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Loi du 09 mai 2007
publié le 10 janvier 2012

Loi relative aux normes techniques minimales de sécurité applicables aux tunnels du réseau routier transeuropéen. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2011000871
pub.
10/01/2012
prom.
09/05/2007
ELI
eli/loi/2007/05/09/2011000871/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


9 MAI 2007. - Loi relative aux normes techniques minimales de sécurité applicables aux tunnels du réseau routier transeuropéen. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 9 mai 2007 relative aux normes techniques minimales de sécurité applicables aux tunnels du réseau routier transeuropéen (Moniteur belge du 25 mai 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 9. MAI 2007 - Gesetz über die technischen Mindestsicherheitsnormen für Tunnel im transeuropäischen Strassennetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2004/54/EG vom 29.

April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Strassennetz teilweise um.

Art. 3 - Die technischen Mindestsicherheitsnormen, die Tunnel des transeuropäischen Strassennetzes mit einer Länge von mehr als 500 m, unabhängig davon, ob sie sich im Betrieb, im Bau oder in der Planungsphase befinden, erfüllen müssen, werden in Übereinstimmung mit Anhang I der Richtlinie 2004/54/EG vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Strassennetz durch den König festgelegt.

Wenn bestimmte technische Mindestsicherheitsnormen nur durch technische Lösungen erfüllt werden können, die nicht oder nur zu unverhältnismässig hohen Kosten verwirklicht werden können, kann die Durchführung risikomindernder Massnahmen als Alternative zu diesen Anforderungen gemäss den vom König festgelegten Modalitäten akzeptiert werden, sofern diese Alternativmassnahmen zu einem gleichwertigen oder höheren Schutzniveau führen.

Um den Einbau und die Verwendung innovativer Sicherheitseinrichtungen, die im Vergleich zu den zurzeit vorgeschriebenen Technologien einen gleichwertigen oder höheren Schutz bieten, zu ermöglichen, kann eine Abweichung von diesen Anforderungen gemäss den vom König festgelegten Bedingungen gewährt werden.

Art. 4 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest, mit Ausnahme des vorliegenden Artikels.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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