Etaamb.openjustice.be
Loi du 11 janvier 2019
publié le 06 mai 2021

Loi modifiant le Code ferroviaire. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2021020858
pub.
06/05/2021
prom.
11/01/2019
ELI
eli/loi/2019/01/11/2021020858/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


11 JANVIER 2019. - Loi modifiant le Code ferroviaire. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 11 janvier 2019 modifiant le Code ferroviaire (Moniteur belge du 6 février 2019, err. du 7 mars 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN Generaldirektion Nachhaltige Mobilitäts- und Eisenbahnpolitik 11. JANUAR 2019 - Gesetz zur Abänderung des Eisenbahngesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2016/2370 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur um.

Art. 3 - Artikel 3 des Eisenbahngesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 29 wird wie folgt ersetzt: ""Infrastrukturbetreiber": jede Stelle oder jedes Unternehmen, die beziehungsweise das zuständig ist für den Betrieb, die Instandhaltung und die Erneuerung der Eisenbahninfrastruktur innerhalb eines Netzes und für die Beteiligung an deren Ausbau gemäß den in vorliegendem Gesetzbuch und gegebenenfalls im Gesetz vom 21.März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen im Rahmen der allgemeinen Politik zur Entwicklung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur festgelegten Regeln,". 2. Artikel 3 wird durch die Nummern 79, 80 und 81 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "79."Ausbau der Eisenbahninfrastruktur": Netzplanung, Finanz- und Investitionsplanung sowie Bau und Umrüstung der Fahrwege, 80. "Instandhaltung der Eisenbahninfrastruktur": Arbeiten zur Erhaltung des Zustands und der Kapazität der bestehenden Infrastruktur, 81."Interessenkonflikt": Situationen, in denen eine Person selbst oder über eine Mittelsperson ein persönliches Interesse hat, das die unparteiische und objektive Ausübung ihrer Aufgaben beeinflussen oder die begründete Vermutung eines solchen Einflusses entstehen lassen kann." Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 4/2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4/2/1 - § 1 - Mitglieder des Verwaltungsrates des Infrastrukturbetreibers, Mitglieder des Direktionsausschusses, Personen, die beauftragt sind, Entscheidungen über wesentliche Funktionen, Verkehrsmanagement und Instandhaltungsplanung zu treffen, handeln diskriminierungsfrei und ihre Unparteilichkeit darf nicht durch Interessenkonflikte beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck erstellen sie bei ihrem Amtsantritt eine Erklärung über das Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten, die sie dem Kontrollorgan übermitteln und deren Muster in Anlage 28 aufgenommen ist.

Ein und dieselbe Person darf nicht gleichzeitig: 1. Mitglied des Verwaltungsrates und/oder Mitglied des Direktionsausschusses eines Infrastrukturbetreibers und Mitglied des Verwaltungsrates und/oder des Direktionsausschusses eines Eisenbahnunternehmens sein, 2.mit Entscheidungen über wesentliche Funktionen, Verkehrsmanagement und Instandhaltungsplanung beauftragt sein, und Mitglied des Verwaltungsrates und/oder des Direktionsausschusses eines Eisenbahnunternehmens sein. § 2 - Entstehen keine Interessenkonflikte und ist die Vertraulichkeit der Geschäftsgeheimnisse gewährleistet, können Infrastrukturbetreiber: 1. Funktionen an eine andere Stelle auslagern, sofern diese Stelle kein Eisenbahnunternehmen ist, kein Eisenbahnunternehmen kontrolliert oder nicht von einem Eisenbahnunternehmen kontrolliert wird, 2.die Durchführung von Arbeiten und damit verbundenen Aufgaben hinsichtlich des Ausbaus, der Instandhaltung und der Erneuerung der Eisenbahninfrastruktur an Eisenbahnunternehmen oder Unternehmen auslagern, die das Eisenbahnunternehmen kontrollieren oder von dem Eisenbahnunternehmen kontrolliert werden.

Infrastrukturbetreiber behalten die Aufsichtsbefugnis über und tragen gemäß Artikel 94 die Verantwortung für die Wahrnehmung der in Artikel 3 Nr. 29 genannten Funktionen.

Die Funktionen des Infrastrukturbetreibers können von verschiedenen Infrastrukturbetreibern wahrgenommen werden, sofern sie die Artikel 4/1 bis 4/2/1 einhalten und die volle Verantwortung für die Wahrnehmung der jeweiligen Funktionen übernehmen. § 3 - Die Einnahmen aus dem Betrieb des Infrastrukturnetzes, einschließlich öffentlicher Gelder, dürfen von Infrastrukturbetreibern ausschließlich zur Finanzierung ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, auch zur Bedienung ihrer Anleihen, verwendet werden. Infrastrukturbetreiber können diese Einnahmen ebenfalls für die Zahlung von Dividenden an die Eigentümer des Unternehmens verwenden, zu denen private Anteilseigner gehören können.

Infrastrukturbetreiber dürfen Eisenbahnunternehmen weder direkt noch indirekt Darlehen gewähren.

Eisenbahnunternehmen dürfen Infrastrukturbetreibern weder direkt noch indirekt Darlehen gewähren." Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.3 wird das Wort "grenzüberschreitenden" aufgehoben. 2. Artikel 5, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Beschließt das Kontrollorgan gemäß Artikel 62 § 3 Absatz 1 Nr. 5, dass die Ausübung des in Artikel 5 Nr. 3 erwähnten Zugangsrechts das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gefährden würde, so setzt es den Minister unverzüglich hiervon in Kenntnis, der nur in diesem Fall die Annahme einer Entscheidung zur Einschränkung dieses Zugangsrechts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vorschlagen kann. Zu diesem Zweck wird der vorerwähnte Königliche Erlass dem Infrastrukturbetreiber spätestens zwei Monate, nachdem die Entscheidung des Kontrollorgans dem Minister notifiziert wurde, zur Kenntnis gebracht." Art. 6 - Artikel 6 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.

Art. 7 - Artikel 9 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juni 2015, wird durch einen Paragraphen 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 10 - Kann einem Antrag auf Zugang zu Serviceeinrichtungen oder schienenverkehrsbezogenen Leistungen nach dem Koordinierungsverfahren nicht entsprochen werden, so setzt der Betreiber einer in Anlage 1 Nr. 2 erwähnten Serviceeinrichtung das Kontrollorgan unverzüglich davon in Kenntnis, wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der Kommission vom 22. November 2017 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen vorgesehen." Art. 8 - Artikel 25 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Im Falle einer Störung, die mögliche Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Verkehr hat, geben Infrastrukturbetreiber alle relevanten Informationen an andere Infrastrukturbetreiber weiter, deren Netz und Verkehr von dieser Störung betroffen sein könnten. Die betreffenden Infrastrukturbetreiber arbeiten zusammen, um den grenzüberschreitenden Verkehr wieder zu normalisieren".

Art. 9 - In Titel 3 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 5 mit der Überschrift "Planung der Instandhaltungs- oder Erneuerungsarbeiten" eingefügt.

Art. 10 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Artikel 26/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 26/1 - Hinsichtlich der langfristigen Planung größerer Instandhaltungs- und/oder Erneuerungsarbeiten an der Eisenbahninfrastruktur und/oder der Umrüstung der Eisenbahninfrastruktur konsultiert der Infrastrukturbetreiber die Antragsteller und trägt den vorgebrachten Anliegen im bestmöglichen Umfang Rechnung.

Die Planung von Instandhaltungsarbeiten wird vom Infrastrukturbetreiber in diskriminierungsfreier Weise durchgeführt." Art. 11 - In Titel 3 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 6 mit der Überschrift "Kooperationsvereinbarung" eingefügt.

Art. 12 - In Abschnitt 6, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel 26/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 26/2 - Unbeschadet des Artikels 156ter des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen dürfen Infrastrukturbetreiber in diskriminierungsfreier Weise Kooperationsvereinbarungen mit einem oder mehreren Eisenbahnunternehmen schließen, die den Kunden Vorteile bieten sollen, wie niedrigere Kosten oder höhere Leistungsfähigkeit des von der Vereinbarung erfassten Teils des Netzes.

Das Kontrollorgan wird vor dem Abschluss solcher Vereinbarungen informiert." Art. 13 - In Titel 3 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 7 mit der Überschrift "Koordinierungsmechanismen" eingefügt.

Art. 14 - In Abschnitt 7, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel 26/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 26/3 - § 1 - Infrastrukturbetreiber setzen einen geeigneten Koordinierungsmechanismus ein, um die Koordinierung zwischen den Antragstellern, dem FÖD Mobilität und Transportwesen und, sofern dies notwendig ist, anderen Beteiligten des Sektors sicherzustellen. Das Kontrollorgan nimmt als Beobachter teil. Die Koordinierung betrifft unter anderem Folgendes: 1. den Bedarf der Antragsteller hinsichtlich Erhaltung und Ausbau der Infrastrukturkapazität, 2.den Inhalt und die Umsetzung der nutzerorientierten Zielvorgaben der in Artikel 47 erwähnten vertraglichen Vereinbarungen sowie der in Artikel 47 § 2 erwähnten Anreize, 3. den Inhalt und die Umsetzung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen, 4.Fragen der Intermodalität und Interoperabilität, 5. sonstige Fragen zu den Bedingungen für den Zugang zur Infrastruktur, der Nutzung der Infrastruktur sowie zur Qualität der Dienstleistungen des Infrastrukturbetreibers. Gegebenenfalls erstellt und veröffentlicht der Infrastrukturbetreiber in Konsultation mit den Beteiligten Leitlinien für die Koordinierung.

