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Loi du 10 mai 2007
publié le 15 février 2008

Loi portant assentiment à l'accord de coopération du 13 décembre 2006 entre l'Etat fédéral, la Communauté flamande, la Communauté française, la Communauté germanophone et la Commission communautaire commune portant sur l'organisation et le financement du stage parental fixés dans la loi relative à la protection de la jeunesse, à la prise en charge des mineurs ayant commis un fait qualifié infraction et à la réparation du dommage causé par ce fait. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2008000099
pub.
15/02/2008
prom.
10/05/2007
ELI
eli/loi/2007/05/10/2008000099/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 MAI 2007. - Loi portant assentiment à l'accord de coopération du 13 décembre 2006 entre l'Etat fédéral, la Communauté flamande, la Communauté française, la Communauté germanophone et la Commission communautaire commune portant sur l'organisation et le financement du stage parental fixés dans la loi relative à la protection de la jeunesse, à la prise en charge des mineurs ayant commis un fait qualifié infraction et à la réparation du dommage causé par ce fait. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 10 mai 2007 portant assentiment à l'accord de coopération du 13 décembre 2006 entre l'Etat fédéral, la Communauté flamande, la Communauté française, la Communauté germanophone et la Commission communautaire commune portant sur l'organisation et le financement du stage parental fixés dans la loi relative à la protection de la jeunesse, à la prise en charge des mineurs ayant commis un fait qualifié infraction et à la réparation du dommage causé par ce fait (Moniteur belge du 13 juillet 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 10. MAI 2007 - Gesetz zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 13.Dezember 2006 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die im Gesetz über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens festgelegte Organisation und Finanzierung des Elternpraktikums ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Das Zusammenarbeitsabkommen vom 13. Dezember 2006 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die im Gesetz über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens festgelegte Organisation und Finanzierung des Elternpraktikums wird gebilligt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die im Gesetz über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens festgelegte Organisation und Finanzierung des Elternpraktikums Aufgrund der Artikel 127 § 1 Nr. 2, 128 § 1, 130 § 1 und 135 der Verfassung;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, insbesondere des Artikels 5 § 1 Ziffer II Nr. 6, abgeändert durch das Sondergesetz vom 8. August 1988, und des Artikels 92bis § 1, eingefügt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 13. Juli 2001;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, insbesondere des Artikels 63;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, insbesondere der Artikel 4 § 2 und 55bis, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 1993;

Aufgrund des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens, insbesondere der Artikel 29bis und 45bis, eingefügt durch die Gesetze vom 15. Mai 2006 und 13. Juni 2006;

Aufgrund der am 4. April 1990 koordinierten Dekrete der Flämischen Gemeinschaft über besondere Jugendhilfe, abgeändert durch die Dekrete vom 21. Dezember 1990, 19. Dezember 1991, 25. Juni 1992, 4. Mai 1994, 15. Juli 1997 und 7.Mai 2004;

Aufgrund des Dekretes der Französischen Gemeinschaft vom 4. März 1991 über die Jugendhilfe, abgeändert durch die Dekrete vom 16. März 1998, 6. April 1998, 30.Juni 1998, 5. Mai 1999, 29. März 2001, 31. März 2004, 12. Mai 2004 und 19. Mai 2004;

Aufgrund des Dekretes der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 20. März 1995 über die Jugendhilfe, abgeändert durch die Dekrete vom 4. März 1996, 20. Mai 1997, 23. Oktober 2000, 3. Februar 2003 und 1. März 2004;

In der Erwägung, dass es einer strukturellen Zusammenarbeit zwischen dem Föderalstaat und den Gemeinschaften bedarf, um das Elternpraktikum organisieren zu können, ist zwischen: 1. dem Föderalstaat, vertreten durch seine Regierung in der Person von Frau Laurette Onkelinx, Ministerin der Justiz, 2.der Flämischen Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der Person von Herrn Yves Leterme, Ministerpräsident, in der Person von Frau Inge Vervotte, flämische Ministerin für Wohlstand, Volksgesundheit und Familie, und in der Person von Herrn Frank Vandenbroucke, Vize-Ministerpräsident und flämischer Minister für Beschäftigung, Unterricht und Ausbildung, 3. der Französischen Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der Person von Frau Marie Arena, Ministerpräsidentin und Ministerin für Unterricht, und in der Person von Frau Catherine Fonck, Ministerin für Kinderwohlfahrt, Jugendhilfe und Gesundheit, 4.der Deutschsprachigen Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der Person von Herrn Karl-Heinz Lambertz, Ministerpräsident, und in der Person von Herrn Bernd Gentges, Vize-Ministerpräsident und Minister für Ausbildung und Beschäftigung, Soziales und Tourismus, 5. der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, vertreten durch das Vereinigte Kollegium in der Person von Herrn Charles Picqué, Präsident des Vereinigten Kollegiums, in der Person von Herrn Pascal Smet, mit der Politik des Personenbeistands und dem Öffentlichen Dienst beauftragtes Mitglied des Vereinigten Kollegiums, und in der Person von Frau Evelyne Huytebroeck, mit der Politik des Personenbeistands, den Finanzen, dem Haushalt und den Auswärtigen Beziehungen beauftragtes Mitglied des Vereinigten Kollegiums, auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Folgendes vereinbart worden: KAPITEL I - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen bezieht sich auf das in den Artikeln 29bis und 45bis des Gesetzes vom 8.April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens, abgeändert durch die Gesetze vom 15.

Mai 2006 und 13. Juni 2006, erwähnte Elternpraktikum.

KAPITEL II - Organisation des Elternpraktikums Art. 2 - Das Elternpraktikum wird ausschliesslich von den Gemeinschaften oder von den von ihnen bestimmten Diensten organisiert.

Jeder Minister einer Gemeinschaft oder der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der für den Jugendschutz zuständig ist, teilt dem Minister der Justiz mit, welche Dienste mit der Durchführung des Elternpraktikums beauftragt sind.

Die Gemeinschaften verpflichten sich, die Gerichtsbeschlüsse in Sachen Elternpraktikum durchzuführen, wenn die Verfahrenssprache mit der Sprache der betroffenen Gemeinschaft übereinstimmt. Wenn die Verfahrenssprache aber eine andere ist als die der Eltern, dürfen die Dienste der Gemeinschaft, deren Bezugssprache die der Eltern ist, die Durchführung des Elternpraktikums in dieser Bezugssprache nicht mit der alleinigen Begründung der Verfahrenssprache ablehnen, dies insofern der Elternteil zu dieser Gemeinschaft eine familiäre, soziale, kulturelle oder erzieherische Bindung hat und zum Wohle des Jugendlichen.

Art. 3 - Ziel des Elternpraktikums ist es, das Bewusstsein der Personen, die die elterliche Gewalt über Minderjährige ausüben, hinsichtlich des kriminellen Verhaltens dieser Minderjährigen zu schärfen, diesen Personen im Rahmen von Begleitmassnahmen aufzuzeigen, welche ihre Verpflichtungen als Verantwortliche für die Erziehung ihrer Kinder sind, und ihr Verantwortungsgefühl zu stimulieren. Das Elternpraktikum muss als motivierende Massnahme eingesetzt werden und jegliche Stigmatisierung vermeiden.

Das Elternpraktikum besteht aus einer individualisierten und aus einer kollektiven Phase. Die Nachsorge wird individuell oder kollektiv ausgestaltet.

Eine Elternpraktikumsakte umfasst durchschnittlich 50 Stunden und besteht mindestens aus einer Vorbereitung, einem Kontakt mit der dem Elternpraktikum unterstellten Person und einem Bericht. Der Kontakt mit der dem Elternpraktikum unterstellten Person umfasst mindestens 30 Stunden. Über die Durchführung des Elternpraktikums hinaus entwickeln die Dienste auch eine Methodik und Intervision.

Jeder Minister einer Gemeinschaft oder der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der für den Jugendschutz zuständig ist, übermittelt dem Minister der Justiz zur Information das für das Elternpraktikum entwickelte Programm und jede nachträgliche Abänderung davon. Durch dieses Programm wird gewährleistet, dass alle Dienste dem Elternpraktikum einen ähnlichen Inhalt verleihen. Das hindert die Gemeinschaften jedoch nicht daran, eine eigene Methodik anzuwenden, um das Elternpraktikum inhaltlich auszugestalten. Die von einem jeden Minister einer Gemeinschaft oder der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der für den Jugendschutz zuständig ist, ausgearbeitete Methodik wird dem Minister der Justiz zur Information mitgeteilt.

Die das Elternpraktikum organisierenden Dienste erfüllen insbesondere folgende Aufgaben: - Organisation des Elternpraktikums Es werden dabei mindestens folgende Inhalte behandelt: ? pädagogische Fertigkeiten und Problemlösungen, ? Erziehungsverantwortlichkeit, ? strafrechtliche Verantwortlichkeit, ? zivilrechtliche Verantwortlichkeit. - Benachrichtigung der zuständigen Gerichtsbehörden über den Beginn des Elternpraktikums. - Erstellung, nach abgeschlossenem Praktikum, eines Abschlussberichtes über das Elternpraktikum für die zuständigen Gerichtsbehörden. Der Bericht wird mit den Eltern besprochen. Sie werden dabei aufgefordert, ihre Bedenken zu formulieren, die dem Bericht dann beigefügt werden. - Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts mit einem spezifischen Teil über die quantitativen und qualitativen Aspekte der organisierten Praktika. Dieser jährliche Tätigkeitsbericht wird auf der Grundlage eines Musterformulars erstellt, das von den Gemeinschaften entworfen und den organisierenden Diensten im Hinblick auf eine einheitliche Registrierung der Evaluationskriterien zugestellt wird. Durch dieses Musterformular wird auch gewährleistet, dass die mitgeteilten Angaben anonym bleiben. - Erstellung eines Attestes, aus dem hervorgeht, dass die Eltern am Praktikum teilgenommen haben. Dieses Attest wird den betroffenen Eltern ausgestellt.

Jeder Gemeinschaftsminister, der für den Jugendschutz zuständig ist, übermittelt dem Minister der Justiz jährlich einen Tätigkeitsbericht über die Dienste, die das Elternpraktikum organisieren. Dieser Tätigkeitsbericht enthält einen Teil, der spezifisch den quantitativen und qualitativen Aspekten der organisierten Praktika gewidmet ist.

Art. 4 - Das Elternpraktikum kann den Eltern vom Prokurator des Königs vorgeschlagen werden. Dieser kann den Kriminologen bei der Staatsanwaltschaft damit beauftragen, die Eltern auf den Dienst hin zu orientieren, der mit der Durchführung des Elternpraktikums beauftragt ist.

Wenn die Eltern ein Elternpraktikum auf Vorschlag des Prokurators des Königs besucht haben, wird oben erwähnter Abschlussbericht über das Praktikum der Staatsanwaltschaft übermittelt.

Im Abschlussbericht werden in diesem Fall folgende Punkte behandelt: - Daten und Uhrzeiten der festgesetzten Termine, - Abwesenheiten, die nicht durch höhere Gewalt bedingt sind, - das Einstellen des Elternpraktikums durch die betroffenen Personen, - sonstige Informationen, sofern alle betroffenen Personen damit einverstanden sind.

Art. 5 - Das Elternpraktikum kann den Eltern vom Jugendgericht auferlegt werden. In diesem Fall werden die Sozialdienste des Jugendgerichts darüber informiert.

Dem Jugendgericht wird ein Abschlussbericht übermittelt.

Im Abschlussbericht werden in diesem Fall folgende Punkte behandelt: - Daten und Uhrzeiten der festgesetzten Termine, - nicht gerechtfertigte Abwesenheiten, - das Einstellen des Elternpraktikums durch die betroffenen Personen, - sonstige Informationen, sofern alle betroffenen Personen damit einverstanden sind.

KAPITEL III - Finanzierung des Elternpraktikums Art. 6 - § 1 - Der Minister der Justiz verpflichtet sich, die Durchführung des Elternpraktikums komplett zu finanzieren.

Diese Finanzierung wird für die Periode, ab der die Dienste, die das Elternpraktikum organisieren, ihre Tätigkeit aufnehmen, bis zum 31.

Dezember 2008 auf der Grundlage der Subventionierung eines Dienstes berechnet, der aus einem VBG-Bachelor und aus einem halben VBG-Master besteht und auf Jahresbasis 35 Akten abhandelt, sprich auf 80.000 EUR/Jahr angelegt.

Für diese Periode entspricht die Subventionierung auf Monatsbasis folgenden Beträgen: Flämische Gemeinschaft: (80.000 x 14) x 1/12, Französische Gemeinschaft: (80.000 x 13) x 1/12, Deutschsprachige Gemeinschaft: 80.000 x 1/12.

Die in vorliegendem Zusammenarbeitsabkommen erwähnten Beträge werden jedes Jahr am 1. Januar auf der Grundlage der Entwicklung des Gesundheitsindexes des Vorjahres gemäss nachstehender Formel indexiert: (Basisbetrag x neuer Index)/Basisindex Der Basisindex ist der geltende Index vom Monat Dezember 2006.

Der neue Index ist der jeweils am 1. Januar des darauf folgenden Jahres geltende Index.

Jeder Gemeinschaft steht es frei, ihre Dienste über die Bezirke zu verteilen, unter der Bedingung, dass diese Verteilung für den Bürger ein effizientes und ausgewogenes Angebot enthält und dabei ausreichend territoriale Nähe gewährleistet ist.

Für Brüssel werden wenigstens ein französischsprachiger Dienst und ein niederländischsprachiger Dienst vorgesehen.

Die Gemeinschaften sind verpflichtet, spätestens am 1. Februar 2008 dem Minister der Justiz eine Evaluation der Anzahl Elternpraktika, die im Jahr 2007 vorgeschlagen worden sind, sowie den Prozentsatz der komplett durchgeführten Elternpraktika zu besorgen. Für unterbrochene Praktika sind der Zeitpunkt der Unterbrechung und die Gründe der Einstellung des Praktikums anzugeben.

Diese quantitative Evaluation erfolgt jedes Jahr im Monat Februar. Die Evaluation basiert auf der Anzahl begonnener Praktika.

Der Durchschnitt wird für jede Gemeinschaft berechnet. Für die Flämische Gemeinschaft bedeutet das für die erste Evaluation in Bezug auf die Gesamtheit der betroffenen Dienste 14 x 35 Elternpraktika auf Jahresbasis. Für die Französische Gemeinschaft bedeutet das 13 x 35 Elternpraktika auf Jahresbasis. Für die Deutschsprachige Gemeinschaft bedeutet das 1 x 35 Elternpraktika auf Jahresbasis.

Diese Berechnung geht von der Anerkennung mindestens eines niederländischsprachigen und mindestens eines französischsprachigen Dienstes in Brüssel aus. Die Deutschsprachige Gemeinschaft kann für die Übernahme der Elternpraktika ein Zusammenarbeitsabkommen mit der Französischen Gemeinschaft schliessen.

Für das Jahr 2009 wird die Finanzierung auf eine Finanzierung mit 2.286 EUR pro angebotenes Elternpraktikum beschränkt.

Die Anzahl Praktika wird auf der Grundlage der durchschnittlichen Anzahl Elternpraktika berechnet, die während der drei Monate des Jahres 2007 durchgeführt werden, in denen die höchste Anzahl Elternpraktika begonnen haben.

Ab Januar 2010 wird der Arbeitsaufwand jährlich nach der reellen Anzahl Elternpraktika über das ganze Kalenderjahr, das dem vorigen Kalenderjahr vorangeht, berechnet.

Wenn aus einer Evaluation hervorgeht, dass die eingerichteten Dienste reorganisiert werden müssen, muss diese Anpassung die Qualität des Elternpraktikums in allen Bezirken gewährleisten. Die zuständigen Minister der Gemeinschaften konzertieren sich in diesem Sinne mit dem Minister der Justiz, ohne dass die Kosten für ein Elternpraktikum sich jedoch auf mehr als 2.286 EUR belaufen dürfen. § 2 - Der Minister der Justiz verpflichtet sich dazu: 1. für das Jahr 2007 binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens im Voraus den gesamten Betrag, der vereinbart worden ist, an die Gemeinschaften auszuzahlen, 2.jedes Jahr ab dem Jahr 2008 bis spätestens 1. März die Zahlung des Gesamtbetrags zugunsten der Gemeinschaften im Voraus zu leisten. Eine wie oben erläuterte jährliche Evaluation der durchgeführten Elternpraktika bestimmt die Finanzierung und die Anzahl der Elternpraktika für das nächste Rechnungsjahr, das im Januar des Kalenderjahres beginnt, das dem Jahr folgt, in dem die Evaluation stattfindet, 3. allen Staatsanwaltschaften insgesamt 27 Kriminologen zur Verfügung zu stellen, die unter anderem damit beauftragt sind, den betreffenden Personen ein Elternpraktikum vorzuschlagen, das von den Gemeinschaften oder von den von den Gemeinschaften bestimmten Diensten organisiert wird. KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 7 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen wird für eine Dauer von drei Jahren ab seinem Inkrafttreten abgeschlossen.

Nach dieser Periode wird vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen jährlich stillschweigend verlängert, wenn es nicht von einer der Parteien mindestens neun Monate vor Ende der laufenden Gültigkeitsperiode per Einschreiben an die anderen Parteien gekündigt wird. Wenn das Abkommen von einer Partei oder einer der Parteien gegenüber gekündigt wird, bleibt es für die anderen Parteien des Abkommens weiterhin wirksam.

Art. 8 - Eine Evaluation des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens durch die Parteien findet spätestens zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten und danach alle zwei Jahre statt.

Diese zweijährliche qualitative Evaluation, anlässlich deren die Arbeitsweise der betroffenen Dienste geprüft wird, erfolgt durch einen Begleitausschuss, der sich aus je einem Vertreter pro zuständigen Minister zusammensetzt und dem Minister der Justiz, der die notwendigen Beschlüsse fasst, Bericht erstattet. In diesem Rahmen werden unter anderem die Anzahl der unterbrochenen Praktika und die Umstände dieser Unterbrechung untersucht.

Art. 9 - Im März 2009 wird auf der Grundlage des ersten Tätigkeitsberichts, wie erwähnt in Artikel 4 Absatz 8 vierter Gedankenstrich, untersucht, ob es angebracht ist, das Elternpraktikum auf andere Problemsituationen wie das Fernbleiben von der Schule auszuweiten in Fällen, in denen die Personen, die die elterliche Gewalt ausüben, in Bezug auf die systematische Abwesenheit ihrer Kinder ein deutliches Desinteresse zeigen, diese Problematik somit schüren und keine freiwillige Hilfe annehmen wollen oder sich daran nicht beteiligen.

Art. 10 - Die zuständigen Minister einer jeden Partei sind ermächtigt, gemeinsam in den Streitfällen zu entscheiden, die sich aus der Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben.

Art. 11 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen wird vollständig in den drei Landessprachen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen wird wirksam am selben Tag wie die Artikel 5 und 11 des Gesetzes vom 13. Juni 2006 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den Jugendschutz und die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, durch die die neuen Artikel 29bis und 45bis in das Gesetz vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens eingefügt werden. Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2006 in 5 Originalausfertigungen in französischer und niederländischer Sprache.

Es wird eine deutsche Übersetzung des vorliegenden Abkommens erstellt.

Für den Föderalstaat: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Für die Flämische Gemeinschaft: Der Ministerpräsident Y. LETERME Die flämische Ministerin für Wohlstand, Volksgesundheit und Familie Frau I. VERVOTTE Der flämische Minister für Beschäftigung, Unterricht und Ausbildung F. VANDENBROUCKE Für die Französische Gemeinschaft: Die Ministerpräsidentin, Ministerin für Unterricht und Soziale Förderung Frau M. ARENA Die Ministerin für Kinderwohlfahrt, Jugendhilfe und Gesundheit Frau C. FONCK Für die Deutschsprachige Gemeinschaft: Der Ministerpräsident K.-H. LAMBERTZ Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Ausbildung und Beschäftigung, Soziales und Tourismus B. GENTGES Für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: Der Präsident des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission Ch. PICQUE Das Mitglied des Vereinigten Kollegiums, beauftragt mit der Politik des Personenbeistands und dem Öffentlichen Dienst, P. SMET Das Mitglied des Vereinigten Kollegiums, beauftragt mit der Politik des Personenbeistands, den Finanzen, dem Haushalt und den Auswärtigen Beziehungen, Frau E. HUYTEBROECK

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