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Vue multilingue de Loi du 10/02/2026
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Loi portant des dispositions fiscales diverses Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse fiscale bepalingen Duitse vertaling van uittreksels
10 FEVRIER 2026. - Loi portant des dispositions fiscales diverses 10 FEBRUARI 2026. - Wet houdende diverse fiscale bepalingen Duitse
Traduction allemande d'extraits vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en
articles 1 et 20 à 59 de la loi du 10 février 2026 portant des 20 tot 59 van de wet van 10 februari 2026 houdende diverse fiscale
dispositions fiscales diverses (Moniteur belge du 27 février 2026). bepalingen (Belgisch Staatsblad van 27 februari 2026).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
10. FEBRUAR 2026 - Gesetz zur Festlegung verschiedener 10. FEBRUAR 2026 - Gesetz zur Festlegung verschiedener
steuerrechtlicher Bestimmungen steuerrechtlicher Bestimmungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
TITEL 3 - Abänderungen des Registrierungs-, Hypotheken- und TITEL 3 - Abänderungen des Registrierungs-, Hypotheken- und
Kanzleigebührengesetzbuches Kanzleigebührengesetzbuches
KAPITEL 1 - Sprachliche und terminologische Korrekturen KAPITEL 1 - Sprachliche und terminologische Korrekturen
Art. 20 - In Artikel 19 Absatz 1 Nr. 5 des Registrierungs-, Art. 20 - In Artikel 19 Absatz 1 Nr. 5 des Registrierungs-,
Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, wieder aufgenommen durch Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, wieder aufgenommen durch
das Gesetz vom 14. April 1965 und ersetzt durch das Gesetz vom 3. Juli das Gesetz vom 14. April 1965 und ersetzt durch das Gesetz vom 3. Juli
1972, werden die Wörter "der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" 1972, werden die Wörter "der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft"
durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
Art. 21 - In Artikel 31 Absatz 1 Nr. 1bis desselben Gesetzbuches, Art. 21 - In Artikel 31 Absatz 1 Nr. 1bis desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 1965 und ersetzt durch das eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 1965 und ersetzt durch das
Gesetz vom 3. Juli 1972, werden die Wörter "der Europäischen Gesetz vom 3. Juli 1972, werden die Wörter "der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union"
ersetzt. ersetzt.
Art. 22 - In Artikel 32 Nr. 7 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Art. 22 - In Artikel 32 Nr. 7 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch
das Gesetz vom 12. Juli 1960, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom das Gesetz vom 12. Juli 1960, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom
14. April 1965, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Juli 1972 und zuletzt 14. April 1965, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Juli 1972 und zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter
"der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "der "der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "der
Europäischen Union" ersetzt. Europäischen Union" ersetzt.
Art. 23 - In Artikel 159 Nr. 14 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 23 - In Artikel 159 Nr. 14 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 30. März 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 30. März 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom
17. März 2019, werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch 17. März 2019, werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch
die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
Art. 24 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 180bis Art. 24 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 180bis
Absatz 1 desselben Gesetzbuches] Absatz 1 desselben Gesetzbuches]
Art. 25 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 212 Art. 25 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 212
Absatz 5 desselben Gesetzbuches] Absatz 5 desselben Gesetzbuches]
Art. 26 - Artikel 248 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 26 - Artikel 248 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 und bestätigt durch das den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 und bestätigt durch das
Gesetz vom 26. Juni 2002, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 26. Juni 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Für Adelsbriefe" durch die Wörter 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Für Adelsbriefe" durch die Wörter
"Auf Adelsbriefe" und die Wörter "wird die Gebühr auf 740 EUR "Auf Adelsbriefe" und die Wörter "wird die Gebühr auf 740 EUR
festgelegt" durch die Wörter "wird eine Gebühr von 740 EUR erhoben" festgelegt" durch die Wörter "wird eine Gebühr von 740 EUR erhoben"
ersetzt. ersetzt.
2. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes von 2. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes von
Absatz 2] Absatz 2]
3. [Abänderung des französischen Textes von Absatz 3] 3. [Abänderung des französischen Textes von Absatz 3]
Art. 27 - In Artikel 280 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 27 - In Artikel 280 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 6. August 1967, werden die Wörter "über die Gründung das Gesetz vom 6. August 1967, werden die Wörter "über die Gründung
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und" durch die Wörter "über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und" durch die Wörter "über die Europäische
Union, über die Arbeitsweise der Europäischen Union und über die Union, über die Arbeitsweise der Europäischen Union und über die
Gründung" ersetzt und die Wörter "sowie durch das Abkommen über Gründung" ersetzt und die Wörter "sowie durch das Abkommen über
gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften" aufgehoben. gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften" aufgehoben.
KAPITEL 2 - Weitere Korrekturen und Modernisierungen KAPITEL 2 - Weitere Korrekturen und Modernisierungen
Art. 28 - Artikel 122 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 28 - Artikel 122 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 14. April 1965 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. vom 14. April 1965 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. Gesellschaften, die von der Wallonischen Wohnungsbaugesellschaft, "1. Gesellschaften, die von der Wallonischen Wohnungsbaugesellschaft,
der "Société du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale/Brusselse der "Société du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale/Brusselse
gewestelijke Huisvestingsmaatschappij" oder "Wonen in Vlaanderen" gewestelijke Huisvestingsmaatschappij" oder "Wonen in Vlaanderen"
zugelassen worden sind,". zugelassen worden sind,".
b) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: b) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:
"3. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Vlaams Woningfonds", "3. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Vlaams Woningfonds",
die Genossenschaft "Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der die Genossenschaft "Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der
Wallonie" und die Genossenschaft "Fonds du Logement de la Région de Wallonie" und die Genossenschaft "Fonds du Logement de la Région de
Bruxelles-Capitale/Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk Bruxelles-Capitale/Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk
Gewest",". Gewest",".
c) In Nr. 4 werden die Wörter "20. Juli 2004 über bestimmte Formen der c) In Nr. 4 werden die Wörter "20. Juli 2004 über bestimmte Formen der
gemeinsamen Portfolioverwaltung" durch die Wörter "3. August 2012 über gemeinsamen Portfolioverwaltung" durch die Wörter "3. August 2012 über
Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie
2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen" 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen"
ersetzt. ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "20. Juli 2004 über bestimmte Formen 2. In Absatz 2 werden die Wörter "20. Juli 2004 über bestimmte Formen
der gemeinsamen Portfolioverwaltung" durch die Wörter "3. August 2012 der gemeinsamen Portfolioverwaltung" durch die Wörter "3. August 2012
über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der
Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in
Forderungen" ersetzt. Forderungen" ersetzt.
Art. 29 - Artikel 161 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 29 - Artikel 161 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 31. Juli 2023, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 31. Juli 2023, wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 werden die Wörter "der öffentlich-rechtlichen 1. In Absatz 3 werden die Wörter "der öffentlich-rechtlichen
Aktiengesellschaft HGZ-Fin" durch die Wörter "der Aktiengesellschaft HGZ-Fin" durch die Wörter "der
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften ASTRID, BIO, Infrabel, HR öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften ASTRID, BIO, Infrabel, HR
Rail und NGBE" ersetzt. Rail und NGBE" ersetzt.
2. Die Absätze 4, 5 und 6 werden aufgehoben. 2. Die Absätze 4, 5 und 6 werden aufgehoben.
3. Im früheren Absatz 7, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "Diese 3. Im früheren Absatz 7, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "Diese
Bestimmung findet" durch die Wörter "Diese Bestimmungen finden" Bestimmung findet" durch die Wörter "Diese Bestimmungen finden"
ersetzt. ersetzt.
b) Nummer 12 wird wie folgt abgeändert: b) Nummer 12 wird wie folgt abgeändert:
1. In Buchstabe a) werden die Wörter "in Artikel 19 Nr. 1 erwähnte" 1. In Buchstabe a) werden die Wörter "in Artikel 19 Nr. 1 erwähnte"
aufgehoben. aufgehoben.
2. Buchstabe b) wird aufgehoben. 2. Buchstabe b) wird aufgehoben.
3. In den Buchstaben c) und d) werden die Wörter "Buchstabe a) oder 3. In den Buchstaben c) und d) werden die Wörter "Buchstabe a) oder
b)" jeweils durch die Wörter "Buchstabe a)" ersetzt. b)" jeweils durch die Wörter "Buchstabe a)" ersetzt.
Art. 30 - Artikel 237 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 30 - Artikel 237 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 7. Februar 2021, wird aufgehoben. das Gesetz vom 7. Februar 2021, wird aufgehoben.
Art. 31 - In Artikel 238 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen Art. 31 - In Artikel 238 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen
durch das Gesetz vom 4. Dezember 2012 und abgeändert durch das Gesetz durch das Gesetz vom 4. Dezember 2012 und abgeändert durch das Gesetz
vom 18. Juni 2018 und das Programmgesetz vom 18. Juli 2025, wird vom 18. Juni 2018 und das Programmgesetz vom 18. Juli 2025, wird
zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Diese Gebühr wird auf 150 EUR herabgesetzt für Ausländer, die in "Diese Gebühr wird auf 150 EUR herabgesetzt für Ausländer, die in
Belgien aufgrund der dort geltenden internationalen Abkommen die Belgien aufgrund der dort geltenden internationalen Abkommen die
Eigenschaft eines Staatenlosen haben und ihren Antrag auf der Eigenschaft eines Staatenlosen haben und ihren Antrag auf der
Grundlage von Artikel 19 § 2 des Gesetzbuches über die belgische Grundlage von Artikel 19 § 2 des Gesetzbuches über die belgische
Staatsangehörigkeit einreichen." Staatsangehörigkeit einreichen."
Art. 32 - Artikel 2792 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 32 - Artikel 2792 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 17. Juli 1975, wird aufgehoben. das Gesetz vom 17. Juli 1975, wird aufgehoben.
Art. 33 - Vorliegender Titel tritt zehn Tage nach Veröffentlichung des Art. 33 - Vorliegender Titel tritt zehn Tage nach Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
In Abweichung von Absatz 1 wird Artikel 31 wirksam mit 29. Juli 2025. In Abweichung von Absatz 1 wird Artikel 31 wirksam mit 29. Juli 2025.
TITEL 4 - Abänderungen des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung TITEL 4 - Abänderungen des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung
und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen Forderungen
Art. 34 - In Artikel 1 Absatz 5 des Gesetzbuches über die gütliche Art. 34 - In Artikel 1 Absatz 5 des Gesetzbuches über die gütliche
Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und
nichtsteuerlichen Forderungen, abgeändert durch das Gesetz vom 12. nichtsteuerlichen Forderungen, abgeändert durch das Gesetz vom 12.
März 2023, werden die Wörter "Buch III Titel 3 Kapitel 5 Abschnitt 4" März 2023, werden die Wörter "Buch III Titel 3 Kapitel 5 Abschnitt 4"
durch die Wörter "Buch 5 Titel 3 Untertitel 8 Kapitel 4" ersetzt. durch die Wörter "Buch 5 Titel 3 Untertitel 8 Kapitel 4" ersetzt.
Art. 35 - In Artikel 54 § 3 desselben Gesetzbuches werden die Wörter Art. 35 - In Artikel 54 § 3 desselben Gesetzbuches werden die Wörter
"Die Artikel 1200 bis 1216 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "Die Artikel 1200 bis 1216 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter
"Die Artikel 5.160 bis 5.164 des Zivilgesetzbuches" ersetzt. "Die Artikel 5.160 bis 5.164 des Zivilgesetzbuches" ersetzt.
TITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das TITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das
verzinsliche Darlehen verzinsliche Darlehen
Art. 36 - In Artikel 2 § 2/2 des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das Art. 36 - In Artikel 2 § 2/2 des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das
verzinsliche Darlehen, eingefügt durch das Gesetz vom 20. November verzinsliche Darlehen, eingefügt durch das Gesetz vom 20. November
2022, werden die Wörter "Artikel 1154" durch die Wörter "Artikel 2022, werden die Wörter "Artikel 1154" durch die Wörter "Artikel
5.207" ersetzt. 5.207" ersetzt.
TITEL 6 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches TITEL 6 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches
Art. 37 - In Artikel 40bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt Art. 37 - In Artikel 40bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter "Artikel 76 durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter "Artikel 76
§ 2" durch die Wörter "Artikel 76 § 3" ersetzt. § 2" durch die Wörter "Artikel 76 § 3" ersetzt.
Art. 38 - In Artikel 52bis § 2 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, Art. 38 - In Artikel 52bis § 2 Absatz 5 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und ersetzt durch das eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und ersetzt durch das
Gesetz vom 30. Juni 2017, werden die Wörter "Artikel 89 Absatz 2" Gesetz vom 30. Juni 2017, werden die Wörter "Artikel 89 Absatz 2"
durch die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die durch die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die
gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen
und nichtsteuerlichen Forderungen" ersetzt. und nichtsteuerlichen Forderungen" ersetzt.
Art. 39 - Artikel 58ter § 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 39 - Artikel 58ter § 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 19. Dezember 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. das Gesetz vom 19. Dezember 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 2.
April 2021, wird wie folgt abgeändert: April 2021, wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 76 § 2" durch die Wörter a) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 76 § 2" durch die Wörter
"Artikel 76 § 3" ersetzt. "Artikel 76 § 3" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 76 § 2" durch die Wörter b) In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 76 § 2" durch die Wörter
"Artikel 76 § 3" ersetzt. "Artikel 76 § 3" ersetzt.
Art. 40 - Artikel 58quater § 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 40 - Artikel 58quater § 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 19. Dezember 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. das Gesetz vom 19. Dezember 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 2.
April 2021, wird wie folgt abgeändert: April 2021, wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 76 § 2" durch die Wörter a) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 76 § 2" durch die Wörter
"Artikel 76 § 3" ersetzt. "Artikel 76 § 3" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 76 § 2" durch die Wörter b) In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 76 § 2" durch die Wörter
"Artikel 76 § 3" ersetzt. "Artikel 76 § 3" ersetzt.
Art. 41 - Artikel 58quinquies § 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 41 - Artikel 58quinquies § 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 2. April 2021, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 2. April 2021, wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 76 § 2" durch die Wörter a) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 76 § 2" durch die Wörter
"Artikel 76 § 3" ersetzt. "Artikel 76 § 3" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 76 § 2" durch die Wörter b) In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 76 § 2" durch die Wörter
"Artikel 76 § 3" ersetzt. "Artikel 76 § 3" ersetzt.
Art. 42 - In Artikel 84quater § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 42 - In Artikel 84quater § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 25. April 2007 und ersetzt durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 25. April 2007 und ersetzt durch das Gesetz vom
26. November 2018, werden die Wörter "Artikel 89 Absatz 2" jeweils 26. November 2018, werden die Wörter "Artikel 89 Absatz 2" jeweils
durch die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die durch die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die
gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen
und nichtsteuerlichen Forderungen" ersetzt. und nichtsteuerlichen Forderungen" ersetzt.
Art. 43 - Artikel 91 § 4 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 43 - Artikel 91 § 4 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 20. November 2022 und abgeändert durch das Gesetz vom das Gesetz vom 20. November 2022 und abgeändert durch das Gesetz vom
28. Dezember 2023, wird wie folgt ersetzt: 28. Dezember 2023, wird wie folgt ersetzt:
"1. aufgrund von Artikel 76 § 1 Absatz 1, ab Verstreichen der in "1. aufgrund von Artikel 76 § 1 Absatz 1, ab Verstreichen der in
diesem Absatz vorgesehenen Frist, oder gemäß Artikel 76 § 1 Absatz 2, diesem Absatz vorgesehenen Frist, oder gemäß Artikel 76 § 1 Absatz 2,
ab Verstreichen der in Ausführung dieses Absatzes vorgesehenen ab Verstreichen der in Ausführung dieses Absatzes vorgesehenen
Frist,". Frist,".
TITEL 7 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 TITEL 7 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 44 - In Artikel 7 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 44 - In Artikel 7 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
ersetzt durch das Gesetz vom 17. Februar 2021, werden die Wörter ersetzt durch das Gesetz vom 17. Februar 2021, werden die Wörter
"ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach" jeweils durch die Wörter "ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach" jeweils durch die Wörter
"durch Einverleibung oder durch ihre Bestimmung" ersetzt. "durch Einverleibung oder durch ihre Bestimmung" ersetzt.
Art. 45 - In Artikel 13 erster Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, Art. 45 - In Artikel 13 erster Gedankenstrich desselben Gesetzbuches,
ersetzt durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter "ihrem ersetzt durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter "ihrem
Wesen oder ihrer Bestimmung nach" durch die Wörter "durch Wesen oder ihrer Bestimmung nach" durch die Wörter "durch
Einverleibung oder durch ihre Bestimmung" ersetzt. Einverleibung oder durch ihre Bestimmung" ersetzt.
Art. 46 - In Artikel 42 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "in Art. 46 - In Artikel 42 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "in
Abweichung von Artikel 1183 des Zivilgesetzbuches" aufgehoben. Abweichung von Artikel 1183 des Zivilgesetzbuches" aufgehoben.
Art. 47 - In Artikel 90 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 47 - In Artikel 90 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012, selbst für nichtig durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012, selbst für nichtig
erklärt durch Entscheid Nr. 93/2014 des Verfassungsgerichtshofes, erklärt durch Entscheid Nr. 93/2014 des Verfassungsgerichtshofes,
werden die Wörter "eine ihrem Wesen nach unbewegliche Fläche" durch werden die Wörter "eine ihrem Wesen nach unbewegliche Fläche" durch
die Wörter "eine ihrem Wesen nach oder durch Einverleibung die Wörter "eine ihrem Wesen nach oder durch Einverleibung
unbewegliche Fläche" ersetzt. unbewegliche Fläche" ersetzt.
Art. 48 - In Artikel 220/1 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, Art. 48 - In Artikel 220/1 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2015 und abgeändert durch eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2015 und abgeändert durch
das Gesetz vom 22. Dezember 2023, werden die Wörter "Die in Artikel das Gesetz vom 22. Dezember 2023, werden die Wörter "Die in Artikel
5/1 § 1 Absatz 3 bis 6, 8 und 9 erwähnten Bestimmungen" durch die 5/1 § 1 Absatz 3 bis 6, 8 und 9 erwähnten Bestimmungen" durch die
Wörter "Die in Artikel 5/1 § 1 Absatz 3 bis 5, 7 und 8 erwähnten Wörter "Die in Artikel 5/1 § 1 Absatz 3 bis 5, 7 und 8 erwähnten
Bestimmungen" ersetzt. Bestimmungen" ersetzt.
Art. 49 - Artikel 300 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 49 - Artikel 300 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 13. April 2019, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 13. April 2019, wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Der König bestimmt die Vorgehensweise in Bezug auf die " § 1 - Der König bestimmt die Vorgehensweise in Bezug auf die
Erklärungen und die Erstellung und Notifizierung der Heberollen." Erklärungen und die Erstellung und Notifizierung der Heberollen."
Art. 50 - In Artikel 304/1 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 50 - In Artikel 304/1 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter ", oder, für das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter ", oder, für
natürliche Personen und in Ermangelung solcher Bankangaben, per natürliche Personen und in Ermangelung solcher Bankangaben, per
Postscheckanweisung oder internationaler Anweisung" aufgehoben. Postscheckanweisung oder internationaler Anweisung" aufgehoben.
Art. 51 - In Artikel 471 § 1 Absatz 1 einleitender Satz desselben Art. 51 - In Artikel 471 § 1 Absatz 1 einleitender Satz desselben
Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Februar 2021, werden Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Februar 2021, werden
die Wörter "ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach" durch die Wörter die Wörter "ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach" durch die Wörter
"durch Einverleibung oder durch ihre Bestimmung" ersetzt. "durch Einverleibung oder durch ihre Bestimmung" ersetzt.
Art. 52 - Artikel 50 wird wirksam für die ab dem 1. Dezember 2025 Art. 52 - Artikel 50 wird wirksam für die ab dem 1. Dezember 2025
getätigten Erstattungen. getätigten Erstattungen.
TITEL 8 - Verlängerung der bestehenden Vorschriften in Bezug auf TITEL 8 - Verlängerung der bestehenden Vorschriften in Bezug auf
Nettoüberstunden Nettoüberstunden
Art. 53 - Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2023 zur Ausführung des Art. 53 - Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2023 zur Ausführung des
Rahmenabkommens im Rahmen der berufsübergreifenden Verhandlungen für Rahmenabkommens im Rahmen der berufsübergreifenden Verhandlungen für
den Zeitraum 2023-2024, abgeändert durch das Programmgesetz vom 18. den Zeitraum 2023-2024, abgeändert durch das Programmgesetz vom 18.
Juli 2025, wird wie folgt abgeändert: Juli 2025, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "und für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 1. In § 1 werden die Wörter "und für den Zeitraum vom 1. Januar 2025
bis zum 31. Dezember 2025 einschließlich" durch die Wörter ", für den bis zum 31. Dezember 2025 einschließlich" durch die Wörter ", für den
Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 einschließlich Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 einschließlich
und für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. März 2026 und für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. März 2026
einschließlich" ersetzt. einschließlich" ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter "und während des Zeitraums vom 1. Januar 2. In § 2 werden die Wörter "und während des Zeitraums vom 1. Januar
2025 bis zum 31. Dezember 2025 einschließlich" durch die Wörter ", 2025 bis zum 31. Dezember 2025 einschließlich" durch die Wörter ",
während des Zeitraums vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 während des Zeitraums vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025
einschließlich und während des Zeitraums vom 1. Januar 2026 bis zum einschließlich und während des Zeitraums vom 1. Januar 2026 bis zum
31. März 2026 einschließlich" ersetzt. 31. März 2026 einschließlich" ersetzt.
3. In § 3 werden die Wörter "und während des Zeitraums vom 1. Januar 3. In § 3 werden die Wörter "und während des Zeitraums vom 1. Januar
2025 bis zum 31. Dezember 2025 einschließlich" durch die Wörter ", 2025 bis zum 31. Dezember 2025 einschließlich" durch die Wörter ",
während des Zeitraums vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 während des Zeitraums vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025
einschließlich und während des Zeitraums vom 1. Januar 2026 bis zum einschließlich und während des Zeitraums vom 1. Januar 2026 bis zum
31. März 2026 einschließlich" ersetzt. 31. März 2026 einschließlich" ersetzt.
Art. 54 - Artikel 9 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 54 - Artikel 9 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Programmgesetz vom 18. Juli 2025, wird durch eine Nr. 4 mit das Programmgesetz vom 18. Juli 2025, wird durch eine Nr. 4 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"4. Entlohnungen in Bezug auf hundertzwanzig freiwillige Überstunden, "4. Entlohnungen in Bezug auf hundertzwanzig freiwillige Überstunden,
die gemäß Artikel 2 im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. März die gemäß Artikel 2 im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. März
2026 einschließlich geleistet werden." 2026 einschließlich geleistet werden."
Art. 55 - Die Artikel 53 und 54 werden wirksam mit 1. Januar 2026. Art. 55 - Die Artikel 53 und 54 werden wirksam mit 1. Januar 2026.
TITEL 9 - Kfz-Besteuerung TITEL 9 - Kfz-Besteuerung
Art. 56 - Artikel 66 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt Art. 56 - Artikel 66 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt
durch das Gesetz vom 6. Juli 1994 und zuletzt abgeändert durch das durch das Gesetz vom 6. Juli 1994 und zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 18. Dezember 2025, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 18. Dezember 2025, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 werden die Wörter "Paragraph 1 und Artikel 550 sind nicht 1. In § 2 werden die Wörter "Paragraph 1 und Artikel 550 sind nicht
anwendbar" durch die Wörter "Die Paragraphen 1 und 1/1 und Artikel 550 anwendbar" durch die Wörter "Die Paragraphen 1 und 1/1 und Artikel 550
sind nicht anwendbar" ersetzt. sind nicht anwendbar" ersetzt.
2. In § 3 werden die Wörter "In § 1 und in Artikel 550" durch die 2. In § 3 werden die Wörter "In § 1 und in Artikel 550" durch die
Wörter "In den Paragraphen 1 und 1/1 und in Artikel 550" ersetzt. Wörter "In den Paragraphen 1 und 1/1 und in Artikel 550" ersetzt.
3. In § 4 werden die Wörter "In Abweichung von § 1 des vorliegenden 3. In § 4 werden die Wörter "In Abweichung von § 1 des vorliegenden
Artikels und von Artikel 550" durch die Wörter "In Abweichung von den Artikels und von Artikel 550" durch die Wörter "In Abweichung von den
Paragraphen 1 und 1/1 des vorliegenden Artikels und von Artikel 550" Paragraphen 1 und 1/1 des vorliegenden Artikels und von Artikel 550"
ersetzt. ersetzt.
Art. 57 - Artikel 198bis desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 57 - Artikel 198bis desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 25. November 2021, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 25. November 2021, wird wie folgt ersetzt:
"Die Artikel 66 § 1/1 und 550 Absatz 3 und 5 sind nicht anwendbar." "Die Artikel 66 § 1/1 und 550 Absatz 3 und 5 sind nicht anwendbar."
Art. 58 - Artikel 550 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 58 - Artikel 550 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 25. November 2021 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz Gesetz vom 25. November 2021 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 18. Dezember 2025, wird wie folgt ersetzt: vom 18. Dezember 2025, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 550 - In Abweichung von Artikel 66 §§ 1 und 1/1 sind "Art. 550 - In Abweichung von Artikel 66 §§ 1 und 1/1 sind
Werbungskosten in Bezug auf die Nutzung der in Artikel 65 erwähnten Werbungskosten in Bezug auf die Nutzung der in Artikel 65 erwähnten
Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2026 gekauft, geleast oder gemietet Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2026 gekauft, geleast oder gemietet
werden, zu einem Satz abzugsfähig, der durch folgende Formel bestimmt werden, zu einem Satz abzugsfähig, der durch folgende Formel bestimmt
wird: 120 Prozent - (0,5 Prozent * Koeffizient * g CO2/km), wobei der wird: 120 Prozent - (0,5 Prozent * Koeffizient * g CO2/km), wobei der
Koeffizient für ausschließlich dieselbetriebene Fahrzeuge auf 1 und Koeffizient für ausschließlich dieselbetriebene Fahrzeuge auf 1 und
für andere Fahrzeuge auf 0,95 festgelegt wird. Ist das Fahrzeug mit für andere Fahrzeuge auf 0,95 festgelegt wird. Ist das Fahrzeug mit
einem Erdgasmotor ausgestattet und beträgt seine Steuerleistung einem Erdgasmotor ausgestattet und beträgt seine Steuerleistung
weniger als 12 Steuer-PS, wird der Koeffizient auf 0,90 herabgesetzt. weniger als 12 Steuer-PS, wird der Koeffizient auf 0,90 herabgesetzt.
Der Satz wird auf das höhere oder niedrigere Zehntel abgerundet, je Der Satz wird auf das höhere oder niedrigere Zehntel abgerundet, je
nachdem ob die Ziffer der Hundertstel 5 erreicht oder nicht. nachdem ob die Ziffer der Hundertstel 5 erreicht oder nicht.
Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2023 gekauft, geleast oder gemietet Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2023 gekauft, geleast oder gemietet
werden, kann der gemäß Absatz 1 bestimmte Satz nicht unter 50 Prozent werden, kann der gemäß Absatz 1 bestimmte Satz nicht unter 50 Prozent
liegen - es sei denn, es handelt sich um ein Fahrzeug, dessen CO2-Emission liegen - es sei denn, es handelt sich um ein Fahrzeug, dessen CO2-Emission
200 g/km oder mehr beträgt, oder ein Fahrzeug, für das bei der 200 g/km oder mehr beträgt, oder ein Fahrzeug, für das bei der
Direktion für Fahrzeugzulassungen keine Angaben über die CO2-Emission Direktion für Fahrzeugzulassungen keine Angaben über die CO2-Emission
verfügbar sind; in diesem Fall beträgt der Satz 40 Prozent - und nicht verfügbar sind; in diesem Fall beträgt der Satz 40 Prozent - und nicht
über 100 Prozent liegen. über 100 Prozent liegen.
In Abweichung von Absatz 2 beträgt der gemäß Absatz 1 bestimmte Satz In Abweichung von Absatz 2 beträgt der gemäß Absatz 1 bestimmte Satz
für gemachte oder getragene Werbungskosten in Bezug auf die Nutzung für gemachte oder getragene Werbungskosten in Bezug auf die Nutzung
von Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 2018 gekauft, geleast oder von Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 2018 gekauft, geleast oder
gemietet worden sind: gemietet worden sind:
- mindestens 75 Prozent für das Steuerjahr 2026, - mindestens 75 Prozent für das Steuerjahr 2026,
- mindestens 70 Prozent für das Steuerjahr 2027, - mindestens 70 Prozent für das Steuerjahr 2027,
- mindestens 65 Prozent für das Steuerjahr 2028, - mindestens 65 Prozent für das Steuerjahr 2028,
- mindestens 60 Prozent für das Steuerjahr 2029, - mindestens 60 Prozent für das Steuerjahr 2029,
- mindestens 55 Prozent für das Steuerjahr 2030, - mindestens 55 Prozent für das Steuerjahr 2030,
- mindestens 50 Prozent ab dem Steuerjahr 2031. - mindestens 50 Prozent ab dem Steuerjahr 2031.
Für Fahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2023 und bis zum 31. Dezember 2025 Für Fahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2023 und bis zum 31. Dezember 2025
einschließlich gekauft, geleast oder gemietet werden, kann der gemäß einschließlich gekauft, geleast oder gemietet werden, kann der gemäß
Absatz 1 bestimmte Satz nicht über 50 Prozent liegen - es sei denn, es Absatz 1 bestimmte Satz nicht über 50 Prozent liegen - es sei denn, es
handelt sich um ein Fahrzeug, das kein CO2 ausstößt - und beträgt der handelt sich um ein Fahrzeug, das kein CO2 ausstößt - und beträgt der
Satz 0 Prozent, wenn bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen keine Satz 0 Prozent, wenn bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen keine
Angaben über die CO2-Emission verfügbar sind. Angaben über die CO2-Emission verfügbar sind.
Handelt es sich um ein ab dem 1. Juli 2023 und bis zum 31. Dezember Handelt es sich um ein ab dem 1. Juli 2023 und bis zum 31. Dezember
2025 einschließlich gekauftes, geleastes oder gemietetes aufladbares 2025 einschließlich gekauftes, geleastes oder gemietetes aufladbares
Hybridfahrzeug wie in Artikel 36 § 2 Absatz 10 erwähnt, sind in Hybridfahrzeug wie in Artikel 36 § 2 Absatz 10 erwähnt, sind in
Abweichung von den Absätzen 1 und 4 die Werbungskosten in Bezug auf Abweichung von den Absätzen 1 und 4 die Werbungskosten in Bezug auf
die Nutzung des betreffenden Fahrzeugs zu folgenden Sätzen die Nutzung des betreffenden Fahrzeugs zu folgenden Sätzen
abzugsfähig: abzugsfähig:
a) was Stromkosten betrifft: 100 Prozent, a) was Stromkosten betrifft: 100 Prozent,
b) was Benzin- oder Dieselkosten betrifft: zu dem gemäß Absatz 4 b) was Benzin- oder Dieselkosten betrifft: zu dem gemäß Absatz 4
bestimmten Satz, bestimmten Satz,
c) was andere Kosten betrifft: zu dem Satz, der gemäß der in Absatz 1 c) was andere Kosten betrifft: zu dem Satz, der gemäß der in Absatz 1
erwähnten Formel bestimmt wird. Dieser Satz darf nicht über 75 Prozent erwähnten Formel bestimmt wird. Dieser Satz darf nicht über 75 Prozent
liegen, es sei denn, die CO2-Emission des Fahrzeugs beträgt höchstens liegen, es sei denn, die CO2-Emission des Fahrzeugs beträgt höchstens
50 g/km. In diesem letzten Fall darf der festgelegte Satz nicht über 50 g/km. In diesem letzten Fall darf der festgelegte Satz nicht über
100 Prozent liegen. 100 Prozent liegen.
Ist das in Artikel 65 erwähnte Fahrzeug ein aufladbares Hybridfahrzeug Ist das in Artikel 65 erwähnte Fahrzeug ein aufladbares Hybridfahrzeug
wie in Artikel 36 § 2 Absatz 10 erwähnt, das mit einer elektrischen wie in Artikel 36 § 2 Absatz 10 erwähnt, das mit einer elektrischen
Batterie mit einer Energiekapazität von weniger als 0,5 kWh pro 100 kg Batterie mit einer Energiekapazität von weniger als 0,5 kWh pro 100 kg
Fahrzeuggewicht ausgestattet ist oder dessen CO2-Emission mehr als 50 Fahrzeuggewicht ausgestattet ist oder dessen CO2-Emission mehr als 50
g/km beziehungsweise, wenn die Emission gemäß der Euronorm 6e-bis oder g/km beziehungsweise, wenn die Emission gemäß der Euronorm 6e-bis oder
einer späteren Norm berechnet wird, 75 g/km beträgt, entspricht die in einer späteren Norm berechnet wird, 75 g/km beträgt, entspricht die in
Absatz 1 erwähnte zu berücksichtigende CO2-Emission der CO2-Emission Absatz 1 erwähnte zu berücksichtigende CO2-Emission der CO2-Emission
des entsprechenden Fahrzeugs mit einem Motor, der ausschließlich des entsprechenden Fahrzeugs mit einem Motor, der ausschließlich
denselben Treibstoff verwendet. Gibt es kein entsprechendes Fahrzeug denselben Treibstoff verwendet. Gibt es kein entsprechendes Fahrzeug
mit einem Motor, der ausschließlich denselben Treibstoff verwendet, mit einem Motor, der ausschließlich denselben Treibstoff verwendet,
wird der Emissionswert mit 2,5 multipliziert. Für die Berechnung der wird der Emissionswert mit 2,5 multipliziert. Für die Berechnung der
Energiekapazität wird das erhaltene Ergebnis auf das höhere oder Energiekapazität wird das erhaltene Ergebnis auf das höhere oder
niedrigere Zehntel abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der niedrigere Zehntel abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der
Hundertstel 5 erreicht oder nicht. Hundertstel 5 erreicht oder nicht.
Der gemäß Absatz 1 bestimmte Satz kann nicht über 50 Prozent liegen, Der gemäß Absatz 1 bestimmte Satz kann nicht über 50 Prozent liegen,
was Benzin- oder Dieselkosten in Bezug auf die Nutzung eines was Benzin- oder Dieselkosten in Bezug auf die Nutzung eines
aufladbaren Hybridfahrzeugs betrifft, das ab dem 1. Januar 2023 und aufladbaren Hybridfahrzeugs betrifft, das ab dem 1. Januar 2023 und
bis zum 30. Juni 2023 einschließlich gekauft, geleast oder gemietet bis zum 30. Juni 2023 einschließlich gekauft, geleast oder gemietet
wird. wird.
In Abweichung von Absatz 1 und von Artikel 66 §§ 1 und 1/1 sind In Abweichung von Absatz 1 und von Artikel 66 §§ 1 und 1/1 sind
Minderwerte in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Fahrzeuge als Minderwerte in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Fahrzeuge als
Werbungskosten bis zu dem in Prozent ausgedrückten Verhältnis zwischen Werbungskosten bis zu dem in Prozent ausgedrückten Verhältnis zwischen
der Summe der vor dem Verkauf steuerlich zugelassenen Abschreibungen, der Summe der vor dem Verkauf steuerlich zugelassenen Abschreibungen,
die für jeden Besteuerungszeitraum auf 100 Prozent begrenzt wird, und die für jeden Besteuerungszeitraum auf 100 Prozent begrenzt wird, und
der Summe der für die entsprechenden Besteuerungszeiträume gebuchten der Summe der für die entsprechenden Besteuerungszeiträume gebuchten
Abschreibungen abzugsfähig. Abschreibungen abzugsfähig.
Der König bestimmt, was unter entsprechendem Fahrzeug zu verstehen Der König bestimmt, was unter entsprechendem Fahrzeug zu verstehen
ist. ist.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in
Absatz 1 erwähnten Koeffizienten, der auf Fahrzeuge mit einem Absatz 1 erwähnten Koeffizienten, der auf Fahrzeuge mit einem
Erdgasmotor und einer Steuerleistung von weniger als 12 Steuer-PS Erdgasmotor und einer Steuerleistung von weniger als 12 Steuer-PS
anwendbar ist, auf mindestens 0,75 herabsetzen und die in Absatz 6 anwendbar ist, auf mindestens 0,75 herabsetzen und die in Absatz 6
erwähnte Mindestenergiekapazität auf höchstens 2,1 kWh pro 100 kg erwähnte Mindestenergiekapazität auf höchstens 2,1 kWh pro 100 kg
Fahrzeuggewicht erhöhen. Fahrzeuggewicht erhöhen.
Absatz 6 ist nicht anwendbar auf Hybridfahrzeuge, die vor dem 1. Absatz 6 ist nicht anwendbar auf Hybridfahrzeuge, die vor dem 1.
Januar 2018 gekauft worden sind." Januar 2018 gekauft worden sind."
Art. 59 - Die Artikel 56 bis 58 werden wirksam mit 1. Januar 2026 und Art. 59 - Die Artikel 56 bis 58 werden wirksam mit 1. Januar 2026 und
sind ab dem Steuerjahr 2027 anwendbar, das sich auf einen sind ab dem Steuerjahr 2027 anwendbar, das sich auf einen
Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. Januar 2026 Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. Januar 2026
beginnt. beginnt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2026 Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2026
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. JAMBON J. JAMBON
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
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