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Loi du 09 juillet 2020
publié le 08 décembre 2023

Loi portant modification de la loi du 21 février 2003 créant un Service des créances alimentaires au sein du SPF Finances en vue de supprimer la condition de revenus pour l'octroi d'avances sur les pensions alimentaires dues aux enfants et de rendre applicables certaines dispositions du Code du recouvrement amiable et forcé des créances fiscales et non fiscales et portant modification de l'article 11 de la loi du 29 mars 2018 visant à élargir les missions et à renforcer le rôle du service de conciliation fiscale. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2023047775
pub.
08/12/2023
prom.
09/07/2020
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


9 JUILLET 2020. - Loi portant modification de la loi du 21 février 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/02/2003 pub. 28/03/2003 numac 2003003146 source service public federal finances Loi créant un Service des créances alimentaires au sein du SPF Finances fermer créant un Service des créances alimentaires au sein du SPF Finances en vue de supprimer la condition de revenus pour l'octroi d'avances sur les pensions alimentaires dues aux enfants et de rendre applicables certaines dispositions du Code du recouvrement amiable et forcé des créances fiscales et non fiscales et portant modification de l'article 11 de la loi du 29 mars 2018 visant à élargir les missions et à renforcer le rôle du service de conciliation fiscale. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 9 juillet 2020 portant modification de la loi du 21 février 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/02/2003 pub. 28/03/2003 numac 2003003146 source service public federal finances Loi créant un Service des créances alimentaires au sein du SPF Finances fermer créant un Service des créances alimentaires au sein du SPF Finances en vue de supprimer la condition de revenus pour l'octroi d'avances sur les pensions alimentaires dues aux enfants et de rendre applicables certaines dispositions du Code du recouvrement amiable et forcé des créances fiscales et non fiscales et portant modification de l'article 11 de la loi du 29 mars 2018 visant à élargir les missions et à renforcer le rôle du service de conciliation fiscale (Moniteur belge du 17 juillet 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 9. JULI 2020 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21.Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen, um die Bedingung in Bezug auf das Einkommen für die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt, der Kindern geschuldet wird, abzuschaffen und um verschiedene Bestimmungen des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen für anwendbar zu erklären, und zur Abänderung von Artikel 11 des Gesetzes vom 29. März 2018 zur Erweiterung der Aufträge und zur Stärkung der Rolle des Dienstes Steuerschlichtung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen Art. 2 - Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen wird aufgehoben.

Art. 3 - In Artikel 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 2019, wird § 1 aufgehoben.

Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) In § 2 Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 aufgehoben.b) In § 2 wird Absatz 2 aufgehoben. Art. 5 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 26. März 2018, wird wie folgt abgeändert: a) In § 2 werden die Wörter "notifiziert dem Unterhaltsberechtigten seine Entscheidung per Einschreibesendung" durch die Wörter "notifiziert dem Unterhaltsberechtigten seine Entscheidung per gewöhnliche Post.Die Notifizierung ist ab dem dritten Werktag nach dem Datum ihrer Versendung wirksam. Wenn der Unterhaltsberechtigte eine persönliche E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, übermittelt der Dienst für Unterhaltsforderungen ihm ebenfalls eine Kopie der Entscheidung an diese Adresse; diese Übermittlung ersetzt jedoch nicht die Notifizierung der Entscheidung per gewöhnliche Post" ersetzt. b) In § 3 werden die Wörter "ab der in § 2 vorgesehenen Versendung der Notifizierung" durch die Wörter "ab dem in § 2 vorgesehenen Datum des Wirksamwerdens der Notifizierung" ersetzt. Art. 6 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003, 12. Mai 2014, 26. März 2018 und 11. Februar 2019, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "setzt der Dienst für Unterhaltsforderungen den Unterhaltspflichtigen per Einschreibesendung davon in Kenntnis," durch die Wörter "notifiziert der Dienst für Unterhaltsforderungen dem Unterhaltspflichtigen per gewöhnliche Post," ersetzt. b) Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Die Notifizierung ist ab dem dritten Werktag nach dem Datum ihrer Versendung wirksam." c) Paragraph 2 wird aufgehoben.d) In § 3 werden die Wörter "Ab der Notifizierung" durch die Wörter "Ab dem Datum des Wirksamwerdens der Notifizierung" ersetzt.e) In § 4 werden die Wörter "ab der in § 1 erwähnten Notifizierung" durch die Wörter "ab dem in § 1 erwähnten Datum des Wirksamwerdens der Notifizierung" ersetzt. Art. 7 - In Artikel 10/2 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 4 § 1 und § 1/1" durch die Wörter "Artikel 4 § 1/1" ersetzt.

Art. 8 - Artikel 13 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Frühestens einen Monat nach der in Artikel 10 erwähnten Notifizierung werden geschuldete Beträge" durch die Wörter "Bei Nichtzahlung der geschuldeten Beträge werden diese Beträge" ersetzt. b) Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Die Vollstreckung des Einnahme- und Beitreibungsregisters kann nur durch Einreichung einer Klage beim Pfändungsrichter unterbrochen werden." c) Paragraph 5 wird aufgehoben. Art. 9 - Artikel 14 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art.14 - Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind die Artikel 1 bis 7, 13 bis 22, 23 § 5, 24, 25, 27 bis 50, 53 bis 60, 71 bis 89 und 92 bis 96 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen auf die Beitreibung der geschuldeten Beträge anwendbar." Art. 10 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 11. Juli 2005 und 26. März 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. 15 - Wenn der Unterhaltsberechtigte sich durch den Richter hat ermächtigen lassen, unter Ausschluss des Unterhaltspflichtigen zu den Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die durch das Urteil festgelegt worden sind, die Einkünfte des Letztgenannten oder jede andere ihm von einem Dritten geschuldete Geldsumme einzuziehen, kann der Dienst für Unterhaltsforderungen - unbeschadet der gewöhnlichen Vollstreckungsmaßnahmen - allen aktuellen und zukünftigen Drittschuldnern den Vollstreckungstitel zur Festlegung des Unterhalts entgegenhalten, indem er ihnen per Einschreibesendung einen Auszug aus dem Urteil notifiziert, der sich auf die dem Unterhaltsberechtigten zuerkannte Einzugsermächtigung bezieht. Die Aufgabe des Schriftstücks beim Universalpostdiensteanbieter gilt als Notifizierung ab dem dritten darauf folgenden Werktag.

Nach dem Datum des Wirksamwerdens der Notifizierung kann der Drittschuldner ausschließlich an den Dienst für Unterhaltsforderungen schuldbefreiende Zahlungen vornehmen." Art. 11 - In Artikel 18 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 12. Mai 2014, 1. Juli 2016 und 26. März 2018, werden die Wörter "gemäß den Bestimmungen" durch die Wörter "gemäß Artikel 3" ersetzt.

Art. 12 - In Kapitel 4 desselben Gesetzes wird die Überschrift von Abschnitt 2/1, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2018, aufgehoben.

Art. 13 - Artikel 20 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 11.Februar 2019, wird aufgehoben.

Art. 14 - Artikel 21 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 11.Februar 2019, wird aufgehoben.

Art. 15 - Artikel 21/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2018, wird aufgehoben.

Art. 16 - Artikel 21/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2018, wird aufgehoben.

Art. 17 - In Kapitel 4 desselben Gesetzes wird die Überschrift von Abschnitt 3, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2018, aufgehoben.

Art. 18 - Artikel 22 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2018, wird aufgehoben. Art. 19 - Artikel 22/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2018, wird aufgehoben.

Art. 20 - Artikel 22/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2018, wird aufgehoben.

Art. 21 - In Kapitel 4 desselben Gesetzes wird die Überschrift von Abschnitt 4, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2018, aufgehoben.

Art. 22 - Artikel 22/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2018, wird aufgehoben.

Art. 23 - In Kapitel 4 desselben Gesetzes wird die Überschrift von Abschnitt 5, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2018, aufgehoben.

Art. 24 - Artikel 22/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2018, wird aufgehoben.

Art. 25 - In Artikel 26 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, werden zwischen den Wörtern "gewährte Vorschüsse" und den Wörtern "definitiv nicht beitreibbar sind" die Wörter "oder andere Beträge, die dem Staat im Rahmen der Arbeit des Dienstes für Unterhaltsforderungen geschuldet werden," eingefügt.

Art. 26 - Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 26. März 2018 und 11. Februar 2019, wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "per Einschreibesendung" werden jeweils durch die Wörter "per gewöhnliche Post" ersetzt. b) Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: "Die Notifizierung ist ab dem dritten Werktag nach dem Datum ihrer Versendung wirksam." c) Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: "Die Notifizierung ist ab dem dritten Werktag nach dem Datum ihrer Versendung wirksam." Art. 27 - Vorliegender Titel findet keine Anwendung auf die beizutreibenden Summen, die in einem Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen sind, das vor dem Datum seines Inkrafttretens für vollstreckbar erklärt wird.

KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 29. März 2018 zur Erweiterung der Aufträge und zur Stärkung der Rolle des Dienstes Steuerschlichtung Art. 28 - Artikel 11 des Gesetzes vom 29. März 2018 zur Erweiterung der Aufträge und zur Stärkung der Rolle des Dienstes Steuerschlichtung wird wie folgt ersetzt: "Art. 11 - Artikel 10 ist bei der Einnahme oder Beitreibung von Summen, die im Rahmen der Anwendung des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen geschuldet werden, erst anwendbar, sobald die geschuldeten Summen in einem notifizierten oder zugestellten für vollstreckbar erklärten Zwangsbefehl, einer für vollstreckbar erklärten besonderen Heberolle oder einem für vollstreckbar erklärten Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen sind." KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 29 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Juni 2020.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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