← Retour vers "Loi relative à la transposition de la directive 2016/2341 du Parlement européen et du Conseil du 14 décembre 2016 concernant les activités et la surveillance des institutions de retraite professionnelle (IRP) et modifiant la loi du 27 octobre 2006 relative au contrôle des institutions de retraite professionnelle. - Traduction allemande d'extraits"
Loi relative à la transposition de la directive 2016/2341 du Parlement européen et du Conseil du 14 décembre 2016 concernant les activités et la surveillance des institutions de retraite professionnelle (IRP) et modifiant la loi du 27 octobre 2006 relative au contrôle des institutions de retraite professionnelle. - Traduction allemande d'extraits | Wet tot omzetting van de richtlijn 2016/2341 van het Europees Parlement en de Raad van 14 december 2016 betreffende de werkzaamheden van en het toezicht op instellingen voor bedrijfspensioenvoorziening (IBPV) en tot wijziging van de wet van 27 oktober 2006 betreffende het toezicht op de instellingen voor bedrijfspensioenvoorziening. - Duitse vertaling van uittreksels |
---|---|
11 JANVIER 2019. - Loi relative à la transposition de la directive | 11 JANUARI 2019. - Wet tot omzetting van de richtlijn (EU) 2016/2341 |
(UE) 2016/2341 du Parlement européen et du Conseil du 14 décembre 2016 | van het Europees Parlement en de Raad van 14 december 2016 betreffende |
concernant les activités et la surveillance des institutions de | de werkzaamheden van en het toezicht op instellingen voor |
retraite professionnelle (IRP) et modifiant la loi du 27 octobre 2006 | bedrijfspensioenvoorziening (IBPV) en tot wijziging van de wet van 27 |
relative au contrôle des institutions de retraite professionnelle. - | oktober 2006 betreffende het toezicht op de instellingen voor |
Traduction allemande d'extraits | bedrijfspensioenvoorziening. - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 157 |
articles 157 à 160 de la loi du 11 janvier 2019 relative à la | tot 160 van de wet van 11 januari 2019 tot omzetting van de richtlijn |
transposition de la directive (UE) 2016/2341 du Parlement européen et | (EU) 2016/2341 van het Europees Parlement en de Raad van 14 december |
du Conseil du 14 décembre 2016 concernant les activités et la | 2016 betreffende de werkzaamheden van en het toezicht op instellingen |
surveillance des institutions de retraite professionnelle (IRP) et | voor bedrijfspensioenvoorziening (IBPV) en tot wijziging van de wet |
modifiant la loi du 27 octobre 2006 relative au contrôle des | van 27 oktober 2006 betreffende het toezicht op de instellingen voor |
institutions de retraite professionnelle (Moniteur belge du 23 janvier 2019). | bedrijfspensioenvoorziening (Belgisch Staatsblad van 23 januari 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
11. JANUAR 2019 - Gesetz über die Umsetzung der Richtlinie (EU) | 11. JANUAR 2019 - Gesetz über die Umsetzung der Richtlinie (EU) |
2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember | 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember |
2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen | 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen |
der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) und zur Abänderung des | der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) und zur Abänderung des |
Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der | Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der |
betrieblichen Altersversorgung | betrieblichen Altersversorgung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 über die | TITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 über die |
Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen | Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen |
Art. 157 - Artikel 75 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die | Art. 157 - Artikel 75 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die |
Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, zuletzt | Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. September 2018, wird | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. September 2018, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch eine Nr. 25 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch eine Nr. 25 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"25. im Laufe von Liquidationsverfahren einer Einrichtung der | "25. im Laufe von Liquidationsverfahren einer Einrichtung der |