Die Koordinierung erfolgt mindestens ein Mal jährlich, und der Infrastrukturbetreiber veröffentlicht auf seiner Website einen Überblick über die gemäß vorliegendem Artikel durchgeführten Tätigkeiten.

Im Rahmen der in vorliegendem Artikel vorgesehenen Koordinierung setzen Infrastrukturbetreiber die von allen in Absatz 1 erwähnten Beteiligten beantragten Punkte auf die Tagesordnung.

Die in vorliegendem Artikel vorgesehene Koordinierung berührt weder das Recht der Antragsteller, das Kontrollorgan zu befassen, noch die Befugnisse dieses Organs. § 2 - Infrastrukturbetreiber arbeiten in einem gemäß Artikel 7f der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums eingerichteten Europäischen Netzwerk der Infrastrukturbetreiber zusammen." Art. 15 - Artikel 31 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2015, wird wie folgt ersetzt: "Art. 31 - Beabsichtigt ein Antragsteller, Fahrwegkapazität mit dem Ziel zu beantragen, einen Personenverkehrsdienst zu betreiben, so unterrichtet er den Infrastrukturbetreiber und das Kontrollorgan darüber mindestens 18 Monate vor Inkrafttreten des Netzfahrplans, auf den sich der Antrag auf Fahrwegkapazität bezieht.

Damit das Kontrollorgan die möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen auf bestehende öffentliche Dienstleistungsaufträge bewerten kann, sorgt das Kontrollorgan dafür, dass der Minister, der durch einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag geregelte Schienenverkehrsdienste auf dieser Strecke vergeben hat, und die Eisenbahnunternehmen, die auf der Strecke dieses Personenverkehrsdienstes den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfüllen, darüber binnen zehn Tagen unterrichtet werden." Art. 16 - In Artikel 33 § 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "in Anlage 3" durch die Wörter "in Anhang VII der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums" ersetzt.

Art. 17 - Artikel 37 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2015, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Kontrollorgan kann vom Infrastrukturbetreiber verlangen, ihm diese Informationen zur Verfügung zu stellen." Art. 18 - In Artikel 52/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juni 2015, werden die Wörter "in der Entscheidung 2009/561/EG" jeweils durch die Wörter "in der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission" ersetzt.

Art. 19 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 20 - In Artikel 62 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird Nr. 5 wie folgt ersetzt: "5. bestimmt, ob die Ausübung des in Artikel 5 Nr. 3 erwähnten Zugangsrechts das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gefährden würde, wenn dieses Recht auf derselben Strecke wie derjenigen, die Gegenstand dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags ist, oder einer Alternativstrecke ausgeübt wird. Gegebenenfalls kann der Minister das in Artikel 5 Nr. 3 erwähnte Zugangsrecht gemäß Artikel 5 § 2 einschränken.

Die Frage, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gefährdet würde, wird vom Kontrollorgan anhand einer objektiven wirtschaftlichen Analyse auf der Grundlage vorab festgelegter Kriterien beurteilt. Die Beurteilung erfolgt, nachdem einer oder mehrere der nachstehend aufgeführten Beteiligten binnen einem Monat nach Eingang der Informationen über den geplanten Personenverkehrsdienst einen entsprechenden Antrag gestellt hat bzw. haben: a) der Minister, b) der Infrastrukturbetreiber, c) das Eisenbahnunternehmen, das den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfüllt. Das Kontrollorgan teilt die Gründe für seine Entscheidung mit und gibt an, unter welchen Bedingungen einer der folgenden Beteiligten binnen einem Monat nach der Notifizierung eine erneute Prüfung der Entscheidung verlangen kann: a) der Minister, b) der Infrastrukturbetreiber, c) das Eisenbahnunternehmen, das den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfüllt, d) das Eisenbahnunternehmen, das den Zugang beantragt. Beschließt das Kontrollorgan, dass das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch den geplanten Personenverkehrsdienst gefährdet würde, so weist es auf mögliche Änderungen des Verkehrsdienstes hin, die die Ausübung dieses Rechts gewährleisten würden." Art. 21 - Artikel 62 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird durch eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "11. überprüft, ob die gemäß Artikel 26/2 geschlossenen Kooperationsvereinbarungen nicht diskriminierend sind, und überwacht die Durchführung dieser Vereinbarungen." Art. 22 - In Artikel 62 § 3 wird Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juni 2015, wie folgt ersetzt: "Unbeschadet der Befugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden für die Sicherstellung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten ist das Kontrollorgan berechtigt, die Wettbewerbssituation in den Schienenverkehrsmärkten zu überwachen und insbesondere von sich aus zu überprüfen, ob Antragsteller hinsichtlich der in § 5 Absatz 1 Nr. 1 bis 9 aufgeführten Elemente nicht ungerecht behandelt, diskriminiert oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt werden. Es überprüft insbesondere, ob die Schienennetz-Nutzungsbedingungen diskriminierende Bestimmungen enthalten oder den Infrastrukturbetreibern einen Ermessensspielraum geben, der zur Diskriminierung von Antragstellern genutzt werden kann." Art. 23 - Artikel 62 § 5 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird durch die Nummern 7, 8 und 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7. das Verkehrsmanagement, 8. die Erneuerungsplanung und die geplante oder ungeplante Instandhaltung, 9.die Erfüllung der in den Artikeln 4/2/1, 26/1 und 26/2 erwähnten Anforderungen." Art. 24 - Artikel 63 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 werden die Wörter "in Übereinstimmung mit den Artikeln 64 und 65" aufgehoben.2. In § 4 Absatz 1 wird der Satz "Das Kontrollorgan ist befugt, Audits vorzunehmen oder externe Kontrollen von dem Infrastrukturbetreiber, Betreibern von Serviceeinrichtungen und gegebenenfalls Eisenbahnunternehmen einzuleiten, um festzustellen, ob die Bestimmungen zur getrennten Buchführung gemäß Artikel 4 eingehalten werden" durch den Satz "Das Kontrollorgan ist befugt, Audits vorzunehmen oder externe Kontrollen von Infrastrukturbetreibern, Betreibern von Serviceeinrichtungen und gegebenenfalls Eisenbahnunternehmen einzuleiten, um festzustellen, ob die Bestimmungen zur getrennten Buchführung gemäß Artikel 4 und die Bestimmungen zur finanziellen Transparenz gemäß Artikel 4/2/1 § 3 eingehalten werden". Art. 25 - Artikel 66/4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juni 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/1 - In Angelegenheiten, die einen grenzüberschreitenden Verkehrsdienst betreffen und in denen Entscheidungen des Kontrollorgans und eines Kontrollorgans eines anderen Mitgliedstaats erforderlich sind, arbeiten die betreffenden Kontrollorgane bei der Ausarbeitung ihrer jeweiligen Entscheidungen zusammen." 2. Paragraph 8 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese gemeinsamen Grundsätze und Verfahren enthalten unter anderem Regelungen für die Beilegung von Rechtsstreiten im Rahmen von § 2/1." Art. 26 - Anlage 3 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.

Art. 27 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: 1. der Artikel 5, 6, 15 und 20, die am 1.Januar 2019 in Kraft treten, 2. von Artikel 7, der am 1.Juni 2019 in Kraft tritt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Januar 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

Anlage zum Gesetz vom 11. Januar 2019 zur Abänderung des Eisenbahngesetzbuches Anlage 28 zum Eisenbahngesetzbuch Anlage 28 Erklärung über das Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten Der/Die Unterzeichnete .......................................................................................................................... (Vorname, Nachname), erklärt, sich nicht in einem Interessenkonflikt im Sinne von Artikel 4/2/1 § 1 Absatz 2 des Eisenbahngesetzbuches zu befinden.

Art. 4/2/1 - § 1 - Mitglieder des Verwaltungsrates des Infrastrukturbetreibers, Mitglieder des Direktionsausschusses, Personen, die beauftragt sind, Entscheidungen über wesentliche Funktionen, Verkehrsmanagement und Instandhaltungsplanung zu treffen, handeln diskriminierungsfrei und ihre Unparteilichkeit darf nicht durch Interessenkonflikte beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck erstellen sie bei ihrem Amtsantritt eine Erklärung über das Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten, die sie dem Kontrollorgan übermitteln und deren Muster in Anlage 28 aufgenommen ist.

Ein und dieselbe Person darf nicht gleichzeitig: 1. Mitglied des Verwaltungsrates und/oder Mitglied des Direktionsausschusses eines Infrastrukturbetreibers und Mitglied des Verwaltungsrates und/oder des Direktionsausschusses eines Eisenbahnunternehmens sein, 2.mit Entscheidungen über wesentliche Funktionen, Verkehrsmanagement und Instandhaltungsplanung beauftragt sein, und Mitglied des Verwaltungsrates und/oder des Direktionsausschusses eines Eisenbahnunternehmens sein.

Gesehen, um dem Gesetz vom 11. Januar 2019 zur Abänderung des Eisenbahngesetzbuches beigefügt zu werden

^