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| Loi portant des dispositions fiscales diverses Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse fiscale bepalingen Duitse vertaling van uittreksels |
|---|---|
| 10 FEVRIER 2026. - Loi portant des dispositions fiscales diverses | 10 FEBRUARI 2026. - Wet houdende diverse fiscale bepalingen Duitse |
| Traduction allemande d'extraits | vertaling van uittreksels |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en |
| articles 1 et 20 à 59 de la loi du 10 février 2026 portant des | 20 tot 59 van de wet van 10 februari 2026 houdende diverse fiscale |
| dispositions fiscales diverses (Moniteur belge du 27 février 2026). | bepalingen (Belgisch Staatsblad van 27 februari 2026). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 10. FEBRUAR 2026 - Gesetz zur Festlegung verschiedener | 10. FEBRUAR 2026 - Gesetz zur Festlegung verschiedener |
| steuerrechtlicher Bestimmungen | steuerrechtlicher Bestimmungen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| (...) | (...) |
| TITEL 3 - Abänderungen des Registrierungs-, Hypotheken- und | TITEL 3 - Abänderungen des Registrierungs-, Hypotheken- und |
| Kanzleigebührengesetzbuches | Kanzleigebührengesetzbuches |
| KAPITEL 1 - Sprachliche und terminologische Korrekturen | KAPITEL 1 - Sprachliche und terminologische Korrekturen |
| Art. 20 - In Artikel 19 Absatz 1 Nr. 5 des Registrierungs-, | Art. 20 - In Artikel 19 Absatz 1 Nr. 5 des Registrierungs-, |
| Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, wieder aufgenommen durch | Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, wieder aufgenommen durch |
| das Gesetz vom 14. April 1965 und ersetzt durch das Gesetz vom 3. Juli | das Gesetz vom 14. April 1965 und ersetzt durch das Gesetz vom 3. Juli |
| 1972, werden die Wörter "der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" | 1972, werden die Wörter "der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" |
| durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. | durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. |
| Art. 21 - In Artikel 31 Absatz 1 Nr. 1bis desselben Gesetzbuches, | Art. 21 - In Artikel 31 Absatz 1 Nr. 1bis desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 1965 und ersetzt durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 1965 und ersetzt durch das |
| Gesetz vom 3. Juli 1972, werden die Wörter "der Europäischen | Gesetz vom 3. Juli 1972, werden die Wörter "der Europäischen |
| Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" | Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 22 - In Artikel 32 Nr. 7 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch | Art. 22 - In Artikel 32 Nr. 7 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch |
| das Gesetz vom 12. Juli 1960, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom | das Gesetz vom 12. Juli 1960, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom |
| 14. April 1965, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Juli 1972 und zuletzt | 14. April 1965, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Juli 1972 und zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter |
| "der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "der | "der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "der |
| Europäischen Union" ersetzt. | Europäischen Union" ersetzt. |
| Art. 23 - In Artikel 159 Nr. 14 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 23 - In Artikel 159 Nr. 14 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 30. März 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 30. März 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom |
| 17. März 2019, werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch | 17. März 2019, werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch |
| die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. | die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. |
| Art. 24 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 180bis | Art. 24 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 180bis |
| Absatz 1 desselben Gesetzbuches] | Absatz 1 desselben Gesetzbuches] |
| Art. 25 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 212 | Art. 25 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 212 |
| Absatz 5 desselben Gesetzbuches] | Absatz 5 desselben Gesetzbuches] |
| Art. 26 - Artikel 248 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 26 - Artikel 248 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
| den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 und bestätigt durch das | den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 und bestätigt durch das |
| Gesetz vom 26. Juni 2002, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 26. Juni 2002, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Für Adelsbriefe" durch die Wörter | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Für Adelsbriefe" durch die Wörter |
| "Auf Adelsbriefe" und die Wörter "wird die Gebühr auf 740 EUR | "Auf Adelsbriefe" und die Wörter "wird die Gebühr auf 740 EUR |
| festgelegt" durch die Wörter "wird eine Gebühr von 740 EUR erhoben" | festgelegt" durch die Wörter "wird eine Gebühr von 740 EUR erhoben" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 2. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes von | 2. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes von |
| Absatz 2] | Absatz 2] |
| 3. [Abänderung des französischen Textes von Absatz 3] | 3. [Abänderung des französischen Textes von Absatz 3] |
| Art. 27 - In Artikel 280 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 27 - In Artikel 280 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 6. August 1967, werden die Wörter "über die Gründung | das Gesetz vom 6. August 1967, werden die Wörter "über die Gründung |
| der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen | der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen |
| Wirtschaftsgemeinschaft und" durch die Wörter "über die Europäische | Wirtschaftsgemeinschaft und" durch die Wörter "über die Europäische |
| Union, über die Arbeitsweise der Europäischen Union und über die | Union, über die Arbeitsweise der Europäischen Union und über die |
| Gründung" ersetzt und die Wörter "sowie durch das Abkommen über | Gründung" ersetzt und die Wörter "sowie durch das Abkommen über |
| gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften" aufgehoben. | gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften" aufgehoben. |
| KAPITEL 2 - Weitere Korrekturen und Modernisierungen | KAPITEL 2 - Weitere Korrekturen und Modernisierungen |
| Art. 28 - Artikel 122 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 28 - Artikel 122 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 14. April 1965 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. | vom 14. April 1965 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. |
| Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: | 1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: |
| a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "1. Gesellschaften, die von der Wallonischen Wohnungsbaugesellschaft, | "1. Gesellschaften, die von der Wallonischen Wohnungsbaugesellschaft, |
| der "Société du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale/Brusselse | der "Société du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale/Brusselse |
| gewestelijke Huisvestingsmaatschappij" oder "Wonen in Vlaanderen" | gewestelijke Huisvestingsmaatschappij" oder "Wonen in Vlaanderen" |
| zugelassen worden sind,". | zugelassen worden sind,". |
| b) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: | b) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: |
| "3. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Vlaams Woningfonds", | "3. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Vlaams Woningfonds", |
| die Genossenschaft "Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der | die Genossenschaft "Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der |
| Wallonie" und die Genossenschaft "Fonds du Logement de la Région de | Wallonie" und die Genossenschaft "Fonds du Logement de la Région de |
| Bruxelles-Capitale/Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk | Bruxelles-Capitale/Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk |
| Gewest",". | Gewest",". |
| c) In Nr. 4 werden die Wörter "20. Juli 2004 über bestimmte Formen der | c) In Nr. 4 werden die Wörter "20. Juli 2004 über bestimmte Formen der |
| gemeinsamen Portfolioverwaltung" durch die Wörter "3. August 2012 über | gemeinsamen Portfolioverwaltung" durch die Wörter "3. August 2012 über |
| Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie | Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie |
| 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen" | 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 2. In Absatz 2 werden die Wörter "20. Juli 2004 über bestimmte Formen | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "20. Juli 2004 über bestimmte Formen |
| der gemeinsamen Portfolioverwaltung" durch die Wörter "3. August 2012 | der gemeinsamen Portfolioverwaltung" durch die Wörter "3. August 2012 |
| über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der | über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der |
| Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in | Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in |
| Forderungen" ersetzt. | Forderungen" ersetzt. |
| Art. 29 - Artikel 161 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 29 - Artikel 161 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 31. Juli 2023, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 31. Juli 2023, wird wie folgt abgeändert: |
| a) Nummer 1 wird wie folgt abgeändert: | a) Nummer 1 wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 3 werden die Wörter "der öffentlich-rechtlichen | 1. In Absatz 3 werden die Wörter "der öffentlich-rechtlichen |
| Aktiengesellschaft HGZ-Fin" durch die Wörter "der | Aktiengesellschaft HGZ-Fin" durch die Wörter "der |
| öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften ASTRID, BIO, Infrabel, HR | öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften ASTRID, BIO, Infrabel, HR |
| Rail und NGBE" ersetzt. | Rail und NGBE" ersetzt. |
| 2. Die Absätze 4, 5 und 6 werden aufgehoben. | 2. Die Absätze 4, 5 und 6 werden aufgehoben. |
| 3. Im früheren Absatz 7, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "Diese | 3. Im früheren Absatz 7, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "Diese |
| Bestimmung findet" durch die Wörter "Diese Bestimmungen finden" | Bestimmung findet" durch die Wörter "Diese Bestimmungen finden" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| b) Nummer 12 wird wie folgt abgeändert: | b) Nummer 12 wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Buchstabe a) werden die Wörter "in Artikel 19 Nr. 1 erwähnte" | 1. In Buchstabe a) werden die Wörter "in Artikel 19 Nr. 1 erwähnte" |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| 2. Buchstabe b) wird aufgehoben. | 2. Buchstabe b) wird aufgehoben. |
| 3. In den Buchstaben c) und d) werden die Wörter "Buchstabe a) oder | 3. In den Buchstaben c) und d) werden die Wörter "Buchstabe a) oder |
| b)" jeweils durch die Wörter "Buchstabe a)" ersetzt. | b)" jeweils durch die Wörter "Buchstabe a)" ersetzt. |
| Art. 30 - Artikel 237 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 30 - Artikel 237 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 7. Februar 2021, wird aufgehoben. | das Gesetz vom 7. Februar 2021, wird aufgehoben. |
| Art. 31 - In Artikel 238 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen | Art. 31 - In Artikel 238 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen |
| durch das Gesetz vom 4. Dezember 2012 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 4. Dezember 2012 und abgeändert durch das Gesetz |
| vom 18. Juni 2018 und das Programmgesetz vom 18. Juli 2025, wird | vom 18. Juni 2018 und das Programmgesetz vom 18. Juli 2025, wird |
| zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut | zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "Diese Gebühr wird auf 150 EUR herabgesetzt für Ausländer, die in | "Diese Gebühr wird auf 150 EUR herabgesetzt für Ausländer, die in |
| Belgien aufgrund der dort geltenden internationalen Abkommen die | Belgien aufgrund der dort geltenden internationalen Abkommen die |
| Eigenschaft eines Staatenlosen haben und ihren Antrag auf der | Eigenschaft eines Staatenlosen haben und ihren Antrag auf der |
| Grundlage von Artikel 19 § 2 des Gesetzbuches über die belgische | Grundlage von Artikel 19 § 2 des Gesetzbuches über die belgische |
| Staatsangehörigkeit einreichen." | Staatsangehörigkeit einreichen." |
| Art. 32 - Artikel 2792 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 32 - Artikel 2792 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 17. Juli 1975, wird aufgehoben. | das Gesetz vom 17. Juli 1975, wird aufgehoben. |
| Art. 33 - Vorliegender Titel tritt zehn Tage nach Veröffentlichung des | Art. 33 - Vorliegender Titel tritt zehn Tage nach Veröffentlichung des |
| vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| In Abweichung von Absatz 1 wird Artikel 31 wirksam mit 29. Juli 2025. | In Abweichung von Absatz 1 wird Artikel 31 wirksam mit 29. Juli 2025. |
| TITEL 4 - Abänderungen des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung | TITEL 4 - Abänderungen des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung |
| und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
| Forderungen | Forderungen |
| Art. 34 - In Artikel 1 Absatz 5 des Gesetzbuches über die gütliche | Art. 34 - In Artikel 1 Absatz 5 des Gesetzbuches über die gütliche |
| Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und | Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und |
| nichtsteuerlichen Forderungen, abgeändert durch das Gesetz vom 12. | nichtsteuerlichen Forderungen, abgeändert durch das Gesetz vom 12. |
| März 2023, werden die Wörter "Buch III Titel 3 Kapitel 5 Abschnitt 4" | März 2023, werden die Wörter "Buch III Titel 3 Kapitel 5 Abschnitt 4" |
| durch die Wörter "Buch 5 Titel 3 Untertitel 8 Kapitel 4" ersetzt. | durch die Wörter "Buch 5 Titel 3 Untertitel 8 Kapitel 4" ersetzt. |
| Art. 35 - In Artikel 54 § 3 desselben Gesetzbuches werden die Wörter | Art. 35 - In Artikel 54 § 3 desselben Gesetzbuches werden die Wörter |
| "Die Artikel 1200 bis 1216 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter | "Die Artikel 1200 bis 1216 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter |
| "Die Artikel 5.160 bis 5.164 des Zivilgesetzbuches" ersetzt. | "Die Artikel 5.160 bis 5.164 des Zivilgesetzbuches" ersetzt. |
| TITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das | TITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das |
| verzinsliche Darlehen | verzinsliche Darlehen |
| Art. 36 - In Artikel 2 § 2/2 des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das | Art. 36 - In Artikel 2 § 2/2 des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das |
| verzinsliche Darlehen, eingefügt durch das Gesetz vom 20. November | verzinsliche Darlehen, eingefügt durch das Gesetz vom 20. November |
| 2022, werden die Wörter "Artikel 1154" durch die Wörter "Artikel | 2022, werden die Wörter "Artikel 1154" durch die Wörter "Artikel |
| 5.207" ersetzt. | 5.207" ersetzt. |
| TITEL 6 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches | TITEL 6 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches |
| Art. 37 - In Artikel 40bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt | Art. 37 - In Artikel 40bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter "Artikel 76 | durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter "Artikel 76 |
| § 2" durch die Wörter "Artikel 76 § 3" ersetzt. | § 2" durch die Wörter "Artikel 76 § 3" ersetzt. |
| Art. 38 - In Artikel 52bis § 2 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, | Art. 38 - In Artikel 52bis § 2 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und ersetzt durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und ersetzt durch das |
| Gesetz vom 30. Juni 2017, werden die Wörter "Artikel 89 Absatz 2" | Gesetz vom 30. Juni 2017, werden die Wörter "Artikel 89 Absatz 2" |
| durch die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die | durch die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die |
| gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen | gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen |
| und nichtsteuerlichen Forderungen" ersetzt. | und nichtsteuerlichen Forderungen" ersetzt. |
| Art. 39 - Artikel 58ter § 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 39 - Artikel 58ter § 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 19. Dezember 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. | das Gesetz vom 19. Dezember 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. |
| April 2021, wird wie folgt abgeändert: | April 2021, wird wie folgt abgeändert: |
| a) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 76 § 2" durch die Wörter | a) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 76 § 2" durch die Wörter |
| "Artikel 76 § 3" ersetzt. | "Artikel 76 § 3" ersetzt. |
| b) In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 76 § 2" durch die Wörter | b) In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 76 § 2" durch die Wörter |
| "Artikel 76 § 3" ersetzt. | "Artikel 76 § 3" ersetzt. |
| Art. 40 - Artikel 58quater § 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 40 - Artikel 58quater § 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 19. Dezember 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. | das Gesetz vom 19. Dezember 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. |
| April 2021, wird wie folgt abgeändert: | April 2021, wird wie folgt abgeändert: |
| a) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 76 § 2" durch die Wörter | a) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 76 § 2" durch die Wörter |
| "Artikel 76 § 3" ersetzt. | "Artikel 76 § 3" ersetzt. |
| b) In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 76 § 2" durch die Wörter | b) In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 76 § 2" durch die Wörter |
| "Artikel 76 § 3" ersetzt. | "Artikel 76 § 3" ersetzt. |
| Art. 41 - Artikel 58quinquies § 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 41 - Artikel 58quinquies § 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 2. April 2021, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 2. April 2021, wird wie folgt abgeändert: |
| a) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 76 § 2" durch die Wörter | a) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 76 § 2" durch die Wörter |
| "Artikel 76 § 3" ersetzt. | "Artikel 76 § 3" ersetzt. |
| b) In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 76 § 2" durch die Wörter | b) In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 76 § 2" durch die Wörter |
| "Artikel 76 § 3" ersetzt. | "Artikel 76 § 3" ersetzt. |
| Art. 42 - In Artikel 84quater § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 42 - In Artikel 84quater § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 25. April 2007 und ersetzt durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 25. April 2007 und ersetzt durch das Gesetz vom |
| 26. November 2018, werden die Wörter "Artikel 89 Absatz 2" jeweils | 26. November 2018, werden die Wörter "Artikel 89 Absatz 2" jeweils |
| durch die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die | durch die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die |
| gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen | gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen |
| und nichtsteuerlichen Forderungen" ersetzt. | und nichtsteuerlichen Forderungen" ersetzt. |
| Art. 43 - Artikel 91 § 4 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 43 - Artikel 91 § 4 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
| das Gesetz vom 20. November 2022 und abgeändert durch das Gesetz vom | das Gesetz vom 20. November 2022 und abgeändert durch das Gesetz vom |
| 28. Dezember 2023, wird wie folgt ersetzt: | 28. Dezember 2023, wird wie folgt ersetzt: |
| "1. aufgrund von Artikel 76 § 1 Absatz 1, ab Verstreichen der in | "1. aufgrund von Artikel 76 § 1 Absatz 1, ab Verstreichen der in |
| diesem Absatz vorgesehenen Frist, oder gemäß Artikel 76 § 1 Absatz 2, | diesem Absatz vorgesehenen Frist, oder gemäß Artikel 76 § 1 Absatz 2, |
| ab Verstreichen der in Ausführung dieses Absatzes vorgesehenen | ab Verstreichen der in Ausführung dieses Absatzes vorgesehenen |
| Frist,". | Frist,". |
| TITEL 7 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | TITEL 7 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
| Art. 44 - In Artikel 7 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 44 - In Artikel 7 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
| ersetzt durch das Gesetz vom 17. Februar 2021, werden die Wörter | ersetzt durch das Gesetz vom 17. Februar 2021, werden die Wörter |
| "ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach" jeweils durch die Wörter | "ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach" jeweils durch die Wörter |
| "durch Einverleibung oder durch ihre Bestimmung" ersetzt. | "durch Einverleibung oder durch ihre Bestimmung" ersetzt. |
| Art. 45 - In Artikel 13 erster Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, | Art. 45 - In Artikel 13 erster Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, |
| ersetzt durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter "ihrem | ersetzt durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter "ihrem |
| Wesen oder ihrer Bestimmung nach" durch die Wörter "durch | Wesen oder ihrer Bestimmung nach" durch die Wörter "durch |
| Einverleibung oder durch ihre Bestimmung" ersetzt. | Einverleibung oder durch ihre Bestimmung" ersetzt. |
| Art. 46 - In Artikel 42 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "in | Art. 46 - In Artikel 42 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "in |
| Abweichung von Artikel 1183 des Zivilgesetzbuches" aufgehoben. | Abweichung von Artikel 1183 des Zivilgesetzbuches" aufgehoben. |
| Art. 47 - In Artikel 90 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 47 - In Artikel 90 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
| durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012, selbst für nichtig | durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012, selbst für nichtig |
| erklärt durch Entscheid Nr. 93/2014 des Verfassungsgerichtshofes, | erklärt durch Entscheid Nr. 93/2014 des Verfassungsgerichtshofes, |
| werden die Wörter "eine ihrem Wesen nach unbewegliche Fläche" durch | werden die Wörter "eine ihrem Wesen nach unbewegliche Fläche" durch |
| die Wörter "eine ihrem Wesen nach oder durch Einverleibung | die Wörter "eine ihrem Wesen nach oder durch Einverleibung |
| unbewegliche Fläche" ersetzt. | unbewegliche Fläche" ersetzt. |
| Art. 48 - In Artikel 220/1 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, | Art. 48 - In Artikel 220/1 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2015 und abgeändert durch | eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2015 und abgeändert durch |
| das Gesetz vom 22. Dezember 2023, werden die Wörter "Die in Artikel | das Gesetz vom 22. Dezember 2023, werden die Wörter "Die in Artikel |
| 5/1 § 1 Absatz 3 bis 6, 8 und 9 erwähnten Bestimmungen" durch die | 5/1 § 1 Absatz 3 bis 6, 8 und 9 erwähnten Bestimmungen" durch die |
| Wörter "Die in Artikel 5/1 § 1 Absatz 3 bis 5, 7 und 8 erwähnten | Wörter "Die in Artikel 5/1 § 1 Absatz 3 bis 5, 7 und 8 erwähnten |
| Bestimmungen" ersetzt. | Bestimmungen" ersetzt. |
| Art. 49 - Artikel 300 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 49 - Artikel 300 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 13. April 2019, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 13. April 2019, wird wie folgt ersetzt: |
| " § 1 - Der König bestimmt die Vorgehensweise in Bezug auf die | " § 1 - Der König bestimmt die Vorgehensweise in Bezug auf die |
| Erklärungen und die Erstellung und Notifizierung der Heberollen." | Erklärungen und die Erstellung und Notifizierung der Heberollen." |
| Art. 50 - In Artikel 304/1 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 50 - In Artikel 304/1 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter ", oder, für | das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter ", oder, für |
| natürliche Personen und in Ermangelung solcher Bankangaben, per | natürliche Personen und in Ermangelung solcher Bankangaben, per |
| Postscheckanweisung oder internationaler Anweisung" aufgehoben. | Postscheckanweisung oder internationaler Anweisung" aufgehoben. |
| Art. 51 - In Artikel 471 § 1 Absatz 1 einleitender Satz desselben | Art. 51 - In Artikel 471 § 1 Absatz 1 einleitender Satz desselben |
| Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Februar 2021, werden | Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Februar 2021, werden |
| die Wörter "ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach" durch die Wörter | die Wörter "ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach" durch die Wörter |
| "durch Einverleibung oder durch ihre Bestimmung" ersetzt. | "durch Einverleibung oder durch ihre Bestimmung" ersetzt. |
| Art. 52 - Artikel 50 wird wirksam für die ab dem 1. Dezember 2025 | Art. 52 - Artikel 50 wird wirksam für die ab dem 1. Dezember 2025 |
| getätigten Erstattungen. | getätigten Erstattungen. |
| TITEL 8 - Verlängerung der bestehenden Vorschriften in Bezug auf | TITEL 8 - Verlängerung der bestehenden Vorschriften in Bezug auf |
| Nettoüberstunden | Nettoüberstunden |
| Art. 53 - Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2023 zur Ausführung des | Art. 53 - Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2023 zur Ausführung des |
| Rahmenabkommens im Rahmen der berufsübergreifenden Verhandlungen für | Rahmenabkommens im Rahmen der berufsübergreifenden Verhandlungen für |
| den Zeitraum 2023-2024, abgeändert durch das Programmgesetz vom 18. | den Zeitraum 2023-2024, abgeändert durch das Programmgesetz vom 18. |
| Juli 2025, wird wie folgt abgeändert: | Juli 2025, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 werden die Wörter "und für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 | 1. In § 1 werden die Wörter "und für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 |
| bis zum 31. Dezember 2025 einschließlich" durch die Wörter ", für den | bis zum 31. Dezember 2025 einschließlich" durch die Wörter ", für den |
| Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 einschließlich | Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 einschließlich |
| und für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. März 2026 | und für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. März 2026 |
| einschließlich" ersetzt. | einschließlich" ersetzt. |
| 2. In § 2 werden die Wörter "und während des Zeitraums vom 1. Januar | 2. In § 2 werden die Wörter "und während des Zeitraums vom 1. Januar |
| 2025 bis zum 31. Dezember 2025 einschließlich" durch die Wörter ", | 2025 bis zum 31. Dezember 2025 einschließlich" durch die Wörter ", |
| während des Zeitraums vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 | während des Zeitraums vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 |
| einschließlich und während des Zeitraums vom 1. Januar 2026 bis zum | einschließlich und während des Zeitraums vom 1. Januar 2026 bis zum |
| 31. März 2026 einschließlich" ersetzt. | 31. März 2026 einschließlich" ersetzt. |
| 3. In § 3 werden die Wörter "und während des Zeitraums vom 1. Januar | 3. In § 3 werden die Wörter "und während des Zeitraums vom 1. Januar |
| 2025 bis zum 31. Dezember 2025 einschließlich" durch die Wörter ", | 2025 bis zum 31. Dezember 2025 einschließlich" durch die Wörter ", |
| während des Zeitraums vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 | während des Zeitraums vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 |
| einschließlich und während des Zeitraums vom 1. Januar 2026 bis zum | einschließlich und während des Zeitraums vom 1. Januar 2026 bis zum |
| 31. März 2026 einschließlich" ersetzt. | 31. März 2026 einschließlich" ersetzt. |
| Art. 54 - Artikel 9 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 54 - Artikel 9 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
| das Programmgesetz vom 18. Juli 2025, wird durch eine Nr. 4 mit | das Programmgesetz vom 18. Juli 2025, wird durch eine Nr. 4 mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "4. Entlohnungen in Bezug auf hundertzwanzig freiwillige Überstunden, | "4. Entlohnungen in Bezug auf hundertzwanzig freiwillige Überstunden, |
| die gemäß Artikel 2 im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. März | die gemäß Artikel 2 im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. März |
| 2026 einschließlich geleistet werden." | 2026 einschließlich geleistet werden." |
| Art. 55 - Die Artikel 53 und 54 werden wirksam mit 1. Januar 2026. | Art. 55 - Die Artikel 53 und 54 werden wirksam mit 1. Januar 2026. |
| TITEL 9 - Kfz-Besteuerung | TITEL 9 - Kfz-Besteuerung |
| Art. 56 - Artikel 66 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt | Art. 56 - Artikel 66 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt |
| durch das Gesetz vom 6. Juli 1994 und zuletzt abgeändert durch das | durch das Gesetz vom 6. Juli 1994 und zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 18. Dezember 2025, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 18. Dezember 2025, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 2 werden die Wörter "Paragraph 1 und Artikel 550 sind nicht | 1. In § 2 werden die Wörter "Paragraph 1 und Artikel 550 sind nicht |
| anwendbar" durch die Wörter "Die Paragraphen 1 und 1/1 und Artikel 550 | anwendbar" durch die Wörter "Die Paragraphen 1 und 1/1 und Artikel 550 |
| sind nicht anwendbar" ersetzt. | sind nicht anwendbar" ersetzt. |
| 2. In § 3 werden die Wörter "In § 1 und in Artikel 550" durch die | 2. In § 3 werden die Wörter "In § 1 und in Artikel 550" durch die |
| Wörter "In den Paragraphen 1 und 1/1 und in Artikel 550" ersetzt. | Wörter "In den Paragraphen 1 und 1/1 und in Artikel 550" ersetzt. |
| 3. In § 4 werden die Wörter "In Abweichung von § 1 des vorliegenden | 3. In § 4 werden die Wörter "In Abweichung von § 1 des vorliegenden |
| Artikels und von Artikel 550" durch die Wörter "In Abweichung von den | Artikels und von Artikel 550" durch die Wörter "In Abweichung von den |
| Paragraphen 1 und 1/1 des vorliegenden Artikels und von Artikel 550" | Paragraphen 1 und 1/1 des vorliegenden Artikels und von Artikel 550" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 57 - Artikel 198bis desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 57 - Artikel 198bis desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 25. November 2021, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 25. November 2021, wird wie folgt ersetzt: |
| "Die Artikel 66 § 1/1 und 550 Absatz 3 und 5 sind nicht anwendbar." | "Die Artikel 66 § 1/1 und 550 Absatz 3 und 5 sind nicht anwendbar." |
| Art. 58 - Artikel 550 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 58 - Artikel 550 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 25. November 2021 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Gesetz vom 25. November 2021 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
| vom 18. Dezember 2025, wird wie folgt ersetzt: | vom 18. Dezember 2025, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 550 - In Abweichung von Artikel 66 §§ 1 und 1/1 sind | "Art. 550 - In Abweichung von Artikel 66 §§ 1 und 1/1 sind |
| Werbungskosten in Bezug auf die Nutzung der in Artikel 65 erwähnten | Werbungskosten in Bezug auf die Nutzung der in Artikel 65 erwähnten |
| Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2026 gekauft, geleast oder gemietet | Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2026 gekauft, geleast oder gemietet |
| werden, zu einem Satz abzugsfähig, der durch folgende Formel bestimmt | werden, zu einem Satz abzugsfähig, der durch folgende Formel bestimmt |
| wird: 120 Prozent - (0,5 Prozent * Koeffizient * g CO2/km), wobei der | wird: 120 Prozent - (0,5 Prozent * Koeffizient * g CO2/km), wobei der |
| Koeffizient für ausschließlich dieselbetriebene Fahrzeuge auf 1 und | Koeffizient für ausschließlich dieselbetriebene Fahrzeuge auf 1 und |
| für andere Fahrzeuge auf 0,95 festgelegt wird. Ist das Fahrzeug mit | für andere Fahrzeuge auf 0,95 festgelegt wird. Ist das Fahrzeug mit |
| einem Erdgasmotor ausgestattet und beträgt seine Steuerleistung | einem Erdgasmotor ausgestattet und beträgt seine Steuerleistung |
| weniger als 12 Steuer-PS, wird der Koeffizient auf 0,90 herabgesetzt. | weniger als 12 Steuer-PS, wird der Koeffizient auf 0,90 herabgesetzt. |
| Der Satz wird auf das höhere oder niedrigere Zehntel abgerundet, je | Der Satz wird auf das höhere oder niedrigere Zehntel abgerundet, je |
| nachdem ob die Ziffer der Hundertstel 5 erreicht oder nicht. | nachdem ob die Ziffer der Hundertstel 5 erreicht oder nicht. |
| Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2023 gekauft, geleast oder gemietet | Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2023 gekauft, geleast oder gemietet |
| werden, kann der gemäß Absatz 1 bestimmte Satz nicht unter 50 Prozent | werden, kann der gemäß Absatz 1 bestimmte Satz nicht unter 50 Prozent |
| liegen - es sei denn, es handelt sich um ein Fahrzeug, dessen CO2-Emission | liegen - es sei denn, es handelt sich um ein Fahrzeug, dessen CO2-Emission |
| 200 g/km oder mehr beträgt, oder ein Fahrzeug, für das bei der | 200 g/km oder mehr beträgt, oder ein Fahrzeug, für das bei der |
| Direktion für Fahrzeugzulassungen keine Angaben über die CO2-Emission | Direktion für Fahrzeugzulassungen keine Angaben über die CO2-Emission |
| verfügbar sind; in diesem Fall beträgt der Satz 40 Prozent - und nicht | verfügbar sind; in diesem Fall beträgt der Satz 40 Prozent - und nicht |
| über 100 Prozent liegen. | über 100 Prozent liegen. |
| In Abweichung von Absatz 2 beträgt der gemäß Absatz 1 bestimmte Satz | In Abweichung von Absatz 2 beträgt der gemäß Absatz 1 bestimmte Satz |
| für gemachte oder getragene Werbungskosten in Bezug auf die Nutzung | für gemachte oder getragene Werbungskosten in Bezug auf die Nutzung |
| von Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 2018 gekauft, geleast oder | von Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 2018 gekauft, geleast oder |
| gemietet worden sind: | gemietet worden sind: |
| - mindestens 75 Prozent für das Steuerjahr 2026, | - mindestens 75 Prozent für das Steuerjahr 2026, |
| - mindestens 70 Prozent für das Steuerjahr 2027, | - mindestens 70 Prozent für das Steuerjahr 2027, |
| - mindestens 65 Prozent für das Steuerjahr 2028, | - mindestens 65 Prozent für das Steuerjahr 2028, |
| - mindestens 60 Prozent für das Steuerjahr 2029, | - mindestens 60 Prozent für das Steuerjahr 2029, |
| - mindestens 55 Prozent für das Steuerjahr 2030, | - mindestens 55 Prozent für das Steuerjahr 2030, |
| - mindestens 50 Prozent ab dem Steuerjahr 2031. | - mindestens 50 Prozent ab dem Steuerjahr 2031. |
| Für Fahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2023 und bis zum 31. Dezember 2025 | Für Fahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2023 und bis zum 31. Dezember 2025 |
| einschließlich gekauft, geleast oder gemietet werden, kann der gemäß | einschließlich gekauft, geleast oder gemietet werden, kann der gemäß |
| Absatz 1 bestimmte Satz nicht über 50 Prozent liegen - es sei denn, es | Absatz 1 bestimmte Satz nicht über 50 Prozent liegen - es sei denn, es |
| handelt sich um ein Fahrzeug, das kein CO2 ausstößt - und beträgt der | handelt sich um ein Fahrzeug, das kein CO2 ausstößt - und beträgt der |
| Satz 0 Prozent, wenn bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen keine | Satz 0 Prozent, wenn bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen keine |
| Angaben über die CO2-Emission verfügbar sind. | Angaben über die CO2-Emission verfügbar sind. |
| Handelt es sich um ein ab dem 1. Juli 2023 und bis zum 31. Dezember | Handelt es sich um ein ab dem 1. Juli 2023 und bis zum 31. Dezember |
| 2025 einschließlich gekauftes, geleastes oder gemietetes aufladbares | 2025 einschließlich gekauftes, geleastes oder gemietetes aufladbares |
| Hybridfahrzeug wie in Artikel 36 § 2 Absatz 10 erwähnt, sind in | Hybridfahrzeug wie in Artikel 36 § 2 Absatz 10 erwähnt, sind in |
| Abweichung von den Absätzen 1 und 4 die Werbungskosten in Bezug auf | Abweichung von den Absätzen 1 und 4 die Werbungskosten in Bezug auf |
| die Nutzung des betreffenden Fahrzeugs zu folgenden Sätzen | die Nutzung des betreffenden Fahrzeugs zu folgenden Sätzen |
| abzugsfähig: | abzugsfähig: |
| a) was Stromkosten betrifft: 100 Prozent, | a) was Stromkosten betrifft: 100 Prozent, |
| b) was Benzin- oder Dieselkosten betrifft: zu dem gemäß Absatz 4 | b) was Benzin- oder Dieselkosten betrifft: zu dem gemäß Absatz 4 |
| bestimmten Satz, | bestimmten Satz, |
| c) was andere Kosten betrifft: zu dem Satz, der gemäß der in Absatz 1 | c) was andere Kosten betrifft: zu dem Satz, der gemäß der in Absatz 1 |
| erwähnten Formel bestimmt wird. Dieser Satz darf nicht über 75 Prozent | erwähnten Formel bestimmt wird. Dieser Satz darf nicht über 75 Prozent |
| liegen, es sei denn, die CO2-Emission des Fahrzeugs beträgt höchstens | liegen, es sei denn, die CO2-Emission des Fahrzeugs beträgt höchstens |
| 50 g/km. In diesem letzten Fall darf der festgelegte Satz nicht über | 50 g/km. In diesem letzten Fall darf der festgelegte Satz nicht über |
| 100 Prozent liegen. | 100 Prozent liegen. |
| Ist das in Artikel 65 erwähnte Fahrzeug ein aufladbares Hybridfahrzeug | Ist das in Artikel 65 erwähnte Fahrzeug ein aufladbares Hybridfahrzeug |
| wie in Artikel 36 § 2 Absatz 10 erwähnt, das mit einer elektrischen | wie in Artikel 36 § 2 Absatz 10 erwähnt, das mit einer elektrischen |
| Batterie mit einer Energiekapazität von weniger als 0,5 kWh pro 100 kg | Batterie mit einer Energiekapazität von weniger als 0,5 kWh pro 100 kg |
| Fahrzeuggewicht ausgestattet ist oder dessen CO2-Emission mehr als 50 | Fahrzeuggewicht ausgestattet ist oder dessen CO2-Emission mehr als 50 |
| g/km beziehungsweise, wenn die Emission gemäß der Euronorm 6e-bis oder | g/km beziehungsweise, wenn die Emission gemäß der Euronorm 6e-bis oder |
| einer späteren Norm berechnet wird, 75 g/km beträgt, entspricht die in | einer späteren Norm berechnet wird, 75 g/km beträgt, entspricht die in |
| Absatz 1 erwähnte zu berücksichtigende CO2-Emission der CO2-Emission | Absatz 1 erwähnte zu berücksichtigende CO2-Emission der CO2-Emission |
| des entsprechenden Fahrzeugs mit einem Motor, der ausschließlich | des entsprechenden Fahrzeugs mit einem Motor, der ausschließlich |
| denselben Treibstoff verwendet. Gibt es kein entsprechendes Fahrzeug | denselben Treibstoff verwendet. Gibt es kein entsprechendes Fahrzeug |
| mit einem Motor, der ausschließlich denselben Treibstoff verwendet, | mit einem Motor, der ausschließlich denselben Treibstoff verwendet, |
| wird der Emissionswert mit 2,5 multipliziert. Für die Berechnung der | wird der Emissionswert mit 2,5 multipliziert. Für die Berechnung der |
| Energiekapazität wird das erhaltene Ergebnis auf das höhere oder | Energiekapazität wird das erhaltene Ergebnis auf das höhere oder |
| niedrigere Zehntel abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der | niedrigere Zehntel abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der |
| Hundertstel 5 erreicht oder nicht. | Hundertstel 5 erreicht oder nicht. |
| Der gemäß Absatz 1 bestimmte Satz kann nicht über 50 Prozent liegen, | Der gemäß Absatz 1 bestimmte Satz kann nicht über 50 Prozent liegen, |
| was Benzin- oder Dieselkosten in Bezug auf die Nutzung eines | was Benzin- oder Dieselkosten in Bezug auf die Nutzung eines |
| aufladbaren Hybridfahrzeugs betrifft, das ab dem 1. Januar 2023 und | aufladbaren Hybridfahrzeugs betrifft, das ab dem 1. Januar 2023 und |
| bis zum 30. Juni 2023 einschließlich gekauft, geleast oder gemietet | bis zum 30. Juni 2023 einschließlich gekauft, geleast oder gemietet |
| wird. | wird. |
| In Abweichung von Absatz 1 und von Artikel 66 §§ 1 und 1/1 sind | In Abweichung von Absatz 1 und von Artikel 66 §§ 1 und 1/1 sind |
| Minderwerte in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Fahrzeuge als | Minderwerte in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Fahrzeuge als |
| Werbungskosten bis zu dem in Prozent ausgedrückten Verhältnis zwischen | Werbungskosten bis zu dem in Prozent ausgedrückten Verhältnis zwischen |
| der Summe der vor dem Verkauf steuerlich zugelassenen Abschreibungen, | der Summe der vor dem Verkauf steuerlich zugelassenen Abschreibungen, |
| die für jeden Besteuerungszeitraum auf 100 Prozent begrenzt wird, und | die für jeden Besteuerungszeitraum auf 100 Prozent begrenzt wird, und |
| der Summe der für die entsprechenden Besteuerungszeiträume gebuchten | der Summe der für die entsprechenden Besteuerungszeiträume gebuchten |
| Abschreibungen abzugsfähig. | Abschreibungen abzugsfähig. |
| Der König bestimmt, was unter entsprechendem Fahrzeug zu verstehen | Der König bestimmt, was unter entsprechendem Fahrzeug zu verstehen |
| ist. | ist. |
| Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in |
| Absatz 1 erwähnten Koeffizienten, der auf Fahrzeuge mit einem | Absatz 1 erwähnten Koeffizienten, der auf Fahrzeuge mit einem |
| Erdgasmotor und einer Steuerleistung von weniger als 12 Steuer-PS | Erdgasmotor und einer Steuerleistung von weniger als 12 Steuer-PS |
| anwendbar ist, auf mindestens 0,75 herabsetzen und die in Absatz 6 | anwendbar ist, auf mindestens 0,75 herabsetzen und die in Absatz 6 |
| erwähnte Mindestenergiekapazität auf höchstens 2,1 kWh pro 100 kg | erwähnte Mindestenergiekapazität auf höchstens 2,1 kWh pro 100 kg |
| Fahrzeuggewicht erhöhen. | Fahrzeuggewicht erhöhen. |
| Absatz 6 ist nicht anwendbar auf Hybridfahrzeuge, die vor dem 1. | Absatz 6 ist nicht anwendbar auf Hybridfahrzeuge, die vor dem 1. |
| Januar 2018 gekauft worden sind." | Januar 2018 gekauft worden sind." |
| Art. 59 - Die Artikel 56 bis 58 werden wirksam mit 1. Januar 2026 und | Art. 59 - Die Artikel 56 bis 58 werden wirksam mit 1. Januar 2026 und |
| sind ab dem Steuerjahr 2027 anwendbar, das sich auf einen | sind ab dem Steuerjahr 2027 anwendbar, das sich auf einen |
| Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. Januar 2026 | Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. Januar 2026 |
| beginnt. | beginnt. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2026 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2026 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| J. JAMBON | J. JAMBON |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |