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Loi sur le droit de superficie | Wet over het recht van opstal |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
10 JANVIER 1824. - Loi sur le droit de superficie | 10 JANUARI 1824. - Wet over het recht van opstal |
Traduction allemande | Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 |
loi du 10 janvier 1824 sur le droit de superficie (Journal officiel du | januari 1824 over het recht van opstal (Journal officiel du Royaume |
Royaume des Pays-Bas du 21 janvier 1824). | des Pays-Bas van 21 januari 1824). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
10. JANUAR 1824 - Gesetz über das Erbbaurecht | 10. JANUAR 1824 - Gesetz über das Erbbaurecht |
Artikel 1 - Das Erbbaurecht ist ein dingliches Recht, das darin | Artikel 1 - Das Erbbaurecht ist ein dingliches Recht, das darin |
besteht, Gebäude, Bauwerke und Anpflanzungen auf einem Grundstück zu | besteht, Gebäude, Bauwerke und Anpflanzungen auf einem Grundstück zu |
haben, das einer Drittperson gehört. | haben, das einer Drittperson gehört. |
Art. 2 - Wer das Erbbaurecht hat, kann es veräussern und es | Art. 2 - Wer das Erbbaurecht hat, kann es veräussern und es |
hypothekarisch belasten. | hypothekarisch belasten. |
Er kann die Güter, die unter sein Recht fallen, mit Dienstbarkeiten | Er kann die Güter, die unter sein Recht fallen, mit Dienstbarkeiten |
belasten, jedoch nur solange er sein Recht geniesst. | belasten, jedoch nur solange er sein Recht geniesst. |
Art. 3 - Der Rechtstitel zur Begründung des Erbbaurechts muss in die | Art. 3 - Der Rechtstitel zur Begründung des Erbbaurechts muss in die |
öffentlichen Register übertragen werden, die zu diesem Zweck bestimmt | öffentlichen Register übertragen werden, die zu diesem Zweck bestimmt |
sind. | sind. |
Art. 4 - Das Erbbaurecht darf nicht für einen Zeitraum von mehr als | Art. 4 - Das Erbbaurecht darf nicht für einen Zeitraum von mehr als |
fünfzig Jahren begründet werden, vorbehaltlich der Möglichkeit, es zu | fünfzig Jahren begründet werden, vorbehaltlich der Möglichkeit, es zu |
erneuern. | erneuern. |
Art. 5 - Solange das Erbbaurecht andauert, darf der Eigentümer des | Art. 5 - Solange das Erbbaurecht andauert, darf der Eigentümer des |
Grundstücks denjenigen, der dieses Recht hat, weder daran hindern, die | Grundstücks denjenigen, der dieses Recht hat, weder daran hindern, die |
Gebäude und anderen Bauwerke abzureissen noch die Anpflanzungen | Gebäude und anderen Bauwerke abzureissen noch die Anpflanzungen |
herauszureissen und zu entfernen, sofern Letzterer beim Erwerb den | herauszureissen und zu entfernen, sofern Letzterer beim Erwerb den |
Wert davon gezahlt hat oder die Gebäude, Bauwerke und Anpflanzungen | Wert davon gezahlt hat oder die Gebäude, Bauwerke und Anpflanzungen |
selber gebaut oder angelegt hat und sofern das Gut wieder in den | selber gebaut oder angelegt hat und sofern das Gut wieder in den |
Zustand gebracht wird, in dem es sich vor dem Bau und der Anpflanzung | Zustand gebracht wird, in dem es sich vor dem Bau und der Anpflanzung |
befand. | befand. |
Art. 6 - Bei Ablauf des Erbbaurechts geht das Eigentum an den | Art. 6 - Bei Ablauf des Erbbaurechts geht das Eigentum an den |
Gebäuden, Bauwerken oder Anpflanzungen auf den Eigentümer des | Gebäuden, Bauwerken oder Anpflanzungen auf den Eigentümer des |
Grundstücks über, unter der Bedingung, dass er dem Inhaber des | Grundstücks über, unter der Bedingung, dass er dem Inhaber des |
Erbbaurechts den aktuellen Wert dieser Gegenstände erstattet, wobei | Erbbaurechts den aktuellen Wert dieser Gegenstände erstattet, wobei |
Letzterer bis zu dieser Erstattung das Rückbehaltungsrecht hat. | Letzterer bis zu dieser Erstattung das Rückbehaltungsrecht hat. |
Art. 7 - Wenn das Erbbaurecht auf einem Grundstück begründet worden | Art. 7 - Wenn das Erbbaurecht auf einem Grundstück begründet worden |
ist, auf dem sich zu diesem Zeitpunkt bereits Gebäude, Bauwerke und | ist, auf dem sich zu diesem Zeitpunkt bereits Gebäude, Bauwerke und |
Anpflanzungen befanden, deren Wert der Ersteher jedoch nicht gezahlt | Anpflanzungen befanden, deren Wert der Ersteher jedoch nicht gezahlt |
hat, übernimmt der Eigentümer des Grundstücks bei Ablauf des | hat, übernimmt der Eigentümer des Grundstücks bei Ablauf des |
Erbbaurechts das Ganze, ohne für diese Gebäude, Bauwerke und | Erbbaurechts das Ganze, ohne für diese Gebäude, Bauwerke und |
Anpflanzungen irgendeine Entschädigung leisten zu müssen. | Anpflanzungen irgendeine Entschädigung leisten zu müssen. |
Art. 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, mit Ausnahme der | Art. 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, mit Ausnahme der |
Bestimmung seines Artikels 4, gelten nur, sofern durch die | Bestimmung seines Artikels 4, gelten nur, sofern durch die |
Vereinbarungen der Parteien davon nicht abgewichen wird. | Vereinbarungen der Parteien davon nicht abgewichen wird. |
Art. 9 - Das Erbbaurecht erlischt unter anderem durch: | Art. 9 - Das Erbbaurecht erlischt unter anderem durch: |
1. Konfusion | 1. Konfusion |
2. Zerstörung des Guts | 2. Zerstörung des Guts |
3. Überschreitung der Verjährungsfrist von dreissig Jahren. | 3. Überschreitung der Verjährungsfrist von dreissig Jahren. |