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              | Loi portant approbation de la Convention concernant la reconnaissance et l'exécution des décisions en matière d'obligations alimentaires envers les enfants, signée à La Haye, le 15 avril 1958. - Traduction allemande | Wet houdende goedkeuring van het Verdrag nopens de erkenning en de tenuitvoerlegging van beslissingen ter zake van onderhoudsverplichtingen jegens kinderen, ondertekend op 15 april 1958, te 's-Gravenhage. - Duitse vertaling | 
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | 
| 11 AOUT 1961. - Loi portant approbation de la Convention concernant la | 11 AUGUSTUS 1961. - Wet houdende goedkeuring van het Verdrag nopens de | 
| reconnaissance et l'exécution des décisions en matière d'obligations | erkenning en de tenuitvoerlegging van beslissingen ter zake van | 
| alimentaires envers les enfants, signée à La Haye, le 15 avril 1958. - | onderhoudsverplichtingen jegens kinderen, ondertekend op 15 april | 
| Traduction allemande | 1958, te 's-Gravenhage. - Duitse vertaling | 
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11 | 
| loi du 11 août 1961 portant approbation de la Convention concernant la | augustus 1961 houdende goedkeuring van het Verdrag nopens de erkenning | 
| reconnaissance et l'exécution des décisions en matière d'obligations | en de tenuitvoerlegging van beslissingen ter zake van | 
| alimentaires envers les enfants, signée à La Haye, le 15 avril 1958 | onderhoudsverplichtingen jegens kinderen, ondertekend op 15 april | 
| (Moniteur belge du 28 octobre 1961). | 1958, te 's-Gravenhage (Belgisch Staatsblad van 28 oktober 1961). | 
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertalinhg is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | 
| allemande de Malmedy. | vertaling in Malmedy. | 
| MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN UND DES AUSSENHANDELS | MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN UND DES AUSSENHANDELS | 
| 11. AUGUST 1961 - Gesetz zur Billigung des Übereinkommens über die | 11. AUGUST 1961 - Gesetz zur Billigung des Übereinkommens über die | 
| Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Sachen | Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Sachen | 
| Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern, abgeschlossen in Den Haag | Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern, abgeschlossen in Den Haag | 
| am 15. April 1958 | am 15. April 1958 | 
| BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier | 
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | 
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | 
| Einziger Artikel - Das Übereinkommen über die Anerkennung und | Einziger Artikel - Das Übereinkommen über die Anerkennung und | 
| Vollstreckung von Entscheidungen in Sachen Unterhaltsverpflichtungen | Vollstreckung von Entscheidungen in Sachen Unterhaltsverpflichtungen | 
| gegenüber Kindern, abgeschlossen in Den Haag am 15. April 1958, wird | gegenüber Kindern, abgeschlossen in Den Haag am 15. April 1958, wird | 
| voll und ganz wirksam. | voll und ganz wirksam. | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 11. August 1961 | Gegeben zu Brüssel, den 11. August 1961 | 
| BALDUIN | BALDUIN | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | 
| P.-H. SPAAK | P.-H. SPAAK | 
| Für den Minister der Justiz, abwesend: | Für den Minister der Justiz, abwesend: | 
| Der Minister der Öffentlichen Arbeiten | Der Minister der Öffentlichen Arbeiten | 
| J. MERLOT | J. MERLOT | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Für den Minister der Justiz, abwesend: | Für den Minister der Justiz, abwesend: | 
| Der Minister der Öffentlichen Arbeiten | Der Minister der Öffentlichen Arbeiten | 
| J. MERLOT | J. MERLOT | 
| ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON | ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON | 
| ENTSCHEIDUNGEN IN SACHEN UNTERHALTSVERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER KINDERN | ENTSCHEIDUNGEN IN SACHEN UNTERHALTSVERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER KINDERN | 
| Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, | Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, | 
| vom Wunsche geleitet, gemeinsame Bestimmungen zur Regelung der | vom Wunsche geleitet, gemeinsame Bestimmungen zur Regelung der | 
| Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Sachen | Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Sachen | 
| Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern aufzustellen, | Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern aufzustellen, | 
| haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und | haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und | 
| haben folgende Bestimmungen vereinbart: | haben folgende Bestimmungen vereinbart: | 
| Artikel 1 - Zweck dieses Übereinkommens ist es, in den Vertragsstaaten | Artikel 1 - Zweck dieses Übereinkommens ist es, in den Vertragsstaaten | 
| die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über | die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über | 
| Klagen internationalen oder innerstaatlichen Charakters | Klagen internationalen oder innerstaatlichen Charakters | 
| sicherzustellen, die den Unterhaltsanspruch eines ehelichen, | sicherzustellen, die den Unterhaltsanspruch eines ehelichen, | 
| nichtehelichen oder adoptierten Kindes zum Gegenstand haben, das | nichtehelichen oder adoptierten Kindes zum Gegenstand haben, das | 
| unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. | unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. | 
| Enthält die Entscheidung auch Bestimmungen über einen anderen | Enthält die Entscheidung auch Bestimmungen über einen anderen | 
| Gegenstand als die Unterhaltsverpflichtung, so bleibt die Wirkung des | Gegenstand als die Unterhaltsverpflichtung, so bleibt die Wirkung des | 
| Übereinkommens auf die Unterhaltsverpflichtung beschränkt. | Übereinkommens auf die Unterhaltsverpflichtung beschränkt. | 
| Dieses Übereinkommen findet auf Entscheidungen in Unterhaltssachen | Dieses Übereinkommen findet auf Entscheidungen in Unterhaltssachen | 
| zwischen Seitenverwandten keine Anwendung. | zwischen Seitenverwandten keine Anwendung. | 
| Art. 2 - Unterhaltsentscheidungen, die in einem der Vertragsstaaten | Art. 2 - Unterhaltsentscheidungen, die in einem der Vertragsstaaten | 
| ergangen sind, sind in den anderen Vertragsstaaten ohne erneute | ergangen sind, sind in den anderen Vertragsstaaten ohne erneute | 
| Untersuchung zur Sache anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären, | Untersuchung zur Sache anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären, | 
| 1. wenn die Behörde, die entschieden hat, nach diesem Übereinkommen | 1. wenn die Behörde, die entschieden hat, nach diesem Übereinkommen | 
| zuständig war, | zuständig war, | 
| 2. wenn die beklagte Partei nach dem Recht des Staates, dem die | 2. wenn die beklagte Partei nach dem Recht des Staates, dem die | 
| entscheidende Behörde angehört, ordnungsgemäß geladen oder vertreten | entscheidende Behörde angehört, ordnungsgemäß geladen oder vertreten | 
| war. | war. | 
| Jedoch können im Fall einer Versäumnisentscheidung die Anerkennung und | Jedoch können im Fall einer Versäumnisentscheidung die Anerkennung und | 
| die Vollstreckung versagt werden, wenn die Vollstreckungsbehörde in | die Vollstreckung versagt werden, wenn die Vollstreckungsbehörde in | 
| Anbetracht der Umstände des Falles der Ansicht ist, dass die säumige | Anbetracht der Umstände des Falles der Ansicht ist, dass die säumige | 
| Partei ohne ihr Verschulden von dem Verfahren keine Kenntnis hatte | Partei ohne ihr Verschulden von dem Verfahren keine Kenntnis hatte | 
| oder sich in ihm nicht verteidigen konnte, | oder sich in ihm nicht verteidigen konnte, | 
| 3. wenn die Entscheidung in dem Staat, in dem sie ergangen ist, | 3. wenn die Entscheidung in dem Staat, in dem sie ergangen ist, | 
| formelle Rechtskraft erlangt hat. | formelle Rechtskraft erlangt hat. | 
| Jedoch werden vorläufig vollstreckbare Entscheidungen und vorläufige | Jedoch werden vorläufig vollstreckbare Entscheidungen und vorläufige | 
| Maßnahmen trotz der Möglichkeit, sie anzufechten, von der | Maßnahmen trotz der Möglichkeit, sie anzufechten, von der | 
| Vollstreckungsbehörde für vollstreckbar erklärt, wenn in dem Staat, | Vollstreckungsbehörde für vollstreckbar erklärt, wenn in dem Staat, | 
| dem diese Behörde angehört, gleichartige Entscheidungen erlassen und | dem diese Behörde angehört, gleichartige Entscheidungen erlassen und | 
| vollstreckt werden können, | vollstreckt werden können, | 
| 4. wenn die Entscheidung nicht in Widerspruch zu einer Entscheidung | 4. wenn die Entscheidung nicht in Widerspruch zu einer Entscheidung | 
| steht, die über denselben Gegenstand und zwischen denselben Parteien | steht, die über denselben Gegenstand und zwischen denselben Parteien | 
| in dem Staat ergangen ist, in dem sie geltend gemacht wird. | in dem Staat ergangen ist, in dem sie geltend gemacht wird. | 
| Die Anerkennung und die Vollstreckung können verweigert werden, wenn | Die Anerkennung und die Vollstreckung können verweigert werden, wenn | 
| in dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, vor ihrem | in dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, vor ihrem | 
| Erlass dieselbe Sache rechtshängig war, | Erlass dieselbe Sache rechtshängig war, | 
| 5. wenn die Entscheidung mit der öffentlichen Ordnung des Staates, in | 5. wenn die Entscheidung mit der öffentlichen Ordnung des Staates, in | 
| dem sie geltend gemacht wird, nicht offensichtlich unvereinbar ist. | dem sie geltend gemacht wird, nicht offensichtlich unvereinbar ist. | 
| Art. 3 - Nach diesem Übereinkommen sind für den Erlass von | Art. 3 - Nach diesem Übereinkommen sind für den Erlass von | 
| Unterhaltsentscheidungen folgende Behörden zuständig: | Unterhaltsentscheidungen folgende Behörden zuständig: | 
| 1. die Behörden des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der | 1. die Behörden des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der | 
| Unterhaltspflichtige zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens | Unterhaltspflichtige zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens | 
| seinen gewöhnlichen Wohnort hatte; | seinen gewöhnlichen Wohnort hatte; | 
| 2. die Behörden des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der | 2. die Behörden des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der | 
| Unterhaltsberechtigte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens | Unterhaltsberechtigte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens | 
| seinen gewöhnlichen Wohnort hatte; | seinen gewöhnlichen Wohnort hatte; | 
| 3. die Behörde, deren Zuständigkeit sich der Unterhaltspflichtige | 3. die Behörde, deren Zuständigkeit sich der Unterhaltspflichtige | 
| entweder ausdrücklich oder dadurch unterworfen hat, dass er sich, ohne | entweder ausdrücklich oder dadurch unterworfen hat, dass er sich, ohne | 
| die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache eingelassen hat. | die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache eingelassen hat. | 
| Art. 4 - Die Partei, die sich auf eine Entscheidung beruft oder ihre | Art. 4 - Die Partei, die sich auf eine Entscheidung beruft oder ihre | 
| Vollstreckung beantragt, hat folgende Unterlagen beizubringen: | Vollstreckung beantragt, hat folgende Unterlagen beizubringen: | 
| 1. eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Echtheit | 1. eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Echtheit | 
| erforderlichen Voraussetzungen erfüllt; | erforderlichen Voraussetzungen erfüllt; | 
| 2. die Urkunden, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung | 2. die Urkunden, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung | 
| vollstreckbar ist; | vollstreckbar ist; | 
| 3. im Falle einer Versäumnisentscheidung eine beglaubigte Abschrift | 3. im Falle einer Versäumnisentscheidung eine beglaubigte Abschrift | 
| des verfahrenseinleitenden Akts und die Urkunden, aus denen sich die | des verfahrenseinleitenden Akts und die Urkunden, aus denen sich die | 
| ordnungsgemäße Zustellung dieses Akts ergibt. | ordnungsgemäße Zustellung dieses Akts ergibt. | 
