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Loi du 11 août 1961
publié le 20 mars 2018

Loi portant approbation de la Convention concernant la reconnaissance et l'exécution des décisions en matière d'obligations alimentaires envers les enfants, signée à La Haye, le 15 avril 1958. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2018011050
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20/03/2018
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11/08/1961
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eli/loi/1961/08/11/2018011050/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


11 AOUT 1961. - Loi portant approbation de la Convention concernant la reconnaissance et l'exécution des décisions en matière d'obligations alimentaires envers les enfants, signée à La Haye, le 15 avril 1958. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 11 août 1961 portant approbation de la Convention concernant la reconnaissance et l'exécution des décisions en matière d'obligations alimentaires envers les enfants, signée à La Haye, le 15 avril 1958 (Moniteur belge du 28 octobre 1961).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande de Malmedy.

MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN UND DES AUSSENHANDELS 11. AUGUST 1961 - Gesetz zur Billigung des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Sachen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern, abgeschlossen in Den Haag am 15.April 1958 BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Einziger Artikel - Das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Sachen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern, abgeschlossen in Den Haag am 15. April 1958, wird voll und ganz wirksam.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 11. August 1961 BALDUIN Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten P.-H. SPAAK Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Minister der Öffentlichen Arbeiten J. MERLOT Mit dem Staatssiegel versehen: Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Minister der Öffentlichen Arbeiten J. MERLOT

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN IN SACHEN UNTERHALTSVERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER KINDERN Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, vom Wunsche geleitet, gemeinsame Bestimmungen zur Regelung der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Sachen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern aufzustellen, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben folgende Bestimmungen vereinbart: Artikel 1 - Zweck dieses Übereinkommens ist es, in den Vertragsstaaten die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über Klagen internationalen oder innerstaatlichen Charakters sicherzustellen, die den Unterhaltsanspruch eines ehelichen, nichtehelichen oder adoptierten Kindes zum Gegenstand haben, das unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Enthält die Entscheidung auch Bestimmungen über einen anderen Gegenstand als die Unterhaltsverpflichtung, so bleibt die Wirkung des Übereinkommens auf die Unterhaltsverpflichtung beschränkt.

Dieses Übereinkommen findet auf Entscheidungen in Unterhaltssachen zwischen Seitenverwandten keine Anwendung.

Art. 2 - Unterhaltsentscheidungen, die in einem der Vertragsstaaten ergangen sind, sind in den anderen Vertragsstaaten ohne erneute Untersuchung zur Sache anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären, 1. wenn die Behörde, die entschieden hat, nach diesem Übereinkommen zuständig war, 2.wenn die beklagte Partei nach dem Recht des Staates, dem die entscheidende Behörde angehört, ordnungsgemäß geladen oder vertreten war.

Jedoch können im Fall einer Versäumnisentscheidung die Anerkennung und die Vollstreckung versagt werden, wenn die Vollstreckungsbehörde in Anbetracht der Umstände des Falles der Ansicht ist, dass die säumige Partei ohne ihr Verschulden von dem Verfahren keine Kenntnis hatte oder sich in ihm nicht verteidigen konnte, 3. wenn die Entscheidung in dem Staat, in dem sie ergangen ist, formelle Rechtskraft erlangt hat. Jedoch werden vorläufig vollstreckbare Entscheidungen und vorläufige Maßnahmen trotz der Möglichkeit, sie anzufechten, von der Vollstreckungsbehörde für vollstreckbar erklärt, wenn in dem Staat, dem diese Behörde angehört, gleichartige Entscheidungen erlassen und vollstreckt werden können, 4. wenn die Entscheidung nicht in Widerspruch zu einer Entscheidung steht, die über denselben Gegenstand und zwischen denselben Parteien in dem Staat ergangen ist, in dem sie geltend gemacht wird. Die Anerkennung und die Vollstreckung können verweigert werden, wenn in dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, vor ihrem Erlass dieselbe Sache rechtshängig war, 5. wenn die Entscheidung mit der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, nicht offensichtlich unvereinbar ist. Art. 3 - Nach diesem Übereinkommen sind für den Erlass von Unterhaltsentscheidungen folgende Behörden zuständig: 1. die Behörden des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Unterhaltspflichtige zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Wohnort hatte;2. die Behörden des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Unterhaltsberechtigte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Wohnort hatte;3. die Behörde, deren Zuständigkeit sich der Unterhaltspflichtige entweder ausdrücklich oder dadurch unterworfen hat, dass er sich, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache eingelassen hat. Art. 4 - Die Partei, die sich auf eine Entscheidung beruft oder ihre Vollstreckung beantragt, hat folgende Unterlagen beizubringen: 1. eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Echtheit erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;2. die Urkunden, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung vollstreckbar ist;3. im Falle einer Versäumnisentscheidung eine beglaubigte Abschrift des verfahrenseinleitenden Akts und die Urkunden, aus denen sich die ordnungsgemäße Zustellung dieses Akts ergibt. Art. 5 - Die Prüfung der Vollstreckungsbehörde beschränkt sich auf die in Artikel 2 erwähnten Voraussetzungen und die in Artikel 4 aufgezählten Urkunden.

Art. 6 - Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Exequaturverfahren nach dem Recht des Staates, dem die Vollstreckungsbehörde angehört.

Jede für vollstreckbar erklärte Entscheidung hat die gleiche Geltung und erzeugt die gleichen Wirkungen, wie wenn sie von einer zuständigen Behörde des Staates erlassen wäre, in dem die Vollstreckung beantragt wird.

Art. 7 - Ist in der Entscheidung, deren Vollstreckung beantragt wird, die Unterhaltsleistung durch regelmäßig wiederkehrende Zahlungen angeordnet worden, so wird die Vollstreckung sowohl wegen der bereits fällig gewordenen als auch wegen der künftig fällig werdenden Zahlungen bewilligt.

Art. 8 - Die Voraussetzungen, die in den vorstehenden Artikeln für die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Sinne dieses Übereinkommens festgelegt sind, gelten auch für Entscheidungen einer der in Artikel 3 bezeichneten Behörden, durch die eine Verurteilung zu Unterhaltsleistungen abgeändert wird.

Art. 9 - Ist einer Partei in dem Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist, Gerichtskostenhilfe gewährt worden, so kommt sie auch in deren Genuss in dem Verfahren, durch das die Vollstreckung der Entscheidung erwirkt werden soll.

In den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren braucht für die Prozesskosten keine Kaution geleistet zu werden.

In den unter dieses Übereinkommen fallenden Verfahren bedürfen die beigebrachten Urkunden keines Sichtvermerkes und keiner Legalisation.

Art. 10 - Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den Transfer der aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern zugesprochenen Beträge zu erleichtern.

Art. 11 - Dieses Übereinkommen hindert den Unterhaltsberechtigten nicht, sich auf sonstige Bestimmungen zu berufen, die nach dem innerstaatlichen Recht des Landes, in dem die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, oder nach einem anderen zwischen den Vertragsstaaten in Kraft befindlichen Abkommen auf die Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen anwendbar sind.

Art. 12 - Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Entscheidungen, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind.

Art. 13 - Jeder Vertragsstaat gibt der Regierung der Niederlande die Behörden bekannt, die für den Erlass von Unterhaltsentscheidungen und für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen zuständig sind.

Die Regierung der Niederlande bringt diese Mitteilung den anderen Vertragsstaaten zur Kenntnis.

Art. 14 - Dieses Übereinkommen findet von Rechts wegen auf das Mutterland jedes Vertragsstaates Anwendung.

Wünscht ein Vertragsstaat die Inkraftsetzung des Übereinkommens in allen oder einzelnen anderen Hoheitsgebieten, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, so notifiziert er diese Absicht durch eine Urkunde, die beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt wird. Dieses übermittelt jedem der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift.

Diese Erklärung wirkt für die Hoheitsgebiete, die nicht zum Mutterland gehören, nur im Verhältnis zwischen dem Staat, der die Erklärung abgegeben hat, und den Staaten, die ihre Annahme erklärt haben. Die Annahmeerklärung wird beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt; dieses übermittelt jedem der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift.

Art. 15 - Dieses Übereinkommen liegt für die bei der Achten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten zur Unterzeichnung auf.

Es bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt. Über jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde wird ein Protokoll aufgenommen, wovon jedem Unterzeichnerstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.

Art. 16 - Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach der in Artikel 15 vorgesehenen Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde in Kraft.

Für jeden Unterzeichnerstaat, der später ratifiziert, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Im Falle des Artikels 14 Absatz 2 wird das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der Annahmeerklärung anwendbar.

Art. 17 - Jeder bei der auf der Achten Tagung der Haager Konferenz für internationales Privatrecht nicht vertretene Staat kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, hat seine Absicht durch eine Urkunde zu notifizieren, die beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt wird. Dieses übermittelt jedem der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift.

Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und dem Staat, der erklärt hat, diesen Beitritt anzunehmen, am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.

Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die erklärt haben, diesen Beitritt anzunehmen. Die Annahmeerklärung wird beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt; dieses übermittelt jedem der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift.

Es besteht Einverständnis darüber, dass die Hinterlegung von Beitrittsurkunden erst erfolgen kann, nachdem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 16 in Kraft getreten ist.

Art. 18 - Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt einen Vorbehalt anbringen in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen einer Behörde eines anderen Vertragsstaates, deren Zuständigkeit durch den Wohnort des Unterhaltsberechtigten begründet ist.

Ein Staat, der diesen Vorbehalt anbringt, kann nicht verlangen, dass dieses Übereinkommen auf Entscheidungen seiner Behörden angewandt wird, deren Zuständigkeit durch den Wohnort des Unterhaltsberechtigten begründet ist.

Art. 19 - Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, von dem in Artikel 16 Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt an gerechnet. Zu demselben Zeitpunkt beginnt diese Frist auch für die Staaten zu laufen, die das Übereinkommen später ratifizieren oder ihm später beitreten.

Außer im Falle einer Kündigung wird das Übereinkommen um jeweils fünf Jahre stillschweigend erneuert.

Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren; dieses gibt allen anderen Vertragsstaaten davon Kenntnis.

Die Kündigung kann sich auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete beschränken, die in einer gemäß Artikel 14 Absatz 2 erfolgten Notifikation aufgeführt sind.

Die Kündigung ist nur für den Staat wirksam, der sie notifiziert hat.

Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen in Den Haag, den 15. April 1958, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt wird und von der jedem bei der Achten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staat sowie den später beitretenden Staaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird. [Unterschriften und Ratifikationsangaben: siehe Belgisches Staatsblatt vom 28. Oktober 1961, S. 8139.] Eine Bekanntmachung mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt im Belgischem Staatsblatt veröffentlicht werden.

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