publié le 03 février 2010
Loi modifiant la loi du 21 décembre 1998 relative aux normes de produits ayant pour but la promotion de modes de production et de consommation durables et la protection de l'environnement et de la santé. - Traduction allemande
10 SEPTEMBRE 2009. - Loi modifiant la loi du 21 décembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/12/1998 pub. 03/09/2009 numac 2009000546 source service public federal interieur Loi relative aux normes de produits ayant pour but la promotion de modes de production et de consommation durables et la protection de l'environnement et de la santé. - Coordination officieuse en langue allemande fermer relative aux normes de produits ayant pour but la promotion de modes de production et de consommation durables et la protection de l'environnement et de la santé. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 10 septembre 2009 modifiant la
loi du 21 décembre 1998Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
21/12/1998
pub.
03/09/2009
numac
2009000546
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service public federal interieur
Loi relative aux normes de produits ayant pour but la promotion de modes de production et de consommation durables et la protection de l'environnement et de la santé. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer relative aux normes de produits ayant pour but la promotion de modes de production et de consommation durables et la protection de l'environnement et de la santé (Moniteur belge du 19 octobre 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 10. SEPTEMBER 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Hauptziel des vorliegenden Gesetzes ist es, den Bestimmungen des Artikels 126 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission nachzukommen.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird zwischen dem Wort "Präparate," und dem Wort "Biozide" das Wort "Artikel," eingefügt. b) Zwischen Nr.6 und Nr. 7 wird eine Nummer 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "6bis. Erzeugnis: Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in grösserem Masse als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt,". c) Der Artikel wird durch eine Nummer 22 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "22.REACH: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission." Art. 4 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "KAPITEL III. - Sonderbestimmungen über Stoffe, Präparate und Erzeugnisse".
Art. 5 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "
Art. 7.Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die zur Ausführung der REACH-Verordnung erforderlichen Massnahmen ergreifen." Art. 6 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: "Art.15 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die zu diesem Zweck vom König bestellten Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt die Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft, die in Anlage I zu vorliegendem Gesetz aufgeführt sind und in die Zuständigkeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt fallen.
Die Mitglieder des Vertragspersonals leisten vor der Ausübung ihres Amtes den Eid vor dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister und dem für die Umwelt zuständigen Minister oder deren jeweiligen Beauftragten.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass andere Bedienstete oder Personen bestellen. Gegebenenfalls leisten diese den Eid vor dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister und dem für die Umwelt zuständigen Minister oder deren jeweiligen Beauftragten." b) In § 2 werden die Wörter "Beamten und Bediensteten" jedes Mal durch die Wörter "Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals" ersetzt;die Wörter "Beamten oder Bediensteten, der" werden durch die Wörter "Mitglieds des statutarischen oder Vertragspersonals, das" ersetzt. c) Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: "§ 5 - Vorbehaltlich der Erteilung einer Verwarnung, wie in Artikel 17bis erwähnt, stellen die in Artikel 15 erwähnten Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals Verstösse gegen vorliegendes Gesetz, seine Ausführungserlasse oder die in Anlage I aufgeführten Verordnungen fest;sie nehmen Protokolle auf, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Kalendertagen nach dem Datum der Feststellung übermittelt." Art. 7 - § 1 - In den Artikeln 16 und 17bis desselben Gesetzes werden die Wörter "Beamten und Bediensteten" jedes Mal durch die Wörter "Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals" ersetzt; die Wörter "Beamten oder Bediensteten, der" werden durch die Wörter "Mitglieds des statutarischen oder Vertragspersonals, das" ersetzt. § 2 - In Artikel 17 § 1 Nr. 6 desselben Gesetzes wird das Wort "Bediensteten" durch die Wörter "Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 17 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. Wer gegen Folgendes verstösst: a) Artikel 5, Artikel 7 § 3, Artikel 8 § 2, Artikel 9 § 4 oder 6, Artikel 13 § 4, Artikel 14 § 1, 6 oder 7, Artikel 26 § 3, Artikel 30 § 3, Artikel 31 § 1, 2, 3, 7 oder 9, Artikel 32 § 1 oder 3, Artikel 33 § 1 oder 2, Artikel 34, Artikel 37 § 4, 5, 6 oder 7, Artikel 38 § 1, 3 oder 4, Artikel 39 § 1 oder 2, Artikel 40 § 4, Artikel 50 § 4, Artikel 55, Artikel 56 § 1 oder 2, Artikel 60 § 10, Artikel 65 oder Artikel 67 § 1 der REACH-Verordnung oder b) einen Beschluss der Europäischen Chemikalienagentur oder der Europäischen Kommission in Bezug auf einen der in Buchstabe a) dieses Paragraphen erwähnten Verweise,".2. In § 2 wird die Zahl "40" durch die Zahl "52" ersetzt.3. In § 2 Nr.1 werden die Wörter "und 9" durch die Wörter ", 9 und 20" ersetzt. 4. Paragraph 2 Nr.4 wird wie folgt ersetzt: "Wer gegen Folgendes verstösst: a) Artikel 6 § 1 oder 3, Artikel 7 § 1, 2 oder 5, Artikel 9 § 2, Artikel 11 § 1, Artikel 12 § 2, Artikel 13 § 1 oder 3, Artikel 17 § 1, Artikel 18 § 1, Artikel 19 § 1, Artikel 22 § 1, 2 oder 4, Artikel 24 § 2, Artikel 25 § 1 oder 2, Artikel 26 § 1, Artikel 30 § 1, 2 oder 4, Artikel 31 § 5 oder 8, Artikel 32 § 2, Artikel 36 § 1 oder 2, Artikel 37 § 2 oder 3, Artikel 41 § 4, Artikel 46 § 2, Artikel 49, Artikel 50 § 2 oder 3, Artikel 53 § 2 oder 3, Artikel 61 § 1 oder 3, Artikel 63 § 3, Artikel 66 § 1, Artikel 105, Artikel 113 § 1 oder 3 der REACH-Verordnung oder b) einen Beschluss der Europäischen Chemikalienagentur oder der Europäischen Kommission in Bezug auf einen der in Buchstabe a) dieses Paragraphen erwähnten Verweise,".5. In § 2 wird im französischen Text das Wort "cent" aufgehoben. Art. 9 - Artikel 17bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 wird das Wort "fünfzehn" durch das Wort "dreissig" ersetzt. 2. Absatz 2 Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: "c) dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, ein Protokoll erstellt wird und ihr gemäss den Bestimmungen von Artikel 18 Folge geleistet wird." 3. Derselbe Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Verstösse in Bezug auf: a) Artikel 5, Artikel 6 §§ 1 oder 3, Artikel 7 §§ 1 oder 5, Artikel 8 § 2, Artikel 9 §§ 2 oder 4, Artikel 13 §§ 1 oder 3, Artikel 14 §§ 1 oder 6, Artikel 17 § 1, Artikel 18 § 1, Artikel 22 § 2, Artikel 25 § 1, Artikel 30 § 1, Artikel 31 §§ 1, 3 oder 8, Artikel 32 §§ 1 oder 2, Artikel 36 §§ 1 oder 2, Artikel 40 § 4, Artikel 41 § 4, Artikel 46 § 2, Artikel 49, Artikel 50 § 4, Artikel 56 §§ 1 oder 2, Artikel 65, Artikel 66 § 1, Artikel 67 § 1, oder Artikel 105 der REACH-Verordnung oder b) einen Beschluss der Europäischen Chemikalienagentur oder der Europäischen Kommission in Bezug auf einen der in Buchstabe a) dieses Paragraphen erwähnten Verweise." Art. 10 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, werden die Paragraphen 1 bis 7 wie folgt ersetzt: "§ 1 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz, seine Ausführungserlasse oder die in Anlage I aufgeführten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft, die aufgrund des Artikels 17 §§ 1, 2 oder 2bis strafbar sind, werden entweder strafrechtlich verfolgt oder mit einer administrativen Geldbusse, wie im vorliegenden Artikel erwähnt, geahndet. § 2 - Die aufgrund von Artikel 15 § 1 vom König bestellten Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals schicken das Protokoll zur Feststellung der Straftat: a) bei einem aufgrund von Artikel 17 § 1 strafbaren Verstoss, an den Prokurator des Königs und eine Abschrift davon an den vom König bestellten Beamten, der Inhaber des Diploms eines Lizentiaten oder eines Masters der Rechte ist, b) bei einem aufgrund von Artikel 17 § 2 strafbaren Verstoss, an den in Buchstabe a) erwähnten Beamten. § 3 - Im Fall von § 2 Buchstabe a) entscheidet der Prokurator des Königs, ob strafrechtlich verfolgt werden soll oder nicht. Eine Strafverfolgung schliesst die Anwendung einer administrativen Geldbusse aus, selbst wenn die Verfolgung zu einem Freispruch führt.
Ab Empfang des Protokolls verfügt der Prokurator des Königs über eine dreimonatige Frist, um dem vom König bestellten Beamten seine Entscheidung zu notifizieren. Falls der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu notifizieren, entscheidet der vom König bestellte Beamte gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und Bedingungen, ob wegen der Straftat eine administrative Geldbusse vorzuschlagen ist, nachdem er dem Betreffenden die Möglichkeit geboten hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen. § 4 - Im Fall von § 2 Buchstabe b) kann der Beamte dem Zuwiderhandelnden eine administrative Geldbusse vorschlagen, nachdem er dem Betreffenden die Möglichkeit geboten hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen.
Falls keine administrative Geldbusse vorgeschlagen wird, wird das Protokoll dem Prokurator des Königs übermittelt. Falls eine administrative Geldbusse vorgeschlagen worden ist, wird dem Prokurator des Königs eine Abschrift des Protokolls zur Information übermittelt. § 4bis - Der Betrag der in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten administrativen Geldbusse darf weder niedriger sein als die Hälfte des Minimums der Geldbusse, die in der gesetzlichen Bestimmung, gegen die verstossen worden ist, vorgesehen ist, noch höher sein als ein Zwanzigstel des Maximums dieser Geldbusse.
Diese Beträge werden um die Zuschlagzehntel erhöht, die für strafrechtliche Geldbussen festgelegt sind.
Die Untersuchungs- und Feststellungskosten gehen zu Lasten der Kontrollinstanz. Die Kosten der Gegenexpertise gehen zu Lasten des Betreffenden. § 5 - Bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten werden die Beträge der administrativen Geldbussen kumuliert, wobei sie insgesamt die in Artikel 17 § 1 Absatz 2 vorgesehene Höchstgrenze nicht übersteigen dürfen. § 6 - Die Strafverfolgung erlischt mit der Zahlung der in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten administrativen Geldbusse. § 7 - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die in § 4 erwähnte Geldbusse innerhalb der festgelegten Frist zu zahlen, nicht nach, wird die Akte an den Prokurator des Königs weitergeleitet. § 7bis - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die in § 3 erwähnte Geldbusse innerhalb der festgelegten Frist zu zahlen, nicht nach, verfolgt der Beamte die Zahlung der Geldbusse vor dem zuständigen Gericht. Die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere die des vierten Teils, Buch II und Buch III, kommen zur Anwendung." Art. 11 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "der Anlage" werden durch die Wörter "Anlage I" ersetzt.2. Im zweiten Satz dieses Artikels werden die Wörter "legt die als vertraulich geltenden Daten fest" durch die Wörter "kann die als vertraulich geltenden Daten festlegen" ersetzt. Art. 12 - Artikel 20bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, dessen heutiger Wortlaut zum Paragraphen 1 wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 2 - Unbeschadet des Artikels 57 des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen und des Artikels 82 des Gesetzes vom 24. Dezember 1976 über die Haushaltsvorschläge 1976-1977 werden die in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) erwähnten Gebühren dem durch das Grundlagengesetz zur Schaffung von Haushaltsfonds geschaffenen Fonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zugeführt." Art. 13 - Anlage I, wie in Artikel 11 Nr. 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnt, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Verordnung (EWG) Nr.793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe, ABl. 84/1 vom 5. April 1993" werden aufgehoben. 2. Anlage I wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Verordnung (EG) Nr.1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission".
KAPITEL III - Schlussbestimmungen Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Die Artikel 6, 7 und 10 treten an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft.
Artikel 9 Nr. 3 tritt sechs Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Chateauneuf-de-Grasse, den 10. September 2009 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der KMB, der Selbstständigen, der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik Frau S. LARUELLE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK