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Loi modifiant le Code ferroviaire. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de Spoorcodex. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 11 JANVIER 2019. - Loi modifiant le Code ferroviaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 11 janvier 2019 modifiant le Code ferroviaire (Moniteur belge FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 11 JANUARI 2019. - Wet tot wijziging van de Spoorcodex. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11 januari 2019 tot wijziging van de Spoorcodex (Belgisch Staatsblad van
du 6 février 2019, err. du 7 mars 2019). 6 februari 2019, err. van 7 maart 2019).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
Generaldirektion Nachhaltige Mobilitäts- und Eisenbahnpolitik Generaldirektion Nachhaltige Mobilitäts- und Eisenbahnpolitik
11. JANUAR 2019 - Gesetz zur Abänderung des Eisenbahngesetzbuches 11. JANUAR 2019 - Gesetz zur Abänderung des Eisenbahngesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2016/2370 des Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2016/2370 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur
Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes
für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der
Eisenbahninfrastruktur um. Eisenbahninfrastruktur um.
Art. 3 - Artikel 3 des Eisenbahngesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 3 - Artikel 3 des Eisenbahngesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 23. November 2017, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 23. November 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 29 wird wie folgt ersetzt: 1. Nummer 29 wird wie folgt ersetzt:
""Infrastrukturbetreiber": jede Stelle oder jedes Unternehmen, die ""Infrastrukturbetreiber": jede Stelle oder jedes Unternehmen, die
beziehungsweise das zuständig ist für den Betrieb, die Instandhaltung beziehungsweise das zuständig ist für den Betrieb, die Instandhaltung
und die Erneuerung der Eisenbahninfrastruktur innerhalb eines Netzes und die Erneuerung der Eisenbahninfrastruktur innerhalb eines Netzes
und für die Beteiligung an deren Ausbau gemäß den in vorliegendem und für die Beteiligung an deren Ausbau gemäß den in vorliegendem
Gesetzbuch und gegebenenfalls im Gesetz vom 21. März 1991 zur Gesetzbuch und gegebenenfalls im Gesetz vom 21. März 1991 zur
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen im Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen im
Rahmen der allgemeinen Politik zur Entwicklung und Finanzierung der Rahmen der allgemeinen Politik zur Entwicklung und Finanzierung der
Eisenbahninfrastruktur festgelegten Regeln,". Eisenbahninfrastruktur festgelegten Regeln,".
2. Artikel 3 wird durch die Nummern 79, 80 und 81 mit folgendem 2. Artikel 3 wird durch die Nummern 79, 80 und 81 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"79. "Ausbau der Eisenbahninfrastruktur": Netzplanung, Finanz- und "79. "Ausbau der Eisenbahninfrastruktur": Netzplanung, Finanz- und
Investitionsplanung sowie Bau und Umrüstung der Fahrwege, Investitionsplanung sowie Bau und Umrüstung der Fahrwege,
80. "Instandhaltung der Eisenbahninfrastruktur": Arbeiten zur 80. "Instandhaltung der Eisenbahninfrastruktur": Arbeiten zur
Erhaltung des Zustands und der Kapazität der bestehenden Erhaltung des Zustands und der Kapazität der bestehenden
Infrastruktur, Infrastruktur,
81. "Interessenkonflikt": Situationen, in denen eine Person selbst 81. "Interessenkonflikt": Situationen, in denen eine Person selbst
oder über eine Mittelsperson ein persönliches Interesse hat, das die oder über eine Mittelsperson ein persönliches Interesse hat, das die
unparteiische und objektive Ausübung ihrer Aufgaben beeinflussen oder unparteiische und objektive Ausübung ihrer Aufgaben beeinflussen oder
die begründete Vermutung eines solchen Einflusses entstehen lassen die begründete Vermutung eines solchen Einflusses entstehen lassen
kann." kann."
Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 4/2/1 mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 4/2/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 4/2/1 - § 1 - Mitglieder des Verwaltungsrates des "Art. 4/2/1 - § 1 - Mitglieder des Verwaltungsrates des
Infrastrukturbetreibers, Mitglieder des Direktionsausschusses, Infrastrukturbetreibers, Mitglieder des Direktionsausschusses,
Personen, die beauftragt sind, Entscheidungen über wesentliche Personen, die beauftragt sind, Entscheidungen über wesentliche
Funktionen, Verkehrsmanagement und Instandhaltungsplanung zu treffen, Funktionen, Verkehrsmanagement und Instandhaltungsplanung zu treffen,
handeln diskriminierungsfrei und ihre Unparteilichkeit darf nicht handeln diskriminierungsfrei und ihre Unparteilichkeit darf nicht
durch Interessenkonflikte beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck durch Interessenkonflikte beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck
erstellen sie bei ihrem Amtsantritt eine Erklärung über das erstellen sie bei ihrem Amtsantritt eine Erklärung über das
Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten, die sie dem Kontrollorgan Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten, die sie dem Kontrollorgan
übermitteln und deren Muster in Anlage 28 aufgenommen ist. übermitteln und deren Muster in Anlage 28 aufgenommen ist.
Ein und dieselbe Person darf nicht gleichzeitig: Ein und dieselbe Person darf nicht gleichzeitig:
1. Mitglied des Verwaltungsrates und/oder Mitglied des 1. Mitglied des Verwaltungsrates und/oder Mitglied des
Direktionsausschusses eines Infrastrukturbetreibers und Mitglied des Direktionsausschusses eines Infrastrukturbetreibers und Mitglied des
Verwaltungsrates und/oder des Direktionsausschusses eines Verwaltungsrates und/oder des Direktionsausschusses eines
Eisenbahnunternehmens sein, Eisenbahnunternehmens sein,
2. mit Entscheidungen über wesentliche Funktionen, Verkehrsmanagement 2. mit Entscheidungen über wesentliche Funktionen, Verkehrsmanagement
und Instandhaltungsplanung beauftragt sein, und Mitglied des und Instandhaltungsplanung beauftragt sein, und Mitglied des
Verwaltungsrates und/oder des Direktionsausschusses eines Verwaltungsrates und/oder des Direktionsausschusses eines
Eisenbahnunternehmens sein. Eisenbahnunternehmens sein.
§ 2 - Entstehen keine Interessenkonflikte und ist die Vertraulichkeit § 2 - Entstehen keine Interessenkonflikte und ist die Vertraulichkeit
der Geschäftsgeheimnisse gewährleistet, können Infrastrukturbetreiber: der Geschäftsgeheimnisse gewährleistet, können Infrastrukturbetreiber:
1. Funktionen an eine andere Stelle auslagern, sofern diese Stelle 1. Funktionen an eine andere Stelle auslagern, sofern diese Stelle
kein Eisenbahnunternehmen ist, kein Eisenbahnunternehmen kontrolliert kein Eisenbahnunternehmen ist, kein Eisenbahnunternehmen kontrolliert
oder nicht von einem Eisenbahnunternehmen kontrolliert wird, oder nicht von einem Eisenbahnunternehmen kontrolliert wird,
2. die Durchführung von Arbeiten und damit verbundenen Aufgaben 2. die Durchführung von Arbeiten und damit verbundenen Aufgaben
hinsichtlich des Ausbaus, der Instandhaltung und der Erneuerung der hinsichtlich des Ausbaus, der Instandhaltung und der Erneuerung der
Eisenbahninfrastruktur an Eisenbahnunternehmen oder Unternehmen Eisenbahninfrastruktur an Eisenbahnunternehmen oder Unternehmen
auslagern, die das Eisenbahnunternehmen kontrollieren oder von dem auslagern, die das Eisenbahnunternehmen kontrollieren oder von dem
Eisenbahnunternehmen kontrolliert werden. Eisenbahnunternehmen kontrolliert werden.
Infrastrukturbetreiber behalten die Aufsichtsbefugnis über und tragen Infrastrukturbetreiber behalten die Aufsichtsbefugnis über und tragen
gemäß Artikel 94 die Verantwortung für die Wahrnehmung der in Artikel gemäß Artikel 94 die Verantwortung für die Wahrnehmung der in Artikel
3 Nr. 29 genannten Funktionen. 3 Nr. 29 genannten Funktionen.
Die Funktionen des Infrastrukturbetreibers können von verschiedenen Die Funktionen des Infrastrukturbetreibers können von verschiedenen
Infrastrukturbetreibern wahrgenommen werden, sofern sie die Artikel Infrastrukturbetreibern wahrgenommen werden, sofern sie die Artikel
4/1 bis 4/2/1 einhalten und die volle Verantwortung für die 4/1 bis 4/2/1 einhalten und die volle Verantwortung für die
Wahrnehmung der jeweiligen Funktionen übernehmen. Wahrnehmung der jeweiligen Funktionen übernehmen.
§ 3 - Die Einnahmen aus dem Betrieb des Infrastrukturnetzes, § 3 - Die Einnahmen aus dem Betrieb des Infrastrukturnetzes,
einschließlich öffentlicher Gelder, dürfen von Infrastrukturbetreibern einschließlich öffentlicher Gelder, dürfen von Infrastrukturbetreibern
ausschließlich zur Finanzierung ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, auch ausschließlich zur Finanzierung ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, auch
zur Bedienung ihrer Anleihen, verwendet werden. Infrastrukturbetreiber zur Bedienung ihrer Anleihen, verwendet werden. Infrastrukturbetreiber
können diese Einnahmen ebenfalls für die Zahlung von Dividenden an die können diese Einnahmen ebenfalls für die Zahlung von Dividenden an die
Eigentümer des Unternehmens verwenden, zu denen private Anteilseigner Eigentümer des Unternehmens verwenden, zu denen private Anteilseigner
gehören können. gehören können.
Infrastrukturbetreiber dürfen Eisenbahnunternehmen weder direkt noch Infrastrukturbetreiber dürfen Eisenbahnunternehmen weder direkt noch
indirekt Darlehen gewähren. indirekt Darlehen gewähren.
Eisenbahnunternehmen dürfen Infrastrukturbetreibern weder direkt noch Eisenbahnunternehmen dürfen Infrastrukturbetreibern weder direkt noch
indirekt Darlehen gewähren." indirekt Darlehen gewähren."
Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz
vom 15. Juni 2015, wird wie folgt abgeändert: vom 15. Juni 2015, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 3 wird das Wort "grenzüberschreitenden" aufgehoben. 1. In Nr. 3 wird das Wort "grenzüberschreitenden" aufgehoben.
2. Artikel 5, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, wird durch 2. Artikel 5, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, wird durch
einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 2 - Beschließt das Kontrollorgan gemäß Artikel 62 § 3 Absatz 1 Nr. " § 2 - Beschließt das Kontrollorgan gemäß Artikel 62 § 3 Absatz 1 Nr.
5, dass die Ausübung des in Artikel 5 Nr. 3 erwähnten Zugangsrechts 5, dass die Ausübung des in Artikel 5 Nr. 3 erwähnten Zugangsrechts
das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrags gefährden würde, so setzt es den Minister Dienstleistungsauftrags gefährden würde, so setzt es den Minister
unverzüglich hiervon in Kenntnis, der nur in diesem Fall die Annahme unverzüglich hiervon in Kenntnis, der nur in diesem Fall die Annahme
einer Entscheidung zur Einschränkung dieses Zugangsrechts durch einen einer Entscheidung zur Einschränkung dieses Zugangsrechts durch einen
im Ministerrat beratenen Erlass vorschlagen kann. Zu diesem Zweck wird im Ministerrat beratenen Erlass vorschlagen kann. Zu diesem Zweck wird
der vorerwähnte Königliche Erlass dem Infrastrukturbetreiber der vorerwähnte Königliche Erlass dem Infrastrukturbetreiber
spätestens zwei Monate, nachdem die Entscheidung des Kontrollorgans spätestens zwei Monate, nachdem die Entscheidung des Kontrollorgans
dem Minister notifiziert wurde, zur Kenntnis gebracht." dem Minister notifiziert wurde, zur Kenntnis gebracht."
Art. 6 - Artikel 6 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. Art. 6 - Artikel 6 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 9 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 7 - Artikel 9 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 15. Juni 2015, wird durch einen Paragraphen 10 mit folgendem vom 15. Juni 2015, wird durch einen Paragraphen 10 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
" § 10 - Kann einem Antrag auf Zugang zu Serviceeinrichtungen oder " § 10 - Kann einem Antrag auf Zugang zu Serviceeinrichtungen oder
schienenverkehrsbezogenen Leistungen nach dem Koordinierungsverfahren schienenverkehrsbezogenen Leistungen nach dem Koordinierungsverfahren
nicht entsprochen werden, so setzt der Betreiber einer in Anlage 1 Nr. nicht entsprochen werden, so setzt der Betreiber einer in Anlage 1 Nr.
2 erwähnten Serviceeinrichtung das Kontrollorgan unverzüglich davon in 2 erwähnten Serviceeinrichtung das Kontrollorgan unverzüglich davon in
Kenntnis, wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der Kenntnis, wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der
Kommission vom 22. November 2017 über den Zugang zu Kommission vom 22. November 2017 über den Zugang zu
Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen
vorgesehen." vorgesehen."
Art. 8 - Artikel 25 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit Art. 8 - Artikel 25 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Im Falle einer Störung, die mögliche Auswirkungen auf den "Im Falle einer Störung, die mögliche Auswirkungen auf den
grenzüberschreitenden Verkehr hat, geben Infrastrukturbetreiber alle grenzüberschreitenden Verkehr hat, geben Infrastrukturbetreiber alle
relevanten Informationen an andere Infrastrukturbetreiber weiter, relevanten Informationen an andere Infrastrukturbetreiber weiter,
deren Netz und Verkehr von dieser Störung betroffen sein könnten. Die deren Netz und Verkehr von dieser Störung betroffen sein könnten. Die
betreffenden Infrastrukturbetreiber arbeiten zusammen, um den betreffenden Infrastrukturbetreiber arbeiten zusammen, um den
grenzüberschreitenden Verkehr wieder zu normalisieren". grenzüberschreitenden Verkehr wieder zu normalisieren".
Art. 9 - In Titel 3 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein Art. 9 - In Titel 3 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein
Abschnitt 5 mit der Überschrift "Planung der Instandhaltungs- oder Abschnitt 5 mit der Überschrift "Planung der Instandhaltungs- oder
Erneuerungsarbeiten" eingefügt. Erneuerungsarbeiten" eingefügt.
Art. 10 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Artikel Art. 10 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Artikel
26/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 26/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 26/1 - Hinsichtlich der langfristigen Planung größerer "Art. 26/1 - Hinsichtlich der langfristigen Planung größerer
Instandhaltungs- und/oder Erneuerungsarbeiten an der Instandhaltungs- und/oder Erneuerungsarbeiten an der
Eisenbahninfrastruktur und/oder der Umrüstung der Eisenbahninfrastruktur und/oder der Umrüstung der
Eisenbahninfrastruktur konsultiert der Infrastrukturbetreiber die Eisenbahninfrastruktur konsultiert der Infrastrukturbetreiber die
Antragsteller und trägt den vorgebrachten Anliegen im bestmöglichen Antragsteller und trägt den vorgebrachten Anliegen im bestmöglichen
Umfang Rechnung. Umfang Rechnung.
Die Planung von Instandhaltungsarbeiten wird vom Die Planung von Instandhaltungsarbeiten wird vom
Infrastrukturbetreiber in diskriminierungsfreier Weise durchgeführt." Infrastrukturbetreiber in diskriminierungsfreier Weise durchgeführt."
Art. 11 - In Titel 3 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein Art. 11 - In Titel 3 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein
Abschnitt 6 mit der Überschrift "Kooperationsvereinbarung" eingefügt. Abschnitt 6 mit der Überschrift "Kooperationsvereinbarung" eingefügt.
Art. 12 - In Abschnitt 6, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel Art. 12 - In Abschnitt 6, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel
26/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 26/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 26/2 - Unbeschadet des Artikels 156ter des Gesetzes vom 21. März "Art. 26/2 - Unbeschadet des Artikels 156ter des Gesetzes vom 21. März
1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher
Wirtschaftsunternehmen dürfen Infrastrukturbetreiber in Wirtschaftsunternehmen dürfen Infrastrukturbetreiber in
diskriminierungsfreier Weise Kooperationsvereinbarungen mit einem oder diskriminierungsfreier Weise Kooperationsvereinbarungen mit einem oder
mehreren Eisenbahnunternehmen schließen, die den Kunden Vorteile mehreren Eisenbahnunternehmen schließen, die den Kunden Vorteile
bieten sollen, wie niedrigere Kosten oder höhere Leistungsfähigkeit bieten sollen, wie niedrigere Kosten oder höhere Leistungsfähigkeit
des von der Vereinbarung erfassten Teils des Netzes. des von der Vereinbarung erfassten Teils des Netzes.
Das Kontrollorgan wird vor dem Abschluss solcher Vereinbarungen Das Kontrollorgan wird vor dem Abschluss solcher Vereinbarungen
informiert." informiert."
Art. 13 - In Titel 3 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein Art. 13 - In Titel 3 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein
Abschnitt 7 mit der Überschrift "Koordinierungsmechanismen" eingefügt. Abschnitt 7 mit der Überschrift "Koordinierungsmechanismen" eingefügt.
Art. 14 - In Abschnitt 7, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel Art. 14 - In Abschnitt 7, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel
26/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 26/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 26/3 - § 1 - Infrastrukturbetreiber setzen einen geeigneten "Art. 26/3 - § 1 - Infrastrukturbetreiber setzen einen geeigneten
Koordinierungsmechanismus ein, um die Koordinierung zwischen den Koordinierungsmechanismus ein, um die Koordinierung zwischen den
Antragstellern, dem FÖD Mobilität und Transportwesen und, sofern dies Antragstellern, dem FÖD Mobilität und Transportwesen und, sofern dies
notwendig ist, anderen Beteiligten des Sektors sicherzustellen. Das notwendig ist, anderen Beteiligten des Sektors sicherzustellen. Das
Kontrollorgan nimmt als Beobachter teil. Die Koordinierung betrifft Kontrollorgan nimmt als Beobachter teil. Die Koordinierung betrifft
unter anderem Folgendes: unter anderem Folgendes:
1. den Bedarf der Antragsteller hinsichtlich Erhaltung und Ausbau der 1. den Bedarf der Antragsteller hinsichtlich Erhaltung und Ausbau der
Infrastrukturkapazität, Infrastrukturkapazität,
2. den Inhalt und die Umsetzung der nutzerorientierten Zielvorgaben 2. den Inhalt und die Umsetzung der nutzerorientierten Zielvorgaben
der in Artikel 47 erwähnten vertraglichen Vereinbarungen sowie der in der in Artikel 47 erwähnten vertraglichen Vereinbarungen sowie der in
Artikel 47 § 2 erwähnten Anreize, Artikel 47 § 2 erwähnten Anreize,
3. den Inhalt und die Umsetzung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen, 3. den Inhalt und die Umsetzung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen,
4. Fragen der Intermodalität und Interoperabilität, 4. Fragen der Intermodalität und Interoperabilität,
5. sonstige Fragen zu den Bedingungen für den Zugang zur 5. sonstige Fragen zu den Bedingungen für den Zugang zur
Infrastruktur, der Nutzung der Infrastruktur sowie zur Qualität der Infrastruktur, der Nutzung der Infrastruktur sowie zur Qualität der
Dienstleistungen des Infrastrukturbetreibers. Dienstleistungen des Infrastrukturbetreibers.
Gegebenenfalls erstellt und veröffentlicht der Infrastrukturbetreiber Gegebenenfalls erstellt und veröffentlicht der Infrastrukturbetreiber
in Konsultation mit den Beteiligten Leitlinien für die Koordinierung. in Konsultation mit den Beteiligten Leitlinien für die Koordinierung.
Die Koordinierung erfolgt mindestens ein Mal jährlich, und der Die Koordinierung erfolgt mindestens ein Mal jährlich, und der
Infrastrukturbetreiber veröffentlicht auf seiner Website einen Infrastrukturbetreiber veröffentlicht auf seiner Website einen
Überblick über die gemäß vorliegendem Artikel durchgeführten Überblick über die gemäß vorliegendem Artikel durchgeführten
Tätigkeiten. Tätigkeiten.
Im Rahmen der in vorliegendem Artikel vorgesehenen Koordinierung Im Rahmen der in vorliegendem Artikel vorgesehenen Koordinierung
setzen Infrastrukturbetreiber die von allen in Absatz 1 erwähnten setzen Infrastrukturbetreiber die von allen in Absatz 1 erwähnten
Beteiligten beantragten Punkte auf die Tagesordnung. Beteiligten beantragten Punkte auf die Tagesordnung.
Die in vorliegendem Artikel vorgesehene Koordinierung berührt weder Die in vorliegendem Artikel vorgesehene Koordinierung berührt weder
das Recht der Antragsteller, das Kontrollorgan zu befassen, noch die das Recht der Antragsteller, das Kontrollorgan zu befassen, noch die
Befugnisse dieses Organs. Befugnisse dieses Organs.
§ 2 - Infrastrukturbetreiber arbeiten in einem gemäß Artikel 7f der § 2 - Infrastrukturbetreiber arbeiten in einem gemäß Artikel 7f der
Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen
Eisenbahnraums eingerichteten Europäischen Netzwerk der Eisenbahnraums eingerichteten Europäischen Netzwerk der
Infrastrukturbetreiber zusammen." Infrastrukturbetreiber zusammen."
Art. 15 - Artikel 31 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 15 - Artikel 31 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 15. Juni 2015, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 15. Juni 2015, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 31 - Beabsichtigt ein Antragsteller, Fahrwegkapazität mit dem "Art. 31 - Beabsichtigt ein Antragsteller, Fahrwegkapazität mit dem
Ziel zu beantragen, einen Personenverkehrsdienst zu betreiben, so Ziel zu beantragen, einen Personenverkehrsdienst zu betreiben, so
unterrichtet er den Infrastrukturbetreiber und das Kontrollorgan unterrichtet er den Infrastrukturbetreiber und das Kontrollorgan
darüber mindestens 18 Monate vor Inkrafttreten des Netzfahrplans, auf darüber mindestens 18 Monate vor Inkrafttreten des Netzfahrplans, auf
den sich der Antrag auf Fahrwegkapazität bezieht. den sich der Antrag auf Fahrwegkapazität bezieht.
Damit das Kontrollorgan die möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen Damit das Kontrollorgan die möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen
auf bestehende öffentliche Dienstleistungsaufträge bewerten kann, auf bestehende öffentliche Dienstleistungsaufträge bewerten kann,
sorgt das Kontrollorgan dafür, dass der Minister, der durch einen sorgt das Kontrollorgan dafür, dass der Minister, der durch einen
öffentlichen Dienstleistungsauftrag geregelte Schienenverkehrsdienste öffentlichen Dienstleistungsauftrag geregelte Schienenverkehrsdienste
auf dieser Strecke vergeben hat, und die Eisenbahnunternehmen, die auf auf dieser Strecke vergeben hat, und die Eisenbahnunternehmen, die auf
der Strecke dieses Personenverkehrsdienstes den öffentlichen der Strecke dieses Personenverkehrsdienstes den öffentlichen
Dienstleistungsauftrag erfüllen, darüber binnen zehn Tagen Dienstleistungsauftrag erfüllen, darüber binnen zehn Tagen
unterrichtet werden." unterrichtet werden."
Art. 16 - In Artikel 33 § 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter Art. 16 - In Artikel 33 § 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter
"in Anlage 3" durch die Wörter "in Anhang VII der Richtlinie "in Anlage 3" durch die Wörter "in Anhang VII der Richtlinie
2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November
2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums" 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums"
ersetzt. ersetzt.
Art. 17 - Artikel 37 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 17 - Artikel 37 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 15. Juni 2015, wird durch einen Absatz mit folgendem Gesetz vom 15. Juni 2015, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Das Kontrollorgan kann vom Infrastrukturbetreiber verlangen, ihm "Das Kontrollorgan kann vom Infrastrukturbetreiber verlangen, ihm
diese Informationen zur Verfügung zu stellen." diese Informationen zur Verfügung zu stellen."
Art. 18 - In Artikel 52/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 18 - In Artikel 52/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 15. Juni 2015, werden die Wörter "in der Entscheidung Gesetz vom 15. Juni 2015, werden die Wörter "in der Entscheidung
2009/561/EG" jeweils durch die Wörter "in der Verordnung (EU) 2016/919 2009/561/EG" jeweils durch die Wörter "in der Verordnung (EU) 2016/919
der Kommission" ersetzt. der Kommission" ersetzt.
Art. 19 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 19 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 20 - In Artikel 62 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 20 - In Artikel 62 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird Nr. 5 wie abgeändert durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird Nr. 5 wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"5. bestimmt, ob die Ausübung des in Artikel 5 Nr. 3 erwähnten "5. bestimmt, ob die Ausübung des in Artikel 5 Nr. 3 erwähnten
Zugangsrechts das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Zugangsrechts das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrags gefährden würde, wenn dieses Recht auf Dienstleistungsauftrags gefährden würde, wenn dieses Recht auf
derselben Strecke wie derjenigen, die Gegenstand dieses öffentlichen derselben Strecke wie derjenigen, die Gegenstand dieses öffentlichen
Dienstleistungsauftrags ist, oder einer Alternativstrecke ausgeübt Dienstleistungsauftrags ist, oder einer Alternativstrecke ausgeübt
wird. Gegebenenfalls kann der Minister das in Artikel 5 Nr. 3 erwähnte wird. Gegebenenfalls kann der Minister das in Artikel 5 Nr. 3 erwähnte
Zugangsrecht gemäß Artikel 5 § 2 einschränken. Zugangsrecht gemäß Artikel 5 § 2 einschränken.
Die Frage, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Die Frage, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrags gefährdet würde, wird vom Kontrollorgan anhand Dienstleistungsauftrags gefährdet würde, wird vom Kontrollorgan anhand
einer objektiven wirtschaftlichen Analyse auf der Grundlage vorab einer objektiven wirtschaftlichen Analyse auf der Grundlage vorab
festgelegter Kriterien beurteilt. Die Beurteilung erfolgt, nachdem festgelegter Kriterien beurteilt. Die Beurteilung erfolgt, nachdem
einer oder mehrere der nachstehend aufgeführten Beteiligten binnen einer oder mehrere der nachstehend aufgeführten Beteiligten binnen
einem Monat nach Eingang der Informationen über den geplanten einem Monat nach Eingang der Informationen über den geplanten
Personenverkehrsdienst einen entsprechenden Antrag gestellt hat bzw. Personenverkehrsdienst einen entsprechenden Antrag gestellt hat bzw.
haben: haben:
a) der Minister, a) der Minister,
b) der Infrastrukturbetreiber, b) der Infrastrukturbetreiber,
c) das Eisenbahnunternehmen, das den öffentlichen c) das Eisenbahnunternehmen, das den öffentlichen
Dienstleistungsauftrag erfüllt. Dienstleistungsauftrag erfüllt.
Das Kontrollorgan teilt die Gründe für seine Entscheidung mit und gibt Das Kontrollorgan teilt die Gründe für seine Entscheidung mit und gibt
an, unter welchen Bedingungen einer der folgenden Beteiligten binnen an, unter welchen Bedingungen einer der folgenden Beteiligten binnen
einem Monat nach der Notifizierung eine erneute Prüfung der einem Monat nach der Notifizierung eine erneute Prüfung der
Entscheidung verlangen kann: Entscheidung verlangen kann:
a) der Minister, a) der Minister,
b) der Infrastrukturbetreiber, b) der Infrastrukturbetreiber,
c) das Eisenbahnunternehmen, das den öffentlichen c) das Eisenbahnunternehmen, das den öffentlichen
Dienstleistungsauftrag erfüllt, Dienstleistungsauftrag erfüllt,
d) das Eisenbahnunternehmen, das den Zugang beantragt. d) das Eisenbahnunternehmen, das den Zugang beantragt.
Beschließt das Kontrollorgan, dass das wirtschaftliche Gleichgewicht Beschließt das Kontrollorgan, dass das wirtschaftliche Gleichgewicht
eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch den geplanten eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch den geplanten
Personenverkehrsdienst gefährdet würde, so weist es auf mögliche Personenverkehrsdienst gefährdet würde, so weist es auf mögliche
Änderungen des Verkehrsdienstes hin, die die Ausübung dieses Rechts Änderungen des Verkehrsdienstes hin, die die Ausübung dieses Rechts
gewährleisten würden." gewährleisten würden."
Art. 21 - Artikel 62 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 21 - Artikel 62 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird durch eine Nr. abgeändert durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird durch eine Nr.
11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"11. überprüft, ob die gemäß Artikel 26/2 geschlossenen "11. überprüft, ob die gemäß Artikel 26/2 geschlossenen
Kooperationsvereinbarungen nicht diskriminierend sind, und überwacht Kooperationsvereinbarungen nicht diskriminierend sind, und überwacht
die Durchführung dieser Vereinbarungen." die Durchführung dieser Vereinbarungen."
Art. 22 - In Artikel 62 § 3 wird Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz Art. 22 - In Artikel 62 § 3 wird Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz
vom 15. Juni 2015, wie folgt ersetzt: vom 15. Juni 2015, wie folgt ersetzt:
"Unbeschadet der Befugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden für die "Unbeschadet der Befugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden für die
Sicherstellung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten ist das Sicherstellung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten ist das
Kontrollorgan berechtigt, die Wettbewerbssituation in den Kontrollorgan berechtigt, die Wettbewerbssituation in den
Schienenverkehrsmärkten zu überwachen und insbesondere von sich aus zu Schienenverkehrsmärkten zu überwachen und insbesondere von sich aus zu
überprüfen, ob Antragsteller hinsichtlich der in § 5 Absatz 1 Nr. 1 überprüfen, ob Antragsteller hinsichtlich der in § 5 Absatz 1 Nr. 1
bis 9 aufgeführten Elemente nicht ungerecht behandelt, diskriminiert bis 9 aufgeführten Elemente nicht ungerecht behandelt, diskriminiert
oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt werden. Es überprüft oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt werden. Es überprüft
insbesondere, ob die Schienennetz-Nutzungsbedingungen diskriminierende insbesondere, ob die Schienennetz-Nutzungsbedingungen diskriminierende
Bestimmungen enthalten oder den Infrastrukturbetreibern einen Bestimmungen enthalten oder den Infrastrukturbetreibern einen
Ermessensspielraum geben, der zur Diskriminierung von Antragstellern Ermessensspielraum geben, der zur Diskriminierung von Antragstellern
genutzt werden kann." genutzt werden kann."
Art. 23 - Artikel 62 § 5 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 23 - Artikel 62 § 5 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird durch die abgeändert durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird durch die
Nummern 7, 8 und 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Nummern 7, 8 und 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"7. das Verkehrsmanagement, "7. das Verkehrsmanagement,
8. die Erneuerungsplanung und die geplante oder ungeplante 8. die Erneuerungsplanung und die geplante oder ungeplante
Instandhaltung, Instandhaltung,
9. die Erfüllung der in den Artikeln 4/2/1, 26/1 und 26/2 erwähnten 9. die Erfüllung der in den Artikeln 4/2/1, 26/1 und 26/2 erwähnten
Anforderungen." Anforderungen."
Art. 24 - Artikel 63 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 24 - Artikel 63 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 23. November 2017, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 23. November 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 werden die Wörter "in Übereinstimmung mit den Artikeln 64 1. In § 3 werden die Wörter "in Übereinstimmung mit den Artikeln 64
und 65" aufgehoben. und 65" aufgehoben.
2. In § 4 Absatz 1 wird der Satz "Das Kontrollorgan ist befugt, Audits 2. In § 4 Absatz 1 wird der Satz "Das Kontrollorgan ist befugt, Audits
vorzunehmen oder externe Kontrollen von dem Infrastrukturbetreiber, vorzunehmen oder externe Kontrollen von dem Infrastrukturbetreiber,
Betreibern von Serviceeinrichtungen und gegebenenfalls Betreibern von Serviceeinrichtungen und gegebenenfalls
Eisenbahnunternehmen einzuleiten, um festzustellen, ob die Eisenbahnunternehmen einzuleiten, um festzustellen, ob die
Bestimmungen zur getrennten Buchführung gemäß Artikel 4 eingehalten Bestimmungen zur getrennten Buchführung gemäß Artikel 4 eingehalten
werden" durch den Satz "Das Kontrollorgan ist befugt, Audits werden" durch den Satz "Das Kontrollorgan ist befugt, Audits
vorzunehmen oder externe Kontrollen von Infrastrukturbetreibern, vorzunehmen oder externe Kontrollen von Infrastrukturbetreibern,
Betreibern von Serviceeinrichtungen und gegebenenfalls Betreibern von Serviceeinrichtungen und gegebenenfalls
Eisenbahnunternehmen einzuleiten, um festzustellen, ob die Eisenbahnunternehmen einzuleiten, um festzustellen, ob die
Bestimmungen zur getrennten Buchführung gemäß Artikel 4 und die Bestimmungen zur getrennten Buchführung gemäß Artikel 4 und die
Bestimmungen zur finanziellen Transparenz gemäß Artikel 4/2/1 § 3 Bestimmungen zur finanziellen Transparenz gemäß Artikel 4/2/1 § 3
eingehalten werden". eingehalten werden".
Art. 25 - Artikel 66/4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 25 - Artikel 66/4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 15. Juni 2015, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 15. Juni 2015, wird wie folgt abgeändert:
1. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 1. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 2/1 - In Angelegenheiten, die einen grenzüberschreitenden " § 2/1 - In Angelegenheiten, die einen grenzüberschreitenden
Verkehrsdienst betreffen und in denen Entscheidungen des Verkehrsdienst betreffen und in denen Entscheidungen des
Kontrollorgans und eines Kontrollorgans eines anderen Mitgliedstaats Kontrollorgans und eines Kontrollorgans eines anderen Mitgliedstaats
erforderlich sind, arbeiten die betreffenden Kontrollorgane bei der erforderlich sind, arbeiten die betreffenden Kontrollorgane bei der
Ausarbeitung ihrer jeweiligen Entscheidungen zusammen." Ausarbeitung ihrer jeweiligen Entscheidungen zusammen."
2. Paragraph 8 wird durch folgenden Satz ergänzt: 2. Paragraph 8 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Diese gemeinsamen Grundsätze und Verfahren enthalten unter anderem "Diese gemeinsamen Grundsätze und Verfahren enthalten unter anderem
Regelungen für die Beilegung von Rechtsstreiten im Rahmen von § 2/1." Regelungen für die Beilegung von Rechtsstreiten im Rahmen von § 2/1."
Art. 26 - Anlage 3 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. Art. 26 - Anlage 3 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.
Art. 27 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner Art. 27 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme:
1. der Artikel 5, 6, 15 und 20, die am 1. Januar 2019 in Kraft treten, 1. der Artikel 5, 6, 15 und 20, die am 1. Januar 2019 in Kraft treten,
2. von Artikel 7, der am 1. Juni 2019 in Kraft tritt. 2. von Artikel 7, der am 1. Juni 2019 in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Januar 2019 Gegeben zu Brüssel, den 11. Januar 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
Anlage zum Gesetz vom 11. Januar 2019 zur Abänderung des Anlage zum Gesetz vom 11. Januar 2019 zur Abänderung des
Eisenbahngesetzbuches Eisenbahngesetzbuches
Anlage 28 zum Eisenbahngesetzbuch Anlage 28 zum Eisenbahngesetzbuch
Anlage 28 Anlage 28
Erklärung über das Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten Erklärung über das Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten
Der/Die Unterzeichnete Der/Die Unterzeichnete
.......................................................................................................................... ..........................................................................................................................
(Vorname, Nachname), erklärt, sich nicht in einem Interessenkonflikt (Vorname, Nachname), erklärt, sich nicht in einem Interessenkonflikt
im Sinne von Artikel 4/2/1 § 1 Absatz 2 des Eisenbahngesetzbuches zu im Sinne von Artikel 4/2/1 § 1 Absatz 2 des Eisenbahngesetzbuches zu
befinden. befinden.
Art. 4/2/1 - § 1 - Mitglieder des Verwaltungsrates des Art. 4/2/1 - § 1 - Mitglieder des Verwaltungsrates des
Infrastrukturbetreibers, Mitglieder des Direktionsausschusses, Infrastrukturbetreibers, Mitglieder des Direktionsausschusses,
Personen, die beauftragt sind, Entscheidungen über wesentliche Personen, die beauftragt sind, Entscheidungen über wesentliche
Funktionen, Verkehrsmanagement und Instandhaltungsplanung zu treffen, Funktionen, Verkehrsmanagement und Instandhaltungsplanung zu treffen,
handeln diskriminierungsfrei und ihre Unparteilichkeit darf nicht handeln diskriminierungsfrei und ihre Unparteilichkeit darf nicht
durch Interessenkonflikte beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck durch Interessenkonflikte beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck
erstellen sie bei ihrem Amtsantritt eine Erklärung über das erstellen sie bei ihrem Amtsantritt eine Erklärung über das
Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten, die sie dem Kontrollorgan Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten, die sie dem Kontrollorgan
übermitteln und deren Muster in Anlage 28 aufgenommen ist. übermitteln und deren Muster in Anlage 28 aufgenommen ist.
Ein und dieselbe Person darf nicht gleichzeitig: Ein und dieselbe Person darf nicht gleichzeitig:
1. Mitglied des Verwaltungsrates und/oder Mitglied des 1. Mitglied des Verwaltungsrates und/oder Mitglied des
Direktionsausschusses eines Infrastrukturbetreibers und Mitglied des Direktionsausschusses eines Infrastrukturbetreibers und Mitglied des
Verwaltungsrates und/oder des Direktionsausschusses eines Verwaltungsrates und/oder des Direktionsausschusses eines
Eisenbahnunternehmens sein, Eisenbahnunternehmens sein,
2. mit Entscheidungen über wesentliche Funktionen, Verkehrsmanagement 2. mit Entscheidungen über wesentliche Funktionen, Verkehrsmanagement
und Instandhaltungsplanung beauftragt sein, und Mitglied des und Instandhaltungsplanung beauftragt sein, und Mitglied des
Verwaltungsrates und/oder des Direktionsausschusses eines Verwaltungsrates und/oder des Direktionsausschusses eines
Eisenbahnunternehmens sein. Eisenbahnunternehmens sein.
Gesehen, um dem Gesetz vom 11. Januar 2019 zur Abänderung des Gesehen, um dem Gesetz vom 11. Januar 2019 zur Abänderung des
Eisenbahngesetzbuches beigefügt zu werden Eisenbahngesetzbuches beigefügt zu werden
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