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Loi du 08 novembre 2020
publié le 05 avril 2024

Loi portant insertion des dispositions en matière de service bancaire de base pour les entreprises dans le livre VII du Code de droit économique. - Traduction allemande

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service public federal interieur
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2024002986
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05/04/2024
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08/11/2020
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


8 NOVEMBRE 2020. - Loi portant insertion des dispositions en matière de service bancaire de base pour les entreprises dans le livre VII du Code de droit économique. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 8 novembre 2020 portant insertion des dispositions en matière de service bancaire de base pour les entreprises dans le livre VII du Code de droit économique (Moniteur belge du 24 novembre 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 8. NOVEMBER 2020 - Gesetz zur Einfügung von Bestimmungen über die Basisbankdienstleistung für Unternehmen in Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen von Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 2 - In Buch VII Titel 3 Kapitel 8 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2017, wird ein Abschnitt 1, der die Artikel VII.57 bis VII.59/3 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 1 - Zahlungskonten und Basisbankdienstleistung für Verbraucher".

Art. 3 - In dasselbe Kapitel 8 wird ein Abschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 2 - Basisbankdienstleistung für Unternehmen".

Art. 4 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel VII.59/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.59/4 - § 1 - Ein in Belgien ansässiges Unternehmen, das gemäß Artikel III.17 in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist oder einen entsprechenden Antrag stellt und dessen Antrag auf Eröffnung mindestens der in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a), b) beziehungsweise c) erwähnten Zahlungsdienste gemäß § 3 von mindestens drei Kreditinstituten abgelehnt worden ist, hat unter den in vorliegendem Abschnitt festgelegten Bedingungen Anrecht auf die Basisbankdienstleistung, die von einem in § 3 Absatz 5 erwähnten Kreditinstitut, im Folgenden "Anbieter der Basisbankdienstleistung" genannt, erbracht wird. Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts auf andere Personen als Unternehmen anwendbar machen. § 2 - Die Basisbankdienstleistung für Unternehmen umfasst mindestens die in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnten Zahlungsdienste und die in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Zahlungsdienste, sofern diese Dienste in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erfolgen.

Die Basisbankdienstleistung wird in Euro oder - für die in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnten Dienste und auf Wunsch des Unternehmens - in US-Dollar angeboten.

Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld kann die Basisbankdienstleistung an Schaltern oder Geldautomaten während oder außerhalb der Öffnungszeiten des Kreditinstituts erbracht werden und bietet dem Unternehmen die Möglichkeit, über die Online-Dienste des Anbieters der Basisbankdienstleistung eine unbegrenzte Anzahl elektronischer Transaktionen im Zusammenhang mit den in § 1 erwähnten Diensten auszuführen. § 3 - Die Verweigerung von Zahlungsdiensten wie erwähnt in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a), b) oder c) an ein in § 1 erwähntes Unternehmen ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb zehn Werktagen nach Eingang des Antrags schriftlich, ausdrücklich und hinreichend zu begründen, es sei denn, eine solche Mitteilung von Informationen würde den Zielen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder Artikel 55 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld zuwiderlaufen.

Anschließend werden außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, zu denen das Unternehmen zur Anfechtung des Beschlusses Zugang hat, und insbesondere vollständige Bezeichnung, Anschrift, Telefonnummer und elektronische Adresse des in Artikel VII.216 erwähnten zuständigen Organs und der zuständigen Aufsichtsbehörde beim FÖD Wirtschaft angegeben.

Ein Unternehmen, dem die in Absatz 1 erwähnten Zahlungsdienste verweigert werden, kann bei der in Absatz 7 erwähnten Kammer für Basisbankdienstleistungen einen Antrag auf Basisbankdienstleistung stellen.

Nach Erhalt des Antrags holt die Kammer für Basisbankdienstleistungen beim Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen, eingerichtet durch das Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld, eine vertrauliche Stellungnahme über das Unternehmen ein.

Ist die in Absatz 4 erwähnte Stellungnahme positiv oder hat das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen innerhalb sechzig Kalendertagen nicht reagiert, bestimmt die Kammer für Basisbankdienstleistungen aus der Liste der systemrelevanten Institute wie in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 29 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften bestimmt, in den Artikeln 36/1 Nr. 13, 14 und 25 und 36/26/1 §§ 4 und 6 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Institute ausgenommen, ein in Belgien ansässiges Kreditinstitut als Anbieter der Basisbankdienstleistung; dieses Institut ist verpflichtet, dem antragstellenden Unternehmen die Basisbankdienstleistung anzubieten.

Dieses Unternehmen stellt die Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die zur Einhaltung der Verpflichtung zur Feststellung und Überprüfung der Identität erforderlich sind, die in Buch II Titel 3 Kapitel 1 Abschnitt 2 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld vorgesehen ist. Spätestens im Monat nach dem Monat, in dem die Antragsakte als vollständig angesehen werden kann, bestimmt die Kammer für Basisbankdienstleistungen den in Frage kommenden Anbieter der Basisbankdienstleistung; solche Bestimmungen werden über die Institute verteilt.

Der König richtet innerhalb des FÖD Wirtschaft die Kammer für Basisbankdienstleistungen ein, die damit beauftragt ist, für Unternehmen einen Anbieter der Basisbankdienstleistung zu bestimmen.

Er legt fest, wie die Bestimmungen über die in Frage kommenden Anbieter der Basisbankdienstleistung verteilt werden und wie die Verpflichtung zur Feststellung und Überprüfung der Identität kontrolliert wird. § 4 - Der gemäß § 3 Absatz 5 bestimmte Anbieter der Basisbankdienstleistung darf weder ausdrücklich noch stillschweigend eine mit einer Basisbankdienstleistung verbundene Krediteröffnung vorschlagen oder gewähren.

Der Zugang zur Basisbankdienstleistung darf nicht vom Abschluss eines Vertrags über eine Nebendienstleistung abhängig gemacht werden.

Zahlungsvorgänge im Rahmen der Basisbankdienstleistung werden nicht durchgeführt, wenn sie einen Debetsaldo zur Folge haben. § 5 - Für Unternehmen wie in Artikel 5 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnt, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit handeln, kann ein Anbieter der Basisbankdienstleistung wie in § 3 erwähnt von der Kammer für Basisbankdienstleistungen nur insofern bestimmt werden, als der König spezifische zusätzliche Maßnahmen zur Risikominderung festgelegt oder zu diesem Zweck einen Verhaltenskodex ratifiziert hat, der zwischen dem betreffenden Sektor und dem repräsentativen Berufsverband des Finanzsektors vereinbart wurde.

Der König legt für die in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Zahlungsdienste, die im Rahmen der gemäß § 3 bestimmten Basisbankdienstleistung erbracht werden, die Bedingungen oder Beschränkungen fest, die erforderlich sind, um die mit der Nutzung von Bargeld verbundenen Risiken zu begrenzen.

Werden im Rahmen der Basisbankdienstleistung Transaktionen in US-Dollar angeboten, können zusätzliche Bedingungen oder Beschränkungen auferlegt werden, die erforderlich sind, um spezifische Risiken von Zahlungen in dieser Währung zu begrenzen. Der Antragsteller beachtet alle Beschränkungen für die Verwendung dieser Währung, einschließlich Embargos oder Sanktionen. Der König legt die zusätzlichen Bedingungen oder Beschränkungen fest." Art. 5 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel VII.59/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.59/5 - Die Beantragung einer Basisbankdienstleistung bei der Kammer für Basisbankdienstleistungen erfolgt schriftlich anhand eines vom Kreditinstitut auf Papier oder elektronisch bereitgestellten Formulars.

Das Antragsformular beinhaltet eine ehrenwörtliche Erklärung des Unternehmens, dass es weder bei einem Kreditinstitut nach belgischem Recht noch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat über eine Basisbankdienstleistung oder ein Zahlungskonto verfügt, das ihm die Nutzung der in Artikel VII.59/4 § 2 erwähnten Dienste ermöglicht.

Das Antragsformular enthält auch eine durch erforderliche Belege untermauerte Bestätigung, dass mindestens dreimal ein Antrag des Unternehmens auf Eröffnung von Zahlungsdiensten wie erwähnt in Artikel VII.59/4 § 1 abgelehnt worden ist und gegebenenfalls dass es in Kenntnis davon gesetzt worden ist, dass seine Konten gelöscht wurden.

Der König legt die Angaben fest, die auf dem Antragsformular vermerkt werden müssen." Art. 6 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel VII.59/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.59/6 - § 1 - Das Kreditinstitut lehnt den Antrag auf Eröffnung mindestens der in Artikel VII.59/4 § 1 erwähnten Zahlungsdienste ab: 1. gemäß dem Gesetz vom 18.September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld, 2. unter den in § 2 aufgeführten Umständen. Das Kreditinstitut kann den Antrag ablehnen, wenn das Unternehmen in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat ein anderes Zahlungskonto hat, das ihm die Nutzung der in Artikel VII.59/4 § 1 erwähnten Zahlungsdienste ermöglicht, es sei denn, das Unternehmen weist anhand konkreter Belege nach, dass es mit diesem Konto nicht in der Lage ist, die für seine Geschäftstätigkeit erforderlichen Dienste in Anspruch zu nehmen.

Wenn das Unternehmen anhand von Belegen nachweist, dass es von der Kündigung dieses anderen Zahlungskontos in Kenntnis gesetzt worden ist, wird dieses nicht berücksichtigt.

Das Kreditinstitut kann den Antrag auch ablehnen, wenn das Unternehmen selbst seine Zahlungskonten gekündigt hat, um eine Basisbankdienstleistung in Anspruch nehmen zu können. § 2 - Der gemäß Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 5 bestimmte Anbieter der Basisbankdienstleistung darf die Basisbankdienstleistung kündigen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: 1. Ein Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans des Unternehmens oder eine mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Person oder gegebenenfalls ein Mitglied des Direktionsausschusses ist wegen Betrug, Untreue, betrügerischem Bankrott oder Urkundenfälschung verurteilt worden oder das Unternehmen hat im Rahmen der Basisbankdienstleistung das Zahlungskonto für illegale Zwecke genutzt.2. Im Rahmen der Basisbankdienstleistung wurde über das Zahlungskonto in mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten kein Zahlungsvorgang abgewickelt.3. Das Unternehmen hat unrichtige Angaben gemacht, um die Basisbankdienstleistung in Anspruch nehmen zu können oder bei der Beantwortung der Fragen des Kreditinstituts im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht aufgrund des Gesetzes vom 18.September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld. 4. Das Unternehmen hat in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat ein anderes Zahlungskonto, das ihm die Nutzung der in Artikel VII.59/4 § 1 erwähnten Zahlungsdienste ermöglicht. Das Unternehmen teilt dies unverzüglich dem Kreditinstitut mit, bei dem es eine Basisbankdienstleistung in Anspruch genommen hat. 5. Die Kündigung entspricht dem Gesetz vom 18.September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld.

Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen oder anderer Anweisungen oder Empfehlungen einer öffentlichen Einrichtung hält das Kreditinstitut, das den Rahmenvertrag kündigt, eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten ein. In Abweichung davon ist in den in Absatz 1 Nr. 1, 3 oder 5 erwähnten Kündigungsfällen die Kündigung sofort wirksam.

Kündigungsbeschlüsse werden schriftlich und unentgeltlich mitgeteilt.

Sie enthalten ausdrücklich die genauen Gründe und die Rechtfertigung des Beschlusses, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder dem Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld zuwiderlaufen. § 3 - Der gemäß Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 5 bestimmte Anbieter der Basisbankdienstleistung darf die Basisbankdienstleistung ablehnen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: 1. Ein Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans des Unternehmens oder eine mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Person oder gegebenenfalls ein Mitglied des Direktionsausschusses ist wegen Betrug, Untreue, betrügerischem Bankrott oder Urkundenfälschung verurteilt worden. 2. Nachdem das Unternehmen seinen Antrag gestellt hat, hat es in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat ein anderes Zahlungskonto eröffnet, das ihm die Nutzung der in Artikel VII.59/4 § 1 erwähnten Zahlungsdienste ermöglicht. Das Unternehmen teilt dies unverzüglich dem Kreditinstitut mit, bei dem es eine Basisbankdienstleistung in Anspruch genommen hat.

Ablehnungsbeschlüsse werden schriftlich und unentgeltlich mitgeteilt.

Sie enthalten ausdrücklich die genauen Gründe und die Rechtfertigung des Beschlusses, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder dem Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld zuwiderlaufen." Art. 7 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel VII.59/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.59/7 - § 1 - Das in Artikel VII.216 erwähnte Organ befindet über Streitigkeiten, die ihm vorgelegt werden. Es kann den Beschluss des Kreditinstituts für nichtig erklären. Der Beschluss ist für das Kreditinstitut bindend und wird sowohl dem Kreditinstitut als auch dem betreffenden Unternehmen mitgeteilt. § 2 - Kreditinstitute teilen jedes Jahr der zuständigen Aufsichtsbehörde beim FÖD Wirtschaft und dem Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen Informationen über die Anzahl im Rahmen der Basisbankdienstleistung eröffneter Konten, die Anzahl Ablehnungen und Kündigungen sowie die Begründung dafür mit. Informationen über das abgelaufene Kalenderjahr werden spätestens am letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres übermittelt." Art. 8 - In denselben Abschnitt 20 wird ein Artikel VII.59/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.59/8 - Kreditinstitute, die außerhalb der Anwendung von Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 5 eine Basisbankdienstleistung anbieten, stellen den Unternehmen Informationen über die Basisbankdienstleistung unentgeltlich, deutlich und an einer klaren und gut sichtbaren Stelle zur Verfügung und machen sie zumindest auf ihrer Website zugänglich.

Die Informationen beziehen sich auf die spezifischen Merkmale der angebotenen Basisbankdienstleistung, die damit verbundenen Entgelte und die Nutzungsbedingungen, die Verfahren für die Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu der Basisbankdienstleistung sowie für die Inanspruchnahme von Verfahren zur alternativen Streitbeilegung. In den Informationen wird deutlich gemacht, dass der Zugang zu einer Basisbankdienstleistung nicht an den Erwerb zusätzlicher Dienste gebunden ist." KAPITEL 3 - Beurteilung und Inkrafttreten Art. 9 - Vorliegendes Gesetz wird ein Jahr nach seinem Inkrafttreten von dem für Wirtschaft zuständigen Minister beurteilt. Diese Beurteilung wird der Abgeordnetenkammer zur Kenntnis gebracht.

Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 8. November 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P -Y. DERMAGNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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