betrieblichen Altersversorgung oder einer Altersversorgungsregelung im | betrieblichen Altersversorgung oder einer Altersversorgungsregelung im |
Sinne des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der | Sinne des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der |
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Behörden und | Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Behörden und |
Personen, die an diesen Verfahren beteiligt sind, sowie Behörden, die | Personen, die an diesen Verfahren beteiligt sind, sowie Behörden, die |
mit der Aufsicht über diese Behörden oder Personen beauftragt sind." | mit der Aufsicht über diese Behörden oder Personen beauftragt sind." |
2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: |
- Der Satz "Außerdem dürfen Informationen, die von einer Behörde eines | - Der Satz "Außerdem dürfen Informationen, die von einer Behörde eines |
anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums stammen, in | anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums stammen, in |
den in § 1 Nr. 7, 9, 10, 12 und 17 erwähnten Fällen nur mit | den in § 1 Nr. 7, 9, 10, 12 und 17 erwähnten Fällen nur mit |
ausdrücklicher Zustimmung dieser Behörde und gegebenenfalls nur zu den | ausdrücklicher Zustimmung dieser Behörde und gegebenenfalls nur zu den |
Zwecken, denen diese Behörde zugestimmt hat, offengelegt werden; | Zwecken, denen diese Behörde zugestimmt hat, offengelegt werden; |
Gleiches gilt in den in § 1 Nr. 4, 6, 10 und 13 erwähnten Fällen für | Gleiches gilt in den in § 1 Nr. 4, 6, 10 und 13 erwähnten Fällen für |
eine Offenlegung an Behörden oder Einrichtungen von Drittstaaten." | eine Offenlegung an Behörden oder Einrichtungen von Drittstaaten." |
wird durch folgenden Satz ersetzt: | wird durch folgenden Satz ersetzt: |
"Außerdem dürfen folgende Informationen nur mit ausdrücklicher | "Außerdem dürfen folgende Informationen nur mit ausdrücklicher |
Zustimmung der Behörde, von der sie stammen, und gegebenenfalls nur zu | Zustimmung der Behörde, von der sie stammen, und gegebenenfalls nur zu |
den Zwecken, denen diese Behörde zugestimmt hat, offengelegt werden: | den Zwecken, denen diese Behörde zugestimmt hat, offengelegt werden: |
1. Informationen, die von einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates | 1. Informationen, die von einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates |
des Europäischen Wirtschaftsraums stammen, in den in § 1 Nr. 7, 9, 10, | des Europäischen Wirtschaftsraums stammen, in den in § 1 Nr. 7, 9, 10, |
12 und 17 erwähnten Fällen, | 12 und 17 erwähnten Fällen, |
2. Informationen, die von einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates | 2. Informationen, die von einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates |
des Europäischen Wirtschaftsraums stammen und in den in § 1 Nr. 4 und | des Europäischen Wirtschaftsraums stammen und in den in § 1 Nr. 4 und |
13 erwähnten Fällen Behörden oder Einrichtungen von Drittstaaten | 13 erwähnten Fällen Behörden oder Einrichtungen von Drittstaaten |
offengelegt werden, | offengelegt werden, |
3. Informationen, die von der FSMA im Rahmen der Ausübung ihrer | 3. Informationen, die von der FSMA im Rahmen der Ausübung ihrer |
Zuständigkeiten wie in Artikel 45 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe g) | Zuständigkeiten wie in Artikel 45 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe g) |
erwähnt offengelegt werden und von den in den Nummern 3, 9, 10, 12 und | erwähnt offengelegt werden und von den in den Nummern 3, 9, 10, 12 und |
17 erwähnten Behörden oder Personen stammen, in den in § 1 Nr. 1bis, | 17 erwähnten Behörden oder Personen stammen, in den in § 1 Nr. 1bis, |
13 und 19 erwähnten Fällen." | 13 und 19 erwähnten Fällen." |
- Paragraph 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: | - Paragraph 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Ebenso dürfen Informationen, die die FSMA im Rahmen einer Überprüfung | "Ebenso dürfen Informationen, die die FSMA im Rahmen einer Überprüfung |
vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat erhalten hat, die im Rahmen der | vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat erhalten hat, die im Rahmen der |
Ausübung ihrer Zuständigkeiten wie in Artikel 45 § 1 Absatz 1 Nr. 2 | Ausübung ihrer Zuständigkeiten wie in Artikel 45 § 1 Absatz 1 Nr. 2 |
Buchstabe g) erwähnt durchgeführt worden ist, nur mit ausdrücklicher | Buchstabe g) erwähnt durchgeführt worden ist, nur mit ausdrücklicher |
Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem die | Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem die |
Überprüfung vor Ort durchgeführt worden ist, und gegebenenfalls nur zu | Überprüfung vor Ort durchgeführt worden ist, und gegebenenfalls nur zu |
den Zwecken, denen diese Behörde zugestimmt hat, offengelegt werden." | den Zwecken, denen diese Behörde zugestimmt hat, offengelegt werden." |
Art. 158 - In Artikel 76 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 158 - In Artikel 76 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 3. August 2012, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 3. August 2012, werden die Wörter |
"Artikel 79 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines | "Artikel 79 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines |
Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der öffentlichen | Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der öffentlichen |
Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors" durch die Wörter | Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors" durch die Wörter |
"Artikel 86 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 zur | "Artikel 86 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 zur |
Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen | Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen |
Aufsicht über Betriebsrevisoren" ersetzt. | Aufsicht über Betriebsrevisoren" ersetzt. |
Art. 159 - In Artikel 121 § 1 Nr. 4 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 159 - In Artikel 121 § 1 Nr. 4 desselben Gesetzes, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 2018, werden zwischen den | abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 2018, werden zwischen den |
Wörtern "Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit," und den | Wörtern "Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit," und den |
Wörtern "der Artikel 110, 115, 151, 155 § 3, 165 § 1 Absatz 1 und § 2, | Wörtern "der Artikel 110, 115, 151, 155 § 3, 165 § 1 Absatz 1 und § 2, |
166 § 3 und 255 des Gesetzes vom 3. August 2012" die Wörter "von | 166 § 3 und 255 des Gesetzes vom 3. August 2012" die Wörter "von |
Artikel 150 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der | Artikel 150 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der |
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung," eingefügt. | Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung," eingefügt. |
Art. 160 - Artikel 122 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 160 - Artikel 122 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 5. September 2018, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 5. September 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des niederländischen Textes von Nr. 29] | 1. [Abänderung des niederländischen Textes von Nr. 29] |
2. Nummer 29 wird durch folgende Sätze ergänzt: | 2. Nummer 29 wird durch folgende Sätze ergänzt: |
"Ebenso kann Beschwerde eingereicht werden, wenn die FSMA innerhalb | "Ebenso kann Beschwerde eingereicht werden, wenn die FSMA innerhalb |
der in Absatz 2 des vorerwähnten Artikels 56 festgelegten Fristen | der in Absatz 2 des vorerwähnten Artikels 56 festgelegten Fristen |
keinen Beschluss fasst. In diesem letzten Fall wird die Beschwerde so | keinen Beschluss fasst. In diesem letzten Fall wird die Beschwerde so |
behandelt, als ob der Antrag abgelehnt worden wäre,". | behandelt, als ob der Antrag abgelehnt worden wäre,". |
3. Nummer 30 wird wie folgt ersetzt: | 3. Nummer 30 wird wie folgt ersetzt: |
"30. von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gegen | "30. von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gegen |
Beschlüsse, die die FSMA aufgrund von Artikel 65 Absatz 2 des | Beschlüsse, die die FSMA aufgrund von Artikel 65 Absatz 2 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 27. Oktober 2006 fasst. Ebenso kann | vorerwähnten Gesetzes vom 27. Oktober 2006 fasst. Ebenso kann |
Beschwerde eingereicht werden, wenn die FSMA innerhalb der in Absatz 2 | Beschwerde eingereicht werden, wenn die FSMA innerhalb der in Absatz 2 |
des vorerwähnten Artikels 65 festgelegten Frist keinen Beschluss | des vorerwähnten Artikels 65 festgelegten Frist keinen Beschluss |
fasst. In diesem letzten Fall wird die Beschwerde so behandelt, als ob | fasst. In diesem letzten Fall wird die Beschwerde so behandelt, als ob |
der Antrag abgelehnt worden wäre,". | der Antrag abgelehnt worden wäre,". |
4. Eine Nr. 30/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 4. Eine Nr. 30/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"30/1. von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gegen | "30/1. von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gegen |
Beschlüsse zur Verweigerung der Genehmigung der Übertragung, die die | Beschlüsse zur Verweigerung der Genehmigung der Übertragung, die die |
FSMA aufgrund von Artikel 69/4 Absatz 5 des vorerwähnten Gesetzes vom | FSMA aufgrund von Artikel 69/4 Absatz 5 des vorerwähnten Gesetzes vom |
27. Oktober 2006 fasst. Ebenso kann Beschwerde eingereicht werden, | 27. Oktober 2006 fasst. Ebenso kann Beschwerde eingereicht werden, |
wenn die FSMA innerhalb der in Absatz 5 des vorerwähnten Artikels 69/4 | wenn die FSMA innerhalb der in Absatz 5 des vorerwähnten Artikels 69/4 |
festgelegten Frist keinen Beschluss fasst. In diesem letzten Fall wird | festgelegten Frist keinen Beschluss fasst. In diesem letzten Fall wird |
die Beschwerde so behandelt, als ob der Genehmigungsantrag abgelehnt | die Beschwerde so behandelt, als ob der Genehmigungsantrag abgelehnt |
worden wäre,". | worden wäre,". |
5. Nummer 31 wird wie folgt ersetzt: | 5. Nummer 31 wird wie folgt ersetzt: |
"31. von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gegen | "31. von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gegen |
Maßnahmen, die die FSMA aufgrund der Artikel 110 bis 120, 123 Absatz 2 | Maßnahmen, die die FSMA aufgrund der Artikel 110 bis 120, 123 Absatz 2 |
Nr. 1 bis 6 und 124 bis 127 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Oktober | Nr. 1 bis 6 und 124 bis 127 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Oktober |
2006 ergreift,". | 2006 ergreift,". |
6. In Nr. 32 werden die Wörter "aufgrund von Artikel 130" durch die | 6. In Nr. 32 werden die Wörter "aufgrund von Artikel 130" durch die |
Wörter "aufgrund der Artikel 123 Absatz 2 Nr. 7 und 130" ersetzt. | Wörter "aufgrund der Artikel 123 Absatz 2 Nr. 7 und 130" ersetzt. |
7. Eine Nr. 32/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 7. Eine Nr. 32/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"32/1. von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gegen | "32/1. von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gegen |
Beschlüsse zur Verweigerung der Zustimmung zu einer Übertragung, die | Beschlüsse zur Verweigerung der Zustimmung zu einer Übertragung, die |
die FSMA aufgrund von Artikel 146 § 1 Absatz 4 des vorerwähnten | die FSMA aufgrund von Artikel 146 § 1 Absatz 4 des vorerwähnten |
Gesetzes vom 27. Oktober 2006 fasst. Ebenso kann Beschwerde | Gesetzes vom 27. Oktober 2006 fasst. Ebenso kann Beschwerde |
eingereicht werden, wenn die FSMA innerhalb der in § 1 Absatz 4 des | eingereicht werden, wenn die FSMA innerhalb der in § 1 Absatz 4 des |
vorerwähnten Artikels 146 festgelegten Frist keinen Beschluss fasst. | vorerwähnten Artikels 146 festgelegten Frist keinen Beschluss fasst. |
In diesem letzten Fall wird die Beschwerde so behandelt, als ob der | In diesem letzten Fall wird die Beschwerde so behandelt, als ob der |
Zustimmungsantrag abgelehnt worden wäre,". | Zustimmungsantrag abgelehnt worden wäre,". |
8. In Nr. 33 werden die Wörter "aufgrund von Artikel 148" durch die | 8. In Nr. 33 werden die Wörter "aufgrund von Artikel 148" durch die |
Wörter "aufgrund der Artikel 148 und 149 § 2" ersetzt. | Wörter "aufgrund der Artikel 148 und 149 § 2" ersetzt. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Januar 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Januar 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
D. BACQUELAINE | D. BACQUELAINE |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |