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| Loi relative aux normes techniques minimales de sécurité applicables aux tunnels du réseau routier transeuropéen. - Traduction allemande | Wet betreffende de minimale technische veiligheidsnormen voor tunnels in het trans-Europese wegennet. - Duitse vertaling |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 MAI 2007. - Loi relative aux normes techniques minimales de sécurité applicables aux tunnels du réseau routier transeuropéen. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 MEI 2007. - Wet betreffende de minimale technische veiligheidsnormen voor tunnels in het trans-Europese wegennet. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 mei |
| loi du 9 mai 2007 relative aux normes techniques minimales de sécurité | 2007 betreffende de minimale technische veiligheidsnormen voor tunnels |
| applicables aux tunnels du réseau routier transeuropéen (Moniteur belge du 25 mai 2007). | in het trans-Europese wegennet (Belgisch Staatsblad van 25 mei 2007). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 9. MAI 2007 - Gesetz über die technischen Mindestsicherheitsnormen für | 9. MAI 2007 - Gesetz über die technischen Mindestsicherheitsnormen für |
| Tunnel im transeuropäischen Strassennetz | Tunnel im transeuropäischen Strassennetz |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2004/54/EG vom 29. | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2004/54/EG vom 29. |
| April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im | April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im |
| transeuropäischen Strassennetz teilweise um. | transeuropäischen Strassennetz teilweise um. |
| Art. 3 - Die technischen Mindestsicherheitsnormen, die Tunnel des | Art. 3 - Die technischen Mindestsicherheitsnormen, die Tunnel des |
| transeuropäischen Strassennetzes mit einer Länge von mehr als 500 m, | transeuropäischen Strassennetzes mit einer Länge von mehr als 500 m, |
| unabhängig davon, ob sie sich im Betrieb, im Bau oder in der | unabhängig davon, ob sie sich im Betrieb, im Bau oder in der |
| Planungsphase befinden, erfüllen müssen, werden in Übereinstimmung mit | Planungsphase befinden, erfüllen müssen, werden in Übereinstimmung mit |
| Anhang I der Richtlinie 2004/54/EG vom 29. April 2004 über | Anhang I der Richtlinie 2004/54/EG vom 29. April 2004 über |
| Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im | Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im |
| transeuropäischen Strassennetz durch den König festgelegt. | transeuropäischen Strassennetz durch den König festgelegt. |
| Wenn bestimmte technische Mindestsicherheitsnormen nur durch | Wenn bestimmte technische Mindestsicherheitsnormen nur durch |
| technische Lösungen erfüllt werden können, die nicht oder nur zu | technische Lösungen erfüllt werden können, die nicht oder nur zu |
| unverhältnismässig hohen Kosten verwirklicht werden können, kann die | unverhältnismässig hohen Kosten verwirklicht werden können, kann die |
| Durchführung risikomindernder Massnahmen als Alternative zu diesen | Durchführung risikomindernder Massnahmen als Alternative zu diesen |
| Anforderungen gemäss den vom König festgelegten Modalitäten akzeptiert | Anforderungen gemäss den vom König festgelegten Modalitäten akzeptiert |
| werden, sofern diese Alternativmassnahmen zu einem gleichwertigen oder | werden, sofern diese Alternativmassnahmen zu einem gleichwertigen oder |
| höheren Schutzniveau führen. | höheren Schutzniveau führen. |
| Um den Einbau und die Verwendung innovativer Sicherheitseinrichtungen, | Um den Einbau und die Verwendung innovativer Sicherheitseinrichtungen, |
| die im Vergleich zu den zurzeit vorgeschriebenen Technologien einen | die im Vergleich zu den zurzeit vorgeschriebenen Technologien einen |
| gleichwertigen oder höheren Schutz bieten, zu ermöglichen, kann eine | gleichwertigen oder höheren Schutz bieten, zu ermöglichen, kann eine |
| Abweichung von diesen Anforderungen gemäss den vom König festgelegten | Abweichung von diesen Anforderungen gemäss den vom König festgelegten |
| Bedingungen gewährt werden. | Bedingungen gewährt werden. |
| Art. 4 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 4 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
| Gesetzes fest, mit Ausnahme des vorliegenden Artikels. | Gesetzes fest, mit Ausnahme des vorliegenden Artikels. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| R. LANDUYT | R. LANDUYT |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |