, die von einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums stammen, in den in § 1 Nr.7, 9, 10, 12 und 17 erwähnten Fällen nur mit ausdrücklicher Zustimmung dieser Behörde und gegebenenfalls nur zu den Zwecken, denen diese Behörde zugestimmt hat, offengelegt werden;
Gleiches gilt in den in § 1 Nr. 4, 6, 10 und 13 erwähnten Fällen für eine Offenlegung an Behörden oder Einrichtungen von Drittstaaten." wird durch folgenden Satz ersetzt: "Außerdem dürfen folgende Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörde, von der sie stammen, und gegebenenfalls nur zu den Zwecken, denen diese Behörde zugestimmt hat, offengelegt werden: 1. Informationen, die von einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums stammen, in den in § 1 Nr.7, 9, 10, 12 und 17 erwähnten Fällen, 2. Informationen, die von einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums stammen und in den in § 1 Nr.4 und 13 erwähnten Fällen Behörden oder Einrichtungen von Drittstaaten offengelegt werden, 3. Informationen, die von der FSMA im Rahmen der Ausübung ihrer Zuständigkeiten wie in Artikel 45 § 1 Absatz 1 Nr.2 Buchstabe g) erwähnt offengelegt werden und von den in den Nummern 3, 9, 10, 12 und 17 erwähnten Behörden oder Personen stammen, in den in § 1 Nr. 1bis, 13 und 19 erwähnten Fällen." - Paragraph 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Ebenso dürfen Informationen, die die FSMA im Rahmen einer Überprüfung vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat erhalten hat, die im Rahmen der Ausübung ihrer Zuständigkeiten wie in Artikel 45 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe g) erwähnt durchgeführt worden ist, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem die Überprüfung vor Ort durchgeführt worden ist, und gegebenenfalls nur zu den Zwecken, denen diese Behörde zugestimmt hat, offengelegt werden."
Art. 158 - In Artikel 76 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. August 2012, werden die Wörter "Artikel 79 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors" durch die Wörter "Artikel 86 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren" ersetzt.
Art. 159 - In Artikel 121 § 1 Nr. 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 2018, werden zwischen den Wörtern "Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit," und den Wörtern "der Artikel 110, 115, 151, 155 § 3, 165 § 1 Absatz 1 und § 2, 166 § 3 und 255 des Gesetzes vom 3. August 2012" die Wörter "von Artikel 150 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung," eingefügt.
Art. 160 - Artikel 122 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. September 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes von Nr.29] 2. Nummer 29 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Ebenso kann Beschwerde eingereicht werden, wenn die FSMA innerhalb der in Absatz 2 des vorerwähnten Artikels 56 festgelegten Fristen keinen Beschluss fasst.In diesem letzten Fall wird die Beschwerde so behandelt, als ob der Antrag abgelehnt worden wäre,". 3. Nummer 30 wird wie folgt ersetzt: "30.von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gegen Beschlüsse, die die FSMA aufgrund von Artikel 65 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Oktober 2006 fasst. Ebenso kann Beschwerde eingereicht werden, wenn die FSMA innerhalb der in Absatz 2 des vorerwähnten Artikels 65 festgelegten Frist keinen Beschluss fasst. In diesem letzten Fall wird die Beschwerde so behandelt, als ob der Antrag abgelehnt worden wäre,". 4. Eine Nr.30/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "30/1. von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gegen Beschlüsse zur Verweigerung der Genehmigung der Übertragung, die die FSMA aufgrund von Artikel 69/4 Absatz 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Oktober 2006 fasst.Ebenso kann Beschwerde eingereicht werden, wenn die FSMA innerhalb der in Absatz 5 des vorerwähnten Artikels 69/4 festgelegten Frist keinen Beschluss fasst. In diesem letzten Fall wird die Beschwerde so behandelt, als ob der Genehmigungsantrag abgelehnt worden wäre,". 5. Nummer 31 wird wie folgt ersetzt: "31.von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gegen Maßnahmen, die die FSMA aufgrund der Artikel 110 bis 120, 123 Absatz 2 Nr. 1 bis 6 und 124 bis 127 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Oktober 2006 ergreift,". 6. In Nr.32 werden die Wörter "aufgrund von Artikel 130" durch die Wörter "aufgrund der Artikel 123 Absatz 2 Nr. 7 und 130" ersetzt. 7. Eine Nr.32/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "32/1. von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gegen Beschlüsse zur Verweigerung der Zustimmung zu einer Übertragung, die die FSMA aufgrund von Artikel 146 § 1 Absatz 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Oktober 2006 fasst. Ebenso kann Beschwerde eingereicht werden, wenn die FSMA innerhalb der in § 1 Absatz 4 des vorerwähnten Artikels 146 festgelegten Frist keinen Beschluss fasst.
In diesem letzten Fall wird die Beschwerde so behandelt, als ob der Zustimmungsantrag abgelehnt worden wäre,". 8. In Nr.33 werden die Wörter "aufgrund von Artikel 148" durch die Wörter "aufgrund der Artikel 148 und 149 § 2" ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Januar 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen D. BACQUELAINE Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister der Finanzen A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS