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Loi du 10 février 2026
publié le 09 octobre 2026

Loi portant des dispositions fiscales diverses Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2026006940
pub.
09/10/2026
prom.
10/02/2026
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10 FEVRIER 2026. - Loi portant des dispositions fiscales diverses Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 et 20 à 59 de la loi du 10 février 2026 portant des dispositions fiscales diverses (Moniteur belge du 27 février 2026).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 10. FEBRUAR 2026 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) TITEL 3 - Abänderungen des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches KAPITEL 1 - Sprachliche und terminologische Korrekturen

Art. 20 - In Artikel 19 Absatz 1 Nr. 5 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 14. April 1965 und ersetzt durch das Gesetz vom 3. Juli 1972, werden die Wörter "der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.

Art. 21 - In Artikel 31 Absatz 1 Nr. 1bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 1965 und ersetzt durch das Gesetz vom 3. Juli 1972, werden die Wörter "der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.

Art. 22 - In Artikel 32 Nr. 7 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 12. Juli 1960, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 14. April 1965, ersetzt durch das Gesetz vom 3.Juli 1972 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.

Art. 23 - In Artikel 159 Nr. 14 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2019, werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. Art. 24 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 180bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches]

Art. 25 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 212 Absatz 5 desselben Gesetzbuches]

Art. 26 - Artikel 248 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 und bestätigt durch das Gesetz vom 26. Juni 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Für Adelsbriefe" durch die Wörter "Auf Adelsbriefe" und die Wörter "wird die Gebühr auf 740 EUR festgelegt" durch die Wörter "wird eine Gebühr von 740 EUR erhoben" ersetzt.2. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes von Absatz 2] 3.[Abänderung des französischen Textes von Absatz 3]

Art. 27 - In Artikel 280 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. August 1967, werden die Wörter "über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und" durch die Wörter "über die Europäische Union, über die Arbeitsweise der Europäischen Union und über die Gründung" ersetzt und die Wörter "sowie durch das Abkommen über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften" aufgehoben.

KAPITEL 2 - Weitere Korrekturen und Modernisierungen

Art. 28 - Artikel 122 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. April 1965 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.Gesellschaften, die von der Wallonischen Wohnungsbaugesellschaft, der "Société du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale/Brusselse gewestelijke Huisvestingsmaatschappij" oder "Wonen in Vlaanderen" zugelassen worden sind,". b) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "3.die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Vlaams Woningfonds", die Genossenschaft "Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie" und die Genossenschaft "Fonds du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale/Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk Gewest",". c) In Nr.4 werden die Wörter "20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung" durch die Wörter "3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "20.Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung" durch die Wörter "3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen" ersetzt.

Art. 29 - Artikel 161 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2023, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 3 werden die Wörter "der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft HGZ-Fin" durch die Wörter "der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften ASTRID, BIO, Infrabel, HR Rail und NGBE" ersetzt. 2. Die Absätze 4, 5 und 6 werden aufgehoben.3. Im früheren Absatz 7, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "Diese Bestimmung findet" durch die Wörter "Diese Bestimmungen finden" ersetzt.b) Nummer 12 wird wie folgt abgeändert: 1.In Buchstabe a) werden die Wörter "in Artikel 19 Nr. 1 erwähnte" aufgehoben. 2. Buchstabe b) wird aufgehoben.3. In den Buchstaben c) und d) werden die Wörter "Buchstabe a) oder b)" jeweils durch die Wörter "Buchstabe a)" ersetzt. Art. 30 - Artikel 237 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2021, wird aufgehoben.

Art. 31 - In Artikel 238 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Dezember 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 und das Programmgesetz vom 18. Juli 2025, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Diese Gebühr wird auf 150 EUR herabgesetzt für Ausländer, die in Belgien aufgrund der dort geltenden internationalen Abkommen die Eigenschaft eines Staatenlosen haben und ihren Antrag auf der Grundlage von Artikel 19 § 2 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit einreichen."

Art. 32 - Artikel 2792 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 1975, wird aufgehoben.

Art. 33 - Vorliegender Titel tritt zehn Tage nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

In Abweichung von Absatz 1 wird Artikel 31 wirksam mit 29. Juli 2025.

TITEL 4 - Abänderungen des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen

Art. 34 - In Artikel 1 Absatz 5 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, abgeändert durch das Gesetz vom 12.

März 2023, werden die Wörter "Buch III Titel 3 Kapitel 5 Abschnitt 4" durch die Wörter "Buch 5 Titel 3 Untertitel 8 Kapitel 4" ersetzt.

Art. 35 - In Artikel 54 § 3 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Die Artikel 1200 bis 1216 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "Die Artikel 5.160 bis 5.164 des Zivilgesetzbuches" ersetzt.

TITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen

Art. 36 - In Artikel 2 § 2/2 des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen, eingefügt durch das Gesetz vom 20. November 2022, werden die Wörter "Artikel 1154" durch die Wörter "Artikel 5.207" ersetzt.

TITEL 6 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches

Art. 37 - In Artikel 40bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter "Artikel 76 § 2" durch die Wörter "Artikel 76 § 3" ersetzt.

Art. 38 - In Artikel 52bis § 2 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juni 2017, werden die Wörter "Artikel 89 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen" ersetzt.

Art. 39 - Artikel 58ter § 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 2.

April 2021, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 76 § 2" durch die Wörter "Artikel 76 § 3" ersetzt.b) In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 76 § 2" durch die Wörter "Artikel 76 § 3" ersetzt. Art. 40 - Artikel 58quater § 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 2.

April 2021, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 76 § 2" durch die Wörter "Artikel 76 § 3" ersetzt.b) In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 76 § 2" durch die Wörter "Artikel 76 § 3" ersetzt. Art. 41 - Artikel 58quinquies § 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2021, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 76 § 2" durch die Wörter "Artikel 76 § 3" ersetzt.b) In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 76 § 2" durch die Wörter "Artikel 76 § 3" ersetzt. Art. 42 - In Artikel 84quater § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2018, werden die Wörter "Artikel 89 Absatz 2" jeweils durch die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen" ersetzt. Art. 43 - Artikel 91 § 4 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 20. November 2022 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 2023, wird wie folgt ersetzt: "1.aufgrund von Artikel 76 § 1 Absatz 1, ab Verstreichen der in diesem Absatz vorgesehenen Frist, oder gemäß Artikel 76 § 1 Absatz 2, ab Verstreichen der in Ausführung dieses Absatzes vorgesehenen Frist,".

TITEL 7 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992

Art. 44 - In Artikel 7 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Februar 2021, werden die Wörter "ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach" jeweils durch die Wörter "durch Einverleibung oder durch ihre Bestimmung" ersetzt.

Art. 45 - In Artikel 13 erster Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter "ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach" durch die Wörter "durch Einverleibung oder durch ihre Bestimmung" ersetzt.

Art. 46 - In Artikel 42 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "in Abweichung von Artikel 1183 des Zivilgesetzbuches" aufgehoben.

Art. 47 - In Artikel 90 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012, selbst für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 93/2014 des Verfassungsgerichtshofes, werden die Wörter "eine ihrem Wesen nach unbewegliche Fläche" durch die Wörter "eine ihrem Wesen nach oder durch Einverleibung unbewegliche Fläche" ersetzt.

Art. 48 - In Artikel 220/1 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2023, werden die Wörter "Die in Artikel 5/1 § 1 Absatz 3 bis 6, 8 und 9 erwähnten Bestimmungen" durch die Wörter "Die in Artikel 5/1 § 1 Absatz 3 bis 5, 7 und 8 erwähnten Bestimmungen" ersetzt.

Art. 49 - Artikel 300 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2019, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Der König bestimmt die Vorgehensweise in Bezug auf die Erklärungen und die Erstellung und Notifizierung der Heberollen."

Art. 50 - In Artikel 304/1 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter ", oder, für natürliche Personen und in Ermangelung solcher Bankangaben, per Postscheckanweisung oder internationaler Anweisung" aufgehoben.

Art. 51 - In Artikel 471 § 1 Absatz 1 einleitender Satz desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Februar 2021, werden die Wörter "ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach" durch die Wörter "durch Einverleibung oder durch ihre Bestimmung" ersetzt.

Art. 52 - Artikel 50 wird wirksam für die ab dem 1. Dezember 2025 getätigten Erstattungen.

TITEL 8 - Verlängerung der bestehenden Vorschriften in Bezug auf Nettoüberstunden

Art. 53 - Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2023 zur Ausführung des Rahmenabkommens im Rahmen der berufsübergreifenden Verhandlungen für den Zeitraum 2023-2024, abgeändert durch das Programmgesetz vom 18.

Juli 2025, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "und für den Zeitraum vom 1.Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 einschließlich" durch die Wörter ", für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 einschließlich und für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. März 2026 einschließlich" ersetzt. 2. In § 2 werden die Wörter "und während des Zeitraums vom 1.Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 einschließlich" durch die Wörter ", während des Zeitraums vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 einschließlich und während des Zeitraums vom 1. Januar 2026 bis zum 31. März 2026 einschließlich" ersetzt.3. In § 3 werden die Wörter "und während des Zeitraums vom 1.Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 einschließlich" durch die Wörter ", während des Zeitraums vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 einschließlich und während des Zeitraums vom 1. Januar 2026 bis zum 31. März 2026 einschließlich" ersetzt. Art. 54 - Artikel 9 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Programmgesetz vom 18. Juli 2025, wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. Entlohnungen in Bezug auf hundertzwanzig freiwillige Überstunden, die gemäß Artikel 2 im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. März 2026 einschließlich geleistet werden."

Art. 55 - Die Artikel 53 und 54 werden wirksam mit 1. Januar 2026.

TITEL 9 - Kfz-Besteuerung

Art. 56 - Artikel 66 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Juli 1994 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2025, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter "Paragraph 1 und Artikel 550 sind nicht anwendbar" durch die Wörter "Die Paragraphen 1 und 1/1 und Artikel 550 sind nicht anwendbar" ersetzt.2. In § 3 werden die Wörter "In § 1 und in Artikel 550" durch die Wörter "In den Paragraphen 1 und 1/1 und in Artikel 550" ersetzt.3. In § 4 werden die Wörter "In Abweichung von § 1 des vorliegenden Artikels und von Artikel 550" durch die Wörter "In Abweichung von den Paragraphen 1 und 1/1 des vorliegenden Artikels und von Artikel 550" ersetzt. Art. 57 - Artikel 198bis desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. November 2021, wird wie folgt ersetzt: "Die Artikel 66 § 1/1 und 550 Absatz 3 und 5 sind nicht anwendbar."

Art. 58 - Artikel 550 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. November 2021 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2025, wird wie folgt ersetzt: "Art. 550 - In Abweichung von Artikel 66 §§ 1 und 1/1 sind Werbungskosten in Bezug auf die Nutzung der in Artikel 65 erwähnten Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2026 gekauft, geleast oder gemietet werden, zu einem Satz abzugsfähig, der durch folgende Formel bestimmt wird: 120 Prozent - (0,5 Prozent * Koeffizient * g CO2/km), wobei der Koeffizient für ausschließlich dieselbetriebene Fahrzeuge auf 1 und für andere Fahrzeuge auf 0,95 festgelegt wird. Ist das Fahrzeug mit einem Erdgasmotor ausgestattet und beträgt seine Steuerleistung weniger als 12 Steuer-PS, wird der Koeffizient auf 0,90 herabgesetzt.

Der Satz wird auf das höhere oder niedrigere Zehntel abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der Hundertstel 5 erreicht oder nicht.

Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2023 gekauft, geleast oder gemietet werden, kann der gemäß Absatz 1 bestimmte Satz nicht unter 50 Prozent liegen - es sei denn, es handelt sich um ein Fahrzeug, dessen CO2-Emission 200 g/km oder mehr beträgt, oder ein Fahrzeug, für das bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen keine Angaben über die CO2-Emission verfügbar sind; in diesem Fall beträgt der Satz 40 Prozent - und nicht über 100 Prozent liegen.

In Abweichung von Absatz 2 beträgt der gemäß Absatz 1 bestimmte Satz für gemachte oder getragene Werbungskosten in Bezug auf die Nutzung von Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 2018 gekauft, geleast oder gemietet worden sind: - mindestens 75 Prozent für das Steuerjahr 2026, - mindestens 70 Prozent für das Steuerjahr 2027, - mindestens 65 Prozent für das Steuerjahr 2028, - mindestens 60 Prozent für das Steuerjahr 2029, - mindestens 55 Prozent für das Steuerjahr 2030, - mindestens 50 Prozent ab dem Steuerjahr 2031.

Für Fahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2023 und bis zum 31. Dezember 2025 einschließlich gekauft, geleast oder gemietet werden, kann der gemäß Absatz 1 bestimmte Satz nicht über 50 Prozent liegen - es sei denn, es handelt sich um ein Fahrzeug, das kein CO2 ausstößt - und beträgt der Satz 0 Prozent, wenn bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen keine Angaben über die CO2-Emission verfügbar sind.

Handelt es sich um ein ab dem 1. Juli 2023 und bis zum 31. Dezember 2025 einschließlich gekauftes, geleastes oder gemietetes aufladbares Hybridfahrzeug wie in Artikel 36 § 2 Absatz 10 erwähnt, sind in Abweichung von den Absätzen 1 und 4 die Werbungskosten in Bezug auf die Nutzung des betreffenden Fahrzeugs zu folgenden Sätzen abzugsfähig: a) was Stromkosten betrifft: 100 Prozent, b) was Benzin- oder Dieselkosten betrifft: zu dem gemäß Absatz 4 bestimmten Satz, c) was andere Kosten betrifft: zu dem Satz, der gemäß der in Absatz 1 erwähnten Formel bestimmt wird.Dieser Satz darf nicht über 75 Prozent liegen, es sei denn, die CO2-Emission des Fahrzeugs beträgt höchstens 50 g/km. In diesem letzten Fall darf der festgelegte Satz nicht über 100 Prozent liegen.

Ist das in Artikel 65 erwähnte Fahrzeug ein aufladbares Hybridfahrzeug wie in Artikel 36 § 2 Absatz 10 erwähnt, das mit einer elektrischen Batterie mit einer Energiekapazität von weniger als 0,5 kWh pro 100 kg Fahrzeuggewicht ausgestattet ist oder dessen CO2-Emission mehr als 50 g/km beziehungsweise, wenn die Emission gemäß der Euronorm 6e-bis oder einer späteren Norm berechnet wird, 75 g/km beträgt, entspricht die in Absatz 1 erwähnte zu berücksichtigende CO2-Emission der CO2-Emission des entsprechenden Fahrzeugs mit einem Motor, der ausschließlich denselben Treibstoff verwendet. Gibt es kein entsprechendes Fahrzeug mit einem Motor, der ausschließlich denselben Treibstoff verwendet, wird der Emissionswert mit 2,5 multipliziert. Für die Berechnung der Energiekapazität wird das erhaltene Ergebnis auf das höhere oder niedrigere Zehntel abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der Hundertstel 5 erreicht oder nicht.

Der gemäß Absatz 1 bestimmte Satz kann nicht über 50 Prozent liegen, was Benzin- oder Dieselkosten in Bezug auf die Nutzung eines aufladbaren Hybridfahrzeugs betrifft, das ab dem 1. Januar 2023 und bis zum 30. Juni 2023 einschließlich gekauft, geleast oder gemietet wird.

In Abweichung von Absatz 1 und von Artikel 66 §§ 1 und 1/1 sind Minderwerte in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Fahrzeuge als Werbungskosten bis zu dem in Prozent ausgedrückten Verhältnis zwischen der Summe der vor dem Verkauf steuerlich zugelassenen Abschreibungen, die für jeden Besteuerungszeitraum auf 100 Prozent begrenzt wird, und der Summe der für die entsprechenden Besteuerungszeiträume gebuchten Abschreibungen abzugsfähig.

Der König bestimmt, was unter entsprechendem Fahrzeug zu verstehen ist.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Absatz 1 erwähnten Koeffizienten, der auf Fahrzeuge mit einem Erdgasmotor und einer Steuerleistung von weniger als 12 Steuer-PS anwendbar ist, auf mindestens 0,75 herabsetzen und die in Absatz 6 erwähnte Mindestenergiekapazität auf höchstens 2,1 kWh pro 100 kg Fahrzeuggewicht erhöhen.

Absatz 6 ist nicht anwendbar auf Hybridfahrzeuge, die vor dem 1.

Januar 2018 gekauft worden sind."

Art. 59 - Die Artikel 56 bis 58 werden wirksam mit 1. Januar 2026 und sind ab dem Steuerjahr 2027 anwendbar, das sich auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. Januar 2026 beginnt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2026 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. JAMBON Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz A. VERLINDEN


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