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Vue multilingue de Loi du 08/03/2007
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Loi créant un Conseil consultatif fédéral des Aînés Coordination officieuse en langue allemande Wet tot oprichting van een Federale Adviesraad voor Ouderen. - Officieuze coördinatie in het Duits
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8 MARS 2007. - Loi créant un Conseil consultatif fédéral des Aînés 8 MAART 2007. - Wet tot oprichting van een Federale Adviesraad voor
Coordination officieuse en langue allemande Ouderen. - Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 8 mars 2007 créant un Conseil consultatif de wet van 8 maart 2007 tot oprichting van een Federale Adviesraad
fédéral des Aînés (Moniteur belge du 27 mars 2007), telle qu'elle a voor Ouderen (Belgisch Staatsblad van 27 maart 2007), zoals ze werd
été modifiée par la loi du 18 décembre 2009 modifiant la loi du 8 mars gewijzigd bij de wet van 18 december 2009 tot wijziging van de wet van
2007 créant un Conseil consultatif fédéral des Aînés (Moniteur belge 8 maart 2007 tot oprichting van een Federale Adviesraad voor Ouderen
du 10 mars 2010). (Belgisch Staatsblad van 10 maart 2010).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
8. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Einrichtung eines Föderalen Beirats für 8. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Einrichtung eines Föderalen Beirats für
Ältere Ältere
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter "Ältere": Personen, die das Alter von 60 Jahren erreicht haben. unter "Ältere": Personen, die das Alter von 60 Jahren erreicht haben.
Art. 3 - § 1 - Es wird ein Föderaler Beirat für Ältere, nachstehend Art. 3 - § 1 - Es wird ein Föderaler Beirat für Ältere, nachstehend
Beirat genannt, eingerichtet. Beirat genannt, eingerichtet.
§ 2 - [Der Beirat erfüllt folgende Aufgaben: § 2 - [Der Beirat erfüllt folgende Aufgaben:
- Er gibt auf eigene Initiative oder auf Anfrage der Föderalregierung - Er gibt auf eigene Initiative oder auf Anfrage der Föderalregierung
oder einer Gesetzgebenden Kammer hin Stellungnahmen ab über die in § 3 oder einer Gesetzgebenden Kammer hin Stellungnahmen ab über die in § 3
erwähnten Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der erwähnten Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der
Föderalbehörde fallen; zu diesem Zweck verfolgt der Beirat die Föderalbehörde fallen; zu diesem Zweck verfolgt der Beirat die
Entwicklungen im Bereich der Älterenpolitik und nimmt die Bedürfnisse Entwicklungen im Bereich der Älterenpolitik und nimmt die Bedürfnisse
der Älteren wahr; die Stellungnahmen des Beirats sind nicht bindend. der Älteren wahr; die Stellungnahmen des Beirats sind nicht bindend.
- Er berät jedes Jahr über die Erklärung zur allgemeinen Politik der - Er berät jedes Jahr über die Erklärung zur allgemeinen Politik der
Regierung, was die Angelegenheiten in Bezug auf die Älteren betrifft. Regierung, was die Angelegenheiten in Bezug auf die Älteren betrifft.
- Er entsendet auf Antrag eines Regierungsmitglieds Beobachter zu den - Er entsendet auf Antrag eines Regierungsmitglieds Beobachter zu den
im Rahmen der Europäischen Union eingerichteten Beratungsausschüssen. im Rahmen der Europäischen Union eingerichteten Beratungsausschüssen.
- Er beurteilt die Qualität der Dienstleistungen, die die föderalen - Er beurteilt die Qualität der Dienstleistungen, die die föderalen
öffentlichen Dienste für die Älteren erbracht haben.] öffentlichen Dienste für die Älteren erbracht haben.]
§ 3 - [Innerhalb des Beirats werden ständige Kommissionen mit Bezug § 3 - [Innerhalb des Beirats werden ständige Kommissionen mit Bezug
auf folgende Befugnisse oder Angelegenheiten eingerichtet: auf folgende Befugnisse oder Angelegenheiten eingerichtet:
- Pensionen, - Pensionen,
- Chancengleichheit, - Chancengleichheit,
- Sozialeingliederung und Bekämpfung prekärer Lebensumstände, - Sozialeingliederung und Bekämpfung prekärer Lebensumstände,
- Zugänglichkeit der Gesundheitspflege, - Zugänglichkeit der Gesundheitspflege,
- Mobilität. - Mobilität.
Den Vorsitz jeder ständigen Kommission führt abwechselnd ein Mitglied Den Vorsitz jeder ständigen Kommission führt abwechselnd ein Mitglied
der französischen oder niederländischen Sprachgruppe, das von und der französischen oder niederländischen Sprachgruppe, das von und
unter den Mitgliedern der Kommission für einen Zeitraum von zwei unter den Mitgliedern der Kommission für einen Zeitraum von zwei
Jahren gewählt wird. Jahren gewählt wird.
Jede ständige Kommission verfügt über einen Vizevorsitzenden, der der Jede ständige Kommission verfügt über einen Vizevorsitzenden, der der
anderen Sprachgruppe als der des Vorsitzenden angehört und von und anderen Sprachgruppe als der des Vorsitzenden angehört und von und
unter den Mitgliedern der Kommission für einen Zeitraum von zwei unter den Mitgliedern der Kommission für einen Zeitraum von zwei
Jahren gewählt wird. Jahren gewählt wird.
Der Beirat kann in seiner Mitte andere Kommissionen oder andere Der Beirat kann in seiner Mitte andere Kommissionen oder andere
zeitweilige oder ständige Arbeitsgruppen einrichten.] zeitweilige oder ständige Arbeitsgruppen einrichten.]
§ 4 - [Die in Artikel 3 § 2 Absatz 1 erwähnte Stellungnahme wird dem § 4 - [Die in Artikel 3 § 2 Absatz 1 erwähnte Stellungnahme wird dem
Regierungsmitglied beziehungsweise den Regierungsmitgliedern, die in Regierungsmitglied beziehungsweise den Regierungsmitgliedern, die in
der betreffenden Angelegenheit zuständig sind, übermittelt.] der betreffenden Angelegenheit zuständig sind, übermittelt.]
Die Regierungsmitglieder, an die die Stellungnahme gerichtet ist, Die Regierungsmitglieder, an die die Stellungnahme gerichtet ist,
teilen innerhalb von drei Monaten nach Empfang der Stellungnahme mit, teilen innerhalb von drei Monaten nach Empfang der Stellungnahme mit,
welche Folge sie ihr leisten wollen. welche Folge sie ihr leisten wollen.
Wenn sie der Stellungnahme keine Folge leisten wollen, begründen sie Wenn sie der Stellungnahme keine Folge leisten wollen, begründen sie
ihre Entscheidung ausführlich. ihre Entscheidung ausführlich.
§ 5 - Der Beirat erstattet der Föderalregierung und den Gesetzgebenden § 5 - Der Beirat erstattet der Föderalregierung und den Gesetzgebenden
Kammern jedes Jahr Bericht über seine Arbeiten. Kammern jedes Jahr Bericht über seine Arbeiten.
[Art. 3 § 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 18. Dezember 2009 [Art. 3 § 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 18. Dezember 2009
(B.S. vom 10. März 2010); § 3 ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom (B.S. vom 10. März 2010); § 3 ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom
18. Dezember 2009 (B.S. vom 10. März 2010); § 4 neuer Absatz 1 18. Dezember 2009 (B.S. vom 10. März 2010); § 4 neuer Absatz 1
eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom 18. Dezember 2009 (B.S. vom eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom 18. Dezember 2009 (B.S. vom
10. März 2010)] 10. März 2010)]
Art. 4 - § 1 - [Der Beirat setzt sich aus 50 Mitgliedern zusammen, die Art. 4 - § 1 - [Der Beirat setzt sich aus 50 Mitgliedern zusammen, die
in 25 ordentliche Mitglieder und 25 stellvertretende Mitglieder in 25 ordentliche Mitglieder und 25 stellvertretende Mitglieder
aufgeteilt sind. aufgeteilt sind.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Zusammensetzung des Beirats fest. Zusammensetzung des Beirats fest.
Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Minister, die für die Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Minister, die für die
Pensionen beziehungsweise für die Sozialen Angelegenheiten zuständig Pensionen beziehungsweise für die Sozialen Angelegenheiten zuständig
sind, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom König ernannt. sind, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom König ernannt.
Bei der Ernennung achtet der König auf eine pluralistische und Bei der Ernennung achtet der König auf eine pluralistische und
repräsentative Zusammensetzung des Beirats.] repräsentative Zusammensetzung des Beirats.]
§ 2 - Jedes ordentliche Mitglied hat einen Stellvertreter, der es bei § 2 - Jedes ordentliche Mitglied hat einen Stellvertreter, der es bei
Verhinderung ersetzt. Verhinderung ersetzt.
§ 3 - Das Mandat der ordentlichen Mitglieder und der Stellvertreter § 3 - Das Mandat der ordentlichen Mitglieder und der Stellvertreter
dauert vier Jahre und ist erneuerbar. dauert vier Jahre und ist erneuerbar.
Wenn ein Mitglied vor Ende seines vierjährigen Mandats zurücktritt, Wenn ein Mitglied vor Ende seines vierjährigen Mandats zurücktritt,
wird das Mandat des ordentlichen Mitglieds von dessen Stellvertreter wird das Mandat des ordentlichen Mitglieds von dessen Stellvertreter
beendet. beendet.
§ 4 - Den Vorsitz führt abwechselnd ein Mitglied der französischen § 4 - Den Vorsitz führt abwechselnd ein Mitglied der französischen
oder niederländischen Sprachgruppe, das von und unter den Mitgliedern oder niederländischen Sprachgruppe, das von und unter den Mitgliedern
des Beirats für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt wird. des Beirats für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt wird.
§ 5 - Der Vizevorsitzende, der der anderen Sprachgruppe als der des § 5 - Der Vizevorsitzende, der der anderen Sprachgruppe als der des
Vorsitzenden angehört, wird von und unter den Mitgliedern des Beirats Vorsitzenden angehört, wird von und unter den Mitgliedern des Beirats
für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt.
§ 6 - Der Beirat tritt mindestens drei Mal im Jahr zusammen. § 6 - Der Beirat tritt mindestens drei Mal im Jahr zusammen.
[Art. 4 § 1 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 2009 (B.S. [Art. 4 § 1 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 2009 (B.S.
vom 10. März 2010)] vom 10. März 2010)]
Art. 4/1 Der Beirat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einer Art. 4/1 Der Beirat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einer
Zelle innerhalb der Verwaltung unterstützt, die für ihre Arbeiten Zelle innerhalb der Verwaltung unterstützt, die für ihre Arbeiten
ebenfalls auf Experten zurückgreifen kann.] ebenfalls auf Experten zurückgreifen kann.]
[Art. 4/1 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 18. Dezember 2009 (B.S. [Art. 4/1 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 18. Dezember 2009 (B.S.
vom 10. März 2010)] vom 10. März 2010)]
Art. 5 - Der Beirat kann jederzeit das Regierungsmitglied, das mit Art. 5 - Der Beirat kann jederzeit das Regierungsmitglied, das mit
einer Angelegenheit, die im Beirat besprochen wird, beauftragt ist, einer Angelegenheit, die im Beirat besprochen wird, beauftragt ist,
oder einen von diesem Mitglied bestimmten Vertreter einladen, einer oder einen von diesem Mitglied bestimmten Vertreter einladen, einer
oder mehreren Versammlungen des Beirats beizuwohnen. oder mehreren Versammlungen des Beirats beizuwohnen.
Art. 6 - § 1 - Es wird ein Präsidium eingerichtet, das mit der Art. 6 - § 1 - Es wird ein Präsidium eingerichtet, das mit der
technischen und administrativen Koordinierung der Arbeiten des Beirats technischen und administrativen Koordinierung der Arbeiten des Beirats
und der verschiedenen Arbeitsgruppen oder Kommissionen beauftragt ist. und der verschiedenen Arbeitsgruppen oder Kommissionen beauftragt ist.
Das Präsidium nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Beirats und der Das Präsidium nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Beirats und der
verschiedenen Arbeitsgruppen oder Kommissionen wahr. verschiedenen Arbeitsgruppen oder Kommissionen wahr.
§ 2 - [Der König bestimmt die Zusammensetzung des Präsidiums, das § 2 - [Der König bestimmt die Zusammensetzung des Präsidiums, das
mindestens aus dem Vorsitzenden und dem Vizevorsitzenden des Beirats mindestens aus dem Vorsitzenden und dem Vizevorsitzenden des Beirats
und aus den Vorsitzenden und den Vizevorsitzenden der ständigen und aus den Vorsitzenden und den Vizevorsitzenden der ständigen
Kommissionen besteht.] Kommissionen besteht.]
[Art. 6 § 2 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 18. Dezember 2009 (B.S. [Art. 6 § 2 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 18. Dezember 2009 (B.S.
vom 10. März 2010)] vom 10. März 2010)]
Art. 7 - Der König legt die Modalitäten fest für die Übernahme der Art. 7 - Der König legt die Modalitäten fest für die Übernahme der
Kosten in Zusammenhang mit dem Abschluss einer Versicherung gegen Kosten in Zusammenhang mit dem Abschluss einer Versicherung gegen
Unfälle der Mitglieder und Experten des Beirats, die während und auf Unfälle der Mitglieder und Experten des Beirats, die während und auf
dem Weg von und zu den Versammlungen eintreten, der Betriebskosten des dem Weg von und zu den Versammlungen eintreten, der Betriebskosten des
Beirats und - pauschal - der Fahrtkosten der Mitglieder des Beirats. Beirats und - pauschal - der Fahrtkosten der Mitglieder des Beirats.
Art. 8 - Der Beirat legt seine Geschäftsordnung fest und legt sie den Art. 8 - Der Beirat legt seine Geschäftsordnung fest und legt sie den
Ministern, die für die Pensionen und die Sozialen Angelegenheiten Ministern, die für die Pensionen und die Sozialen Angelegenheiten
zuständig sind, zur Billigung vor. zuständig sind, zur Billigung vor.
Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des
Erlasses zur Ernennung der in Artikel 4 § 1 erwähnten Mitglieder des Erlasses zur Ernennung der in Artikel 4 § 1 erwähnten Mitglieder des
Beirats in Kraft und spätestens zwölf Monate nach Veröffentlichung des Beirats in Kraft und spätestens zwölf Monate nach Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt. vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt.
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