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Vue multilingue de Loi du 09/07/2020
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Loi portant modification de la loi du 21 février 2003 créant un Service des créances alimentaires au sein du SPF Finances en vue de supprimer la condition de revenus pour l'octroi d'avances sur les pensions alimentaires dues aux enfants et de rendre applicables certaines dispositions du Code du recouvrement amiable et forcé des créances fiscales et non fiscales et portant modification de l'article 11 de la loi du 29 mars 2018 visant à élargir les missions et à renforcer le rôle du service de conciliation fiscale. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 21 februari 2003 tot oprichting van een Dienst voor alimentatievorderingen bij de FOD Financiën met het oog op de afschaffing van de inkomensvoorwaarde voor de toekenning van voorschotten op het onderhoudsgeld dat verschuldigd is aan kinderen en het toepasbaar maken van sommige bepalingen van het Wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen en tot wijziging van artikel 11 van de wet van 29 maart 2018 tot uitbreiding van de opdrachten en versterking van de rol van de fiscale bemiddelingsdienst. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 JUILLET 2020. - Loi portant modification de la loi du 21 février 2003 créant un Service des créances alimentaires au sein du SPF Finances en vue de supprimer la condition de revenus pour l'octroi d'avances sur les pensions alimentaires dues aux enfants et de rendre applicables certaines dispositions du Code du recouvrement amiable et forcé des créances fiscales et non fiscales et portant modification de l'article 11 de la loi du 29 mars 2018 visant à élargir les missions et à renforcer le rôle du service de conciliation fiscale. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 9 juillet 2020 portant modification de la loi du 21 février 2003 créant un Service des créances alimentaires au sein du SPF Finances en vue de supprimer la condition de revenus pour l'octroi d'avances sur les pensions alimentaires dues aux enfants et de rendre applicables certaines dispositions du Code du recouvrement amiable et forcé des créances fiscales et non fiscales et portant modification de l'article 11 de la loi du 29 mars 2018 visant à élargir les missions et à renforcer le rôle du service de conciliation fiscale (Moniteur FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 JULI 2020. - Wet tot wijziging van de wet van 21 februari 2003 tot oprichting van een Dienst voor alimentatievorderingen bij de FOD Financiën met het oog op de afschaffing van de inkomensvoorwaarde voor de toekenning van voorschotten op het onderhoudsgeld dat verschuldigd is aan kinderen en het toepasbaar maken van sommige bepalingen van het Wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen en tot wijziging van artikel 11 van de wet van 29 maart 2018 tot uitbreiding van de opdrachten en versterking van de rol van de fiscale bemiddelingsdienst. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 juli 2020 tot wijziging van de wet van 21 februari 2003 tot oprichting van een Dienst voor alimentatievorderingen bij de FOD Financiën met het oog op de afschaffing van de inkomensvoorwaarde voor de toekenning van voorschotten op het onderhoudsgeld dat verschuldigd is aan kinderen en het toepasbaar maken van sommige bepalingen van het Wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen en tot wijziging van artikel 11 van de wet van 29 maart 2018 tot uitbreiding van de opdrachten en versterking van de rol
belge du 17 juillet 2020). van de fiscale bemiddelingsdienst (Belgisch Staatsblad van 17 juli
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2020). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
9. JULI 2020 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Februar 2003 9. JULI 2020 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Februar 2003
zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD
Finanzen, um die Bedingung in Bezug auf das Einkommen für die Finanzen, um die Bedingung in Bezug auf das Einkommen für die
Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt, der Kindern geschuldet Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt, der Kindern geschuldet
wird, abzuschaffen und um verschiedene Bestimmungen des Gesetzbuches wird, abzuschaffen und um verschiedene Bestimmungen des Gesetzbuches
über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von
Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen für anwendbar zu Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen für anwendbar zu
erklären, und zur Abänderung von Artikel 11 des Gesetzes vom 29. März erklären, und zur Abänderung von Artikel 11 des Gesetzes vom 29. März
2018 zur Erweiterung der Aufträge und zur Stärkung der Rolle des 2018 zur Erweiterung der Aufträge und zur Stärkung der Rolle des
Dienstes Steuerschlichtung Dienstes Steuerschlichtung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur
Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen
Art. 2 - Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Art. 2 - Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur
Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
Art. 3 - In Artikel 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 3 - In Artikel 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
22. Dezember 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. 22. Dezember 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13.
April 2019, wird § 1 aufgehoben. April 2019, wird § 1 aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
a) In § 2 Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 aufgehoben. a) In § 2 Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 aufgehoben.
b) In § 2 wird Absatz 2 aufgehoben. b) In § 2 wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 5 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 22. Dezember 2003 und 26. März 2018, wird wie folgt abgeändert: vom 22. Dezember 2003 und 26. März 2018, wird wie folgt abgeändert:
a) In § 2 werden die Wörter "notifiziert dem Unterhaltsberechtigten a) In § 2 werden die Wörter "notifiziert dem Unterhaltsberechtigten
seine Entscheidung per Einschreibesendung" durch die Wörter seine Entscheidung per Einschreibesendung" durch die Wörter
"notifiziert dem Unterhaltsberechtigten seine Entscheidung per "notifiziert dem Unterhaltsberechtigten seine Entscheidung per
gewöhnliche Post. Die Notifizierung ist ab dem dritten Werktag nach gewöhnliche Post. Die Notifizierung ist ab dem dritten Werktag nach
dem Datum ihrer Versendung wirksam. Wenn der Unterhaltsberechtigte dem Datum ihrer Versendung wirksam. Wenn der Unterhaltsberechtigte
eine persönliche E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, übermittelt der Dienst eine persönliche E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, übermittelt der Dienst
für Unterhaltsforderungen ihm ebenfalls eine Kopie der Entscheidung an für Unterhaltsforderungen ihm ebenfalls eine Kopie der Entscheidung an
diese Adresse; diese Übermittlung ersetzt jedoch nicht die diese Adresse; diese Übermittlung ersetzt jedoch nicht die
Notifizierung der Entscheidung per gewöhnliche Post" ersetzt. Notifizierung der Entscheidung per gewöhnliche Post" ersetzt.
b) In § 3 werden die Wörter "ab der in § 2 vorgesehenen Versendung der b) In § 3 werden die Wörter "ab der in § 2 vorgesehenen Versendung der
Notifizierung" durch die Wörter "ab dem in § 2 vorgesehenen Datum des Notifizierung" durch die Wörter "ab dem in § 2 vorgesehenen Datum des
Wirksamwerdens der Notifizierung" ersetzt. Wirksamwerdens der Notifizierung" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 6 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 22. Dezember 2003, 12. Mai 2014, 26. März 2018 und 11. Februar vom 22. Dezember 2003, 12. Mai 2014, 26. März 2018 und 11. Februar
2019, wird wie folgt abgeändert: 2019, wird wie folgt abgeändert:
a) In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "setzt der Dienst für a) In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "setzt der Dienst für
Unterhaltsforderungen den Unterhaltspflichtigen per Einschreibesendung Unterhaltsforderungen den Unterhaltspflichtigen per Einschreibesendung
davon in Kenntnis," durch die Wörter "notifiziert der Dienst für davon in Kenntnis," durch die Wörter "notifiziert der Dienst für
Unterhaltsforderungen dem Unterhaltspflichtigen per gewöhnliche Post," Unterhaltsforderungen dem Unterhaltspflichtigen per gewöhnliche Post,"
ersetzt. ersetzt.
b) Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: b) Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Die Notifizierung ist ab dem dritten Werktag nach dem Datum ihrer "Die Notifizierung ist ab dem dritten Werktag nach dem Datum ihrer
Versendung wirksam." Versendung wirksam."
c) Paragraph 2 wird aufgehoben. c) Paragraph 2 wird aufgehoben.
d) In § 3 werden die Wörter "Ab der Notifizierung" durch die Wörter d) In § 3 werden die Wörter "Ab der Notifizierung" durch die Wörter
"Ab dem Datum des Wirksamwerdens der Notifizierung" ersetzt. "Ab dem Datum des Wirksamwerdens der Notifizierung" ersetzt.
e) In § 4 werden die Wörter "ab der in § 1 erwähnten Notifizierung" e) In § 4 werden die Wörter "ab der in § 1 erwähnten Notifizierung"
durch die Wörter "ab dem in § 1 erwähnten Datum des Wirksamwerdens der durch die Wörter "ab dem in § 1 erwähnten Datum des Wirksamwerdens der
Notifizierung" ersetzt. Notifizierung" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 10/2 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 7 - In Artikel 10/2 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter
"Artikel 4 § 1 und § 1/1" durch die Wörter "Artikel 4 § 1/1" ersetzt. "Artikel 4 § 1 und § 1/1" durch die Wörter "Artikel 4 § 1/1" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 13 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 8 - Artikel 13 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
11. Februar 2019, wird wie folgt abgeändert: 11. Februar 2019, wird wie folgt abgeändert:
a) In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Frühestens einen Monat nach der a) In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Frühestens einen Monat nach der
in Artikel 10 erwähnten Notifizierung werden geschuldete Beträge" in Artikel 10 erwähnten Notifizierung werden geschuldete Beträge"
durch die Wörter "Bei Nichtzahlung der geschuldeten Beträge werden durch die Wörter "Bei Nichtzahlung der geschuldeten Beträge werden
diese Beträge" ersetzt. diese Beträge" ersetzt.
b) Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: b) Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
" § 4 - Die Vollstreckung des Einnahme- und Beitreibungsregisters kann " § 4 - Die Vollstreckung des Einnahme- und Beitreibungsregisters kann
nur durch Einreichung einer Klage beim Pfändungsrichter unterbrochen nur durch Einreichung einer Klage beim Pfändungsrichter unterbrochen
werden." werden."
c) Paragraph 5 wird aufgehoben. c) Paragraph 5 wird aufgehoben.
Art. 9 - Artikel 14 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 9 - Artikel 14 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
11. Februar 2019, wird wie folgt ersetzt: 11. Februar 2019, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 14 - Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes "Art. 14 - Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
sind die Artikel 1 bis 7, 13 bis 22, 23 § 5, 24, 25, 27 bis 50, 53 bis sind die Artikel 1 bis 7, 13 bis 22, 23 § 5, 24, 25, 27 bis 50, 53 bis
60, 71 bis 89 und 92 bis 96 des Gesetzbuches über die gütliche 60, 71 bis 89 und 92 bis 96 des Gesetzbuches über die gütliche
Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und
nichtsteuerlichen Forderungen auf die Beitreibung der geschuldeten nichtsteuerlichen Forderungen auf die Beitreibung der geschuldeten
Beträge anwendbar." Beträge anwendbar."
Art. 10 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 10 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 11. Juli 2005 und 26. März 2018, wird wie folgt ersetzt: vom 11. Juli 2005 und 26. März 2018, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 15 - Wenn der Unterhaltsberechtigte sich durch den Richter hat "Art. 15 - Wenn der Unterhaltsberechtigte sich durch den Richter hat
ermächtigen lassen, unter Ausschluss des Unterhaltspflichtigen zu den ermächtigen lassen, unter Ausschluss des Unterhaltspflichtigen zu den
Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die durch das Urteil festgelegt Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die durch das Urteil festgelegt
worden sind, die Einkünfte des Letztgenannten oder jede andere ihm von worden sind, die Einkünfte des Letztgenannten oder jede andere ihm von
einem Dritten geschuldete Geldsumme einzuziehen, kann der Dienst für einem Dritten geschuldete Geldsumme einzuziehen, kann der Dienst für
Unterhaltsforderungen - unbeschadet der gewöhnlichen Unterhaltsforderungen - unbeschadet der gewöhnlichen
Vollstreckungsmaßnahmen - allen aktuellen und zukünftigen Vollstreckungsmaßnahmen - allen aktuellen und zukünftigen
Drittschuldnern den Vollstreckungstitel zur Festlegung des Unterhalts Drittschuldnern den Vollstreckungstitel zur Festlegung des Unterhalts
entgegenhalten, indem er ihnen per Einschreibesendung einen Auszug aus entgegenhalten, indem er ihnen per Einschreibesendung einen Auszug aus
dem Urteil notifiziert, der sich auf die dem Unterhaltsberechtigten dem Urteil notifiziert, der sich auf die dem Unterhaltsberechtigten
zuerkannte Einzugsermächtigung bezieht. Die Aufgabe des Schriftstücks zuerkannte Einzugsermächtigung bezieht. Die Aufgabe des Schriftstücks
beim Universalpostdiensteanbieter gilt als Notifizierung ab dem beim Universalpostdiensteanbieter gilt als Notifizierung ab dem
dritten darauf folgenden Werktag. dritten darauf folgenden Werktag.
Nach dem Datum des Wirksamwerdens der Notifizierung kann der Nach dem Datum des Wirksamwerdens der Notifizierung kann der
Drittschuldner ausschließlich an den Dienst für Unterhaltsforderungen Drittschuldner ausschließlich an den Dienst für Unterhaltsforderungen
schuldbefreiende Zahlungen vornehmen." schuldbefreiende Zahlungen vornehmen."
Art. 11 - In Artikel 18 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 11 - In Artikel 18 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
die Gesetze vom 12. Mai 2014, 1. Juli 2016 und 26. März 2018, werden die Gesetze vom 12. Mai 2014, 1. Juli 2016 und 26. März 2018, werden
die Wörter "gemäß den Bestimmungen" durch die Wörter "gemäß Artikel 3" die Wörter "gemäß den Bestimmungen" durch die Wörter "gemäß Artikel 3"
ersetzt. ersetzt.
Art. 12 - In Kapitel 4 desselben Gesetzes wird die Überschrift von Art. 12 - In Kapitel 4 desselben Gesetzes wird die Überschrift von
Abschnitt 2/1, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2018, Abschnitt 2/1, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2018,
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 13 - Artikel 20 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 13 - Artikel 20 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
26. März 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, 26. März 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. Februar 2019,
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
Art. 14 - Artikel 21 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 14 - Artikel 21 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
26. März 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, 26. März 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. Februar 2019,
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
Art. 15 - Artikel 21/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 15 - Artikel 21/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 26. März 2018, wird aufgehoben. vom 26. März 2018, wird aufgehoben.
Art. 16 - Artikel 21/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 16 - Artikel 21/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 26. März 2018, wird aufgehoben. vom 26. März 2018, wird aufgehoben.
Art. 17 - In Kapitel 4 desselben Gesetzes wird die Überschrift von Art. 17 - In Kapitel 4 desselben Gesetzes wird die Überschrift von
Abschnitt 3, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2018, aufgehoben. Abschnitt 3, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2018, aufgehoben.
Art. 18 - Artikel 22 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 18 - Artikel 22 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
26. März 2018, wird aufgehoben. 26. März 2018, wird aufgehoben.
Art. 19 - Artikel 22/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 19 - Artikel 22/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 26. März 2018, wird aufgehoben. vom 26. März 2018, wird aufgehoben.
Art. 20 - Artikel 22/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 20 - Artikel 22/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 26. März 2018, wird aufgehoben. vom 26. März 2018, wird aufgehoben.
Art. 21 - In Kapitel 4 desselben Gesetzes wird die Überschrift von Art. 21 - In Kapitel 4 desselben Gesetzes wird die Überschrift von
Abschnitt 4, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2018, aufgehoben. Abschnitt 4, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2018, aufgehoben.
Art. 22 - Artikel 22/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 22 - Artikel 22/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 26. März 2018, wird aufgehoben. vom 26. März 2018, wird aufgehoben.
Art. 23 - In Kapitel 4 desselben Gesetzes wird die Überschrift von Art. 23 - In Kapitel 4 desselben Gesetzes wird die Überschrift von
Abschnitt 5, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2018, aufgehoben. Abschnitt 5, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2018, aufgehoben.
Art. 24 - Artikel 22/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 24 - Artikel 22/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 26. März 2018, wird aufgehoben. vom 26. März 2018, wird aufgehoben.
Art. 25 - In Artikel 26 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 25 - In Artikel 26 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 26. März 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. Februar vom 26. März 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. Februar
2019, werden zwischen den Wörtern "gewährte Vorschüsse" und den 2019, werden zwischen den Wörtern "gewährte Vorschüsse" und den
Wörtern "definitiv nicht beitreibbar sind" die Wörter "oder andere Wörtern "definitiv nicht beitreibbar sind" die Wörter "oder andere
Beträge, die dem Staat im Rahmen der Arbeit des Dienstes für Beträge, die dem Staat im Rahmen der Arbeit des Dienstes für
Unterhaltsforderungen geschuldet werden," eingefügt. Unterhaltsforderungen geschuldet werden," eingefügt.
Art. 26 - Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 26 - Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 26. März 2018 und 11. Februar 2019, wird wie folgt abgeändert: vom 26. März 2018 und 11. Februar 2019, wird wie folgt abgeändert:
a) Die Wörter "per Einschreibesendung" werden jeweils durch die Wörter a) Die Wörter "per Einschreibesendung" werden jeweils durch die Wörter
"per gewöhnliche Post" ersetzt. "per gewöhnliche Post" ersetzt.
b) Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: b) Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
"Die Notifizierung ist ab dem dritten Werktag nach dem Datum ihrer "Die Notifizierung ist ab dem dritten Werktag nach dem Datum ihrer
Versendung wirksam." Versendung wirksam."
c) Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: c) Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
"Die Notifizierung ist ab dem dritten Werktag nach dem Datum ihrer "Die Notifizierung ist ab dem dritten Werktag nach dem Datum ihrer
Versendung wirksam." Versendung wirksam."
Art. 27 - Vorliegender Titel findet keine Anwendung auf die Art. 27 - Vorliegender Titel findet keine Anwendung auf die
beizutreibenden Summen, die in einem Einnahme- und beizutreibenden Summen, die in einem Einnahme- und
Beitreibungsregister aufgenommen sind, das vor dem Datum seines Beitreibungsregister aufgenommen sind, das vor dem Datum seines
Inkrafttretens für vollstreckbar erklärt wird. Inkrafttretens für vollstreckbar erklärt wird.
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 29. März 2018 zur Erweiterung KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 29. März 2018 zur Erweiterung
der Aufträge und zur Stärkung der Rolle des Dienstes Steuerschlichtung der Aufträge und zur Stärkung der Rolle des Dienstes Steuerschlichtung
Art. 28 - Artikel 11 des Gesetzes vom 29. März 2018 zur Erweiterung Art. 28 - Artikel 11 des Gesetzes vom 29. März 2018 zur Erweiterung
der Aufträge und zur Stärkung der Rolle des Dienstes Steuerschlichtung der Aufträge und zur Stärkung der Rolle des Dienstes Steuerschlichtung
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
"Art. 11 - Artikel 10 ist bei der Einnahme oder Beitreibung von "Art. 11 - Artikel 10 ist bei der Einnahme oder Beitreibung von
Summen, die im Rahmen der Anwendung des Gesetzes vom 21. Februar 2003 Summen, die im Rahmen der Anwendung des Gesetzes vom 21. Februar 2003
zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD
Finanzen geschuldet werden, erst anwendbar, sobald die geschuldeten Finanzen geschuldet werden, erst anwendbar, sobald die geschuldeten
Summen in einem notifizierten oder zugestellten für vollstreckbar Summen in einem notifizierten oder zugestellten für vollstreckbar
erklärten Zwangsbefehl, einer für vollstreckbar erklärten besonderen erklärten Zwangsbefehl, einer für vollstreckbar erklärten besonderen
Heberolle oder einem für vollstreckbar erklärten Einnahme- und Heberolle oder einem für vollstreckbar erklärten Einnahme- und
Beitreibungsregister aufgenommen sind." Beitreibungsregister aufgenommen sind."
KAPITEL 4 - Inkrafttreten KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 29 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Juni 2020. Art. 29 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Juni 2020.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2020 Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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