| Art. 5 - Die Prüfung der Vollstreckungsbehörde beschränkt sich auf die | Art. 5 - Die Prüfung der Vollstreckungsbehörde beschränkt sich auf die | 
| in Artikel 2 erwähnten Voraussetzungen und die in Artikel 4 | in Artikel 2 erwähnten Voraussetzungen und die in Artikel 4 | 
| aufgezählten Urkunden. | aufgezählten Urkunden. | 
| Art. 6 - Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, | Art. 6 - Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, | 
| richtet sich das Exequaturverfahren nach dem Recht des Staates, dem | richtet sich das Exequaturverfahren nach dem Recht des Staates, dem | 
| die Vollstreckungsbehörde angehört. | die Vollstreckungsbehörde angehört. | 
| Jede für vollstreckbar erklärte Entscheidung hat die gleiche Geltung | Jede für vollstreckbar erklärte Entscheidung hat die gleiche Geltung | 
| und erzeugt die gleichen Wirkungen, wie wenn sie von einer zuständigen | und erzeugt die gleichen Wirkungen, wie wenn sie von einer zuständigen | 
| Behörde des Staates erlassen wäre, in dem die Vollstreckung beantragt | Behörde des Staates erlassen wäre, in dem die Vollstreckung beantragt | 
| wird. | wird. | 
| Art. 7 - Ist in der Entscheidung, deren Vollstreckung beantragt wird, | Art. 7 - Ist in der Entscheidung, deren Vollstreckung beantragt wird, | 
| die Unterhaltsleistung durch regelmäßig wiederkehrende Zahlungen | die Unterhaltsleistung durch regelmäßig wiederkehrende Zahlungen | 
| angeordnet worden, so wird die Vollstreckung sowohl wegen der bereits | angeordnet worden, so wird die Vollstreckung sowohl wegen der bereits | 
| fällig gewordenen als auch wegen der künftig fällig werdenden | fällig gewordenen als auch wegen der künftig fällig werdenden | 
| Zahlungen bewilligt. | Zahlungen bewilligt. | 
| Art. 8 - Die Voraussetzungen, die in den vorstehenden Artikeln für die | Art. 8 - Die Voraussetzungen, die in den vorstehenden Artikeln für die | 
| Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Sinne dieses | Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Sinne dieses | 
| Übereinkommens festgelegt sind, gelten auch für Entscheidungen einer | Übereinkommens festgelegt sind, gelten auch für Entscheidungen einer | 
| der in Artikel 3 bezeichneten Behörden, durch die eine Verurteilung zu | der in Artikel 3 bezeichneten Behörden, durch die eine Verurteilung zu | 
| Unterhaltsleistungen abgeändert wird. | Unterhaltsleistungen abgeändert wird. | 
| Art. 9 - Ist einer Partei in dem Staat, in dem die Entscheidung | Art. 9 - Ist einer Partei in dem Staat, in dem die Entscheidung | 
| ergangen ist, Gerichtskostenhilfe gewährt worden, so kommt sie auch in | ergangen ist, Gerichtskostenhilfe gewährt worden, so kommt sie auch in | 
| deren Genuss in dem Verfahren, durch das die Vollstreckung der | deren Genuss in dem Verfahren, durch das die Vollstreckung der | 
| Entscheidung erwirkt werden soll. | Entscheidung erwirkt werden soll. | 
| In den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren braucht für die | In den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren braucht für die | 
| Prozesskosten keine Kaution geleistet zu werden. | Prozesskosten keine Kaution geleistet zu werden. | 
| In den unter dieses Übereinkommen fallenden Verfahren bedürfen die | In den unter dieses Übereinkommen fallenden Verfahren bedürfen die | 
| beigebrachten Urkunden keines Sichtvermerkes und keiner Legalisation. | beigebrachten Urkunden keines Sichtvermerkes und keiner Legalisation. | 
| Art. 10 - Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den Transfer der | Art. 10 - Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den Transfer der | 
| aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern | aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern | 
| zugesprochenen Beträge zu erleichtern. | zugesprochenen Beträge zu erleichtern. | 
| Art. 11 - Dieses Übereinkommen hindert den Unterhaltsberechtigten | Art. 11 - Dieses Übereinkommen hindert den Unterhaltsberechtigten | 
| nicht, sich auf sonstige Bestimmungen zu berufen, die nach dem | nicht, sich auf sonstige Bestimmungen zu berufen, die nach dem | 
| innerstaatlichen Recht des Landes, in dem die Vollstreckungsbehörde | innerstaatlichen Recht des Landes, in dem die Vollstreckungsbehörde | 
| ihren Sitz hat, oder nach einem anderen zwischen den Vertragsstaaten | ihren Sitz hat, oder nach einem anderen zwischen den Vertragsstaaten | 
| in Kraft befindlichen Abkommen auf die Vollstreckung von | in Kraft befindlichen Abkommen auf die Vollstreckung von | 
| Unterhaltsentscheidungen anwendbar sind. | Unterhaltsentscheidungen anwendbar sind. | 
| Art. 12 - Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf | Art. 12 - Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf | 
| Entscheidungen, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind. | Entscheidungen, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind. | 
| Art. 13 - Jeder Vertragsstaat gibt der Regierung der Niederlande die | Art. 13 - Jeder Vertragsstaat gibt der Regierung der Niederlande die | 
| Behörden bekannt, die für den Erlass von Unterhaltsentscheidungen und | Behörden bekannt, die für den Erlass von Unterhaltsentscheidungen und | 
| für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen zuständig | für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen zuständig | 
| sind. | sind. | 
| Die Regierung der Niederlande bringt diese Mitteilung den anderen | Die Regierung der Niederlande bringt diese Mitteilung den anderen | 
| Vertragsstaaten zur Kenntnis. | Vertragsstaaten zur Kenntnis. | 
| Art. 14 - Dieses Übereinkommen findet von Rechts wegen auf das | Art. 14 - Dieses Übereinkommen findet von Rechts wegen auf das | 
| Mutterland jedes Vertragsstaates Anwendung. | Mutterland jedes Vertragsstaates Anwendung. | 
| Wünscht ein Vertragsstaat die Inkraftsetzung des Übereinkommens in | Wünscht ein Vertragsstaat die Inkraftsetzung des Übereinkommens in | 
| allen oder einzelnen anderen Hoheitsgebieten, deren internationale | allen oder einzelnen anderen Hoheitsgebieten, deren internationale | 
| Beziehungen er wahrnimmt, so notifiziert er diese Absicht durch eine | Beziehungen er wahrnimmt, so notifiziert er diese Absicht durch eine | 
| Urkunde, die beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der | Urkunde, die beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der | 
| Niederlande hinterlegt wird. Dieses übermittelt jedem der | Niederlande hinterlegt wird. Dieses übermittelt jedem der | 
| Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift. | Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift. | 
| Diese Erklärung wirkt für die Hoheitsgebiete, die nicht zum Mutterland | Diese Erklärung wirkt für die Hoheitsgebiete, die nicht zum Mutterland | 
| gehören, nur im Verhältnis zwischen dem Staat, der die Erklärung | gehören, nur im Verhältnis zwischen dem Staat, der die Erklärung | 
| abgegeben hat, und den Staaten, die ihre Annahme erklärt haben. Die | abgegeben hat, und den Staaten, die ihre Annahme erklärt haben. Die | 
| Annahmeerklärung wird beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten | Annahmeerklärung wird beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten | 
| der Niederlande hinterlegt; dieses übermittelt jedem der | der Niederlande hinterlegt; dieses übermittelt jedem der | 
| Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift. | Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift. | 
| Art. 15 - Dieses Übereinkommen liegt für die bei der Achten Tagung der | Art. 15 - Dieses Übereinkommen liegt für die bei der Achten Tagung der | 
| Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten | Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten | 
| zur Unterzeichnung auf. | zur Unterzeichnung auf. | 
| Es bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden beim | Es bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden beim | 
| Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt. | Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt. | 
| Über jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde wird ein Protokoll | Über jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde wird ein Protokoll | 
| aufgenommen, wovon jedem Unterzeichnerstaat auf diplomatischem Wege | aufgenommen, wovon jedem Unterzeichnerstaat auf diplomatischem Wege | 
| eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird. | eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird. | 
| Art. 16 - Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach der in | Art. 16 - Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach der in | 
| Artikel 15 vorgesehenen Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde | Artikel 15 vorgesehenen Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde | 
| in Kraft. | in Kraft. | 
| Für jeden Unterzeichnerstaat, der später ratifiziert, tritt das | Für jeden Unterzeichnerstaat, der später ratifiziert, tritt das | 
| Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner | Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner | 
| Ratifikationsurkunde in Kraft. | Ratifikationsurkunde in Kraft. | 
| Im Falle des Artikels 14 Absatz 2 wird das Übereinkommen am | Im Falle des Artikels 14 Absatz 2 wird das Übereinkommen am | 
| sechzigsten Tag nach Hinterlegung der Annahmeerklärung anwendbar. | sechzigsten Tag nach Hinterlegung der Annahmeerklärung anwendbar. | 
| Art. 17 - Jeder bei der auf der Achten Tagung der Haager Konferenz für | Art. 17 - Jeder bei der auf der Achten Tagung der Haager Konferenz für | 
| internationales Privatrecht nicht vertretene Staat kann diesem | internationales Privatrecht nicht vertretene Staat kann diesem | 
| Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, hat seine | Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, hat seine | 
| Absicht durch eine Urkunde zu notifizieren, die beim Ministerium für | Absicht durch eine Urkunde zu notifizieren, die beim Ministerium für | 
| Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt wird. Dieses | Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt wird. Dieses | 
| übermittelt jedem der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine | übermittelt jedem der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine | 
| beglaubigte Abschrift. | beglaubigte Abschrift. | 
| Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und dem Staat, | Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und dem Staat, | 
| der erklärt hat, diesen Beitritt anzunehmen, am sechzigsten Tag nach | der erklärt hat, diesen Beitritt anzunehmen, am sechzigsten Tag nach | 
| Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft. | Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft. | 
| Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat | Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat | 
| und den Vertragsstaaten, die erklärt haben, diesen Beitritt | und den Vertragsstaaten, die erklärt haben, diesen Beitritt | 
| anzunehmen. Die Annahmeerklärung wird beim Ministerium für Auswärtige | anzunehmen. Die Annahmeerklärung wird beim Ministerium für Auswärtige | 
| Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt; dieses übermittelt jedem | Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt; dieses übermittelt jedem | 
| der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte | der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte | 
| Abschrift. | Abschrift. | 
| Es besteht Einverständnis darüber, dass die Hinterlegung von | Es besteht Einverständnis darüber, dass die Hinterlegung von | 
| Beitrittsurkunden erst erfolgen kann, nachdem dieses Übereinkommen | Beitrittsurkunden erst erfolgen kann, nachdem dieses Übereinkommen | 
| gemäß Artikel 16 in Kraft getreten ist. | gemäß Artikel 16 in Kraft getreten ist. | 
| Art. 18 - Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder der | Art. 18 - Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder der | 
| Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt einen | Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt einen | 
| Vorbehalt anbringen in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung von | Vorbehalt anbringen in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung von | 
| Entscheidungen einer Behörde eines anderen Vertragsstaates, deren | Entscheidungen einer Behörde eines anderen Vertragsstaates, deren | 
| Zuständigkeit durch den Wohnort des Unterhaltsberechtigten begründet | Zuständigkeit durch den Wohnort des Unterhaltsberechtigten begründet | 
| ist. | ist. | 
| Ein Staat, der diesen Vorbehalt anbringt, kann nicht verlangen, dass | Ein Staat, der diesen Vorbehalt anbringt, kann nicht verlangen, dass | 
| dieses Übereinkommen auf Entscheidungen seiner Behörden angewandt | dieses Übereinkommen auf Entscheidungen seiner Behörden angewandt | 
| wird, deren Zuständigkeit durch den Wohnort des Unterhaltsberechtigten | wird, deren Zuständigkeit durch den Wohnort des Unterhaltsberechtigten | 
| begründet ist. | begründet ist. | 
| Art. 19 - Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, von | Art. 19 - Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, von | 
| dem in Artikel 16 Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt an gerechnet. Zu | dem in Artikel 16 Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt an gerechnet. Zu | 
| demselben Zeitpunkt beginnt diese Frist auch für die Staaten zu | demselben Zeitpunkt beginnt diese Frist auch für die Staaten zu | 
| laufen, die das Übereinkommen später ratifizieren oder ihm später | laufen, die das Übereinkommen später ratifizieren oder ihm später | 
| beitreten. | beitreten. | 
| Außer im Falle einer Kündigung wird das Übereinkommen um jeweils fünf | Außer im Falle einer Kündigung wird das Übereinkommen um jeweils fünf | 
| Jahre stillschweigend erneuert. | Jahre stillschweigend erneuert. | 
| Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist dem | Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist dem | 
| Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu | Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu | 
| notifizieren; dieses gibt allen anderen Vertragsstaaten davon | notifizieren; dieses gibt allen anderen Vertragsstaaten davon | 
| Kenntnis. | Kenntnis. | 
| Die Kündigung kann sich auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete | Die Kündigung kann sich auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete | 
| beschränken, die in einer gemäß Artikel 14 Absatz 2 erfolgten | beschränken, die in einer gemäß Artikel 14 Absatz 2 erfolgten | 
| Notifikation aufgeführt sind. | Notifikation aufgeführt sind. | 
| Die Kündigung ist nur für den Staat wirksam, der sie notifiziert hat. | Die Kündigung ist nur für den Staat wirksam, der sie notifiziert hat. | 
| Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft. | Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft. | 
| Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß befugten | Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß befugten | 
| Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. | Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. | 
| Geschehen in Den Haag, den 15. April 1958, in einer Urschrift, die im | Geschehen in Den Haag, den 15. April 1958, in einer Urschrift, die im | 
| Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt wird und von der jedem | Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt wird und von der jedem | 
| bei der Achten Tagung der Haager Konferenz für Internationales | bei der Achten Tagung der Haager Konferenz für Internationales | 
| Privatrecht vertretenen Staat sowie den später beitretenden Staaten | Privatrecht vertretenen Staat sowie den später beitretenden Staaten | 
| auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird. | auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird. | 
| [Unterschriften und Ratifikationsangaben: siehe Belgisches Staatsblatt | [Unterschriften und Ratifikationsangaben: siehe Belgisches Staatsblatt | 
| vom 28. Oktober 1961, S. 8139.] | vom 28. Oktober 1961, S. 8139.] | 
| Eine Bekanntmachung mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird | Eine Bekanntmachung mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird | 
| zu einem späteren Zeitpunkt im Belgischem Staatsblatt veröffentlicht | zu einem späteren Zeitpunkt im Belgischem Staatsblatt veröffentlicht | 
| werden. | werden. |