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Loi modifiant le Code ferroviaire. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de Spoorcodex. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 11 JANVIER 2019. - Loi modifiant le Code ferroviaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 11 janvier 2019 modifiant le Code ferroviaire (Moniteur belge | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 11 JANUARI 2019. - Wet tot wijziging van de Spoorcodex. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11 januari 2019 tot wijziging van de Spoorcodex (Belgisch Staatsblad van |
du 6 février 2019, err. du 7 mars 2019). | 6 februari 2019, err. van 7 maart 2019). |
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allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
Generaldirektion Nachhaltige Mobilitäts- und Eisenbahnpolitik | Generaldirektion Nachhaltige Mobilitäts- und Eisenbahnpolitik |
11. JANUAR 2019 - Gesetz zur Abänderung des Eisenbahngesetzbuches | 11. JANUAR 2019 - Gesetz zur Abänderung des Eisenbahngesetzbuches |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2016/2370 des | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2016/2370 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur | Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur |
Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes | Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes |
für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der | für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der |
Eisenbahninfrastruktur um. | Eisenbahninfrastruktur um. |
Art. 3 - Artikel 3 des Eisenbahngesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 3 - Artikel 3 des Eisenbahngesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 23. November 2017, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 23. November 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 29 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 29 wird wie folgt ersetzt: |
""Infrastrukturbetreiber": jede Stelle oder jedes Unternehmen, die | ""Infrastrukturbetreiber": jede Stelle oder jedes Unternehmen, die |
beziehungsweise das zuständig ist für den Betrieb, die Instandhaltung | beziehungsweise das zuständig ist für den Betrieb, die Instandhaltung |
und die Erneuerung der Eisenbahninfrastruktur innerhalb eines Netzes | und die Erneuerung der Eisenbahninfrastruktur innerhalb eines Netzes |
und für die Beteiligung an deren Ausbau gemäß den in vorliegendem | und für die Beteiligung an deren Ausbau gemäß den in vorliegendem |
Gesetzbuch und gegebenenfalls im Gesetz vom 21. März 1991 zur | Gesetzbuch und gegebenenfalls im Gesetz vom 21. März 1991 zur |
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen im | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen im |
Rahmen der allgemeinen Politik zur Entwicklung und Finanzierung der | Rahmen der allgemeinen Politik zur Entwicklung und Finanzierung der |
Eisenbahninfrastruktur festgelegten Regeln,". | Eisenbahninfrastruktur festgelegten Regeln,". |
2. Artikel 3 wird durch die Nummern 79, 80 und 81 mit folgendem | 2. Artikel 3 wird durch die Nummern 79, 80 und 81 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"79. "Ausbau der Eisenbahninfrastruktur": Netzplanung, Finanz- und | "79. "Ausbau der Eisenbahninfrastruktur": Netzplanung, Finanz- und |
Investitionsplanung sowie Bau und Umrüstung der Fahrwege, | Investitionsplanung sowie Bau und Umrüstung der Fahrwege, |
80. "Instandhaltung der Eisenbahninfrastruktur": Arbeiten zur | 80. "Instandhaltung der Eisenbahninfrastruktur": Arbeiten zur |
Erhaltung des Zustands und der Kapazität der bestehenden | Erhaltung des Zustands und der Kapazität der bestehenden |
Infrastruktur, | Infrastruktur, |
81. "Interessenkonflikt": Situationen, in denen eine Person selbst | 81. "Interessenkonflikt": Situationen, in denen eine Person selbst |
oder über eine Mittelsperson ein persönliches Interesse hat, das die | oder über eine Mittelsperson ein persönliches Interesse hat, das die |
unparteiische und objektive Ausübung ihrer Aufgaben beeinflussen oder | unparteiische und objektive Ausübung ihrer Aufgaben beeinflussen oder |
die begründete Vermutung eines solchen Einflusses entstehen lassen | die begründete Vermutung eines solchen Einflusses entstehen lassen |
kann." | kann." |
Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 4/2/1 mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 4/2/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4/2/1 - § 1 - Mitglieder des Verwaltungsrates des | "Art. 4/2/1 - § 1 - Mitglieder des Verwaltungsrates des |
Infrastrukturbetreibers, Mitglieder des Direktionsausschusses, | Infrastrukturbetreibers, Mitglieder des Direktionsausschusses, |
Personen, die beauftragt sind, Entscheidungen über wesentliche | Personen, die beauftragt sind, Entscheidungen über wesentliche |
Funktionen, Verkehrsmanagement und Instandhaltungsplanung zu treffen, | Funktionen, Verkehrsmanagement und Instandhaltungsplanung zu treffen, |
handeln diskriminierungsfrei und ihre Unparteilichkeit darf nicht | handeln diskriminierungsfrei und ihre Unparteilichkeit darf nicht |
durch Interessenkonflikte beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck | durch Interessenkonflikte beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck |
erstellen sie bei ihrem Amtsantritt eine Erklärung über das | erstellen sie bei ihrem Amtsantritt eine Erklärung über das |
Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten, die sie dem Kontrollorgan | Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten, die sie dem Kontrollorgan |
übermitteln und deren Muster in Anlage 28 aufgenommen ist. | übermitteln und deren Muster in Anlage 28 aufgenommen ist. |
Ein und dieselbe Person darf nicht gleichzeitig: | Ein und dieselbe Person darf nicht gleichzeitig: |
1. Mitglied des Verwaltungsrates und/oder Mitglied des | 1. Mitglied des Verwaltungsrates und/oder Mitglied des |
Direktionsausschusses eines Infrastrukturbetreibers und Mitglied des | Direktionsausschusses eines Infrastrukturbetreibers und Mitglied des |
Verwaltungsrates und/oder des Direktionsausschusses eines | Verwaltungsrates und/oder des Direktionsausschusses eines |
Eisenbahnunternehmens sein, | Eisenbahnunternehmens sein, |
2. mit Entscheidungen über wesentliche Funktionen, Verkehrsmanagement | 2. mit Entscheidungen über wesentliche Funktionen, Verkehrsmanagement |
und Instandhaltungsplanung beauftragt sein, und Mitglied des | und Instandhaltungsplanung beauftragt sein, und Mitglied des |
Verwaltungsrates und/oder des Direktionsausschusses eines | Verwaltungsrates und/oder des Direktionsausschusses eines |
Eisenbahnunternehmens sein. | Eisenbahnunternehmens sein. |
§ 2 - Entstehen keine Interessenkonflikte und ist die Vertraulichkeit | § 2 - Entstehen keine Interessenkonflikte und ist die Vertraulichkeit |
der Geschäftsgeheimnisse gewährleistet, können Infrastrukturbetreiber: | der Geschäftsgeheimnisse gewährleistet, können Infrastrukturbetreiber: |
1. Funktionen an eine andere Stelle auslagern, sofern diese Stelle | 1. Funktionen an eine andere Stelle auslagern, sofern diese Stelle |
kein Eisenbahnunternehmen ist, kein Eisenbahnunternehmen kontrolliert | kein Eisenbahnunternehmen ist, kein Eisenbahnunternehmen kontrolliert |
oder nicht von einem Eisenbahnunternehmen kontrolliert wird, | oder nicht von einem Eisenbahnunternehmen kontrolliert wird, |
2. die Durchführung von Arbeiten und damit verbundenen Aufgaben | 2. die Durchführung von Arbeiten und damit verbundenen Aufgaben |
hinsichtlich des Ausbaus, der Instandhaltung und der Erneuerung der | hinsichtlich des Ausbaus, der Instandhaltung und der Erneuerung der |
Eisenbahninfrastruktur an Eisenbahnunternehmen oder Unternehmen | Eisenbahninfrastruktur an Eisenbahnunternehmen oder Unternehmen |
auslagern, die das Eisenbahnunternehmen kontrollieren oder von dem | auslagern, die das Eisenbahnunternehmen kontrollieren oder von dem |
Eisenbahnunternehmen kontrolliert werden. | Eisenbahnunternehmen kontrolliert werden. |
Infrastrukturbetreiber behalten die Aufsichtsbefugnis über und tragen | Infrastrukturbetreiber behalten die Aufsichtsbefugnis über und tragen |
gemäß Artikel 94 die Verantwortung für die Wahrnehmung der in Artikel | gemäß Artikel 94 die Verantwortung für die Wahrnehmung der in Artikel |
3 Nr. 29 genannten Funktionen. | 3 Nr. 29 genannten Funktionen. |
Die Funktionen des Infrastrukturbetreibers können von verschiedenen | Die Funktionen des Infrastrukturbetreibers können von verschiedenen |
Infrastrukturbetreibern wahrgenommen werden, sofern sie die Artikel | Infrastrukturbetreibern wahrgenommen werden, sofern sie die Artikel |
4/1 bis 4/2/1 einhalten und die volle Verantwortung für die | 4/1 bis 4/2/1 einhalten und die volle Verantwortung für die |
Wahrnehmung der jeweiligen Funktionen übernehmen. | Wahrnehmung der jeweiligen Funktionen übernehmen. |
§ 3 - Die Einnahmen aus dem Betrieb des Infrastrukturnetzes, | § 3 - Die Einnahmen aus dem Betrieb des Infrastrukturnetzes, |
einschließlich öffentlicher Gelder, dürfen von Infrastrukturbetreibern | einschließlich öffentlicher Gelder, dürfen von Infrastrukturbetreibern |
ausschließlich zur Finanzierung ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, auch | ausschließlich zur Finanzierung ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, auch |
zur Bedienung ihrer Anleihen, verwendet werden. Infrastrukturbetreiber | zur Bedienung ihrer Anleihen, verwendet werden. Infrastrukturbetreiber |
können diese Einnahmen ebenfalls für die Zahlung von Dividenden an die | können diese Einnahmen ebenfalls für die Zahlung von Dividenden an die |
Eigentümer des Unternehmens verwenden, zu denen private Anteilseigner | Eigentümer des Unternehmens verwenden, zu denen private Anteilseigner |
gehören können. | gehören können. |
Infrastrukturbetreiber dürfen Eisenbahnunternehmen weder direkt noch | Infrastrukturbetreiber dürfen Eisenbahnunternehmen weder direkt noch |
indirekt Darlehen gewähren. | indirekt Darlehen gewähren. |
Eisenbahnunternehmen dürfen Infrastrukturbetreibern weder direkt noch | Eisenbahnunternehmen dürfen Infrastrukturbetreibern weder direkt noch |
indirekt Darlehen gewähren." | indirekt Darlehen gewähren." |
Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz | Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz |
vom 15. Juni 2015, wird wie folgt abgeändert: | vom 15. Juni 2015, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 3 wird das Wort "grenzüberschreitenden" aufgehoben. | 1. In Nr. 3 wird das Wort "grenzüberschreitenden" aufgehoben. |
2. Artikel 5, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, wird durch | 2. Artikel 5, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, wird durch |
einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 2 - Beschließt das Kontrollorgan gemäß Artikel 62 § 3 Absatz 1 Nr. | " § 2 - Beschließt das Kontrollorgan gemäß Artikel 62 § 3 Absatz 1 Nr. |
5, dass die Ausübung des in Artikel 5 Nr. 3 erwähnten Zugangsrechts | 5, dass die Ausübung des in Artikel 5 Nr. 3 erwähnten Zugangsrechts |
das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen | das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen |
Dienstleistungsauftrags gefährden würde, so setzt es den Minister | Dienstleistungsauftrags gefährden würde, so setzt es den Minister |
unverzüglich hiervon in Kenntnis, der nur in diesem Fall die Annahme | unverzüglich hiervon in Kenntnis, der nur in diesem Fall die Annahme |
einer Entscheidung zur Einschränkung dieses Zugangsrechts durch einen | einer Entscheidung zur Einschränkung dieses Zugangsrechts durch einen |
im Ministerrat beratenen Erlass vorschlagen kann. Zu diesem Zweck wird | im Ministerrat beratenen Erlass vorschlagen kann. Zu diesem Zweck wird |
der vorerwähnte Königliche Erlass dem Infrastrukturbetreiber | der vorerwähnte Königliche Erlass dem Infrastrukturbetreiber |
spätestens zwei Monate, nachdem die Entscheidung des Kontrollorgans | spätestens zwei Monate, nachdem die Entscheidung des Kontrollorgans |
dem Minister notifiziert wurde, zur Kenntnis gebracht." | dem Minister notifiziert wurde, zur Kenntnis gebracht." |
Art. 6 - Artikel 6 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. | Art. 6 - Artikel 6 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. |
Art. 7 - Artikel 9 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 9 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 15. Juni 2015, wird durch einen Paragraphen 10 mit folgendem | vom 15. Juni 2015, wird durch einen Paragraphen 10 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" § 10 - Kann einem Antrag auf Zugang zu Serviceeinrichtungen oder | " § 10 - Kann einem Antrag auf Zugang zu Serviceeinrichtungen oder |
schienenverkehrsbezogenen Leistungen nach dem Koordinierungsverfahren | schienenverkehrsbezogenen Leistungen nach dem Koordinierungsverfahren |
nicht entsprochen werden, so setzt der Betreiber einer in Anlage 1 Nr. | nicht entsprochen werden, so setzt der Betreiber einer in Anlage 1 Nr. |
2 erwähnten Serviceeinrichtung das Kontrollorgan unverzüglich davon in | 2 erwähnten Serviceeinrichtung das Kontrollorgan unverzüglich davon in |
Kenntnis, wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der | Kenntnis, wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der |
Kommission vom 22. November 2017 über den Zugang zu | Kommission vom 22. November 2017 über den Zugang zu |
Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen | Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen |
vorgesehen." | vorgesehen." |
Art. 8 - Artikel 25 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit | Art. 8 - Artikel 25 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Im Falle einer Störung, die mögliche Auswirkungen auf den | "Im Falle einer Störung, die mögliche Auswirkungen auf den |
grenzüberschreitenden Verkehr hat, geben Infrastrukturbetreiber alle | grenzüberschreitenden Verkehr hat, geben Infrastrukturbetreiber alle |
relevanten Informationen an andere Infrastrukturbetreiber weiter, | relevanten Informationen an andere Infrastrukturbetreiber weiter, |
deren Netz und Verkehr von dieser Störung betroffen sein könnten. Die | deren Netz und Verkehr von dieser Störung betroffen sein könnten. Die |
betreffenden Infrastrukturbetreiber arbeiten zusammen, um den | betreffenden Infrastrukturbetreiber arbeiten zusammen, um den |
grenzüberschreitenden Verkehr wieder zu normalisieren". | grenzüberschreitenden Verkehr wieder zu normalisieren". |
Art. 9 - In Titel 3 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 9 - In Titel 3 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein |
Abschnitt 5 mit der Überschrift "Planung der Instandhaltungs- oder | Abschnitt 5 mit der Überschrift "Planung der Instandhaltungs- oder |
Erneuerungsarbeiten" eingefügt. | Erneuerungsarbeiten" eingefügt. |
Art. 10 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Artikel | Art. 10 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Artikel |
26/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 26/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 26/1 - Hinsichtlich der langfristigen Planung größerer | "Art. 26/1 - Hinsichtlich der langfristigen Planung größerer |
Instandhaltungs- und/oder Erneuerungsarbeiten an der | Instandhaltungs- und/oder Erneuerungsarbeiten an der |
Eisenbahninfrastruktur und/oder der Umrüstung der | Eisenbahninfrastruktur und/oder der Umrüstung der |
Eisenbahninfrastruktur konsultiert der Infrastrukturbetreiber die | Eisenbahninfrastruktur konsultiert der Infrastrukturbetreiber die |
Antragsteller und trägt den vorgebrachten Anliegen im bestmöglichen | Antragsteller und trägt den vorgebrachten Anliegen im bestmöglichen |
Umfang Rechnung. | Umfang Rechnung. |
Die Planung von Instandhaltungsarbeiten wird vom | Die Planung von Instandhaltungsarbeiten wird vom |
Infrastrukturbetreiber in diskriminierungsfreier Weise durchgeführt." | Infrastrukturbetreiber in diskriminierungsfreier Weise durchgeführt." |
Art. 11 - In Titel 3 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 11 - In Titel 3 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein |
Abschnitt 6 mit der Überschrift "Kooperationsvereinbarung" eingefügt. | Abschnitt 6 mit der Überschrift "Kooperationsvereinbarung" eingefügt. |
Art. 12 - In Abschnitt 6, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel | Art. 12 - In Abschnitt 6, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel |
26/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 26/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 26/2 - Unbeschadet des Artikels 156ter des Gesetzes vom 21. März | "Art. 26/2 - Unbeschadet des Artikels 156ter des Gesetzes vom 21. März |
1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher | 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher |
Wirtschaftsunternehmen dürfen Infrastrukturbetreiber in | Wirtschaftsunternehmen dürfen Infrastrukturbetreiber in |
diskriminierungsfreier Weise Kooperationsvereinbarungen mit einem oder | diskriminierungsfreier Weise Kooperationsvereinbarungen mit einem oder |
mehreren Eisenbahnunternehmen schließen, die den Kunden Vorteile | mehreren Eisenbahnunternehmen schließen, die den Kunden Vorteile |
bieten sollen, wie niedrigere Kosten oder höhere Leistungsfähigkeit | bieten sollen, wie niedrigere Kosten oder höhere Leistungsfähigkeit |
des von der Vereinbarung erfassten Teils des Netzes. | des von der Vereinbarung erfassten Teils des Netzes. |
Das Kontrollorgan wird vor dem Abschluss solcher Vereinbarungen | Das Kontrollorgan wird vor dem Abschluss solcher Vereinbarungen |
informiert." | informiert." |
Art. 13 - In Titel 3 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 13 - In Titel 3 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein |
Abschnitt 7 mit der Überschrift "Koordinierungsmechanismen" eingefügt. | Abschnitt 7 mit der Überschrift "Koordinierungsmechanismen" eingefügt. |
Art. 14 - In Abschnitt 7, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel | Art. 14 - In Abschnitt 7, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel |
26/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 26/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 26/3 - § 1 - Infrastrukturbetreiber setzen einen geeigneten | "Art. 26/3 - § 1 - Infrastrukturbetreiber setzen einen geeigneten |
Koordinierungsmechanismus ein, um die Koordinierung zwischen den | Koordinierungsmechanismus ein, um die Koordinierung zwischen den |
Antragstellern, dem FÖD Mobilität und Transportwesen und, sofern dies | Antragstellern, dem FÖD Mobilität und Transportwesen und, sofern dies |
notwendig ist, anderen Beteiligten des Sektors sicherzustellen. Das | notwendig ist, anderen Beteiligten des Sektors sicherzustellen. Das |
Kontrollorgan nimmt als Beobachter teil. Die Koordinierung betrifft | Kontrollorgan nimmt als Beobachter teil. Die Koordinierung betrifft |
unter anderem Folgendes: | unter anderem Folgendes: |
1. den Bedarf der Antragsteller hinsichtlich Erhaltung und Ausbau der | 1. den Bedarf der Antragsteller hinsichtlich Erhaltung und Ausbau der |
Infrastrukturkapazität, | Infrastrukturkapazität, |
2. den Inhalt und die Umsetzung der nutzerorientierten Zielvorgaben | 2. den Inhalt und die Umsetzung der nutzerorientierten Zielvorgaben |
der in Artikel 47 erwähnten vertraglichen Vereinbarungen sowie der in | der in Artikel 47 erwähnten vertraglichen Vereinbarungen sowie der in |
Artikel 47 § 2 erwähnten Anreize, | Artikel 47 § 2 erwähnten Anreize, |
3. den Inhalt und die Umsetzung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen, | 3. den Inhalt und die Umsetzung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen, |
4. Fragen der Intermodalität und Interoperabilität, | 4. Fragen der Intermodalität und Interoperabilität, |
5. sonstige Fragen zu den Bedingungen für den Zugang zur | 5. sonstige Fragen zu den Bedingungen für den Zugang zur |
Infrastruktur, der Nutzung der Infrastruktur sowie zur Qualität der | Infrastruktur, der Nutzung der Infrastruktur sowie zur Qualität der |
Dienstleistungen des Infrastrukturbetreibers. | Dienstleistungen des Infrastrukturbetreibers. |
Gegebenenfalls erstellt und veröffentlicht der Infrastrukturbetreiber | Gegebenenfalls erstellt und veröffentlicht der Infrastrukturbetreiber |
in Konsultation mit den Beteiligten Leitlinien für die Koordinierung. | in Konsultation mit den Beteiligten Leitlinien für die Koordinierung. |
Die Koordinierung erfolgt mindestens ein Mal jährlich, und der | Die Koordinierung erfolgt mindestens ein Mal jährlich, und der |
Infrastrukturbetreiber veröffentlicht auf seiner Website einen | Infrastrukturbetreiber veröffentlicht auf seiner Website einen |
Überblick über die gemäß vorliegendem Artikel durchgeführten | Überblick über die gemäß vorliegendem Artikel durchgeführten |
Tätigkeiten. | Tätigkeiten. |
Im Rahmen der in vorliegendem Artikel vorgesehenen Koordinierung | Im Rahmen der in vorliegendem Artikel vorgesehenen Koordinierung |
setzen Infrastrukturbetreiber die von allen in Absatz 1 erwähnten | setzen Infrastrukturbetreiber die von allen in Absatz 1 erwähnten |
Beteiligten beantragten Punkte auf die Tagesordnung. | Beteiligten beantragten Punkte auf die Tagesordnung. |
Die in vorliegendem Artikel vorgesehene Koordinierung berührt weder | Die in vorliegendem Artikel vorgesehene Koordinierung berührt weder |
das Recht der Antragsteller, das Kontrollorgan zu befassen, noch die | das Recht der Antragsteller, das Kontrollorgan zu befassen, noch die |
Befugnisse dieses Organs. | Befugnisse dieses Organs. |
§ 2 - Infrastrukturbetreiber arbeiten in einem gemäß Artikel 7f der | § 2 - Infrastrukturbetreiber arbeiten in einem gemäß Artikel 7f der |
Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen | 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen |
Eisenbahnraums eingerichteten Europäischen Netzwerk der | Eisenbahnraums eingerichteten Europäischen Netzwerk der |
Infrastrukturbetreiber zusammen." | Infrastrukturbetreiber zusammen." |
Art. 15 - Artikel 31 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 15 - Artikel 31 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 15. Juni 2015, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 15. Juni 2015, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 31 - Beabsichtigt ein Antragsteller, Fahrwegkapazität mit dem | "Art. 31 - Beabsichtigt ein Antragsteller, Fahrwegkapazität mit dem |
Ziel zu beantragen, einen Personenverkehrsdienst zu betreiben, so | Ziel zu beantragen, einen Personenverkehrsdienst zu betreiben, so |
unterrichtet er den Infrastrukturbetreiber und das Kontrollorgan | unterrichtet er den Infrastrukturbetreiber und das Kontrollorgan |
darüber mindestens 18 Monate vor Inkrafttreten des Netzfahrplans, auf | darüber mindestens 18 Monate vor Inkrafttreten des Netzfahrplans, auf |
den sich der Antrag auf Fahrwegkapazität bezieht. | den sich der Antrag auf Fahrwegkapazität bezieht. |
Damit das Kontrollorgan die möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen | Damit das Kontrollorgan die möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen |
auf bestehende öffentliche Dienstleistungsaufträge bewerten kann, | auf bestehende öffentliche Dienstleistungsaufträge bewerten kann, |
sorgt das Kontrollorgan dafür, dass der Minister, der durch einen | sorgt das Kontrollorgan dafür, dass der Minister, der durch einen |
öffentlichen Dienstleistungsauftrag geregelte Schienenverkehrsdienste | öffentlichen Dienstleistungsauftrag geregelte Schienenverkehrsdienste |
auf dieser Strecke vergeben hat, und die Eisenbahnunternehmen, die auf | auf dieser Strecke vergeben hat, und die Eisenbahnunternehmen, die auf |
der Strecke dieses Personenverkehrsdienstes den öffentlichen | der Strecke dieses Personenverkehrsdienstes den öffentlichen |
Dienstleistungsauftrag erfüllen, darüber binnen zehn Tagen | Dienstleistungsauftrag erfüllen, darüber binnen zehn Tagen |
unterrichtet werden." | unterrichtet werden." |
Art. 16 - In Artikel 33 § 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter | Art. 16 - In Artikel 33 § 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter |
"in Anlage 3" durch die Wörter "in Anhang VII der Richtlinie | "in Anlage 3" durch die Wörter "in Anhang VII der Richtlinie |
2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November | 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November |
2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums" | 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 17 - Artikel 37 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 17 - Artikel 37 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 15. Juni 2015, wird durch einen Absatz mit folgendem | Gesetz vom 15. Juni 2015, wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Das Kontrollorgan kann vom Infrastrukturbetreiber verlangen, ihm | "Das Kontrollorgan kann vom Infrastrukturbetreiber verlangen, ihm |
diese Informationen zur Verfügung zu stellen." | diese Informationen zur Verfügung zu stellen." |
Art. 18 - In Artikel 52/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 18 - In Artikel 52/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 15. Juni 2015, werden die Wörter "in der Entscheidung | Gesetz vom 15. Juni 2015, werden die Wörter "in der Entscheidung |
2009/561/EG" jeweils durch die Wörter "in der Verordnung (EU) 2016/919 | 2009/561/EG" jeweils durch die Wörter "in der Verordnung (EU) 2016/919 |
der Kommission" ersetzt. | der Kommission" ersetzt. |
Art. 19 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 19 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 20 - In Artikel 62 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 20 - In Artikel 62 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird Nr. 5 wie | abgeändert durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird Nr. 5 wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"5. bestimmt, ob die Ausübung des in Artikel 5 Nr. 3 erwähnten | "5. bestimmt, ob die Ausübung des in Artikel 5 Nr. 3 erwähnten |
Zugangsrechts das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen | Zugangsrechts das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen |
Dienstleistungsauftrags gefährden würde, wenn dieses Recht auf | Dienstleistungsauftrags gefährden würde, wenn dieses Recht auf |
derselben Strecke wie derjenigen, die Gegenstand dieses öffentlichen | derselben Strecke wie derjenigen, die Gegenstand dieses öffentlichen |
Dienstleistungsauftrags ist, oder einer Alternativstrecke ausgeübt | Dienstleistungsauftrags ist, oder einer Alternativstrecke ausgeübt |
wird. Gegebenenfalls kann der Minister das in Artikel 5 Nr. 3 erwähnte | wird. Gegebenenfalls kann der Minister das in Artikel 5 Nr. 3 erwähnte |
Zugangsrecht gemäß Artikel 5 § 2 einschränken. | Zugangsrecht gemäß Artikel 5 § 2 einschränken. |
Die Frage, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen | Die Frage, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen |
Dienstleistungsauftrags gefährdet würde, wird vom Kontrollorgan anhand | Dienstleistungsauftrags gefährdet würde, wird vom Kontrollorgan anhand |
einer objektiven wirtschaftlichen Analyse auf der Grundlage vorab | einer objektiven wirtschaftlichen Analyse auf der Grundlage vorab |
festgelegter Kriterien beurteilt. Die Beurteilung erfolgt, nachdem | festgelegter Kriterien beurteilt. Die Beurteilung erfolgt, nachdem |
einer oder mehrere der nachstehend aufgeführten Beteiligten binnen | einer oder mehrere der nachstehend aufgeführten Beteiligten binnen |
einem Monat nach Eingang der Informationen über den geplanten | einem Monat nach Eingang der Informationen über den geplanten |
Personenverkehrsdienst einen entsprechenden Antrag gestellt hat bzw. | Personenverkehrsdienst einen entsprechenden Antrag gestellt hat bzw. |
haben: | haben: |
a) der Minister, | a) der Minister, |
b) der Infrastrukturbetreiber, | b) der Infrastrukturbetreiber, |
c) das Eisenbahnunternehmen, das den öffentlichen | c) das Eisenbahnunternehmen, das den öffentlichen |
Dienstleistungsauftrag erfüllt. | Dienstleistungsauftrag erfüllt. |
Das Kontrollorgan teilt die Gründe für seine Entscheidung mit und gibt | Das Kontrollorgan teilt die Gründe für seine Entscheidung mit und gibt |
an, unter welchen Bedingungen einer der folgenden Beteiligten binnen | an, unter welchen Bedingungen einer der folgenden Beteiligten binnen |
einem Monat nach der Notifizierung eine erneute Prüfung der | einem Monat nach der Notifizierung eine erneute Prüfung der |
Entscheidung verlangen kann: | Entscheidung verlangen kann: |
a) der Minister, | a) der Minister, |
b) der Infrastrukturbetreiber, | b) der Infrastrukturbetreiber, |
c) das Eisenbahnunternehmen, das den öffentlichen | c) das Eisenbahnunternehmen, das den öffentlichen |
Dienstleistungsauftrag erfüllt, | Dienstleistungsauftrag erfüllt, |
d) das Eisenbahnunternehmen, das den Zugang beantragt. | d) das Eisenbahnunternehmen, das den Zugang beantragt. |
Beschließt das Kontrollorgan, dass das wirtschaftliche Gleichgewicht | Beschließt das Kontrollorgan, dass das wirtschaftliche Gleichgewicht |
eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch den geplanten | eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch den geplanten |
Personenverkehrsdienst gefährdet würde, so weist es auf mögliche | Personenverkehrsdienst gefährdet würde, so weist es auf mögliche |
Änderungen des Verkehrsdienstes hin, die die Ausübung dieses Rechts | Änderungen des Verkehrsdienstes hin, die die Ausübung dieses Rechts |
gewährleisten würden." | gewährleisten würden." |
Art. 21 - Artikel 62 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 21 - Artikel 62 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird durch eine Nr. | abgeändert durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird durch eine Nr. |
11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"11. überprüft, ob die gemäß Artikel 26/2 geschlossenen | "11. überprüft, ob die gemäß Artikel 26/2 geschlossenen |
Kooperationsvereinbarungen nicht diskriminierend sind, und überwacht | Kooperationsvereinbarungen nicht diskriminierend sind, und überwacht |
die Durchführung dieser Vereinbarungen." | die Durchführung dieser Vereinbarungen." |
Art. 22 - In Artikel 62 § 3 wird Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz | Art. 22 - In Artikel 62 § 3 wird Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz |
vom 15. Juni 2015, wie folgt ersetzt: | vom 15. Juni 2015, wie folgt ersetzt: |
"Unbeschadet der Befugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden für die | "Unbeschadet der Befugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden für die |
Sicherstellung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten ist das | Sicherstellung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten ist das |
Kontrollorgan berechtigt, die Wettbewerbssituation in den | Kontrollorgan berechtigt, die Wettbewerbssituation in den |
Schienenverkehrsmärkten zu überwachen und insbesondere von sich aus zu | Schienenverkehrsmärkten zu überwachen und insbesondere von sich aus zu |
überprüfen, ob Antragsteller hinsichtlich der in § 5 Absatz 1 Nr. 1 | überprüfen, ob Antragsteller hinsichtlich der in § 5 Absatz 1 Nr. 1 |
bis 9 aufgeführten Elemente nicht ungerecht behandelt, diskriminiert | bis 9 aufgeführten Elemente nicht ungerecht behandelt, diskriminiert |
oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt werden. Es überprüft | oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt werden. Es überprüft |
insbesondere, ob die Schienennetz-Nutzungsbedingungen diskriminierende | insbesondere, ob die Schienennetz-Nutzungsbedingungen diskriminierende |
Bestimmungen enthalten oder den Infrastrukturbetreibern einen | Bestimmungen enthalten oder den Infrastrukturbetreibern einen |
Ermessensspielraum geben, der zur Diskriminierung von Antragstellern | Ermessensspielraum geben, der zur Diskriminierung von Antragstellern |
genutzt werden kann." | genutzt werden kann." |
Art. 23 - Artikel 62 § 5 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 23 - Artikel 62 § 5 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird durch die | abgeändert durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird durch die |
Nummern 7, 8 und 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Nummern 7, 8 und 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"7. das Verkehrsmanagement, | "7. das Verkehrsmanagement, |
8. die Erneuerungsplanung und die geplante oder ungeplante | 8. die Erneuerungsplanung und die geplante oder ungeplante |
Instandhaltung, | Instandhaltung, |
9. die Erfüllung der in den Artikeln 4/2/1, 26/1 und 26/2 erwähnten | 9. die Erfüllung der in den Artikeln 4/2/1, 26/1 und 26/2 erwähnten |
Anforderungen." | Anforderungen." |
Art. 24 - Artikel 63 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 24 - Artikel 63 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 23. November 2017, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 23. November 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 3 werden die Wörter "in Übereinstimmung mit den Artikeln 64 | 1. In § 3 werden die Wörter "in Übereinstimmung mit den Artikeln 64 |
und 65" aufgehoben. | und 65" aufgehoben. |
2. In § 4 Absatz 1 wird der Satz "Das Kontrollorgan ist befugt, Audits | 2. In § 4 Absatz 1 wird der Satz "Das Kontrollorgan ist befugt, Audits |
vorzunehmen oder externe Kontrollen von dem Infrastrukturbetreiber, | vorzunehmen oder externe Kontrollen von dem Infrastrukturbetreiber, |
Betreibern von Serviceeinrichtungen und gegebenenfalls | Betreibern von Serviceeinrichtungen und gegebenenfalls |
Eisenbahnunternehmen einzuleiten, um festzustellen, ob die | Eisenbahnunternehmen einzuleiten, um festzustellen, ob die |
Bestimmungen zur getrennten Buchführung gemäß Artikel 4 eingehalten | Bestimmungen zur getrennten Buchführung gemäß Artikel 4 eingehalten |
werden" durch den Satz "Das Kontrollorgan ist befugt, Audits | werden" durch den Satz "Das Kontrollorgan ist befugt, Audits |
vorzunehmen oder externe Kontrollen von Infrastrukturbetreibern, | vorzunehmen oder externe Kontrollen von Infrastrukturbetreibern, |
Betreibern von Serviceeinrichtungen und gegebenenfalls | Betreibern von Serviceeinrichtungen und gegebenenfalls |
Eisenbahnunternehmen einzuleiten, um festzustellen, ob die | Eisenbahnunternehmen einzuleiten, um festzustellen, ob die |
Bestimmungen zur getrennten Buchführung gemäß Artikel 4 und die | Bestimmungen zur getrennten Buchführung gemäß Artikel 4 und die |
Bestimmungen zur finanziellen Transparenz gemäß Artikel 4/2/1 § 3 | Bestimmungen zur finanziellen Transparenz gemäß Artikel 4/2/1 § 3 |
eingehalten werden". | eingehalten werden". |
Art. 25 - Artikel 66/4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 25 - Artikel 66/4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 15. Juni 2015, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 15. Juni 2015, wird wie folgt abgeändert: |
1. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 1. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 2/1 - In Angelegenheiten, die einen grenzüberschreitenden | " § 2/1 - In Angelegenheiten, die einen grenzüberschreitenden |
Verkehrsdienst betreffen und in denen Entscheidungen des | Verkehrsdienst betreffen und in denen Entscheidungen des |
Kontrollorgans und eines Kontrollorgans eines anderen Mitgliedstaats | Kontrollorgans und eines Kontrollorgans eines anderen Mitgliedstaats |
erforderlich sind, arbeiten die betreffenden Kontrollorgane bei der | erforderlich sind, arbeiten die betreffenden Kontrollorgane bei der |
Ausarbeitung ihrer jeweiligen Entscheidungen zusammen." | Ausarbeitung ihrer jeweiligen Entscheidungen zusammen." |
2. Paragraph 8 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Paragraph 8 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Diese gemeinsamen Grundsätze und Verfahren enthalten unter anderem | "Diese gemeinsamen Grundsätze und Verfahren enthalten unter anderem |
Regelungen für die Beilegung von Rechtsstreiten im Rahmen von § 2/1." | Regelungen für die Beilegung von Rechtsstreiten im Rahmen von § 2/1." |
Art. 26 - Anlage 3 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. | Art. 26 - Anlage 3 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. |
Art. 27 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner | Art. 27 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: |
1. der Artikel 5, 6, 15 und 20, die am 1. Januar 2019 in Kraft treten, | 1. der Artikel 5, 6, 15 und 20, die am 1. Januar 2019 in Kraft treten, |
2. von Artikel 7, der am 1. Juni 2019 in Kraft tritt. | 2. von Artikel 7, der am 1. Juni 2019 in Kraft tritt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Januar 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Januar 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |
Anlage zum Gesetz vom 11. Januar 2019 zur Abänderung des | Anlage zum Gesetz vom 11. Januar 2019 zur Abänderung des |
Eisenbahngesetzbuches | Eisenbahngesetzbuches |
Anlage 28 zum Eisenbahngesetzbuch | Anlage 28 zum Eisenbahngesetzbuch |
Anlage 28 | Anlage 28 |
Erklärung über das Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten | Erklärung über das Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten |
Der/Die Unterzeichnete | Der/Die Unterzeichnete |
.......................................................................................................................... | .......................................................................................................................... |
(Vorname, Nachname), erklärt, sich nicht in einem Interessenkonflikt | (Vorname, Nachname), erklärt, sich nicht in einem Interessenkonflikt |
im Sinne von Artikel 4/2/1 § 1 Absatz 2 des Eisenbahngesetzbuches zu | im Sinne von Artikel 4/2/1 § 1 Absatz 2 des Eisenbahngesetzbuches zu |
befinden. | befinden. |
Art. 4/2/1 - § 1 - Mitglieder des Verwaltungsrates des | Art. 4/2/1 - § 1 - Mitglieder des Verwaltungsrates des |
Infrastrukturbetreibers, Mitglieder des Direktionsausschusses, | Infrastrukturbetreibers, Mitglieder des Direktionsausschusses, |
Personen, die beauftragt sind, Entscheidungen über wesentliche | Personen, die beauftragt sind, Entscheidungen über wesentliche |
Funktionen, Verkehrsmanagement und Instandhaltungsplanung zu treffen, | Funktionen, Verkehrsmanagement und Instandhaltungsplanung zu treffen, |
handeln diskriminierungsfrei und ihre Unparteilichkeit darf nicht | handeln diskriminierungsfrei und ihre Unparteilichkeit darf nicht |
durch Interessenkonflikte beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck | durch Interessenkonflikte beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck |
erstellen sie bei ihrem Amtsantritt eine Erklärung über das | erstellen sie bei ihrem Amtsantritt eine Erklärung über das |
Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten, die sie dem Kontrollorgan | Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten, die sie dem Kontrollorgan |
übermitteln und deren Muster in Anlage 28 aufgenommen ist. | übermitteln und deren Muster in Anlage 28 aufgenommen ist. |
Ein und dieselbe Person darf nicht gleichzeitig: | Ein und dieselbe Person darf nicht gleichzeitig: |
1. Mitglied des Verwaltungsrates und/oder Mitglied des | 1. Mitglied des Verwaltungsrates und/oder Mitglied des |
Direktionsausschusses eines Infrastrukturbetreibers und Mitglied des | Direktionsausschusses eines Infrastrukturbetreibers und Mitglied des |
Verwaltungsrates und/oder des Direktionsausschusses eines | Verwaltungsrates und/oder des Direktionsausschusses eines |
Eisenbahnunternehmens sein, | Eisenbahnunternehmens sein, |
2. mit Entscheidungen über wesentliche Funktionen, Verkehrsmanagement | 2. mit Entscheidungen über wesentliche Funktionen, Verkehrsmanagement |
und Instandhaltungsplanung beauftragt sein, und Mitglied des | und Instandhaltungsplanung beauftragt sein, und Mitglied des |
Verwaltungsrates und/oder des Direktionsausschusses eines | Verwaltungsrates und/oder des Direktionsausschusses eines |
Eisenbahnunternehmens sein. | Eisenbahnunternehmens sein. |
Gesehen, um dem Gesetz vom 11. Januar 2019 zur Abänderung des | Gesehen, um dem Gesetz vom 11. Januar 2019 zur Abänderung des |
Eisenbahngesetzbuches beigefügt zu werden | Eisenbahngesetzbuches beigefügt zu werden |