publié le 30 avril 2012
Loi créant un Conseil consultatif fédéral des Aînés Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
8 MARS 2007. - Loi créant un Conseil consultatif fédéral des Aînés Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 8 mars 2007 créant un Conseil consultatif fédéral des Aînés (Moniteur belge du 27 mars 2007), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 18 décembre 2009 modifiant la loi du 8 mars 2007 créant un Conseil consultatif fédéral des Aînés (Moniteur belge du 10 mars 2010).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 8. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Einrichtung eines Föderalen Beirats für Ältere Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter "Ältere": Personen, die das Alter von 60 Jahren erreicht haben.
Art. 3 - § 1 - Es wird ein Föderaler Beirat für Ältere, nachstehend Beirat genannt, eingerichtet. § 2 - [Der Beirat erfüllt folgende Aufgaben: - Er gibt auf eigene Initiative oder auf Anfrage der Föderalregierung oder einer Gesetzgebenden Kammer hin Stellungnahmen ab über die in § 3 erwähnten Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Föderalbehörde fallen; zu diesem Zweck verfolgt der Beirat die Entwicklungen im Bereich der Älterenpolitik und nimmt die Bedürfnisse der Älteren wahr; die Stellungnahmen des Beirats sind nicht bindend. - Er berät jedes Jahr über die Erklärung zur allgemeinen Politik der Regierung, was die Angelegenheiten in Bezug auf die Älteren betrifft. - Er entsendet auf Antrag eines Regierungsmitglieds Beobachter zu den im Rahmen der Europäischen Union eingerichteten Beratungsausschüssen. - Er beurteilt die Qualität der Dienstleistungen, die die föderalen öffentlichen Dienste für die Älteren erbracht haben.] § 3 - [Innerhalb des Beirats werden ständige Kommissionen mit Bezug auf folgende Befugnisse oder Angelegenheiten eingerichtet: - Pensionen, - Chancengleichheit, - Sozialeingliederung und Bekämpfung prekärer Lebensumstände, - Zugänglichkeit der Gesundheitspflege, - Mobilität.
Den Vorsitz jeder ständigen Kommission führt abwechselnd ein Mitglied der französischen oder niederländischen Sprachgruppe, das von und unter den Mitgliedern der Kommission für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt wird.
Jede ständige Kommission verfügt über einen Vizevorsitzenden, der der anderen Sprachgruppe als der des Vorsitzenden angehört und von und unter den Mitgliedern der Kommission für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt wird.
Der Beirat kann in seiner Mitte andere Kommissionen oder andere zeitweilige oder ständige Arbeitsgruppen einrichten.] § 4 - [Die in Artikel 3 § 2 Absatz 1 erwähnte Stellungnahme wird dem Regierungsmitglied beziehungsweise den Regierungsmitgliedern, die in der betreffenden Angelegenheit zuständig sind, übermittelt.] Die Regierungsmitglieder, an die die Stellungnahme gerichtet ist, teilen innerhalb von drei Monaten nach Empfang der Stellungnahme mit, welche Folge sie ihr leisten wollen.
Wenn sie der Stellungnahme keine Folge leisten wollen, begründen sie ihre Entscheidung ausführlich. § 5 - Der Beirat erstattet der Föderalregierung und den Gesetzgebenden Kammern jedes Jahr Bericht über seine Arbeiten. [Art. 3 § 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 18. Dezember 2009 (B.S. vom 10. März 2010); § 3 ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 18. Dezember 2009 (B.S. vom 10. März 2010); § 4 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom 18. Dezember 2009 (B.S. vom 10. März 2010)] Art.4 - § 1 - [Der Beirat setzt sich aus 50 Mitgliedern zusammen, die in 25 ordentliche Mitglieder und 25 stellvertretende Mitglieder aufgeteilt sind.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Zusammensetzung des Beirats fest.
Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Minister, die für die Pensionen beziehungsweise für die Sozialen Angelegenheiten zuständig sind, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom König ernannt.
Bei der Ernennung achtet der König auf eine pluralistische und repräsentative Zusammensetzung des Beirats.] § 2 - Jedes ordentliche Mitglied hat einen Stellvertreter, der es bei Verhinderung ersetzt. § 3 - Das Mandat der ordentlichen Mitglieder und der Stellvertreter dauert vier Jahre und ist erneuerbar.
Wenn ein Mitglied vor Ende seines vierjährigen Mandats zurücktritt, wird das Mandat des ordentlichen Mitglieds von dessen Stellvertreter beendet. § 4 - Den Vorsitz führt abwechselnd ein Mitglied der französischen oder niederländischen Sprachgruppe, das von und unter den Mitgliedern des Beirats für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt wird. § 5 - Der Vizevorsitzende, der der anderen Sprachgruppe als der des Vorsitzenden angehört, wird von und unter den Mitgliedern des Beirats für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. § 6 - Der Beirat tritt mindestens drei Mal im Jahr zusammen. [Art. 4 § 1 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 2009 (B.S. vom 10. März 2010)] Art. 4/1 Der Beirat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einer Zelle innerhalb der Verwaltung unterstützt, die für ihre Arbeiten ebenfalls auf Experten zurückgreifen kann.] [Art. 4/1 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 18. Dezember 2009 (B.S. vom 10. März 2010)] Art. 5 - Der Beirat kann jederzeit das Regierungsmitglied, das mit einer Angelegenheit, die im Beirat besprochen wird, beauftragt ist, oder einen von diesem Mitglied bestimmten Vertreter einladen, einer oder mehreren Versammlungen des Beirats beizuwohnen.
Art. 6 - § 1 - Es wird ein Präsidium eingerichtet, das mit der technischen und administrativen Koordinierung der Arbeiten des Beirats und der verschiedenen Arbeitsgruppen oder Kommissionen beauftragt ist.
Das Präsidium nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Beirats und der verschiedenen Arbeitsgruppen oder Kommissionen wahr. § 2 - [Der König bestimmt die Zusammensetzung des Präsidiums, das mindestens aus dem Vorsitzenden und dem Vizevorsitzenden des Beirats und aus den Vorsitzenden und den Vizevorsitzenden der ständigen Kommissionen besteht.] [Art. 6 § 2 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 18. Dezember 2009 (B.S. vom 10. März 2010)] Art. 7 - Der König legt die Modalitäten fest für die Übernahme der Kosten in Zusammenhang mit dem Abschluss einer Versicherung gegen Unfälle der Mitglieder und Experten des Beirats, die während und auf dem Weg von und zu den Versammlungen eintreten, der Betriebskosten des Beirats und - pauschal - der Fahrtkosten der Mitglieder des Beirats.
Art. 8 - Der Beirat legt seine Geschäftsordnung fest und legt sie den Ministern, die für die Pensionen und die Sozialen Angelegenheiten zuständig sind, zur Billigung vor.
Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des Erlasses zur Ernennung der in Artikel 4 § 1 erwähnten Mitglieder des Beirats in Kraft und spätestens zwölf Monate nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt.