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Vue multilingue de Loi du 08/11/2020
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Loi portant insertion des dispositions en matière de service bancaire de base pour les entreprises dans le livre VII du Code de droit économique. - Traduction allemande Wet houdende invoering van bepalingen inzake de basisbankdienst voor ondernemingen in boek VII van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling
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8 NOVEMBRE 2020. - Loi portant insertion des dispositions en matière 8 NOVEMBER 2020. - Wet houdende invoering van bepalingen inzake de
de service bancaire de base pour les entreprises dans le livre VII du basisbankdienst voor ondernemingen in boek VII van het Wetboek van
Code de droit économique. - Traduction allemande economisch recht. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 8
loi du 8 novembre 2020 portant insertion des dispositions en matière november 2020 houdende invoering van bepalingen inzake de
de service bancaire de base pour les entreprises dans le livre VII du basisbankdienst voor ondernemingen in boek VII van het Wetboek van
Code de droit économique (Moniteur belge du 24 novembre 2020). economisch recht (Belgisch Staatsblad van 24 november 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
8. NOVEMBER 2020 - Gesetz zur Einfügung von Bestimmungen über die 8. NOVEMBER 2020 - Gesetz zur Einfügung von Bestimmungen über die
Basisbankdienstleistung für Unternehmen in Buch VII des Basisbankdienstleistung für Unternehmen in Buch VII des
Wirtschaftsgesetzbuches Wirtschaftsgesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen von Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen von Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 2 - In Buch VII Titel 3 Kapitel 8 des Wirtschaftsgesetzbuches, Art. 2 - In Buch VII Titel 3 Kapitel 8 des Wirtschaftsgesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das
Gesetz vom 22. Dezember 2017, wird ein Abschnitt 1, der die Artikel Gesetz vom 22. Dezember 2017, wird ein Abschnitt 1, der die Artikel
VII.57 bis VII.59/3 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: VII.57 bis VII.59/3 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 1 - Zahlungskonten und Basisbankdienstleistung für "Abschnitt 1 - Zahlungskonten und Basisbankdienstleistung für
Verbraucher". Verbraucher".
Art. 3 - In dasselbe Kapitel 8 wird ein Abschnitt 2 mit folgender Art. 3 - In dasselbe Kapitel 8 wird ein Abschnitt 2 mit folgender
Überschrift eingefügt: Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 2 - Basisbankdienstleistung für Unternehmen". "Abschnitt 2 - Basisbankdienstleistung für Unternehmen".
Art. 4 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel Art. 4 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel
VII.59/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: VII.59/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. VII.59/4 - § 1 - Ein in Belgien ansässiges Unternehmen, das "Art. VII.59/4 - § 1 - Ein in Belgien ansässiges Unternehmen, das
gemäß Artikel III.17 in der Zentralen Datenbank der Unternehmen gemäß Artikel III.17 in der Zentralen Datenbank der Unternehmen
eingetragen ist oder einen entsprechenden Antrag stellt und dessen eingetragen ist oder einen entsprechenden Antrag stellt und dessen
Antrag auf Eröffnung mindestens der in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a), Antrag auf Eröffnung mindestens der in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a),
b) beziehungsweise c) erwähnten Zahlungsdienste gemäß § 3 von b) beziehungsweise c) erwähnten Zahlungsdienste gemäß § 3 von
mindestens drei Kreditinstituten abgelehnt worden ist, hat unter den mindestens drei Kreditinstituten abgelehnt worden ist, hat unter den
in vorliegendem Abschnitt festgelegten Bedingungen Anrecht auf die in vorliegendem Abschnitt festgelegten Bedingungen Anrecht auf die
Basisbankdienstleistung, die von einem in § 3 Absatz 5 erwähnten Basisbankdienstleistung, die von einem in § 3 Absatz 5 erwähnten
Kreditinstitut, im Folgenden "Anbieter der Basisbankdienstleistung" Kreditinstitut, im Folgenden "Anbieter der Basisbankdienstleistung"
genannt, erbracht wird. genannt, erbracht wird.
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die
Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts auf andere Personen als Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts auf andere Personen als
Unternehmen anwendbar machen. Unternehmen anwendbar machen.
§ 2 - Die Basisbankdienstleistung für Unternehmen umfasst mindestens § 2 - Die Basisbankdienstleistung für Unternehmen umfasst mindestens
die in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnten Zahlungsdienste und die in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnten Zahlungsdienste und
die in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a) und b) erwähnten die in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a) und b) erwähnten
Zahlungsdienste, sofern diese Dienste in einem oder mehreren Zahlungsdienste, sofern diese Dienste in einem oder mehreren
Mitgliedstaaten erfolgen. Mitgliedstaaten erfolgen.
Die Basisbankdienstleistung wird in Euro oder - für die in Artikel I.9 Die Basisbankdienstleistung wird in Euro oder - für die in Artikel I.9
Nr. 1 Buchstabe c) erwähnten Dienste und auf Wunsch des Unternehmens - Nr. 1 Buchstabe c) erwähnten Dienste und auf Wunsch des Unternehmens -
in US-Dollar angeboten. in US-Dollar angeboten.
Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 18. September 2017 zur
Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur
Beschränkung der Nutzung von Bargeld kann die Basisbankdienstleistung Beschränkung der Nutzung von Bargeld kann die Basisbankdienstleistung
an Schaltern oder Geldautomaten während oder außerhalb der an Schaltern oder Geldautomaten während oder außerhalb der
Öffnungszeiten des Kreditinstituts erbracht werden und bietet dem Öffnungszeiten des Kreditinstituts erbracht werden und bietet dem
Unternehmen die Möglichkeit, über die Online-Dienste des Anbieters der Unternehmen die Möglichkeit, über die Online-Dienste des Anbieters der
Basisbankdienstleistung eine unbegrenzte Anzahl elektronischer Basisbankdienstleistung eine unbegrenzte Anzahl elektronischer
Transaktionen im Zusammenhang mit den in § 1 erwähnten Diensten Transaktionen im Zusammenhang mit den in § 1 erwähnten Diensten
auszuführen. auszuführen.
§ 3 - Die Verweigerung von Zahlungsdiensten wie erwähnt in Artikel I.9 § 3 - Die Verweigerung von Zahlungsdiensten wie erwähnt in Artikel I.9
Nr. 1 Buchstabe a), b) oder c) an ein in § 1 erwähntes Unternehmen ist Nr. 1 Buchstabe a), b) oder c) an ein in § 1 erwähntes Unternehmen ist
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb zehn Werktagen nach Eingang unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb zehn Werktagen nach Eingang
des Antrags schriftlich, ausdrücklich und hinreichend zu begründen, es des Antrags schriftlich, ausdrücklich und hinreichend zu begründen, es
sei denn, eine solche Mitteilung von Informationen würde den Zielen sei denn, eine solche Mitteilung von Informationen würde den Zielen
der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder Artikel der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder Artikel
55 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche 55 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von
Bargeld zuwiderlaufen. Bargeld zuwiderlaufen.
Anschließend werden außergerichtliche Beschwerde- und Anschließend werden außergerichtliche Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren, zu denen das Unternehmen zur Anfechtung des Rechtsbehelfsverfahren, zu denen das Unternehmen zur Anfechtung des
Beschlusses Zugang hat, und insbesondere vollständige Bezeichnung, Beschlusses Zugang hat, und insbesondere vollständige Bezeichnung,
Anschrift, Telefonnummer und elektronische Adresse des in Artikel Anschrift, Telefonnummer und elektronische Adresse des in Artikel
VII.216 erwähnten zuständigen Organs und der zuständigen VII.216 erwähnten zuständigen Organs und der zuständigen
Aufsichtsbehörde beim FÖD Wirtschaft angegeben. Aufsichtsbehörde beim FÖD Wirtschaft angegeben.
Ein Unternehmen, dem die in Absatz 1 erwähnten Zahlungsdienste Ein Unternehmen, dem die in Absatz 1 erwähnten Zahlungsdienste
verweigert werden, kann bei der in Absatz 7 erwähnten Kammer für verweigert werden, kann bei der in Absatz 7 erwähnten Kammer für
Basisbankdienstleistungen einen Antrag auf Basisbankdienstleistung Basisbankdienstleistungen einen Antrag auf Basisbankdienstleistung
stellen. stellen.
Nach Erhalt des Antrags holt die Kammer für Basisbankdienstleistungen Nach Erhalt des Antrags holt die Kammer für Basisbankdienstleistungen
beim Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen, beim Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen,
eingerichtet durch das Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung eingerichtet durch das Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der
Nutzung von Bargeld, eine vertrauliche Stellungnahme über das Nutzung von Bargeld, eine vertrauliche Stellungnahme über das
Unternehmen ein. Unternehmen ein.
Ist die in Absatz 4 erwähnte Stellungnahme positiv oder hat das Büro Ist die in Absatz 4 erwähnte Stellungnahme positiv oder hat das Büro
für die Verarbeitung finanzieller Informationen innerhalb sechzig für die Verarbeitung finanzieller Informationen innerhalb sechzig
Kalendertagen nicht reagiert, bestimmt die Kammer für Kalendertagen nicht reagiert, bestimmt die Kammer für
Basisbankdienstleistungen aus der Liste der systemrelevanten Institute Basisbankdienstleistungen aus der Liste der systemrelevanten Institute
wie in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 29 des Gesetzes vom 25. April 2014 über wie in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 29 des Gesetzes vom 25. April 2014 über
den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der
Börsengesellschaften bestimmt, in den Artikeln 36/1 Nr. 13, 14 und 25 Börsengesellschaften bestimmt, in den Artikeln 36/1 Nr. 13, 14 und 25
und 36/26/1 §§ 4 und 6 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur und 36/26/1 §§ 4 und 6 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur
Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte
Institute ausgenommen, ein in Belgien ansässiges Kreditinstitut als Institute ausgenommen, ein in Belgien ansässiges Kreditinstitut als
Anbieter der Basisbankdienstleistung; dieses Institut ist Anbieter der Basisbankdienstleistung; dieses Institut ist
verpflichtet, dem antragstellenden Unternehmen die verpflichtet, dem antragstellenden Unternehmen die
Basisbankdienstleistung anzubieten. Basisbankdienstleistung anzubieten.
Dieses Unternehmen stellt die Informationen und Unterlagen zur Dieses Unternehmen stellt die Informationen und Unterlagen zur
Verfügung, die zur Einhaltung der Verpflichtung zur Feststellung und Verfügung, die zur Einhaltung der Verpflichtung zur Feststellung und
Überprüfung der Identität erforderlich sind, die in Buch II Titel 3 Überprüfung der Identität erforderlich sind, die in Buch II Titel 3
Kapitel 1 Abschnitt 2 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Kapitel 1 Abschnitt 2 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur
Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur
Beschränkung der Nutzung von Bargeld vorgesehen ist. Spätestens im Beschränkung der Nutzung von Bargeld vorgesehen ist. Spätestens im
Monat nach dem Monat, in dem die Antragsakte als vollständig angesehen Monat nach dem Monat, in dem die Antragsakte als vollständig angesehen
werden kann, bestimmt die Kammer für Basisbankdienstleistungen den in werden kann, bestimmt die Kammer für Basisbankdienstleistungen den in
Frage kommenden Anbieter der Basisbankdienstleistung; solche Frage kommenden Anbieter der Basisbankdienstleistung; solche
Bestimmungen werden über die Institute verteilt. Bestimmungen werden über die Institute verteilt.
Der König richtet innerhalb des FÖD Wirtschaft die Kammer für Der König richtet innerhalb des FÖD Wirtschaft die Kammer für
Basisbankdienstleistungen ein, die damit beauftragt ist, für Basisbankdienstleistungen ein, die damit beauftragt ist, für
Unternehmen einen Anbieter der Basisbankdienstleistung zu bestimmen. Unternehmen einen Anbieter der Basisbankdienstleistung zu bestimmen.
Er legt fest, wie die Bestimmungen über die in Frage kommenden Er legt fest, wie die Bestimmungen über die in Frage kommenden
Anbieter der Basisbankdienstleistung verteilt werden und wie die Anbieter der Basisbankdienstleistung verteilt werden und wie die
Verpflichtung zur Feststellung und Überprüfung der Identität Verpflichtung zur Feststellung und Überprüfung der Identität
kontrolliert wird. kontrolliert wird.
§ 4 - Der gemäß § 3 Absatz 5 bestimmte Anbieter der § 4 - Der gemäß § 3 Absatz 5 bestimmte Anbieter der
Basisbankdienstleistung darf weder ausdrücklich noch stillschweigend Basisbankdienstleistung darf weder ausdrücklich noch stillschweigend
eine mit einer Basisbankdienstleistung verbundene Krediteröffnung eine mit einer Basisbankdienstleistung verbundene Krediteröffnung
vorschlagen oder gewähren. vorschlagen oder gewähren.
Der Zugang zur Basisbankdienstleistung darf nicht vom Abschluss eines Der Zugang zur Basisbankdienstleistung darf nicht vom Abschluss eines
Vertrags über eine Nebendienstleistung abhängig gemacht werden. Vertrags über eine Nebendienstleistung abhängig gemacht werden.
Zahlungsvorgänge im Rahmen der Basisbankdienstleistung werden nicht Zahlungsvorgänge im Rahmen der Basisbankdienstleistung werden nicht
durchgeführt, wenn sie einen Debetsaldo zur Folge haben. durchgeführt, wenn sie einen Debetsaldo zur Folge haben.
§ 5 - Für Unternehmen wie in Artikel 5 des Gesetzes vom 18. September § 5 - Für Unternehmen wie in Artikel 5 des Gesetzes vom 18. September
2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und
zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnt, die im Rahmen ihrer zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnt, die im Rahmen ihrer
Geschäftstätigkeit handeln, kann ein Anbieter der Geschäftstätigkeit handeln, kann ein Anbieter der
Basisbankdienstleistung wie in § 3 erwähnt von der Kammer für Basisbankdienstleistung wie in § 3 erwähnt von der Kammer für
Basisbankdienstleistungen nur insofern bestimmt werden, als der König Basisbankdienstleistungen nur insofern bestimmt werden, als der König
spezifische zusätzliche Maßnahmen zur Risikominderung festgelegt oder spezifische zusätzliche Maßnahmen zur Risikominderung festgelegt oder
zu diesem Zweck einen Verhaltenskodex ratifiziert hat, der zwischen zu diesem Zweck einen Verhaltenskodex ratifiziert hat, der zwischen
dem betreffenden Sektor und dem repräsentativen Berufsverband des dem betreffenden Sektor und dem repräsentativen Berufsverband des
Finanzsektors vereinbart wurde. Finanzsektors vereinbart wurde.
Der König legt für die in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a) und b) Der König legt für die in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a) und b)
erwähnten Zahlungsdienste, die im Rahmen der gemäß § 3 bestimmten erwähnten Zahlungsdienste, die im Rahmen der gemäß § 3 bestimmten
Basisbankdienstleistung erbracht werden, die Bedingungen oder Basisbankdienstleistung erbracht werden, die Bedingungen oder
Beschränkungen fest, die erforderlich sind, um die mit der Nutzung von Beschränkungen fest, die erforderlich sind, um die mit der Nutzung von
Bargeld verbundenen Risiken zu begrenzen. Bargeld verbundenen Risiken zu begrenzen.
Werden im Rahmen der Basisbankdienstleistung Transaktionen in Werden im Rahmen der Basisbankdienstleistung Transaktionen in
US-Dollar angeboten, können zusätzliche Bedingungen oder US-Dollar angeboten, können zusätzliche Bedingungen oder
Beschränkungen auferlegt werden, die erforderlich sind, um spezifische Beschränkungen auferlegt werden, die erforderlich sind, um spezifische
Risiken von Zahlungen in dieser Währung zu begrenzen. Der Risiken von Zahlungen in dieser Währung zu begrenzen. Der
Antragsteller beachtet alle Beschränkungen für die Verwendung dieser Antragsteller beachtet alle Beschränkungen für die Verwendung dieser
Währung, einschließlich Embargos oder Sanktionen. Der König legt die Währung, einschließlich Embargos oder Sanktionen. Der König legt die
zusätzlichen Bedingungen oder Beschränkungen fest." zusätzlichen Bedingungen oder Beschränkungen fest."
Art. 5 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel VII.59/5 mit Art. 5 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel VII.59/5 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. VII.59/5 - Die Beantragung einer Basisbankdienstleistung bei der "Art. VII.59/5 - Die Beantragung einer Basisbankdienstleistung bei der
Kammer für Basisbankdienstleistungen erfolgt schriftlich anhand eines Kammer für Basisbankdienstleistungen erfolgt schriftlich anhand eines
vom Kreditinstitut auf Papier oder elektronisch bereitgestellten vom Kreditinstitut auf Papier oder elektronisch bereitgestellten
Formulars. Formulars.
Das Antragsformular beinhaltet eine ehrenwörtliche Erklärung des Das Antragsformular beinhaltet eine ehrenwörtliche Erklärung des
Unternehmens, dass es weder bei einem Kreditinstitut nach belgischem Unternehmens, dass es weder bei einem Kreditinstitut nach belgischem
Recht noch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Recht noch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat über eine Basisbankdienstleistung oder ein Zahlungskonto Mitgliedstaat über eine Basisbankdienstleistung oder ein Zahlungskonto
verfügt, das ihm die Nutzung der in Artikel VII.59/4 § 2 erwähnten verfügt, das ihm die Nutzung der in Artikel VII.59/4 § 2 erwähnten
Dienste ermöglicht. Dienste ermöglicht.
Das Antragsformular enthält auch eine durch erforderliche Belege Das Antragsformular enthält auch eine durch erforderliche Belege
untermauerte Bestätigung, dass mindestens dreimal ein Antrag des untermauerte Bestätigung, dass mindestens dreimal ein Antrag des
Unternehmens auf Eröffnung von Zahlungsdiensten wie erwähnt in Artikel Unternehmens auf Eröffnung von Zahlungsdiensten wie erwähnt in Artikel
VII.59/4 § 1 abgelehnt worden ist und gegebenenfalls dass es in VII.59/4 § 1 abgelehnt worden ist und gegebenenfalls dass es in
Kenntnis davon gesetzt worden ist, dass seine Konten gelöscht wurden. Kenntnis davon gesetzt worden ist, dass seine Konten gelöscht wurden.
Der König legt die Angaben fest, die auf dem Antragsformular vermerkt Der König legt die Angaben fest, die auf dem Antragsformular vermerkt
werden müssen." werden müssen."
Art. 6 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel VII.59/6 mit Art. 6 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel VII.59/6 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. VII.59/6 - § 1 - Das Kreditinstitut lehnt den Antrag auf "Art. VII.59/6 - § 1 - Das Kreditinstitut lehnt den Antrag auf
Eröffnung mindestens der in Artikel VII.59/4 § 1 erwähnten Eröffnung mindestens der in Artikel VII.59/4 § 1 erwähnten
Zahlungsdienste ab: Zahlungsdienste ab:
1. gemäß dem Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von 1. gemäß dem Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der
Nutzung von Bargeld, Nutzung von Bargeld,
2. unter den in § 2 aufgeführten Umständen. 2. unter den in § 2 aufgeführten Umständen.
Das Kreditinstitut kann den Antrag ablehnen, wenn das Unternehmen in Das Kreditinstitut kann den Antrag ablehnen, wenn das Unternehmen in
Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat ein anderes Zahlungskonto Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat ein anderes Zahlungskonto
hat, das ihm die Nutzung der in Artikel VII.59/4 § 1 erwähnten hat, das ihm die Nutzung der in Artikel VII.59/4 § 1 erwähnten
Zahlungsdienste ermöglicht, es sei denn, das Unternehmen weist anhand Zahlungsdienste ermöglicht, es sei denn, das Unternehmen weist anhand
konkreter Belege nach, dass es mit diesem Konto nicht in der Lage ist, konkreter Belege nach, dass es mit diesem Konto nicht in der Lage ist,
die für seine Geschäftstätigkeit erforderlichen Dienste in Anspruch zu die für seine Geschäftstätigkeit erforderlichen Dienste in Anspruch zu
nehmen. nehmen.
Wenn das Unternehmen anhand von Belegen nachweist, dass es von der Wenn das Unternehmen anhand von Belegen nachweist, dass es von der
Kündigung dieses anderen Zahlungskontos in Kenntnis gesetzt worden Kündigung dieses anderen Zahlungskontos in Kenntnis gesetzt worden
ist, wird dieses nicht berücksichtigt. ist, wird dieses nicht berücksichtigt.
Das Kreditinstitut kann den Antrag auch ablehnen, wenn das Unternehmen Das Kreditinstitut kann den Antrag auch ablehnen, wenn das Unternehmen
selbst seine Zahlungskonten gekündigt hat, um eine selbst seine Zahlungskonten gekündigt hat, um eine
Basisbankdienstleistung in Anspruch nehmen zu können. Basisbankdienstleistung in Anspruch nehmen zu können.
§ 2 - Der gemäß Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 5 bestimmte Anbieter der § 2 - Der gemäß Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 5 bestimmte Anbieter der
Basisbankdienstleistung darf die Basisbankdienstleistung kündigen, Basisbankdienstleistung darf die Basisbankdienstleistung kündigen,
wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
1. Ein Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans des Unternehmens 1. Ein Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans des Unternehmens
oder eine mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Person oder eine mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Person
oder gegebenenfalls ein Mitglied des Direktionsausschusses ist wegen oder gegebenenfalls ein Mitglied des Direktionsausschusses ist wegen
Betrug, Untreue, betrügerischem Bankrott oder Urkundenfälschung Betrug, Untreue, betrügerischem Bankrott oder Urkundenfälschung
verurteilt worden oder das Unternehmen hat im Rahmen der verurteilt worden oder das Unternehmen hat im Rahmen der
Basisbankdienstleistung das Zahlungskonto für illegale Zwecke genutzt. Basisbankdienstleistung das Zahlungskonto für illegale Zwecke genutzt.
2. Im Rahmen der Basisbankdienstleistung wurde über das Zahlungskonto 2. Im Rahmen der Basisbankdienstleistung wurde über das Zahlungskonto
in mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten kein Zahlungsvorgang in mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten kein Zahlungsvorgang
abgewickelt. abgewickelt.
3. Das Unternehmen hat unrichtige Angaben gemacht, um die 3. Das Unternehmen hat unrichtige Angaben gemacht, um die
Basisbankdienstleistung in Anspruch nehmen zu können oder bei der Basisbankdienstleistung in Anspruch nehmen zu können oder bei der
Beantwortung der Fragen des Kreditinstituts im Rahmen seiner Beantwortung der Fragen des Kreditinstituts im Rahmen seiner
Sorgfaltspflicht aufgrund des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Sorgfaltspflicht aufgrund des Gesetzes vom 18. September 2017 zur
Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur
Beschränkung der Nutzung von Bargeld. Beschränkung der Nutzung von Bargeld.
4. Das Unternehmen hat in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat 4. Das Unternehmen hat in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat
ein anderes Zahlungskonto, das ihm die Nutzung der in Artikel VII.59/4 ein anderes Zahlungskonto, das ihm die Nutzung der in Artikel VII.59/4
§ 1 erwähnten Zahlungsdienste ermöglicht. Das Unternehmen teilt dies § 1 erwähnten Zahlungsdienste ermöglicht. Das Unternehmen teilt dies
unverzüglich dem Kreditinstitut mit, bei dem es eine unverzüglich dem Kreditinstitut mit, bei dem es eine
Basisbankdienstleistung in Anspruch genommen hat. Basisbankdienstleistung in Anspruch genommen hat.
5. Die Kündigung entspricht dem Gesetz vom 18. September 2017 zur 5. Die Kündigung entspricht dem Gesetz vom 18. September 2017 zur
Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur
Beschränkung der Nutzung von Bargeld. Beschränkung der Nutzung von Bargeld.
Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen oder anderer Anweisungen Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen oder anderer Anweisungen
oder Empfehlungen einer öffentlichen Einrichtung hält das oder Empfehlungen einer öffentlichen Einrichtung hält das
Kreditinstitut, das den Rahmenvertrag kündigt, eine Kündigungsfrist Kreditinstitut, das den Rahmenvertrag kündigt, eine Kündigungsfrist
von mindestens zwei Monaten ein. In Abweichung davon ist in den in von mindestens zwei Monaten ein. In Abweichung davon ist in den in
Absatz 1 Nr. 1, 3 oder 5 erwähnten Kündigungsfällen die Kündigung Absatz 1 Nr. 1, 3 oder 5 erwähnten Kündigungsfällen die Kündigung
sofort wirksam. sofort wirksam.
Kündigungsbeschlüsse werden schriftlich und unentgeltlich mitgeteilt. Kündigungsbeschlüsse werden schriftlich und unentgeltlich mitgeteilt.
Sie enthalten ausdrücklich die genauen Gründe und die Rechtfertigung Sie enthalten ausdrücklich die genauen Gründe und die Rechtfertigung
des Beschlusses, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen des Beschlusses, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen
der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder dem der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder dem
Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld
zuwiderlaufen. zuwiderlaufen.
§ 3 - Der gemäß Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 5 bestimmte Anbieter der § 3 - Der gemäß Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 5 bestimmte Anbieter der
Basisbankdienstleistung darf die Basisbankdienstleistung ablehnen, Basisbankdienstleistung darf die Basisbankdienstleistung ablehnen,
wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
1. Ein Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans des Unternehmens 1. Ein Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans des Unternehmens
oder eine mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Person oder eine mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Person
oder gegebenenfalls ein Mitglied des Direktionsausschusses ist wegen oder gegebenenfalls ein Mitglied des Direktionsausschusses ist wegen
Betrug, Untreue, betrügerischem Bankrott oder Urkundenfälschung Betrug, Untreue, betrügerischem Bankrott oder Urkundenfälschung
verurteilt worden. verurteilt worden.
2. Nachdem das Unternehmen seinen Antrag gestellt hat, hat es in 2. Nachdem das Unternehmen seinen Antrag gestellt hat, hat es in
Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat ein anderes Zahlungskonto Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat ein anderes Zahlungskonto
eröffnet, das ihm die Nutzung der in Artikel VII.59/4 § 1 erwähnten eröffnet, das ihm die Nutzung der in Artikel VII.59/4 § 1 erwähnten
Zahlungsdienste ermöglicht. Das Unternehmen teilt dies unverzüglich Zahlungsdienste ermöglicht. Das Unternehmen teilt dies unverzüglich
dem Kreditinstitut mit, bei dem es eine Basisbankdienstleistung in dem Kreditinstitut mit, bei dem es eine Basisbankdienstleistung in
Anspruch genommen hat. Anspruch genommen hat.
Ablehnungsbeschlüsse werden schriftlich und unentgeltlich mitgeteilt. Ablehnungsbeschlüsse werden schriftlich und unentgeltlich mitgeteilt.
Sie enthalten ausdrücklich die genauen Gründe und die Rechtfertigung Sie enthalten ausdrücklich die genauen Gründe und die Rechtfertigung
des Beschlusses, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen des Beschlusses, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen
der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder dem der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder dem
Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld
zuwiderlaufen." zuwiderlaufen."
Art. 7 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel VII.59/7 mit Art. 7 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel VII.59/7 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. VII.59/7 - § 1 - Das in Artikel VII.216 erwähnte Organ befindet "Art. VII.59/7 - § 1 - Das in Artikel VII.216 erwähnte Organ befindet
über Streitigkeiten, die ihm vorgelegt werden. Es kann den Beschluss über Streitigkeiten, die ihm vorgelegt werden. Es kann den Beschluss
des Kreditinstituts für nichtig erklären. Der Beschluss ist für das des Kreditinstituts für nichtig erklären. Der Beschluss ist für das
Kreditinstitut bindend und wird sowohl dem Kreditinstitut als auch dem Kreditinstitut bindend und wird sowohl dem Kreditinstitut als auch dem
betreffenden Unternehmen mitgeteilt. betreffenden Unternehmen mitgeteilt.
§ 2 - Kreditinstitute teilen jedes Jahr der zuständigen § 2 - Kreditinstitute teilen jedes Jahr der zuständigen
Aufsichtsbehörde beim FÖD Wirtschaft und dem Büro für die Verarbeitung Aufsichtsbehörde beim FÖD Wirtschaft und dem Büro für die Verarbeitung
finanzieller Informationen Informationen über die Anzahl im Rahmen der finanzieller Informationen Informationen über die Anzahl im Rahmen der
Basisbankdienstleistung eröffneter Konten, die Anzahl Ablehnungen und Basisbankdienstleistung eröffneter Konten, die Anzahl Ablehnungen und
Kündigungen sowie die Begründung dafür mit. Informationen über das Kündigungen sowie die Begründung dafür mit. Informationen über das
abgelaufene Kalenderjahr werden spätestens am letzten Tag des Monats abgelaufene Kalenderjahr werden spätestens am letzten Tag des Monats
Februar des folgenden Jahres übermittelt." Februar des folgenden Jahres übermittelt."
Art. 8 - In denselben Abschnitt 20 wird ein Artikel VII.59/8 mit Art. 8 - In denselben Abschnitt 20 wird ein Artikel VII.59/8 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. VII.59/8 - Kreditinstitute, die außerhalb der Anwendung von "Art. VII.59/8 - Kreditinstitute, die außerhalb der Anwendung von
Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 5 eine Basisbankdienstleistung anbieten, Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 5 eine Basisbankdienstleistung anbieten,
stellen den Unternehmen Informationen über die Basisbankdienstleistung stellen den Unternehmen Informationen über die Basisbankdienstleistung
unentgeltlich, deutlich und an einer klaren und gut sichtbaren Stelle unentgeltlich, deutlich und an einer klaren und gut sichtbaren Stelle
zur Verfügung und machen sie zumindest auf ihrer Website zugänglich. zur Verfügung und machen sie zumindest auf ihrer Website zugänglich.
Die Informationen beziehen sich auf die spezifischen Merkmale der Die Informationen beziehen sich auf die spezifischen Merkmale der
angebotenen Basisbankdienstleistung, die damit verbundenen Entgelte angebotenen Basisbankdienstleistung, die damit verbundenen Entgelte
und die Nutzungsbedingungen, die Verfahren für die Wahrnehmung des und die Nutzungsbedingungen, die Verfahren für die Wahrnehmung des
Rechts auf Zugang zu der Basisbankdienstleistung sowie für die Rechts auf Zugang zu der Basisbankdienstleistung sowie für die
Inanspruchnahme von Verfahren zur alternativen Streitbeilegung. In den Inanspruchnahme von Verfahren zur alternativen Streitbeilegung. In den
Informationen wird deutlich gemacht, dass der Zugang zu einer Informationen wird deutlich gemacht, dass der Zugang zu einer
Basisbankdienstleistung nicht an den Erwerb zusätzlicher Dienste Basisbankdienstleistung nicht an den Erwerb zusätzlicher Dienste
gebunden ist." gebunden ist."
KAPITEL 3 - Beurteilung und Inkrafttreten KAPITEL 3 - Beurteilung und Inkrafttreten
Art. 9 - Vorliegendes Gesetz wird ein Jahr nach seinem Inkrafttreten Art. 9 - Vorliegendes Gesetz wird ein Jahr nach seinem Inkrafttreten
von dem für Wirtschaft zuständigen Minister beurteilt. Diese von dem für Wirtschaft zuständigen Minister beurteilt. Diese
Beurteilung wird der Abgeordnetenkammer zur Kenntnis gebracht. Beurteilung wird der Abgeordnetenkammer zur Kenntnis gebracht.
Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. November 2020 Gegeben zu Brüssel, den 8. November 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
P -Y. DERMAGNE P -Y. DERMAGNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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