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Loi créant un Conseil consultatif fédéral des Aînés Coordination officieuse en langue allemande | Wet tot oprichting van een Federale Adviesraad voor Ouderen. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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8 MARS 2007. - Loi créant un Conseil consultatif fédéral des Aînés | 8 MAART 2007. - Wet tot oprichting van een Federale Adviesraad voor |
Coordination officieuse en langue allemande | Ouderen. - Officieuze coördinatie in het Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 8 mars 2007 créant un Conseil consultatif | de wet van 8 maart 2007 tot oprichting van een Federale Adviesraad |
fédéral des Aînés (Moniteur belge du 27 mars 2007), telle qu'elle a | voor Ouderen (Belgisch Staatsblad van 27 maart 2007), zoals ze werd |
été modifiée par la loi du 18 décembre 2009 modifiant la loi du 8 mars | gewijzigd bij de wet van 18 december 2009 tot wijziging van de wet van |
2007 créant un Conseil consultatif fédéral des Aînés (Moniteur belge | 8 maart 2007 tot oprichting van een Federale Adviesraad voor Ouderen |
du 10 mars 2010). | (Belgisch Staatsblad van 10 maart 2010). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
8. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Einrichtung eines Föderalen Beirats für | 8. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Einrichtung eines Föderalen Beirats für |
Ältere | Ältere |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter "Ältere": Personen, die das Alter von 60 Jahren erreicht haben. | unter "Ältere": Personen, die das Alter von 60 Jahren erreicht haben. |
Art. 3 - § 1 - Es wird ein Föderaler Beirat für Ältere, nachstehend | Art. 3 - § 1 - Es wird ein Föderaler Beirat für Ältere, nachstehend |
Beirat genannt, eingerichtet. | Beirat genannt, eingerichtet. |
§ 2 - [Der Beirat erfüllt folgende Aufgaben: | § 2 - [Der Beirat erfüllt folgende Aufgaben: |
- Er gibt auf eigene Initiative oder auf Anfrage der Föderalregierung | - Er gibt auf eigene Initiative oder auf Anfrage der Föderalregierung |
oder einer Gesetzgebenden Kammer hin Stellungnahmen ab über die in § 3 | oder einer Gesetzgebenden Kammer hin Stellungnahmen ab über die in § 3 |
erwähnten Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der | erwähnten Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der |
Föderalbehörde fallen; zu diesem Zweck verfolgt der Beirat die | Föderalbehörde fallen; zu diesem Zweck verfolgt der Beirat die |
Entwicklungen im Bereich der Älterenpolitik und nimmt die Bedürfnisse | Entwicklungen im Bereich der Älterenpolitik und nimmt die Bedürfnisse |
der Älteren wahr; die Stellungnahmen des Beirats sind nicht bindend. | der Älteren wahr; die Stellungnahmen des Beirats sind nicht bindend. |
- Er berät jedes Jahr über die Erklärung zur allgemeinen Politik der | - Er berät jedes Jahr über die Erklärung zur allgemeinen Politik der |
Regierung, was die Angelegenheiten in Bezug auf die Älteren betrifft. | Regierung, was die Angelegenheiten in Bezug auf die Älteren betrifft. |
- Er entsendet auf Antrag eines Regierungsmitglieds Beobachter zu den | - Er entsendet auf Antrag eines Regierungsmitglieds Beobachter zu den |
im Rahmen der Europäischen Union eingerichteten Beratungsausschüssen. | im Rahmen der Europäischen Union eingerichteten Beratungsausschüssen. |
- Er beurteilt die Qualität der Dienstleistungen, die die föderalen | - Er beurteilt die Qualität der Dienstleistungen, die die föderalen |
öffentlichen Dienste für die Älteren erbracht haben.] | öffentlichen Dienste für die Älteren erbracht haben.] |
§ 3 - [Innerhalb des Beirats werden ständige Kommissionen mit Bezug | § 3 - [Innerhalb des Beirats werden ständige Kommissionen mit Bezug |
auf folgende Befugnisse oder Angelegenheiten eingerichtet: | auf folgende Befugnisse oder Angelegenheiten eingerichtet: |
- Pensionen, | - Pensionen, |
- Chancengleichheit, | - Chancengleichheit, |
- Sozialeingliederung und Bekämpfung prekärer Lebensumstände, | - Sozialeingliederung und Bekämpfung prekärer Lebensumstände, |
- Zugänglichkeit der Gesundheitspflege, | - Zugänglichkeit der Gesundheitspflege, |
- Mobilität. | - Mobilität. |
Den Vorsitz jeder ständigen Kommission führt abwechselnd ein Mitglied | Den Vorsitz jeder ständigen Kommission führt abwechselnd ein Mitglied |
der französischen oder niederländischen Sprachgruppe, das von und | der französischen oder niederländischen Sprachgruppe, das von und |
unter den Mitgliedern der Kommission für einen Zeitraum von zwei | unter den Mitgliedern der Kommission für einen Zeitraum von zwei |
Jahren gewählt wird. | Jahren gewählt wird. |
Jede ständige Kommission verfügt über einen Vizevorsitzenden, der der | Jede ständige Kommission verfügt über einen Vizevorsitzenden, der der |
anderen Sprachgruppe als der des Vorsitzenden angehört und von und | anderen Sprachgruppe als der des Vorsitzenden angehört und von und |
unter den Mitgliedern der Kommission für einen Zeitraum von zwei | unter den Mitgliedern der Kommission für einen Zeitraum von zwei |
Jahren gewählt wird. | Jahren gewählt wird. |
Der Beirat kann in seiner Mitte andere Kommissionen oder andere | Der Beirat kann in seiner Mitte andere Kommissionen oder andere |
zeitweilige oder ständige Arbeitsgruppen einrichten.] | zeitweilige oder ständige Arbeitsgruppen einrichten.] |
§ 4 - [Die in Artikel 3 § 2 Absatz 1 erwähnte Stellungnahme wird dem | § 4 - [Die in Artikel 3 § 2 Absatz 1 erwähnte Stellungnahme wird dem |
Regierungsmitglied beziehungsweise den Regierungsmitgliedern, die in | Regierungsmitglied beziehungsweise den Regierungsmitgliedern, die in |
der betreffenden Angelegenheit zuständig sind, übermittelt.] | der betreffenden Angelegenheit zuständig sind, übermittelt.] |
Die Regierungsmitglieder, an die die Stellungnahme gerichtet ist, | Die Regierungsmitglieder, an die die Stellungnahme gerichtet ist, |
teilen innerhalb von drei Monaten nach Empfang der Stellungnahme mit, | teilen innerhalb von drei Monaten nach Empfang der Stellungnahme mit, |
welche Folge sie ihr leisten wollen. | welche Folge sie ihr leisten wollen. |
Wenn sie der Stellungnahme keine Folge leisten wollen, begründen sie | Wenn sie der Stellungnahme keine Folge leisten wollen, begründen sie |
ihre Entscheidung ausführlich. | ihre Entscheidung ausführlich. |
§ 5 - Der Beirat erstattet der Föderalregierung und den Gesetzgebenden | § 5 - Der Beirat erstattet der Föderalregierung und den Gesetzgebenden |
Kammern jedes Jahr Bericht über seine Arbeiten. | Kammern jedes Jahr Bericht über seine Arbeiten. |
[Art. 3 § 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 18. Dezember 2009 | [Art. 3 § 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 18. Dezember 2009 |
(B.S. vom 10. März 2010); § 3 ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom | (B.S. vom 10. März 2010); § 3 ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom |
18. Dezember 2009 (B.S. vom 10. März 2010); § 4 neuer Absatz 1 | 18. Dezember 2009 (B.S. vom 10. März 2010); § 4 neuer Absatz 1 |
eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom 18. Dezember 2009 (B.S. vom | eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom 18. Dezember 2009 (B.S. vom |
10. März 2010)] | 10. März 2010)] |
Art. 4 - § 1 - [Der Beirat setzt sich aus 50 Mitgliedern zusammen, die | Art. 4 - § 1 - [Der Beirat setzt sich aus 50 Mitgliedern zusammen, die |
in 25 ordentliche Mitglieder und 25 stellvertretende Mitglieder | in 25 ordentliche Mitglieder und 25 stellvertretende Mitglieder |
aufgeteilt sind. | aufgeteilt sind. |
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Zusammensetzung des Beirats fest. | Zusammensetzung des Beirats fest. |
Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Minister, die für die | Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Minister, die für die |
Pensionen beziehungsweise für die Sozialen Angelegenheiten zuständig | Pensionen beziehungsweise für die Sozialen Angelegenheiten zuständig |
sind, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom König ernannt. | sind, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom König ernannt. |
Bei der Ernennung achtet der König auf eine pluralistische und | Bei der Ernennung achtet der König auf eine pluralistische und |
repräsentative Zusammensetzung des Beirats.] | repräsentative Zusammensetzung des Beirats.] |
§ 2 - Jedes ordentliche Mitglied hat einen Stellvertreter, der es bei | § 2 - Jedes ordentliche Mitglied hat einen Stellvertreter, der es bei |
Verhinderung ersetzt. | Verhinderung ersetzt. |
§ 3 - Das Mandat der ordentlichen Mitglieder und der Stellvertreter | § 3 - Das Mandat der ordentlichen Mitglieder und der Stellvertreter |
dauert vier Jahre und ist erneuerbar. | dauert vier Jahre und ist erneuerbar. |
Wenn ein Mitglied vor Ende seines vierjährigen Mandats zurücktritt, | Wenn ein Mitglied vor Ende seines vierjährigen Mandats zurücktritt, |
wird das Mandat des ordentlichen Mitglieds von dessen Stellvertreter | wird das Mandat des ordentlichen Mitglieds von dessen Stellvertreter |
beendet. | beendet. |
§ 4 - Den Vorsitz führt abwechselnd ein Mitglied der französischen | § 4 - Den Vorsitz führt abwechselnd ein Mitglied der französischen |
oder niederländischen Sprachgruppe, das von und unter den Mitgliedern | oder niederländischen Sprachgruppe, das von und unter den Mitgliedern |
des Beirats für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt wird. | des Beirats für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt wird. |
§ 5 - Der Vizevorsitzende, der der anderen Sprachgruppe als der des | § 5 - Der Vizevorsitzende, der der anderen Sprachgruppe als der des |
Vorsitzenden angehört, wird von und unter den Mitgliedern des Beirats | Vorsitzenden angehört, wird von und unter den Mitgliedern des Beirats |
für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. | für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. |
§ 6 - Der Beirat tritt mindestens drei Mal im Jahr zusammen. | § 6 - Der Beirat tritt mindestens drei Mal im Jahr zusammen. |
[Art. 4 § 1 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 2009 (B.S. | [Art. 4 § 1 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 2009 (B.S. |
vom 10. März 2010)] | vom 10. März 2010)] |
Art. 4/1 Der Beirat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einer | Art. 4/1 Der Beirat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einer |
Zelle innerhalb der Verwaltung unterstützt, die für ihre Arbeiten | Zelle innerhalb der Verwaltung unterstützt, die für ihre Arbeiten |
ebenfalls auf Experten zurückgreifen kann.] | ebenfalls auf Experten zurückgreifen kann.] |
[Art. 4/1 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 18. Dezember 2009 (B.S. | [Art. 4/1 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 18. Dezember 2009 (B.S. |
vom 10. März 2010)] | vom 10. März 2010)] |
Art. 5 - Der Beirat kann jederzeit das Regierungsmitglied, das mit | Art. 5 - Der Beirat kann jederzeit das Regierungsmitglied, das mit |
einer Angelegenheit, die im Beirat besprochen wird, beauftragt ist, | einer Angelegenheit, die im Beirat besprochen wird, beauftragt ist, |
oder einen von diesem Mitglied bestimmten Vertreter einladen, einer | oder einen von diesem Mitglied bestimmten Vertreter einladen, einer |
oder mehreren Versammlungen des Beirats beizuwohnen. | oder mehreren Versammlungen des Beirats beizuwohnen. |
Art. 6 - § 1 - Es wird ein Präsidium eingerichtet, das mit der | Art. 6 - § 1 - Es wird ein Präsidium eingerichtet, das mit der |
technischen und administrativen Koordinierung der Arbeiten des Beirats | technischen und administrativen Koordinierung der Arbeiten des Beirats |
und der verschiedenen Arbeitsgruppen oder Kommissionen beauftragt ist. | und der verschiedenen Arbeitsgruppen oder Kommissionen beauftragt ist. |
Das Präsidium nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Beirats und der | Das Präsidium nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Beirats und der |
verschiedenen Arbeitsgruppen oder Kommissionen wahr. | verschiedenen Arbeitsgruppen oder Kommissionen wahr. |
§ 2 - [Der König bestimmt die Zusammensetzung des Präsidiums, das | § 2 - [Der König bestimmt die Zusammensetzung des Präsidiums, das |
mindestens aus dem Vorsitzenden und dem Vizevorsitzenden des Beirats | mindestens aus dem Vorsitzenden und dem Vizevorsitzenden des Beirats |
und aus den Vorsitzenden und den Vizevorsitzenden der ständigen | und aus den Vorsitzenden und den Vizevorsitzenden der ständigen |
Kommissionen besteht.] | Kommissionen besteht.] |
[Art. 6 § 2 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 18. Dezember 2009 (B.S. | [Art. 6 § 2 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 18. Dezember 2009 (B.S. |
vom 10. März 2010)] | vom 10. März 2010)] |
Art. 7 - Der König legt die Modalitäten fest für die Übernahme der | Art. 7 - Der König legt die Modalitäten fest für die Übernahme der |
Kosten in Zusammenhang mit dem Abschluss einer Versicherung gegen | Kosten in Zusammenhang mit dem Abschluss einer Versicherung gegen |
Unfälle der Mitglieder und Experten des Beirats, die während und auf | Unfälle der Mitglieder und Experten des Beirats, die während und auf |
dem Weg von und zu den Versammlungen eintreten, der Betriebskosten des | dem Weg von und zu den Versammlungen eintreten, der Betriebskosten des |
Beirats und - pauschal - der Fahrtkosten der Mitglieder des Beirats. | Beirats und - pauschal - der Fahrtkosten der Mitglieder des Beirats. |
Art. 8 - Der Beirat legt seine Geschäftsordnung fest und legt sie den | Art. 8 - Der Beirat legt seine Geschäftsordnung fest und legt sie den |
Ministern, die für die Pensionen und die Sozialen Angelegenheiten | Ministern, die für die Pensionen und die Sozialen Angelegenheiten |
zuständig sind, zur Billigung vor. | zuständig sind, zur Billigung vor. |
Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des | Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des |
Erlasses zur Ernennung der in Artikel 4 § 1 erwähnten Mitglieder des | Erlasses zur Ernennung der in Artikel 4 § 1 erwähnten Mitglieder des |
Beirats in Kraft und spätestens zwölf Monate nach Veröffentlichung des | Beirats in Kraft und spätestens zwölf Monate nach Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt. | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt. |