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Loi du 10 janvier 1824
publié le 03 juin 2009

Loi sur le droit de superficie

source
service public federal interieur
numac
2009000362
pub.
03/06/2009
prom.
10/01/1824
ELI
eli/loi/1824/01/10/2009000362/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 JANVIER 1824. - Loi sur le droit de superficie


Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 10 janvier 1824 sur le droit de superficie (Journal officiel du Royaume des Pays-Bas du 21 janvier 1824).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

10. JANUAR 1824 - Gesetz über das Erbbaurecht Artikel 1 - Das Erbbaurecht ist ein dingliches Recht, das darin besteht, Gebäude, Bauwerke und Anpflanzungen auf einem Grundstück zu haben, das einer Drittperson gehört. Art. 2 - Wer das Erbbaurecht hat, kann es veräussern und es hypothekarisch belasten.

Er kann die Güter, die unter sein Recht fallen, mit Dienstbarkeiten belasten, jedoch nur solange er sein Recht geniesst.

Art. 3 - Der Rechtstitel zur Begründung des Erbbaurechts muss in die öffentlichen Register übertragen werden, die zu diesem Zweck bestimmt sind.

Art. 4 - Das Erbbaurecht darf nicht für einen Zeitraum von mehr als fünfzig Jahren begründet werden, vorbehaltlich der Möglichkeit, es zu erneuern.

Art. 5 - Solange das Erbbaurecht andauert, darf der Eigentümer des Grundstücks denjenigen, der dieses Recht hat, weder daran hindern, die Gebäude und anderen Bauwerke abzureissen noch die Anpflanzungen herauszureissen und zu entfernen, sofern Letzterer beim Erwerb den Wert davon gezahlt hat oder die Gebäude, Bauwerke und Anpflanzungen selber gebaut oder angelegt hat und sofern das Gut wieder in den Zustand gebracht wird, in dem es sich vor dem Bau und der Anpflanzung befand.

Art. 6 - Bei Ablauf des Erbbaurechts geht das Eigentum an den Gebäuden, Bauwerken oder Anpflanzungen auf den Eigentümer des Grundstücks über, unter der Bedingung, dass er dem Inhaber des Erbbaurechts den aktuellen Wert dieser Gegenstände erstattet, wobei Letzterer bis zu dieser Erstattung das Rückbehaltungsrecht hat.

Art. 7 - Wenn das Erbbaurecht auf einem Grundstück begründet worden ist, auf dem sich zu diesem Zeitpunkt bereits Gebäude, Bauwerke und Anpflanzungen befanden, deren Wert der Ersteher jedoch nicht gezahlt hat, übernimmt der Eigentümer des Grundstücks bei Ablauf des Erbbaurechts das Ganze, ohne für diese Gebäude, Bauwerke und Anpflanzungen irgendeine Entschädigung leisten zu müssen.

Art. 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, mit Ausnahme der Bestimmung seines Artikels 4, gelten nur, sofern durch die Vereinbarungen der Parteien davon nicht abgewichen wird.

Art. 9 - Das Erbbaurecht erlischt unter anderem durch: 1. Konfusion 2.Zerstörung des Guts 3. Überschreitung der Verjährungsfrist von dreissig Jahren.

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