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Loi portant insertion des dispositions en matière de service bancaire de base pour les entreprises dans le livre VII du Code de droit économique. - Traduction allemande | Wet houdende invoering van bepalingen inzake de basisbankdienst voor ondernemingen in boek VII van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling |
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8 NOVEMBRE 2020. - Loi portant insertion des dispositions en matière | 8 NOVEMBER 2020. - Wet houdende invoering van bepalingen inzake de |
de service bancaire de base pour les entreprises dans le livre VII du | basisbankdienst voor ondernemingen in boek VII van het Wetboek van |
Code de droit économique. - Traduction allemande | economisch recht. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 8 |
loi du 8 novembre 2020 portant insertion des dispositions en matière | november 2020 houdende invoering van bepalingen inzake de |
de service bancaire de base pour les entreprises dans le livre VII du | basisbankdienst voor ondernemingen in boek VII van het Wetboek van |
Code de droit économique (Moniteur belge du 24 novembre 2020). | economisch recht (Belgisch Staatsblad van 24 november 2020). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
8. NOVEMBER 2020 - Gesetz zur Einfügung von Bestimmungen über die | 8. NOVEMBER 2020 - Gesetz zur Einfügung von Bestimmungen über die |
Basisbankdienstleistung für Unternehmen in Buch VII des | Basisbankdienstleistung für Unternehmen in Buch VII des |
Wirtschaftsgesetzbuches | Wirtschaftsgesetzbuches |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen von Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen von Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches |
Art. 2 - In Buch VII Titel 3 Kapitel 8 des Wirtschaftsgesetzbuches, | Art. 2 - In Buch VII Titel 3 Kapitel 8 des Wirtschaftsgesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das |
Gesetz vom 22. Dezember 2017, wird ein Abschnitt 1, der die Artikel | Gesetz vom 22. Dezember 2017, wird ein Abschnitt 1, der die Artikel |
VII.57 bis VII.59/3 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: | VII.57 bis VII.59/3 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Abschnitt 1 - Zahlungskonten und Basisbankdienstleistung für | "Abschnitt 1 - Zahlungskonten und Basisbankdienstleistung für |
Verbraucher". | Verbraucher". |
Art. 3 - In dasselbe Kapitel 8 wird ein Abschnitt 2 mit folgender | Art. 3 - In dasselbe Kapitel 8 wird ein Abschnitt 2 mit folgender |
Überschrift eingefügt: | Überschrift eingefügt: |
"Abschnitt 2 - Basisbankdienstleistung für Unternehmen". | "Abschnitt 2 - Basisbankdienstleistung für Unternehmen". |
Art. 4 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel | Art. 4 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel |
VII.59/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | VII.59/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. VII.59/4 - § 1 - Ein in Belgien ansässiges Unternehmen, das | "Art. VII.59/4 - § 1 - Ein in Belgien ansässiges Unternehmen, das |
gemäß Artikel III.17 in der Zentralen Datenbank der Unternehmen | gemäß Artikel III.17 in der Zentralen Datenbank der Unternehmen |
eingetragen ist oder einen entsprechenden Antrag stellt und dessen | eingetragen ist oder einen entsprechenden Antrag stellt und dessen |
Antrag auf Eröffnung mindestens der in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a), | Antrag auf Eröffnung mindestens der in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a), |
b) beziehungsweise c) erwähnten Zahlungsdienste gemäß § 3 von | b) beziehungsweise c) erwähnten Zahlungsdienste gemäß § 3 von |
mindestens drei Kreditinstituten abgelehnt worden ist, hat unter den | mindestens drei Kreditinstituten abgelehnt worden ist, hat unter den |
in vorliegendem Abschnitt festgelegten Bedingungen Anrecht auf die | in vorliegendem Abschnitt festgelegten Bedingungen Anrecht auf die |
Basisbankdienstleistung, die von einem in § 3 Absatz 5 erwähnten | Basisbankdienstleistung, die von einem in § 3 Absatz 5 erwähnten |
Kreditinstitut, im Folgenden "Anbieter der Basisbankdienstleistung" | Kreditinstitut, im Folgenden "Anbieter der Basisbankdienstleistung" |
genannt, erbracht wird. | genannt, erbracht wird. |
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die | Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die |
Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts auf andere Personen als | Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts auf andere Personen als |
Unternehmen anwendbar machen. | Unternehmen anwendbar machen. |
§ 2 - Die Basisbankdienstleistung für Unternehmen umfasst mindestens | § 2 - Die Basisbankdienstleistung für Unternehmen umfasst mindestens |
die in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnten Zahlungsdienste und | die in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnten Zahlungsdienste und |
die in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a) und b) erwähnten | die in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a) und b) erwähnten |
Zahlungsdienste, sofern diese Dienste in einem oder mehreren | Zahlungsdienste, sofern diese Dienste in einem oder mehreren |
Mitgliedstaaten erfolgen. | Mitgliedstaaten erfolgen. |
Die Basisbankdienstleistung wird in Euro oder - für die in Artikel I.9 | Die Basisbankdienstleistung wird in Euro oder - für die in Artikel I.9 |
Nr. 1 Buchstabe c) erwähnten Dienste und auf Wunsch des Unternehmens - | Nr. 1 Buchstabe c) erwähnten Dienste und auf Wunsch des Unternehmens - |
in US-Dollar angeboten. | in US-Dollar angeboten. |
Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 18. September 2017 zur | Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 18. September 2017 zur |
Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur | Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur |
Beschränkung der Nutzung von Bargeld kann die Basisbankdienstleistung | Beschränkung der Nutzung von Bargeld kann die Basisbankdienstleistung |
an Schaltern oder Geldautomaten während oder außerhalb der | an Schaltern oder Geldautomaten während oder außerhalb der |
Öffnungszeiten des Kreditinstituts erbracht werden und bietet dem | Öffnungszeiten des Kreditinstituts erbracht werden und bietet dem |
Unternehmen die Möglichkeit, über die Online-Dienste des Anbieters der | Unternehmen die Möglichkeit, über die Online-Dienste des Anbieters der |
Basisbankdienstleistung eine unbegrenzte Anzahl elektronischer | Basisbankdienstleistung eine unbegrenzte Anzahl elektronischer |
Transaktionen im Zusammenhang mit den in § 1 erwähnten Diensten | Transaktionen im Zusammenhang mit den in § 1 erwähnten Diensten |
auszuführen. | auszuführen. |
§ 3 - Die Verweigerung von Zahlungsdiensten wie erwähnt in Artikel I.9 | § 3 - Die Verweigerung von Zahlungsdiensten wie erwähnt in Artikel I.9 |
Nr. 1 Buchstabe a), b) oder c) an ein in § 1 erwähntes Unternehmen ist | Nr. 1 Buchstabe a), b) oder c) an ein in § 1 erwähntes Unternehmen ist |
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb zehn Werktagen nach Eingang | unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb zehn Werktagen nach Eingang |
des Antrags schriftlich, ausdrücklich und hinreichend zu begründen, es | des Antrags schriftlich, ausdrücklich und hinreichend zu begründen, es |
sei denn, eine solche Mitteilung von Informationen würde den Zielen | sei denn, eine solche Mitteilung von Informationen würde den Zielen |
der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder Artikel | der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder Artikel |
55 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche | 55 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche |
und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von | und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von |
Bargeld zuwiderlaufen. | Bargeld zuwiderlaufen. |
Anschließend werden außergerichtliche Beschwerde- und | Anschließend werden außergerichtliche Beschwerde- und |
Rechtsbehelfsverfahren, zu denen das Unternehmen zur Anfechtung des | Rechtsbehelfsverfahren, zu denen das Unternehmen zur Anfechtung des |
Beschlusses Zugang hat, und insbesondere vollständige Bezeichnung, | Beschlusses Zugang hat, und insbesondere vollständige Bezeichnung, |
Anschrift, Telefonnummer und elektronische Adresse des in Artikel | Anschrift, Telefonnummer und elektronische Adresse des in Artikel |
VII.216 erwähnten zuständigen Organs und der zuständigen | VII.216 erwähnten zuständigen Organs und der zuständigen |
Aufsichtsbehörde beim FÖD Wirtschaft angegeben. | Aufsichtsbehörde beim FÖD Wirtschaft angegeben. |
Ein Unternehmen, dem die in Absatz 1 erwähnten Zahlungsdienste | Ein Unternehmen, dem die in Absatz 1 erwähnten Zahlungsdienste |
verweigert werden, kann bei der in Absatz 7 erwähnten Kammer für | verweigert werden, kann bei der in Absatz 7 erwähnten Kammer für |
Basisbankdienstleistungen einen Antrag auf Basisbankdienstleistung | Basisbankdienstleistungen einen Antrag auf Basisbankdienstleistung |
stellen. | stellen. |
Nach Erhalt des Antrags holt die Kammer für Basisbankdienstleistungen | Nach Erhalt des Antrags holt die Kammer für Basisbankdienstleistungen |
beim Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen, | beim Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen, |
eingerichtet durch das Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung | eingerichtet durch das Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung |
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der | von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der |
Nutzung von Bargeld, eine vertrauliche Stellungnahme über das | Nutzung von Bargeld, eine vertrauliche Stellungnahme über das |
Unternehmen ein. | Unternehmen ein. |
Ist die in Absatz 4 erwähnte Stellungnahme positiv oder hat das Büro | Ist die in Absatz 4 erwähnte Stellungnahme positiv oder hat das Büro |
für die Verarbeitung finanzieller Informationen innerhalb sechzig | für die Verarbeitung finanzieller Informationen innerhalb sechzig |
Kalendertagen nicht reagiert, bestimmt die Kammer für | Kalendertagen nicht reagiert, bestimmt die Kammer für |
Basisbankdienstleistungen aus der Liste der systemrelevanten Institute | Basisbankdienstleistungen aus der Liste der systemrelevanten Institute |
wie in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 29 des Gesetzes vom 25. April 2014 über | wie in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 29 des Gesetzes vom 25. April 2014 über |
den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der | den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der |
Börsengesellschaften bestimmt, in den Artikeln 36/1 Nr. 13, 14 und 25 | Börsengesellschaften bestimmt, in den Artikeln 36/1 Nr. 13, 14 und 25 |
und 36/26/1 §§ 4 und 6 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur | und 36/26/1 §§ 4 und 6 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur |
Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte | Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte |
Institute ausgenommen, ein in Belgien ansässiges Kreditinstitut als | Institute ausgenommen, ein in Belgien ansässiges Kreditinstitut als |
Anbieter der Basisbankdienstleistung; dieses Institut ist | Anbieter der Basisbankdienstleistung; dieses Institut ist |
verpflichtet, dem antragstellenden Unternehmen die | verpflichtet, dem antragstellenden Unternehmen die |
Basisbankdienstleistung anzubieten. | Basisbankdienstleistung anzubieten. |
Dieses Unternehmen stellt die Informationen und Unterlagen zur | Dieses Unternehmen stellt die Informationen und Unterlagen zur |
Verfügung, die zur Einhaltung der Verpflichtung zur Feststellung und | Verfügung, die zur Einhaltung der Verpflichtung zur Feststellung und |
Überprüfung der Identität erforderlich sind, die in Buch II Titel 3 | Überprüfung der Identität erforderlich sind, die in Buch II Titel 3 |
Kapitel 1 Abschnitt 2 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur | Kapitel 1 Abschnitt 2 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur |
Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur | Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur |
Beschränkung der Nutzung von Bargeld vorgesehen ist. Spätestens im | Beschränkung der Nutzung von Bargeld vorgesehen ist. Spätestens im |
Monat nach dem Monat, in dem die Antragsakte als vollständig angesehen | Monat nach dem Monat, in dem die Antragsakte als vollständig angesehen |
werden kann, bestimmt die Kammer für Basisbankdienstleistungen den in | werden kann, bestimmt die Kammer für Basisbankdienstleistungen den in |
Frage kommenden Anbieter der Basisbankdienstleistung; solche | Frage kommenden Anbieter der Basisbankdienstleistung; solche |
Bestimmungen werden über die Institute verteilt. | Bestimmungen werden über die Institute verteilt. |
Der König richtet innerhalb des FÖD Wirtschaft die Kammer für | Der König richtet innerhalb des FÖD Wirtschaft die Kammer für |
Basisbankdienstleistungen ein, die damit beauftragt ist, für | Basisbankdienstleistungen ein, die damit beauftragt ist, für |
Unternehmen einen Anbieter der Basisbankdienstleistung zu bestimmen. | Unternehmen einen Anbieter der Basisbankdienstleistung zu bestimmen. |
Er legt fest, wie die Bestimmungen über die in Frage kommenden | Er legt fest, wie die Bestimmungen über die in Frage kommenden |
Anbieter der Basisbankdienstleistung verteilt werden und wie die | Anbieter der Basisbankdienstleistung verteilt werden und wie die |
Verpflichtung zur Feststellung und Überprüfung der Identität | Verpflichtung zur Feststellung und Überprüfung der Identität |
kontrolliert wird. | kontrolliert wird. |
§ 4 - Der gemäß § 3 Absatz 5 bestimmte Anbieter der | § 4 - Der gemäß § 3 Absatz 5 bestimmte Anbieter der |
Basisbankdienstleistung darf weder ausdrücklich noch stillschweigend | Basisbankdienstleistung darf weder ausdrücklich noch stillschweigend |
eine mit einer Basisbankdienstleistung verbundene Krediteröffnung | eine mit einer Basisbankdienstleistung verbundene Krediteröffnung |
vorschlagen oder gewähren. | vorschlagen oder gewähren. |
Der Zugang zur Basisbankdienstleistung darf nicht vom Abschluss eines | Der Zugang zur Basisbankdienstleistung darf nicht vom Abschluss eines |
Vertrags über eine Nebendienstleistung abhängig gemacht werden. | Vertrags über eine Nebendienstleistung abhängig gemacht werden. |
Zahlungsvorgänge im Rahmen der Basisbankdienstleistung werden nicht | Zahlungsvorgänge im Rahmen der Basisbankdienstleistung werden nicht |
durchgeführt, wenn sie einen Debetsaldo zur Folge haben. | durchgeführt, wenn sie einen Debetsaldo zur Folge haben. |
§ 5 - Für Unternehmen wie in Artikel 5 des Gesetzes vom 18. September | § 5 - Für Unternehmen wie in Artikel 5 des Gesetzes vom 18. September |
2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und | 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und |
zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnt, die im Rahmen ihrer | zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnt, die im Rahmen ihrer |
Geschäftstätigkeit handeln, kann ein Anbieter der | Geschäftstätigkeit handeln, kann ein Anbieter der |
Basisbankdienstleistung wie in § 3 erwähnt von der Kammer für | Basisbankdienstleistung wie in § 3 erwähnt von der Kammer für |
Basisbankdienstleistungen nur insofern bestimmt werden, als der König | Basisbankdienstleistungen nur insofern bestimmt werden, als der König |
spezifische zusätzliche Maßnahmen zur Risikominderung festgelegt oder | spezifische zusätzliche Maßnahmen zur Risikominderung festgelegt oder |
zu diesem Zweck einen Verhaltenskodex ratifiziert hat, der zwischen | zu diesem Zweck einen Verhaltenskodex ratifiziert hat, der zwischen |
dem betreffenden Sektor und dem repräsentativen Berufsverband des | dem betreffenden Sektor und dem repräsentativen Berufsverband des |
Finanzsektors vereinbart wurde. | Finanzsektors vereinbart wurde. |
Der König legt für die in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a) und b) | Der König legt für die in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a) und b) |
erwähnten Zahlungsdienste, die im Rahmen der gemäß § 3 bestimmten | erwähnten Zahlungsdienste, die im Rahmen der gemäß § 3 bestimmten |
Basisbankdienstleistung erbracht werden, die Bedingungen oder | Basisbankdienstleistung erbracht werden, die Bedingungen oder |
Beschränkungen fest, die erforderlich sind, um die mit der Nutzung von | Beschränkungen fest, die erforderlich sind, um die mit der Nutzung von |
Bargeld verbundenen Risiken zu begrenzen. | Bargeld verbundenen Risiken zu begrenzen. |
Werden im Rahmen der Basisbankdienstleistung Transaktionen in | Werden im Rahmen der Basisbankdienstleistung Transaktionen in |
US-Dollar angeboten, können zusätzliche Bedingungen oder | US-Dollar angeboten, können zusätzliche Bedingungen oder |
Beschränkungen auferlegt werden, die erforderlich sind, um spezifische | Beschränkungen auferlegt werden, die erforderlich sind, um spezifische |
Risiken von Zahlungen in dieser Währung zu begrenzen. Der | Risiken von Zahlungen in dieser Währung zu begrenzen. Der |
Antragsteller beachtet alle Beschränkungen für die Verwendung dieser | Antragsteller beachtet alle Beschränkungen für die Verwendung dieser |
Währung, einschließlich Embargos oder Sanktionen. Der König legt die | Währung, einschließlich Embargos oder Sanktionen. Der König legt die |
zusätzlichen Bedingungen oder Beschränkungen fest." | zusätzlichen Bedingungen oder Beschränkungen fest." |
Art. 5 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel VII.59/5 mit | Art. 5 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel VII.59/5 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. VII.59/5 - Die Beantragung einer Basisbankdienstleistung bei der | "Art. VII.59/5 - Die Beantragung einer Basisbankdienstleistung bei der |
Kammer für Basisbankdienstleistungen erfolgt schriftlich anhand eines | Kammer für Basisbankdienstleistungen erfolgt schriftlich anhand eines |
vom Kreditinstitut auf Papier oder elektronisch bereitgestellten | vom Kreditinstitut auf Papier oder elektronisch bereitgestellten |
Formulars. | Formulars. |
Das Antragsformular beinhaltet eine ehrenwörtliche Erklärung des | Das Antragsformular beinhaltet eine ehrenwörtliche Erklärung des |
Unternehmens, dass es weder bei einem Kreditinstitut nach belgischem | Unternehmens, dass es weder bei einem Kreditinstitut nach belgischem |
Recht noch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen | Recht noch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen |
Mitgliedstaat über eine Basisbankdienstleistung oder ein Zahlungskonto | Mitgliedstaat über eine Basisbankdienstleistung oder ein Zahlungskonto |
verfügt, das ihm die Nutzung der in Artikel VII.59/4 § 2 erwähnten | verfügt, das ihm die Nutzung der in Artikel VII.59/4 § 2 erwähnten |
Dienste ermöglicht. | Dienste ermöglicht. |
Das Antragsformular enthält auch eine durch erforderliche Belege | Das Antragsformular enthält auch eine durch erforderliche Belege |
untermauerte Bestätigung, dass mindestens dreimal ein Antrag des | untermauerte Bestätigung, dass mindestens dreimal ein Antrag des |
Unternehmens auf Eröffnung von Zahlungsdiensten wie erwähnt in Artikel | Unternehmens auf Eröffnung von Zahlungsdiensten wie erwähnt in Artikel |
VII.59/4 § 1 abgelehnt worden ist und gegebenenfalls dass es in | VII.59/4 § 1 abgelehnt worden ist und gegebenenfalls dass es in |
Kenntnis davon gesetzt worden ist, dass seine Konten gelöscht wurden. | Kenntnis davon gesetzt worden ist, dass seine Konten gelöscht wurden. |
Der König legt die Angaben fest, die auf dem Antragsformular vermerkt | Der König legt die Angaben fest, die auf dem Antragsformular vermerkt |
werden müssen." | werden müssen." |
Art. 6 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel VII.59/6 mit | Art. 6 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel VII.59/6 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. VII.59/6 - § 1 - Das Kreditinstitut lehnt den Antrag auf | "Art. VII.59/6 - § 1 - Das Kreditinstitut lehnt den Antrag auf |
Eröffnung mindestens der in Artikel VII.59/4 § 1 erwähnten | Eröffnung mindestens der in Artikel VII.59/4 § 1 erwähnten |
Zahlungsdienste ab: | Zahlungsdienste ab: |
1. gemäß dem Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von | 1. gemäß dem Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von |
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der | Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der |
Nutzung von Bargeld, | Nutzung von Bargeld, |
2. unter den in § 2 aufgeführten Umständen. | 2. unter den in § 2 aufgeführten Umständen. |
Das Kreditinstitut kann den Antrag ablehnen, wenn das Unternehmen in | Das Kreditinstitut kann den Antrag ablehnen, wenn das Unternehmen in |
Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat ein anderes Zahlungskonto | Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat ein anderes Zahlungskonto |
hat, das ihm die Nutzung der in Artikel VII.59/4 § 1 erwähnten | hat, das ihm die Nutzung der in Artikel VII.59/4 § 1 erwähnten |
Zahlungsdienste ermöglicht, es sei denn, das Unternehmen weist anhand | Zahlungsdienste ermöglicht, es sei denn, das Unternehmen weist anhand |
konkreter Belege nach, dass es mit diesem Konto nicht in der Lage ist, | konkreter Belege nach, dass es mit diesem Konto nicht in der Lage ist, |
die für seine Geschäftstätigkeit erforderlichen Dienste in Anspruch zu | die für seine Geschäftstätigkeit erforderlichen Dienste in Anspruch zu |
nehmen. | nehmen. |
Wenn das Unternehmen anhand von Belegen nachweist, dass es von der | Wenn das Unternehmen anhand von Belegen nachweist, dass es von der |
Kündigung dieses anderen Zahlungskontos in Kenntnis gesetzt worden | Kündigung dieses anderen Zahlungskontos in Kenntnis gesetzt worden |
ist, wird dieses nicht berücksichtigt. | ist, wird dieses nicht berücksichtigt. |
Das Kreditinstitut kann den Antrag auch ablehnen, wenn das Unternehmen | Das Kreditinstitut kann den Antrag auch ablehnen, wenn das Unternehmen |
selbst seine Zahlungskonten gekündigt hat, um eine | selbst seine Zahlungskonten gekündigt hat, um eine |
Basisbankdienstleistung in Anspruch nehmen zu können. | Basisbankdienstleistung in Anspruch nehmen zu können. |
§ 2 - Der gemäß Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 5 bestimmte Anbieter der | § 2 - Der gemäß Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 5 bestimmte Anbieter der |
Basisbankdienstleistung darf die Basisbankdienstleistung kündigen, | Basisbankdienstleistung darf die Basisbankdienstleistung kündigen, |
wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: | wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: |
1. Ein Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans des Unternehmens | 1. Ein Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans des Unternehmens |
oder eine mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Person | oder eine mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Person |
oder gegebenenfalls ein Mitglied des Direktionsausschusses ist wegen | oder gegebenenfalls ein Mitglied des Direktionsausschusses ist wegen |
Betrug, Untreue, betrügerischem Bankrott oder Urkundenfälschung | Betrug, Untreue, betrügerischem Bankrott oder Urkundenfälschung |
verurteilt worden oder das Unternehmen hat im Rahmen der | verurteilt worden oder das Unternehmen hat im Rahmen der |
Basisbankdienstleistung das Zahlungskonto für illegale Zwecke genutzt. | Basisbankdienstleistung das Zahlungskonto für illegale Zwecke genutzt. |
2. Im Rahmen der Basisbankdienstleistung wurde über das Zahlungskonto | 2. Im Rahmen der Basisbankdienstleistung wurde über das Zahlungskonto |
in mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten kein Zahlungsvorgang | in mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten kein Zahlungsvorgang |
abgewickelt. | abgewickelt. |
3. Das Unternehmen hat unrichtige Angaben gemacht, um die | 3. Das Unternehmen hat unrichtige Angaben gemacht, um die |
Basisbankdienstleistung in Anspruch nehmen zu können oder bei der | Basisbankdienstleistung in Anspruch nehmen zu können oder bei der |
Beantwortung der Fragen des Kreditinstituts im Rahmen seiner | Beantwortung der Fragen des Kreditinstituts im Rahmen seiner |
Sorgfaltspflicht aufgrund des Gesetzes vom 18. September 2017 zur | Sorgfaltspflicht aufgrund des Gesetzes vom 18. September 2017 zur |
Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur | Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur |
Beschränkung der Nutzung von Bargeld. | Beschränkung der Nutzung von Bargeld. |
4. Das Unternehmen hat in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat | 4. Das Unternehmen hat in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat |
ein anderes Zahlungskonto, das ihm die Nutzung der in Artikel VII.59/4 | ein anderes Zahlungskonto, das ihm die Nutzung der in Artikel VII.59/4 |
§ 1 erwähnten Zahlungsdienste ermöglicht. Das Unternehmen teilt dies | § 1 erwähnten Zahlungsdienste ermöglicht. Das Unternehmen teilt dies |
unverzüglich dem Kreditinstitut mit, bei dem es eine | unverzüglich dem Kreditinstitut mit, bei dem es eine |
Basisbankdienstleistung in Anspruch genommen hat. | Basisbankdienstleistung in Anspruch genommen hat. |
5. Die Kündigung entspricht dem Gesetz vom 18. September 2017 zur | 5. Die Kündigung entspricht dem Gesetz vom 18. September 2017 zur |
Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur | Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur |
Beschränkung der Nutzung von Bargeld. | Beschränkung der Nutzung von Bargeld. |
Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen oder anderer Anweisungen | Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen oder anderer Anweisungen |
oder Empfehlungen einer öffentlichen Einrichtung hält das | oder Empfehlungen einer öffentlichen Einrichtung hält das |
Kreditinstitut, das den Rahmenvertrag kündigt, eine Kündigungsfrist | Kreditinstitut, das den Rahmenvertrag kündigt, eine Kündigungsfrist |
von mindestens zwei Monaten ein. In Abweichung davon ist in den in | von mindestens zwei Monaten ein. In Abweichung davon ist in den in |
Absatz 1 Nr. 1, 3 oder 5 erwähnten Kündigungsfällen die Kündigung | Absatz 1 Nr. 1, 3 oder 5 erwähnten Kündigungsfällen die Kündigung |
sofort wirksam. | sofort wirksam. |
Kündigungsbeschlüsse werden schriftlich und unentgeltlich mitgeteilt. | Kündigungsbeschlüsse werden schriftlich und unentgeltlich mitgeteilt. |
Sie enthalten ausdrücklich die genauen Gründe und die Rechtfertigung | Sie enthalten ausdrücklich die genauen Gründe und die Rechtfertigung |
des Beschlusses, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen | des Beschlusses, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen |
der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder dem | der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder dem |
Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und | Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und |
Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld | Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld |
zuwiderlaufen. | zuwiderlaufen. |
§ 3 - Der gemäß Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 5 bestimmte Anbieter der | § 3 - Der gemäß Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 5 bestimmte Anbieter der |
Basisbankdienstleistung darf die Basisbankdienstleistung ablehnen, | Basisbankdienstleistung darf die Basisbankdienstleistung ablehnen, |
wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: | wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: |
1. Ein Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans des Unternehmens | 1. Ein Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans des Unternehmens |
oder eine mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Person | oder eine mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Person |
oder gegebenenfalls ein Mitglied des Direktionsausschusses ist wegen | oder gegebenenfalls ein Mitglied des Direktionsausschusses ist wegen |
Betrug, Untreue, betrügerischem Bankrott oder Urkundenfälschung | Betrug, Untreue, betrügerischem Bankrott oder Urkundenfälschung |
verurteilt worden. | verurteilt worden. |
2. Nachdem das Unternehmen seinen Antrag gestellt hat, hat es in | 2. Nachdem das Unternehmen seinen Antrag gestellt hat, hat es in |
Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat ein anderes Zahlungskonto | Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat ein anderes Zahlungskonto |
eröffnet, das ihm die Nutzung der in Artikel VII.59/4 § 1 erwähnten | eröffnet, das ihm die Nutzung der in Artikel VII.59/4 § 1 erwähnten |
Zahlungsdienste ermöglicht. Das Unternehmen teilt dies unverzüglich | Zahlungsdienste ermöglicht. Das Unternehmen teilt dies unverzüglich |
dem Kreditinstitut mit, bei dem es eine Basisbankdienstleistung in | dem Kreditinstitut mit, bei dem es eine Basisbankdienstleistung in |
Anspruch genommen hat. | Anspruch genommen hat. |
Ablehnungsbeschlüsse werden schriftlich und unentgeltlich mitgeteilt. | Ablehnungsbeschlüsse werden schriftlich und unentgeltlich mitgeteilt. |
Sie enthalten ausdrücklich die genauen Gründe und die Rechtfertigung | Sie enthalten ausdrücklich die genauen Gründe und die Rechtfertigung |
des Beschlusses, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen | des Beschlusses, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen |
der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder dem | der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder dem |
Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und | Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und |
Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld | Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld |
zuwiderlaufen." | zuwiderlaufen." |
Art. 7 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel VII.59/7 mit | Art. 7 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel VII.59/7 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. VII.59/7 - § 1 - Das in Artikel VII.216 erwähnte Organ befindet | "Art. VII.59/7 - § 1 - Das in Artikel VII.216 erwähnte Organ befindet |
über Streitigkeiten, die ihm vorgelegt werden. Es kann den Beschluss | über Streitigkeiten, die ihm vorgelegt werden. Es kann den Beschluss |
des Kreditinstituts für nichtig erklären. Der Beschluss ist für das | des Kreditinstituts für nichtig erklären. Der Beschluss ist für das |
Kreditinstitut bindend und wird sowohl dem Kreditinstitut als auch dem | Kreditinstitut bindend und wird sowohl dem Kreditinstitut als auch dem |
betreffenden Unternehmen mitgeteilt. | betreffenden Unternehmen mitgeteilt. |
§ 2 - Kreditinstitute teilen jedes Jahr der zuständigen | § 2 - Kreditinstitute teilen jedes Jahr der zuständigen |
Aufsichtsbehörde beim FÖD Wirtschaft und dem Büro für die Verarbeitung | Aufsichtsbehörde beim FÖD Wirtschaft und dem Büro für die Verarbeitung |
finanzieller Informationen Informationen über die Anzahl im Rahmen der | finanzieller Informationen Informationen über die Anzahl im Rahmen der |
Basisbankdienstleistung eröffneter Konten, die Anzahl Ablehnungen und | Basisbankdienstleistung eröffneter Konten, die Anzahl Ablehnungen und |
Kündigungen sowie die Begründung dafür mit. Informationen über das | Kündigungen sowie die Begründung dafür mit. Informationen über das |
abgelaufene Kalenderjahr werden spätestens am letzten Tag des Monats | abgelaufene Kalenderjahr werden spätestens am letzten Tag des Monats |
Februar des folgenden Jahres übermittelt." | Februar des folgenden Jahres übermittelt." |
Art. 8 - In denselben Abschnitt 20 wird ein Artikel VII.59/8 mit | Art. 8 - In denselben Abschnitt 20 wird ein Artikel VII.59/8 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. VII.59/8 - Kreditinstitute, die außerhalb der Anwendung von | "Art. VII.59/8 - Kreditinstitute, die außerhalb der Anwendung von |
Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 5 eine Basisbankdienstleistung anbieten, | Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 5 eine Basisbankdienstleistung anbieten, |
stellen den Unternehmen Informationen über die Basisbankdienstleistung | stellen den Unternehmen Informationen über die Basisbankdienstleistung |
unentgeltlich, deutlich und an einer klaren und gut sichtbaren Stelle | unentgeltlich, deutlich und an einer klaren und gut sichtbaren Stelle |
zur Verfügung und machen sie zumindest auf ihrer Website zugänglich. | zur Verfügung und machen sie zumindest auf ihrer Website zugänglich. |
Die Informationen beziehen sich auf die spezifischen Merkmale der | Die Informationen beziehen sich auf die spezifischen Merkmale der |
angebotenen Basisbankdienstleistung, die damit verbundenen Entgelte | angebotenen Basisbankdienstleistung, die damit verbundenen Entgelte |
und die Nutzungsbedingungen, die Verfahren für die Wahrnehmung des | und die Nutzungsbedingungen, die Verfahren für die Wahrnehmung des |
Rechts auf Zugang zu der Basisbankdienstleistung sowie für die | Rechts auf Zugang zu der Basisbankdienstleistung sowie für die |
Inanspruchnahme von Verfahren zur alternativen Streitbeilegung. In den | Inanspruchnahme von Verfahren zur alternativen Streitbeilegung. In den |
Informationen wird deutlich gemacht, dass der Zugang zu einer | Informationen wird deutlich gemacht, dass der Zugang zu einer |
Basisbankdienstleistung nicht an den Erwerb zusätzlicher Dienste | Basisbankdienstleistung nicht an den Erwerb zusätzlicher Dienste |
gebunden ist." | gebunden ist." |
KAPITEL 3 - Beurteilung und Inkrafttreten | KAPITEL 3 - Beurteilung und Inkrafttreten |
Art. 9 - Vorliegendes Gesetz wird ein Jahr nach seinem Inkrafttreten | Art. 9 - Vorliegendes Gesetz wird ein Jahr nach seinem Inkrafttreten |
von dem für Wirtschaft zuständigen Minister beurteilt. Diese | von dem für Wirtschaft zuständigen Minister beurteilt. Diese |
Beurteilung wird der Abgeordnetenkammer zur Kenntnis gebracht. | Beurteilung wird der Abgeordnetenkammer zur Kenntnis gebracht. |
Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats | Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. November 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 8. November 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
P -Y. DERMAGNE | P -Y. DERMAGNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |